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BGH Urteil vom 25.04.2001 – X ZR 205/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. April 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 18. Oktober 1999 ver-

kündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W.

A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod

im Altenkranken-

haus der Klägerin gepflegt wurde.

Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbrin-

gungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992

die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit

Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der

Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß die-

ser 1989 bzw. 1990 je 17.000,-- DM an seine beiden Töchter und weitere

6.000,-- DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung

eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Nach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungsko-

sten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen

Erben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbe-

kannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlas-

ses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je

17.000,-- DM an die Klägerin abtrat.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von

17.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge-

wiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-

lungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das

Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Vater der Beklagten

zu Lebzeiten ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-

gen die von ihm beschenkte Beklagte zugestanden habe. Der Beklagten seien

17.000,-- DM von ihrem Vater geschenkt worden. Da der Vater nach der

Schenkung pflegebedürftig geworden und nicht mehr in der Lage gewesen sei,

seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei in seiner Person der Rückforde-

rungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden.

Das wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und läßt kei-

nen Rechtsfehler erkennen.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die

Schenkung des Vaters nicht gemäß den §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB zu-

rückfordern könne, da es nicht geboten sei, die Möglichkeit, den Rückforde-

rungsanspruch gemäß § 528 BGB noch nach dem Tod des Schenkers geltend

zu machen, auf die vorliegende Fallgestaltung zu erweitern.

Ausgangspunkt sei die grundsätzliche Unvererblichkeit des Anspruchs

aus § 528 BGB. Hiervon lasse die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht

eine Ausnahme zu für den Fall, daß der Unterhalt des Schenkers vom Sozial-

hilfeträger und damit zwangsläufig zu Lasten der Allgemeinheit sichergestellt

werde. Zweck der Ausnahmeregelung - und des § 2 Abs. 2 BSHG - sei es ins-

besondere, die Inanspruchnahme der Allgemeinheit zu vermeiden, nicht je-

doch, das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen. Der Ausfall

der Klägerin treffe nicht - jedenfalls nicht direkt - die Allgemeinheit, sondern

vielmehr ein Altenkrankenhaus in privater Trägerschaft. Dementsprechend ha-

be die Klägerin, auch wenn sie dem Schenker unterhaltsähnliche Leistungen

gewährt habe, dafür einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem

Heimvertrag. Für die Durchsetzung bzw. Sicherung dieses Vergütungsan-

spruchs hätte sie ohne weiteres frühzeitig Sorge tragen können, ohne daß sie

auf den Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB - oder andere eventuelle

Ansprüche ihres Heimbewohners - angewiesen gewesen wäre. Im Gegensatz

zum Sozialhilfeträger sei sie nicht verpflichtet gewesen, Leistungen zu erbrin-

gen, ohne daß die Deckung ihrer Ansprüche geklärt worden sei. Sie hätte viel-

mehr, als keine Zahlung erfolgt sei, die Möglichkeit gehabt, den Heimvertrag zu

kündigen und die Entlassung des dort Gepflegten anzukündigen. In diesem

Fall hätte sie jedenfalls für Klärung gesorgt. Statt dessen habe die Klägerin

zunächst einfach - jahrelang - abgewartet, während die Kosten sich summier-

ten. Eine frühzeitige Geltendmachung dagegen ermögliche auch eine frühzeiti-

ge Überprüfung - durch den Sozialhilfeträger oder durch sonst in Anspruch ge-

nommene Personen - der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl dem

Grunde als auch der Höhe nach. Eine derartige Überprüfungs- und Einfluß-

nahmemöglichkeit erscheine angesichts eines stetig wachsenden Altenpflege-

marktes dringend erforderlich. Im Fall der Inanspruchnahme von Sozialhilfe

finde dagegen bereits vor deren Gewährung eine konkrete und objektivierte

Bedarfsprüfung statt, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Beschenkte

dem Sozialhilfeträger gegenüber weniger schutzwürdig und -bedürftig sei als

gegenüber einem privaten Dritten.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch des

Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks er-

lischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht

oder abgetreten worden ist oder der Schenker – wie im Streitfall – durch die

Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gege-

ben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war,

seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.

a) Indem er dem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Ge-

schenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten

Bereicherung gibt, stellt § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand

der vollzogenen Schenkung dar. Die entsprechende Verpflichtung zur Heraus-

gabe mutet das Gesetz dem Beschenkten jedoch ausschließlich zur Behebung

einer Notlage des Schenkers zu. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in

die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzli-

chen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen

(BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357). Damit soll zugleich eine Inanspruchnah-

me der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden

(Sen., BGHZ 137, 76, 82). Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich

demgemäß um einen zweckgebundenen Anspruch

(vgl. dazu Jauer-

nig/Vollkommer, BGB, 9. Aufl., §§ 528 f. Rdn. 2; Kollhosser, ZEV 1995, 391,

392; ders. in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 8; Wüllenkemper, JR

1988, 353, 357 f.; Zeranski, Der Rückforderungsanspruch des verarmten

Schenkers, S. 55 ff.), weshalb den Gesichtspunkten der Zweckerreichung bzw.

des Zweckfortfalls wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Übertragbar-

keit, der Pfändbarkeit und der Vererblichkeit des Anspruchs zukommt.

Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, aus einer Qualifikation des An-

spruchs als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergang

auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357). Das Gesetz qualifiziert den An-

spruch nicht als höchstpersönlichen. Es können daher aus einer solchen Qua-

lifikation nicht Beschränkungen der Übertragbarkeit abgeleitet werden, deren

Bestehen es überhaupt erst rechtfertigen könnte, den Anspruch als höchstper-

sönlichen anzusehen (Kollhosser, ZEV 1995, 391, 392; Haarmann, FamRZ

1996, 522, 523).

b) Die Revisionsbeklagte hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätz-

lich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er

den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354,

356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schen-

kers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82). Wie der Pflichtteilsanspruch und der

Anspruch des Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns ist der Rückforderungs-

anspruch deshalb nach § 852 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er

durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Hinsichtlich des

Pflichtteilsanspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Ver-

bundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Ent-

scheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt

werden soll

(vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526

f.;

Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8,

S. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an

sich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418). Ihnen ist es untersagt, auf

das den Pflichtteil ausmachende Vermögen ohne den Willen des Berechtigten

zuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entschei-

dungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfech-

tungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 – IX ZR

147/96, NJW 1997, 2384). Derselben Regelung hat der Gesetzgeber mit Rück-

sicht auf die (typischerweise bestehende) persönliche Beziehung zwischen

Schenker und Beschenktem den Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB unterstellt

(Hahn/Mugdan aaO). Der Schenker kann, auch wenn objektiv die Vorausset-

zungen des § 534 BGB nicht vorliegen, eine sittliche Verpflichtung zu der

schenkweisen Zuwendung empfunden haben oder er kann sich aus persönli-

cher Verbundenheit oder anderen Gründen gehindert sehen, den Beschenkten

auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Der Rückforderungsan-

spruch ist mit Rücksicht hierauf einer Pfändung entzogen; die Motive des

Schenkers unterliegen dabei keiner rechtlichen Nachprüfung. Insoweit hängt

der Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schenkung - sofern nicht die un-

entgeltliche Zuwendung selbst von dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwal-

ter angefochten werden kann (§§ 4 Abs. 1 AnfG, 134 Abs. 1 InsO) - grundsätz-

lich davon ab, ob sie von dem Schenker gewollt ist oder ob es nach seinem

Willen bei dem erfüllten Schenkungsversprechen verbleiben soll.

Für die Vererblichkeit des Anspruchs kommt es nicht nur darauf an, in-

wieweit sie mit seiner Zweckbindung vereinbar ist, sondern auch darauf, ob sie

mit dem Schutz in Einklang zu bringen ist, den das Gesetz der Entscheidungs-

freiheit des Schenkers gewährt.

c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod

des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der

Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380,

383; BGHZ 127, 354, 357). Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch

weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein

Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten

ist (BGHZ 123, 264, 267). In allen diesen Fällen ist der Anspruch nicht erlo-

schen, weil sein Zweck noch erreichbar ist und der Schenker durch die Abtre-

tung oder durch die Geltendmachung seinen Willen bekundet hat, den Be-

schenkten auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch zu nehmen. Hat der

Schenker sich hingegen, indem er sich mit weniger als dem angemessenen

Unterhalt begnügt und den Anspruch weder selbst geltend gemacht noch ab-

getreten hat, gegen eine Inanspruchnahme des Beschenkten entschieden, hat

es dabei grundsätzlich sein Bewenden (vgl. Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl.,

§ 528 Rdn. 6; Leipold, in MünchKomm BGB, 3. Aufl., § 1922 Rdn. 18; Soer-

gel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 8; Staudinger/Cremer, BGB,

13. Bearb. 1995, § 528 Rdn. 12; Zeranski aaO S. 126 ff.).

d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß

in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der

Anspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers unter-

geht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu

seinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94,

NJW 1995, 2287, 2288). Das ergibt sich allerdings bereits daraus, daß der

Forderungsübergang nach § 90 BSHG nach Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift nicht

dadurch ausgeschlossen ist, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet

oder gepfändet werden kann. Gegenüber dem Sozialhilfeträger ist demgemäß

die Entscheidungsfreiheit des Schenkers, ob er das Geschenk zurückfordern

will oder nicht, ohnehin nicht geschützt. Der Schenker muß es hinnehmen, daß

der Sozialhilfeträger den Beschenkten auch gegen seinen Willen in Anspruch

nimmt. Solange dem Sozialhilfeträger dieses Recht zusteht, kann der Anspruch

auch durch den Tod des Schenkers nicht untergehen.

e) Für private Dritte, die durch Sachleistungen oder finanzielle Zuwen-

dungen den Unterhalt des Schenkers sichergestellt haben, gilt diese Privilegie-

rung freilich nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Ent-

scheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Ver-

erblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker

sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem

unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in

Anspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288). Ist der Schen-

ker, wie im Streitfall der Vater der Beklagten, nicht in der Lage, sich mit einem

geringeren, ohne Inanspruchnahme des Beschenkten mit den ihm verbliebenen

Mitteln bestreitbaren Unterhalt zufrieden zu geben, weil er krank oder pflege-

bedürftig ist und auf die Inanspruchnahme der infolgedessen erforderlichen

entgeltlichen Leistungen Dritter zu seiner medizinischen Behandlung oder

Pflege nicht verzichten kann, ist seine Entscheidung über die Rückforderung

des Geschenks vorgezeichnet. Es steht dann nicht mehr in seinem Belieben,

ob er auf das ihm noch zur Verfügung stehende Mittel in Gestalt des Anspruch

nach § 528 Abs. 1 BGB zurückgreift, das ihm die Entgeltung dieser Leistungen

ermöglicht. Indem er diese Leistungen in Anspruch nimmt, bringt er vielmehr

zum Ausdruck, daß er der Rückforderung des Geschenks für seinen Lebens-

unterhalt bedarf. Der Schenker verhielte sich widersprüchlich, wenn er einer-

seits die Leistungen Dritter zur Sicherstellung seines notwendigen Unterhalts

entgegennähme, es andererseits aber ablehnte, gegenüber dem Beschenkten

den Anspruch geltend zu machen, den ihm das Gesetz gerade für den Fall ein-

räumt, daß er außerstande ist, diese Leistungen anderweitig zu vergüten (vgl.

Franzen, FamRZ 1997, 528, 534). Daher ist für die Vererblichkeit des An-

spruchs nach § 528 BGB die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter der

Bekundung des Willens des Schenkers zur Geltendmachung des Rückforde-

rungsanspruchs jedenfalls gleichzustellen.

f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegen-

über dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind

(BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 – IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824). Wenn be-

reits derjenige, der dem Schenker zum Unterhalt verpflichtet ist, es nicht hin-

nehmen muß, daß der Schenker davon absieht, das Geschenk zurückzufor-

dern, so muß dies erst recht für denjenigen gelten, der den Unterhalt des

Schenkers sicherstellt, ohne ihm unterhaltspflichtig zu sein.

