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BGH Beschluss vom 26.04.2001 – 5 StR 448/00

5. Strafsenat

5 StR 448/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. April 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 14. Februar 2000 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefüh-

rer ergeben; ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

1. Die Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern im ange-

fochtenen Urteil erfüllt nicht die für eine revisionsgerichtliche Überprüfung

notwendigen Voraussetzungen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen

die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regel-

mäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede

Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der ver-

kürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1

– Berechnungsdarstellung 2, 3, 4, 6). Die Anwendung steuerlicher Vor-

schriften auf den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende Be-

rechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang der Straftat

bestimmt wird, ist dabei Rechtsanwendung, die der Strafrichter selbst vorzu-

nehmen hat (vgl. BGH wistra 2001, 22; BGHR AO § 370 Abs. 1

– Berechnungsdarstellung 9). Auch die Ermittlung und Darlegung der Be-

steuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrichter. Die Verweisung auf Be-

triebsprüfungsberichte oder die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der

Steuerfahndung in das Urteil sind ebenso unzureichend wie die Wiedergabe

von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung zur

Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH aaO). Das Land-

gericht ist allerdings nicht gehindert, bereits im Ermittlungsverfahren erstellte

Darstellungen rein mathematischer Berechnungen, die mit den eigenen

Feststellungen übereinstimmen, ins Urteil zu übernehmen. Dies gilt indes

grundsätzlich nicht für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die im

Wege freier richterlicher Überzeugungsbildung vom Tatrichter eigenverant-

wortlich zu ermitteln sind. Die Übernahme einer Schätzung der Finanzbe-

hörden kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter diese ei-

genverantwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Be-

rücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtli-

chen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) überzeugt ist. Die Schätzungs-

grundlagen müssen dabei in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht

nachvollziehbar mitgeteilt werden (std. Rspr. vgl. BGH wistra 1984, 182;

1986, 65; 1992, 147, 148; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn.

158). Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise insgesamt

entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der

hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (vgl.

BGHR AO § 370 Abs. 1 – Berechnungsdarstellung 2, 3, 5, 8, 9; BGH wistra

2001, 22).

b) Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht

gerecht. Angefügt an den Einleitungssatz: “Die Bestimmung der ausgefalle-

nen Abgaben stützt sich auf folgende Berechnungen” hat das Landgericht

die Berechnungsdarstellungen der von den nicht geständigen Angeklagten

hinterzogenen Eingangsabgaben aus der Anklageschrift und Berichten der

Zollfahndung in Ablichtung in das Urteil eingefügt. Für das Revisionsgericht

ist hierbei nicht nachprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteue-

rungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang eigen-

verantwortlich ermittelt hat. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil nicht

zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie das Landgericht die der Abga-

benberechnung zugrunde liegenden konkreten Zigarettenmengen selbst

ermittelt hat und ob bzw. auf welcher Grundlage es die Schätzung des für

die Höhe der Eingangsabgaben maßgeblichen Zollwertes der Zigaretten

vorgenommen hat. Die Art der Darstellung im Urteil legt die unzureichende

pauschale Übernahme der Feststellungen der Ermittlungsbehörden ohne

eigene richterliche Würdigung nahe.

2. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Berechnungs-

darstellung. Die vom Landgericht – insbesondere auf der Grundlage des

umfassenden Geständnisses des Mitangeklagten L – getroffenen Fest-

stellungen tragen die Schuldsprüche dem Grunde nach: Dem angefochtenen

Urteil ist mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Angeklagten

unversteuerte und unverzollte Zigaretten in erheblichem Umfang aus Con-

tainern in Kleintransporter umgeladen haben. Auch die Feststellungen zur

subjektiven Seite halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einlassungen

der Angeklagten, sie hätten von den geschmuggelten Zigaretten nichts ge-

wußt und seien davon ausgegangen, nur Wasserkocher umzuladen, sind

vom Tatrichter rechtsfehlerfrei widerlegt worden. Trotz des vom Gericht nicht

eigenständig ermittelten Schuldumfangs kann auch der Strafausspruch letzt-

lich bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der überaus milden

Strafen

aus,

daß

das Landgericht bei fehlerfreier Ermittlung der hinterzogenen Steuern und

denkbar niedrigster Feststellungen zum Schuldumfang zu noch geringeren

Strafen hätte gelangen können.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause