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BGH Beschluß vom 31.07.2003 – III ZB 7/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar

2003 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-

gerichts Wuppertal vom 31. Oktober 2002 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-

stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.

Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im

Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-

verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. von Plehwe bei-

geordnet.

Gründe

I.

Im Juli 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog des

H. & H. Versand zu. Der Sendung war ein "250.000,00 DM-Guthaben

für S. W. " betreffendes Schreiben der "Nationale Zahlen - Losvergabe"

beigefügt, in dem die Antragstellerin als Gewinnberechtigte bezeichnet war.

Die Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzu-

sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da die Antragsgegnerin den H.

& H. Versand betreibe und das Gewinnversprechen versandt habe, müsse

sie den Preis leisten.

Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-

tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben

die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage

weiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-

schwerde.

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des

Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des

§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.

Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-

beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder

dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-

hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,

Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126, 1127). Um

solche Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte -

Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-

absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen

a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe

versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender

eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.

Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der

Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-

fung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht

verneint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der

Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der

Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-

teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und

dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-

kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz

erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,

357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß

vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom

9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001

- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im

Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte

Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-

schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-

lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und

zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-

che grundsätzliche Frage - deren Beantwortung durch das Oberlandesgericht

Grundlage für die Verneinung der Klageschlüssigkeit gewesen ist - ist nicht in

dem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Kla-

geverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen

Feststellungen zu entscheiden.

c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen

kann.

III.

Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-

rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-

schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-

hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),

steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB

33/02 - NJW 2003, 1192 = BGHReport 2003, 300).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke