BGH Urteil vom 11.07.2000 – X ZR 126/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 529 Abs. 2
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-
Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rück-
zahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von
seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von
ihrem Konto
68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr.
Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in
einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von
Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der
Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus
Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am
6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte
insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom
14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach
§ 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung ge-
mäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte,
wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkom-
men insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das
er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und
über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere
Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat
der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner
Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlich-
keiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über
100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von
1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von
21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwen-
dungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlich-
keiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzah-
lungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und
außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Re-
vision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als
Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig,
daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante
erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überlei-
tungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr
günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforde-
rung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Be-
lohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Be-
lohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986
- IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind
vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf
eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen ge-
mäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "stan-
desgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne
halt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen
volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemes-
sen, wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von
jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich
andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der
Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbe-
halt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher
Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei
auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht be-
rücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unange-
messen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf ange-
messenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unter-
halt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des
festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausma-
che.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung
zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwiderspro-
chen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
- netto -
- Mieteinnahmen
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von
Abgaben, Hausversicherungen und Instandhal-
tungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkom-
mens)
2.760,-- DM
850,-- DM
800,-- DM
4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit)
1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfü-
gung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es
hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf
untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch
nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision
ohne Erfolg.
a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529
Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf
ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine
Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wech-
selseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unter-
halts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpas-
sung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben
(vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraus-
setzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen ange-
messenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten
des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis be-
steht, daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht
mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des
§ 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten
haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u.
§ 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnah-
me auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhalts-
pflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein An-
laß, etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Vorausset-
zungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die je-
weils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Recht-
sprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2
BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine
Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine
Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsicht-
lich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1
BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtspre-
chung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den ei-
genen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Be-
schenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem
Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des
§ 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber
seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser
Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in ei-
ner ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls
wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit
einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rech-
nen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Be-
klagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in
Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden
von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529
Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vor-
rangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen
grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Le-
bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der an-
gemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91,
NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den
Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebil-
det. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle ei-
nen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern
vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monat-
lich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhalts-
pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von
der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM
Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhalts-
pflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Be-
rechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ
1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorga-
ben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer
Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden
angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster
FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ
1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts
für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen
und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Be-
klagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM mo-
natlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichti-
gung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner
gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Be-
trachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Ver-
wandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese
- allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem
1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die
vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch
unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht
zu beanstanden.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu
Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von
2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Anga-
ben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienst-
bescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in
Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner
zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch bei-
gefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsver-
handlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines
Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftig-
keit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem
Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezug-
nahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genom-
men worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßko-
stenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklag-
tenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfege-
such gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend
vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen.
Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatz-
recht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Un-
terlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch
gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetra-
genen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb
die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt
werden konnte.
c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Miet-
einnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil
mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt.
Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-
standen.
d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermitt-
lung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich
1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von
21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Beru-
fungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßko-
stenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die
monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtver-
bindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von
21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht
werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger
in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer
Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung
des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Be-
klagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine
bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem
Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß
nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch
Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entspre-
chende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte
eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht un-
terlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Pro-
zeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie
ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung
von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca.
170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklä-
rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Be-
klagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem For-
mular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend
wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genom-
men. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als
Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm
eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten.
Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß
für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage
der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn inso-
weit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer
nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist,
daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausfor-
schung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöl-
ler/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten
zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für
1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grund-
sätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts
einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt
zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz
beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu
verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren
Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ
1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb.
1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991
für 22.320,-- DM gekauft.
Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September
1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des be-
kanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neu-
fahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der
ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch
den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Be-
klagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeits-
gesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauf-
ten Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs
(Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegen-
stand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch
das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von
angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3
BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes
des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus
Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88
Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der
Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schen-
kung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine
entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe
gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2.
Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch
noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Miet-
einnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Ver-
wertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Ver-
kauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich le-
benslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von
ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erziel-
baren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Er-
wägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbe-
sitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht ver-
pflichtet, seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des
Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie an-
gemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des
Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zu-
gleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/
Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2
Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich
machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozi-
alhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den ein-
schlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig über-
schritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich
zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von
einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter
hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unter-
haltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einord-
nung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen
Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsge-
richts, daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet
habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit be-
rücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich
bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim han-
delt, zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten
Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Re-
vision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Be-
rufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen
Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsge-
richts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie
Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims
unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Bela-
stung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt
ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung
des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus
ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemes-
senen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vor-
genommenen, nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt
es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des
selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhalts-
schuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel
für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982
- IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ
1988,
259,
263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht,
7. Aufl.
Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung die-
ser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbar-
keit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist be-
grenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darle-
hen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die
Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Un-
terhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH,
Urt. v. 7.4.1982, aaO).
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in
entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag
des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintra-
gung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten
worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89
BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst
nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses
Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grund-
stücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe
des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling,
aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahinge-
stellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungs-
gericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müs-
sen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen
der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es
auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageände-
rung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision
auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein ent-
sprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck