Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 12/01

5. Strafsenat

5 StR 12/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 20. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

Dresden zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewalti-

gung unter Einbeziehung einer früher wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe

zum Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer verhängten lebens-

langen Freiheitsstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ver-

urteilt. Das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von

§§ 57a, 57b StGB hat das Landgericht lediglich in den Urteilsgründen bejaht,

im Urteilstenor jedoch nicht ausgesprochen.

I.

Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in einem fahrenden

Eisenbahnzug in den Toilettenraum ein, in dem sich die ihm unbekannte

Frau D aufhielt. Er fesselte die Hände der Frau und vollzog den

Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in die Scheide. Anschließend

steckte er der Frau seinen Slip „tief in den Mund- und Rachenraum, bis ihr

Körper schlaff war. Aus Angst, wegen der Vergewaltigung angezeigt zu wer-

den, warf er die leblos wirkende D aus einem Fenster des fah-

renden Zuges, um sie zu töten. D verstarb durch Ersticken.“

2. Diese Feststellungen belegen eine vorsätzliche Tötung nicht. Das

Opfer starb durch Ersticken, und zwar, wie in der Beweiswürdigung zusätz-

lich ausgeführt wird, „maximal wenige Minuten nach der Knebelung“. Mit wel-

cher Vorstellung oder Zielrichtung der Angeklagte die tödliche Knebelung

vorgenommen hat, ist weder festgestellt noch sonst im Urteil erörtert. Auch

die objektive Feststellung, daß der Angeklagte die Frau knebelte, „bis ihr

Körper schlaff war“, kann die Feststellung eines Tötungsvorsatzes beim töd-

lichen Knebeln nicht ersetzen. Ein solcher Vorsatz versteht sich auch nicht

etwa von selbst, zumal da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß der

Angeklagte die Frau knebelte, um sie an Hilferufen beim nächsten Halt des

Zuges und dem dabei zu erwartenden Personenverkehr vor der Toilette zu

hindern.

Einen Tötungsvorsatz – und ein Tötungsmotiv – des Angeklagten hat

das Landgericht vielmehr erst für den Zeitpunkt festgestellt, als der Ange-

klagte das „leblos wirkende“ Opfer aus dem Zug warf. Danach ist die Mög-

lichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sein Opfer durch Ersticken

leichtfertig tötete und anschließend an dem möglicherweise schon gestorbe-

nen Opfer einen versuchten Mord zur Verdeckung seiner vorangegangenen

Straftaten beging (vgl. aber UA S. 18). Die Rechtsfigur der unerheblichen

Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf (vgl. RGSt

67, 258; BGH NJW 1960, 1261; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7

m.w.N.) kann hier keine Anwendung finden, weil die erste und tödliche

Handlung nicht von einem festgestellten Tötungsvorsatz des Angeklagten

gedeckt war.

3. Der Senat hat erwogen, ob aus Gründen vernünftiger Verfahrens-

ökonomie – insbesondere mit Rücksicht auf die Nebenkläger, deren Interes-

sen durch das Erfordernis erneuter Verhandlung infolge einer im Blick auf

das Gewicht der Sache ganz ungewöhnlichen tatrichterlichen Nachlässigkeit

besonders stark beeinträchtigt werden – eine Durchentscheidung auf den

nach den bislang getroffenen unzulänglichen Feststellungen denkbar milde-

sten Schuldspruch der Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit ver-

suchtem Mord in Betracht zu ziehen ist; hierfür käme als Einzelstrafe entwe-

der erneut lebenslange Freiheitsstrafe (wegen offensichtlicher Unanwend-

barkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB)

in Betracht oder aber (in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO) zwar die Ver-

hängung einer zeitigen Freiheitsstrafe, die dann jedoch ebenfalls nach § 55

StGB auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zurückzuführen

wäre.

So zu verfahren, ist dem Senat indes versagt, da eine Verfahrensrüge,

mit der die prozeßordnungswidrige Gewinnung der den Schuldspruch tra-

genden Feststellungen durch Verlesung von Protokollen polizeilicher Be-

schuldigtenvernehmungen des Angeklagten beanstandet wird, auf der

Grundlage gefestigter, den Senat bindender Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311; 22, 170, 171; BGHR StPO

§ 254 Abs. 1 – Vernehmung, richterliche 2, 6, insoweit in BGHSt 42, 15 nicht

abgedruckt; BGH NStZ 1995, 47) Erfolg haben müßte. Ein Fall insgesamt

derart ungewöhnlich mangelhafter Sachbehandlung durch den Tatrichter ist

nicht geeignet, eine Modifizierung jener Rechtsprechung (etwa im Sinne der

vom Landgericht weitgehend wörtlich – jedoch ohne Zitierung – übernomme-

nen Mindermeinung von Bohlander NStZ 1998, 396) in einem Anfrageverfah-

ren zur Überprüfung zu stellen. Es bestünde hier letztlich auch keine tragfä-

hige Grundlage, eine Verwirkung jener Verfahrensrüge in Betracht zu ziehen.

Mithin muß es bei der Aufhebung des Urteils auf die Sachrüge sein

Bewenden haben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sa-

che an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:

1. Der neue Tatrichter wird – gemäß der genannten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs statt einer im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten

erfolgten Verlesung der Protokolle der polizeilichen Beschuldigtenverneh-

mungen des Angeklagten, wie sie vor dem Landgericht Chemnitz stattgefun-

den hat – die Vernehmungsbeamten zu hören haben. Dabei werden den Be-

amten erforderlichenfalls die genannten Protokolle vorzuhalten sein. Vor-

sorglich weist der Senat darauf hin, daß in das – im übrigen sehr knappe –

amtsrichterliche Protokoll vom 5. Januar 2000 polizeiliche Protokolle nicht

etwa in der Weise inkorporiert sind, daß auch letztere nach § 254 StPO ver-

lesen werden dürften (vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 – Vernehmung, richter-

liche 1, 2, 6).

2. Im Falle der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55

StGB sind die Feststellungen des früheren Urteils zur Tat in der Weise mit-

zuteilen, daß ein in den relevanten Punkten deutliches Bild der Tat entsteht.

3. Da das Landgericht es verabsäumt hat, die in den Urteilsgründen

angenommene besondere Schwere der Schuld im Urteilstenor auszuspre-

chen, und die Staatsanwaltschaft eine Revision nicht eingelegt hat, muß es

im Fall der erneuten Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bei der Nicht-

feststellung besonderer Schwere der Schuld verbleiben (BGHSt 39, 121;

BGH NStZ 2000, 194).

Harms Häger Basdorf

Raum Brause