Aus § 1615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB folgt zwar, daß Unter-

haltsansprüche mit dem Tod des Bedürftigen untergehen, sofern der Ver-

pflichtete mit ihnen nicht in Verzug war. Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB an-

geführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1

BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384). Entscheidend ist,

daß der in Vorlage tretende Dritte anstelle des an sich verpflichteten Be-

schenkten Leistungen an den Schenker, die dessen Unterhaltssicherung dien-

ten, erbracht hat, um die Not des Schenkers abzuwenden. Nach dem Rechts-

gedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines

Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem

Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungs-

anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264,

267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525). In

Fällen, in denen der Schenker zur Behebung seiner Notlage nicht selbst auf

den geschenkten Gegenstand zurückgegriffen, sondern Hilfeleistungen Dritter

empfangen hat, ist es nach der Zweckbestimmung des § 528 BGB geboten,

daß der Anspruch in Höhe der von dem Dritten an den Schenker erbrachten

Leistungen den Tod des Schenkers auch ohne die in diesen Fällen typischer-

weise fehlende Leistungsaufforderung überdauert.

g) Schließlich erscheint es entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts auch interessengerecht, die Fälle, in denen ein Privater den Unterhalt

des Schenkers sicherstellt und diejenigen, in denen ein Sozialhilfeträger dafür

einsteht, in bezug auf die Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach

§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen

hat der Schenker fremde Hilfe in Anspruch genommen, ohne sich im Interesse

des Beschenkten einzuschränken bzw. ohne sich im Hinblick auf seine Pflege-

bedürftigkeit entsprechend einschränken zu können.

Soweit das Berufungsgericht meint, daß es nicht gerechtfertigt sei, auf

diese Weise das wirtschaftliche Ausfallrisiko von Privaten aufzufangen, kann

dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat freiwillig Leistungen zur Deckung

des Notbedarfs des verarmten Vaters der Beklagten erbracht, wobei diese

nicht der Beklagten als Beschenkten, sondern nur dem Vater der Beklagten

zugute kommen sollten. Ein solches freiwilliges Eintreten eines Dritten zur Be-

hebung einer Notlage liegt im öffentlichen Interesse und ist von der Rechtsord-

nung gewünscht, wie etwa in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck

kommt, die einen Rückgriff ermöglichen, wenn Unterhaltspflichten erfüllt wer-

den, obwohl primär ein anderer den Unterhalt schuldet (§§ 1607 Abs. 2 Satz 2,

1608 Satz 3, 1584 Satz 3 BGB).

h) Der Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1

Satz 1 BGB in dem vom Senat bejahten Umfang steht schließlich auch nicht

entgegen, daß sie mit dem für den Beschenkten gebotenen Vertrauensschutz

nicht zu vereinbaren wäre. Der Rückforderungsanspruch ist zugunsten des Be-

schenkten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten mehrfach eingeschränkt.

Der Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, falls

er das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfül-

lung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ 529 Abs. 2 BGB), wenn er entrei-

chert ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB), sowie wenn bei Eintritt

der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen

sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrau-

ensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl.

BGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann,

FamRZ 1996, 522, 523).

3. Der gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB als Zahlungsanspruch des Va-

ters entstandene Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte ist nach alle-

dem nicht mit dem Tod des Vaters untergegangen, weshalb er vom Nachlaß-

pfleger gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten werden konnte.

III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-

tragen ist.

IV. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung dem Ein-

wand der Beklagten, daß sie nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB),

nachzugehen haben. Außerdem wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen ha-

ben, ob dem Zahlungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegen-

steht, nachdem die Beklagte geltend gemacht hat, daß sie nicht in der Lage

sei, den geforderten Betrag zu zahlen, weil sie nur eine Rente in Höhe von ca.

1.500,-- DM erhalte und über kein Vermögen verfüge (s. dazu Sen.Urt. v.

11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488; Urt. v. 19. Dezember 2000

- X ZR 146/99, BGHReport 2001, 186).

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Meier-Beck