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BGH Beschluß vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2
a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung
schwieriger Rechtsfragen abhängt.
b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch
dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115
Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für
eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann
dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende
Ratenzahlung bewilligt werden.
BGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - OLG Stuttgart AG Tübingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren
der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalts bleibt vorbehalten.
Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe
von 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Besch luß
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen.
Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre
alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim
Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden.
Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für
die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Be-
schwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Be-
schluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßko-
stenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 € zu zahlen. Gegen
diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.
II.
Der Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht
mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwer-
degericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur
Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der
Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur
in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der
persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom
21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fra-
gen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe geht es hier allerdings.
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfol-
gung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die
Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen ab-
hängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzu-
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grund-
sätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich
machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000,
1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003,
1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom
9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001
- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007).
Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde wegen der
rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozeßkostenhil-
fe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser
Prozeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-
schuß in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtspre-
chung der Oberlandesgerichte umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang
nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe,
sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.
III.
Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen
Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der
Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung
des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsan-
walt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären
sind, für die eine Korrespondenz mit der Prozeßpartei von untergeordneter Be-
deutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines
Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten,
sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzli-
che Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das
Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH Beschluß vom 7. Juni
1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881).
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen
Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).
IV.
Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Pro-
zeßkostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang
der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt.
1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen un-
verheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB
Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persön-
lichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts
4. Aufl. IV 65; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 23; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen
Rdn. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Be-
ziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen
Verantwortung des Unterhaltspflichtigen.
Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a
Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann,
wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen
Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksich-
tigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt des-
wegen voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten
selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen
Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkom-
men muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit
den Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er
nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen
Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-
gender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603
Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG
Köln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregel-
ten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in glei-
chem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren
minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2
Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inan-
spruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige
Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt
unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Pro-
zeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt
nach prozeßkostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschuß-
pflichtige selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn
der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als
Vorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten ei-
nes Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm
dafür ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt würde.
2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob
ein Prozeßkostenvorschuß auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflich-
tige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ra-
tenzahlungen in der Lage ist.
a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvor-
schusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002,
1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999,
1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ
1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6
Rdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts
im Familienrecht
Kap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen aller-
dings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflich-
tigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den
Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts raten-
weise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003,
102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffent-
licht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat)
OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Ko-
blenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994,
45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch
des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115
ZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein <Stand Januar 2004> Teil K Rdn. 124).
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Pro-
zeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil
BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtli-
chen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkosten-
vorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbst-
behalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hin-
gegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Pro-
zeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß
in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtli-
che Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhalts-
leistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form
von Ratenzahlungen.
Dem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits
gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Um-
fang vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es
auch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers
aaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.).
Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der Prozeßkostenvorschuß
unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt
(vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungs-
hilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein
von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter An-
ordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater -
über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen
verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Pro-
zeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht
gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizu-
stellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn
auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen
einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billig-
keit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach
§ 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem un-
terhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhalts-
pflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei ei-
gener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412).
3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß erlangt
das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für
die Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten
Prozeßkostenvorschuß sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen.
Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen
notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage,
an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in monatlichen Raten zu je 30 €
zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin
auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe
aufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von
insgesamt 2.295 € und der Mieteinnahme in Höhe von mo natlich 300 € ergeben
sich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 2.595 €. Davon sind im Rahmen
des § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG mit
149 €, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 € und
der Unterhaltsfreibe-
trag für die Klägerin in Höhe von 256 € abzusetzen. We iterhin sind die Kreditbe-
lastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von
1.100 € und die entsprechenden Heizkosten mit 75 € zu be
rücksichtigen. Abzu-
setzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 € für die zweite
Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berück-
sichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von
monatlich 51 € und damit nach § 115 ZPO eine zu erbrin gende monatliche Rate
in Höhe von 30 €. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verp flichtung zur Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt
auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115
ZPO systemimmanent ist.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose