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BGH Beschluss vom 26.04.2001 – 1 StR 109/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 109/01

BESCHLUSS

vom

26. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 18. September 2000 im Ausspruch über

die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorweg-

vollzug von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe vor

der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet worden ist.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

I.

Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung sei-

ner Revision zu gewähren, weil ihn an deren Versäumung kein Verschulden

trifft (§ 44 Satz 1, § 45 StPO). Diese beruht vielmehr auf einem Versehen der

Kanzlei seines Verteidigers. Das ist durch dessen anwaltliche Versicherung

glaubhaft gemacht.

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei

Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

unter Einbeziehung der Strafen aus einer anderweitigen Verurteilung zur Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hin-

aus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet. Zur Vollstreckungsreihenfolge hat es bestimmt, daß vor

dem Vollzug der Maßregel zunächst ein Jahr und zwei Monate der erkannten

Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten rügt allge-

mein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, soweit das Landgericht

den teilweisen Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat; im übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht für die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges

von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus nach § 63 StGB gegebene Begründung widerstreitet der

vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung (§ 67 Abs. 1 StGB). Tragfä-

hige Gründe dafür, von dieser im Falle des Angeklagten abzuweichen, führt die

Strafkammer nicht an; solche liegen auch nicht auf der Hand.

1. Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteres-

se des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67

Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder

kranken Rechtsbrechers begonnen werden, da dies am ehesten einen dauer-

haften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es darum gehen,

den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu be-

handeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugszieles ar-

beiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorweg-

vollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; BGH NStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.).

Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Be-

gründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10). Will der

Tatrichter darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug

den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür über-

zeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2

Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).

2. Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-

me nicht gerecht. Das Landgericht führt aus, daß nur durch den Vorwegvollzug

von Freiheitsstrafe eine ausreichende Konfrontation des Angeklagten mit den

Folgen seiner Straftat erreicht werden könne; denn aufgrund seiner Persön-

lichkeitsstruktur neige er dazu, die eigenen Straftaten zu bagatellisieren und

Verantwortung auf Dritte abzuschieben. Diese Erwägung erhellt nicht, inwiefern

eine Konfrontation mit den Folgen seines strafbaren Handelns eher im Straf-

vollzug als bei der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht

werden kann oder die Strafhaft als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke

erforderlich sein könnte. Dies versteht sich nicht von selbst und wäre deshalb

näher zu begründen gewesen. Es liegt nahe, daß der zugrundeliegenden Nei-

gung des Angeklagten im Vollzug der Maßregel besser begegnet werden kann.

Gleiches gilt, soweit die Strafkammer hervorhebt, durch den teilweisen

Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe werde vermieden, daß der Angeklagte im

Anschluß an eine erfolgreiche Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus

noch Freiheitsstrafe verbüßen müsse, wodurch der Therapieerfolg gefährdet

werde. Da das Landgericht damit von der Grundentscheidung des Gesetzge-

bers abweichen will (§ 67 Abs. 1 StGB), hätte es auf den Einzelfall bezogener

tragfähiger Gründe bedurft, die eine solche Würdigung konkretisieren und

nachvollziehbar erscheinen lassen.

3. Der bezeichnete Mangel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über

den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die zugrunde liegenden Feststellungen

können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht. Er-

gänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statt-

haft.

Schäfer Nack Schlucke-

bier

Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Kolz Schäfer