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BGH Beschluss vom 29.08.2007 – 1 StR 387/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 387/07

BESCHLUSS

vom

29. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge:

Die Verurteilung des Angeklagten beruht nicht auf einem etwaigen

Verstoß gegen §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, 254 StPO. Der Tatrichter ist in

den Urteilsgründen mit keinem Wort auf die polizeiliche Beschul-

digtenvernehmung des Angeklagten vom 14. November 2006 ein-

gegangen, sondern hat seine Überzeugungsbildung ausweislich

der Urteilsgründe auf andere, in der Hauptverhandlung erhobene

Beweismittel gestützt. Der Senat schließt daher aus, dass der In-

halt der Vernehmungsniederschrift Einfluss auf die Überzeu-

gungsbildung des Landgerichts hatte.

Daher kann es dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der

Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger er-

klärten Einverständnisses mit der Verlesung des nichtrichterlichen

Protokolls der früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

dessen Verlesung ausnahmsweise zulässig wäre (zustimmend

Bohlander, NStZ 1998, 396 f.; vgl. auch BGH, Beschl. vom

25. April 2001 - 5 StR 12/01) oder ob die Grundsätze zur Verwir-

kung von Verfahrensrügen bei widersprüchlichem Prozessverhal-

ten in Betracht zu ziehen sind.

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