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BGH Beschluß vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. August 2004

in der Familiensache

XII ZA 6/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2

a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aus-

sicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung

schwieriger Rechtsfragen abhängt.

b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch

dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115

Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für

eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann

dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende

Ratenzahlung bewilligt werden.

BGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - OLG Stuttgart AG Tübingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren

der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalts bleibt vorbehalten.

Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe

von 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Besch luß

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen.

Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre

alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim

Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden.

Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für

die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Be-

schwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Be-

schluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßko-

stenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 € zu zahlen. Gegen

diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose

Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.

II.

Der Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht

mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwer-

degericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur

Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der

Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder

der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur

in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der

persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom

21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fra-

gen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe geht es hier allerdings.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfol-

gung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die

Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen ab-

hängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsver-

folgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzu-

verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grund-

sätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich

machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000,

1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003,

1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom

9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001

- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007).

Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde wegen der

rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozeßkostenhil-

fe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die

persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser

Prozeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-

schuß in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtspre-

chung der Oberlandesgerichte umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang

nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe,

sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.

III.

Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen

Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der

Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung

des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsan-

walt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären

sind, für die eine Korrespondenz mit der Prozeßpartei von untergeordneter Be-

deutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines

Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten,

sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzli-

che Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das

Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH Beschluß vom 7. Juni

1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881).

Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-

walts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen

Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).

IV.

Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Pro-

zeßkostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang

der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt.

1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen un-

verheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB

Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persön-

lichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts

4. Aufl. IV 65; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen

Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 23; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen

Rdn. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Be-

ziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen

Verantwortung des Unterhaltspflichtigen.

Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung

eines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a

Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann,

wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen

Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksich-

tigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt des-

wegen voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten

selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen

Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkom-

men muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit

den Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er

nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen

Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-

gender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603

Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG

Köln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregel-

ten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines

Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in glei-

chem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren

minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2

Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inan-

spruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige

Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt

unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Pro-

zeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt

nach prozeßkostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschuß-

pflichtige selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn

der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als

Vorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten ei-

nes Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm

dafür ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt würde.

2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob

ein Prozeßkostenvorschuß auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflich-

tige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ra-

tenzahlungen in der Lage ist.

a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvor-

schusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002,

1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999,

1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ

1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6

Rdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts

im Familienrecht

Kap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen aller-

dings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflich-

tigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den

Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts raten-

weise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003,

102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffent-

licht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat)

OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Ko-

blenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994,

45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch

des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115

ZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein <Stand Januar 2004> Teil K Rdn. 124).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Pro-

zeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil

BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtli-

chen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkosten-

vorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbst-

behalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hin-

gegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Pro-

zeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß

in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtli-

che Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhalts-

leistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form

von Ratenzahlungen.

Dem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits

gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Um-

fang vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es

auch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers

aaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.).

Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der Prozeßkostenvorschuß

unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt

(vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungs-

hilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein

von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter An-

ordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater -

über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen

verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Pro-

zeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht

gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizu-

stellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn

auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen

einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billig-

keit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach

§ 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem un-

terhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhalts-

pflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei ei-

gener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412).

3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß erlangt

das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für

die Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten

Prozeßkostenvorschuß sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der

Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen.

Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen

notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage,

an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in monatlichen Raten zu je 30 €

zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin

auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommens-

und Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe

aufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von

insgesamt 2.295 € und der Mieteinnahme in Höhe von mo natlich 300 € ergeben

sich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 2.595 €. Davon sind im Rahmen

des § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG mit

149 €, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 € und

der Unterhaltsfreibe-

trag für die Klägerin in Höhe von 256 € abzusetzen. We iterhin sind die Kreditbe-

lastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von

1.100 € und die entsprechenden Heizkosten mit 75 € zu be

rücksichtigen. Abzu-

setzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 € für die zweite

Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berück-

sichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von

monatlich 51 € und damit nach § 115 ZPO eine zu erbrin gende monatliche Rate

in Höhe von 30 €. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verp flichtung zur Zahlung

eines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt

auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115

ZPO systemimmanent ist.

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose