Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.04.2001 – 5 StR 448/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. April 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Steuerhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 14. Februar 2000 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefüh-
rer ergeben; ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
1. Die Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern im ange-
fochtenen Urteil erfüllt nicht die für eine revisionsgerichtliche Überprüfung
notwendigen Voraussetzungen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen
die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regel-
mäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede
Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der ver-
kürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1
– Berechnungsdarstellung 2, 3, 4, 6). Die Anwendung steuerlicher Vor-
schriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Be-
rechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat
bestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Strafrichter selbst vorzu-
nehmen hat (vgl. BGH wistra 2001, 22; BGHR AO § 370 Abs. 1
– Berechnungsdarstellung 9). Auch die Ermittlung und Darlegung der Be-
steuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die Verweisung auf Be-
triebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der
Steuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe
von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur
Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH aaO). Das Land-
gericht ist allerdings nicht gehindert, bereits im Ermittlungsverfahren erstellte
Darstellungen rein mathematischer Berechnungen, die mit den eigenen
Feststellungen übereinstimmen, ins Urteil zu übernehmen. Dies gilt indes
grundsätzlich nicht für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die im
Wege freier richterlicher Überzeugungsbildung vom Tatrichter eigenverant-
wortlich zu ermitteln sind. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbe-
hörden kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese ei-
genverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Be-
rücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtli-
chen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. Die Schätzungs-
grundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht
nachvollziehbar mitgeteilt werden (std. Rspr. vgl. BGH wistra 1984, 182;
1986, 65; 1992, 147, 148; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn.
158). Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt
entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der
hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl.
BGHR AO § 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra
2001, 22).
b) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht
gerecht. Angefügt an den Einleitungssatz: “Die Bestimmung der ausgefalle-
nen Abgaben stützt sich auf folgende Berechnungen” hat das Landgericht
die Berechnungsdarstellungen der von den nicht geständigen Angeklagten
hinterzogenen Eingangsabgaben aus der Anklageschrift und Berichten der
Zollfahndung in Ablichtung in das Urteil eingefügt. Für das Revisionsgericht
ist hierbei nicht nachprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteue-
rungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang eigen-
verantwortlich ermittelt hat. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil nicht
zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht die der Abga-
benberechnung zugrunde liegenden konkreten Zigarettenmengen selbst
ermittelt hat und ob bzw. auf welcher Grundlage es die Schätzung des für
die Höhe der Eingangsabgaben maßgeblichen Zollwertes der Zigaretten
vorgenommen hat. Die Art der Darstellung im Urteil legt die unzureichende
pauschale Übernahme der Feststellungen der Ermittlungsbehörden ohne
eigene richterliche Würdigung nahe.
2. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Berechnungs-
darstellung. Die vom Landgericht – insbesondere auf der Grundlage des
umfassenden Geständnisses des Mitangeklagten L – getroffenen Fest-
stellungen tragen die Schuldsprüche dem Grunde nach: Dem angefochtenen
Urteil ist mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Angeklagten
unversteuerte und unverzollte Zigaretten in erheblichem Umfang aus Con-
tainern in Kleintransporter umgeladen haben. Auch die Feststellungen zur
subjektiven Seite halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einlassungen
der Angeklagten, sie hätten von den geschmuggelten Zigaretten nichts ge-
wußt und seien davon ausgegangen, nur Wasserkocher umzuladen, sind
vom Tatrichter rechtsfehlerfrei widerlegt worden. Trotz des vom Gericht nicht
eigenständig ermittelten Schuldumfangs kann auch der Strafausspruch letzt-
lich bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der überaus milden
Strafen
aus,
daß
das Landgericht bei fehlerfreier Ermittlung der hinterzogenen Steuern und
denkbar niedrigster Feststellungen zum Schuldumfang zu noch geringeren
Strafen hätte gelangen können.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause