Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.04.2001 – IX ZB 25/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 25/01

BESCHLUSS

vom

26. April 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 114, 234, 567 Abs. 4

Eine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstel-

lung gegen eine die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein fristgebundenes Rechts-

mittel unter Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung des

Rechtsmittelgerichts hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten.

BGH, Beschluß vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 26. April 2001

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2000 wird

auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 91.164 DM.

Gründe

Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin am 25. April 1996 eine einst-

weilige Verfügung auf Herausgabe von 71 näher bezeichneten Kälbern. Nach-

dem die Beklagte daraus vollstreckt hatte, hob auf die Berufung der Klägerin

das Oberlandesgericht Oldenburg die zuvor im Widerspruchsverfahren vom

Landgericht Oldenburg im wesentlichen bestätigte einstweilige Verfügung

durch Urteil vom 19. Juni 1997 auf. Im Verfahren über die Hauptsache, in dem

die Beklagte die Klägerin neben drei weiteren Personen auf Herausgabe der

Kälber verklagte, stellte das Oberlandesgericht Oldenburg nach einseitiger Er-

ledigungserklärung durch die jetzige Beklagte mit Urteil vom 20. Mai 1999 fest,

daß der Rechtsstreit hinsichtlich der auf Herausgabe jener 71 Kälber gegen die

jetzige Klägerin gerichteten Klage in der Hauptsache erledigt sei. In den Grün-

den des Urteils wird dazu ausgeführt, die Beklagte habe bis zur Rückführung

der Tiere an sie einen Anspruch gegen die Klägerin auf deren Herausgabe ge-

habt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen der Vollstreckung der

einstweiligen Verfügung Schadensersatz. Sie behauptet, die Beklagte sei nicht

Eigentümerin der Kälber gewesen, und verweist auf das die einstweilige Verfü-

gung aufhebende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1997.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2000, das

dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. Oktober 2000 zugestellt wor-

den ist, abgewiesen. Mit einem am 29. November 2000 beim Oberlandesge-

richt eingegangen Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Prozeßkosten-

hilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht

hat diesen Antrag durch Beschluß vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen.

Dieser Beschluß ist der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am

27. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen den Beschluß hat die Klägerin

mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001, der am selben Tag (einem Montag) beim

Oberlandesgericht eingegangen ist, "Beschwerde" eingelegt.

II.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine

Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-

liche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorlie-

genden Fall nicht gegeben.

1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings die unteren Instan-

zen eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

nicht verneinen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwieri-

gen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nicht

geklärten Rechtsfrage abhängt (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB

92/97, ZIP 1997, 1757). Die Frage, ob eine Entscheidung im summarischen

Verfahren, durch die eine einstweilige Verfügung mit formeller Rechtskraft als

von vornherein unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadens-

ersatzprozeß bindet, ist, wie offenbar auch das Oberlandesgericht nicht ver-

kannt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend

geklärt (vgl. BGHZ 126, 368, 374 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberlan-

desgerichts ist sie für die Entscheidung des Streitfalls nicht ohne weiteres we-

gen des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils vom 20. Mai 1999 be-

deutungslos. Es trifft zwar zu, daß unabhängig von der Beantwortung der so-

eben genannten Rechtsfrage das Gericht im Schadensersatzprozeß nach

§ 945 ZPO an die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung im Um-

fang ihrer Rechtskraft gebunden ist (BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87,

WM 1988, 1352, 1354). Im vorliegenden Fall besteht aber diese Entscheidung

in der auf einseitige Erledigungserklärung der jetzigen Beklagten getroffenen

Feststellung, daß der damalige Rechtsstreit sich, soweit es um den hier inter-

essierenden Streitgegenstand geht, in der Hauptsache erledigt hatte. Ein sol-

cher Ausspruch kann freilich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend ge-

machte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder

unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war

(BGHZ 37, 137, 142 f; Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235,

2236). Ob die damit für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung,

daß letzteres der Fall war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsur-

teils teilnimmt oder ob diese sich nur auf die Unzulässigkeit oder Unbegründe-

theit des geltend gemachten Anspruchs ab Eintritt des erledigenden Ereignis-

ses erstreckt, ist aber wiederum eine Rechtsfrage, die durch die höchstrichter-

liche Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO

21. Aufl. § 91a Rn. 45 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands;

Jost/Sundermann, ZZP 1992, 261, 284 f). Das Oberlandesgericht hätte deshalb

der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht verweigern dürfen. Die

ablehnende Entscheidung vom 21. Dezember 2000 ist unter dem Gesichts-

punkt von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfah-

rensrechtlich bedenklich.

2. Das führt trotzdem nicht zur Zulässigkeit der durch § 567 Abs. 4

Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossenen Beschwerde. Dem Anliegen,

Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen

Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese

auf Gegenvorstellung selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korri-

gieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz

unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 aaO; v. 25. November

1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590, jew. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat in-

dessen das Oberlandesgericht eine solche Abhilfeentscheidung zu Recht ab-

gelehnt. Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der

Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist

zurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von

etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie das

Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwö-

chige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 10. No-

vember 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.). Ein nach Ablauf

dieser letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damit

unzulässig. Ist das Gericht nach den oben (unter 1) dargelegten Grundsätzen

befugt, seine ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung abzuändern, dann

genügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozeßkostenhilfe be-

antragt worden ist, gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung er-

hoben wird; nach Entscheidung über diese beginnt dann die Wiedereinset-

zungsfrist von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, daß bei Erhebung der

Gegenvorstellung die erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abge-

laufen ist. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfassungs-

grundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, muß es aus Grün-

den der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben (vgl. auch Kreft, in:

Festgabe für Karin Graßhof, 1998, S. 185, 195). Wo es um Prozeßkostenhilfe

für die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels geht, hat auch eine zur

Herbeiführung einer Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung die Wieder-

einsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.

Diesem Erfordernis wird die Gegenvorstellung der Klägerin nicht ge-

recht. Die als eine solche Gegenvorstellung anzusehende und vom Oberlan-

desgericht auch unter diesem Gesichtspunkt geprüfte "Beschwerde" ist erst am

29. Januar 2001 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das war nach den vor-

stehenden Ausführungen zu spät.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel