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BGH Urteil vom 22.03.2006 – 1 StR 75/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 75/06

BESCHLUSS

vom

22. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Rottweil vom 14. Oktober 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wider-

standsunfähigen Person schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgeho-

ben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren Jugendstrafe

vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und

Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt,

dass zwei Jahre der Jugendstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die

auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt entsprechend dem

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Antrag des Generalbundesanwalts zur Änderung des Schuldspruchs und des

Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung

gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen würgte der Angeklagte in einem dunklen Wie-

sengelände aufgrund eines aggressiven Affekts, nicht aus sexuellen Motiven,

C. G. in Tötungsabsicht fünf bis sechs Minuten bis zur Bewusstlosig-

keit. Da C. G. noch am Leben war, schleifte er sie zu einem nahe

gelegenen Bach. Nunmehr spürte er sexuelles Verlangen. Er zog die besin-

nungslose C. G. teilweise aus und masturbierte bei gleichzeitigem

Berühren von deren Scheide und After. Anschließend tötete er sein Opfer end-

gültig, indem er es so an den Bach legte, dass der Kopf sich unter Wasser be-

fand.

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Voraussetzungen des §

177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass das

Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor

möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Wi-

derstand verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05). Im

vorliegenden Fall war jedoch das bewusstlose Opfer nicht mehr in der Lage,

seinen entgegenstehenden Willen dem des Täters unterzuordnen, weil es sich

über das Vorgehen des Täters überhaupt keine Vorstellung mehr machen konn-

te. Die Tathandlung erfüllt daher lediglich den Straftatbestand des § 179 Abs. 1

Nr. 1 StGB, der als Auffangtatbestand eingreift, wenn eine Beugung eines ent-

gegenstehenden Willens des Opfers nicht vorliegt (BGH aaO).

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Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil

die wegen des im Mittelpunkt stehenden Mordes verhängte Jugendstrafe im

Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angemessen erscheint.

2. Auch die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-

streckungsreihenfolge hat keinen Bestand. Die gegebene Begründung vermag

eine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die

Maßregel zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.

a) Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinte-

resse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67

Abs. 1 StGB soll - auch bei hohen Freiheitsstrafen - möglichst umgehend mit

der Behandlung des kranken oder süchtigen Rechtsbrechers begonnen wer-

den, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei län-

gerer Strafdauer muss es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig von seinem

Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des Vollzugs-

zieles arbeiten kann. Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges

bedarf eingehender Begründung. Steht zu besorgen, dass der an die Maßregel

anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könn-

te, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (vgl. Senat, Beschluss

vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481/00 - m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnah-

me nicht gerecht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu

zutreffend ausgeführt:

"Die Erwägung, dem Angeklagten müsse im Interesse des möglichen

Therapieerfolges zunächst ein Bewusstsein vom Ausmaß seiner schweren

Schuld mit Hilfe der vorherigen teilweisen Verbüßung der Jugendstrafe vermit-

telt werden, da er durch sein Verhalten und seine Äußerungen in der Hauptver-

handlung bis zuletzt gezeigt habe, er erwarte Nachsicht und Verständnis für

seine Tat, lässt besorgen, dass die Jugendkammer davon ausging, der Ange-

klagte neige dazu, seine Taten zu bagatellisieren. Diese Erwägung lässt nicht

nachvollziehen, inwiefern eine Konfrontation mit den Folgen seines strafbaren

Handelns eher im Strafvollzug als bei der Behandlung in einem psychiatrischen

Krankenhaus erreicht werden kann oder die Strafhaft als Vorstufe der Behand-

lung für deren Zwecke therapeutisch erforderlich sein könnte (vgl. Senat, Be-

schluss vom 26. April 2001 - 1 StR 109/01).

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Das weitere Argument der Strafkammer durch den - wenigstens teilwei-

sen - Vollzug der Jugendstrafe müsse der Therapiewille des Angeklagten ge-

festigt und sein Motivationsdruck erhöht werden, reicht für ein Abweichen von

der Grundentscheidung des Gesetzgebers ebenfalls nicht aus, da keine konkre-

ten Umstände im Einzelfall dargetan sind, die dies nahe legen (vgl. BGHR § 67

Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10) und die hierzu durch die Anhörung des

Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse ebenso wenig mitgeteilt werden

(BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12)."

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Zudem hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Therapiebereit-

schaft auch beim Vollzug der Maßregel gefördert werden kann (vgl. BGHR

StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 14), da es zu den wesentlichen

Aufgaben des Maßregelvollzugs gehört, den Verurteilten zur Einsicht in die

Notwendigkeit seiner Behandlung zu bringen. Das Landgericht hätte im Übrigen

auch bedenken müssen, dass die vorhandene Therapiebereitschaft, die der

Angeklagte in der Hauptverhandlung auch durch seinen Verteidiger erklären

lassen konnte, während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte

(BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; Vorwegvollzug, teil-

weiser 12).

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c) Der Senat hält es nach alledem - auch nach nunmehr einjähriger Un-

tersuchungshaft - für ausgeschlossen, dass sich in einer neuen Hauptverhand-

lung die Voraussetzungen für die Vorwegvollstreckung (eines Teils) der Strafe

noch ergeben könnten. Er sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache

ab und lässt stattdessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen (§ 354

Abs. 1 StPO).

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