BGH Urteil vom 26.04.2001 – IX ZR 317/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
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BGB § 765
Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern die Vorlage einer schriftlichen Bestäti- gung des Hauptschuldners über ihm erbrachte Leistungen vorausgesetzt, braucht der Bürge ohne Vorlage einer solchen Urkunde grundsätzlich auch dann nicht zu leisten, wenn der Hauptschuldner - eine GmbH - inzwischen wegen Vermögenslo- sigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 317/98 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juli 1998 aufgeho-
ben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 1. April 1998 wird in vollem
Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage zur Zeit
unbegründet ist.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin schloß mit der PEZ Immobilien- und Beteiligungsgesell-
schaft mbH (nachfolgend: PEZ oder Hauptschuldnerin) einen Generalunter-
nehmervertrag über die Instandsetzung und Modernisierung eines Hauses. In
§ 18 dieses Vertrages verpflichtete die Auftraggeberin sich, der Klägerin unter
Hinweis auf § 648a BGB eine Sicherheit in Höhe von 750.000 DM zu stellen.
Mit schriftlicher Erklärung vom 1. September 1995 übernahm die Be-
klagte gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf den Generalunterneh-
mervertrag eine unbefristete Bürgschaft, in der es heißt:
"... übernehmen wir ... für die Erfüllung sämtlicher Ansprü-
che, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber
dadurch entstehen, daß der Auftraggeber die verein-
barten Zahlungen ... nach Vorlage der schriftlichen Be-
stätigung des Auftraggebers über die erbrachten Baulei-
stungen ... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
leistet, die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem
Betrag von
DM 750.000 ...
... Wir verpflichten uns, auf erste schriftliche Anforderung
an den Auftragnehmer Zahlung zu leisten."
Nachdem die Klägerin eine Rechnung erteilt sowie die PEZ diese nicht
bezahlt und entgegen einer Aufforderung durch die Klägerin keine weitere Si-
cherheit im Hinblick auf § 648a BGB geleistet hatte, stellte die Klägerin die Ar-
beiten ein. Die PEZ entzog ihr den Auftrag. Die Klägerin berechnete ihr insge-
samt rd. 983.500 DM restlichen Werklohn. Beauftragte der PEZ sandten die
Rechnungen als nicht prüffähig zurück. Die PEZ ist inzwischen wegen Vermö-
genslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aufgrund ihrer Bürgschaft
750.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-
richt hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision
der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne trotz Fehlens
einer schriftlichen Bestätigung der PEZ die Bürgschaftssumme verlangen. Zwar
sei davon auszugehen, daß die Beklagte sich nur in den durch § 648a Abs. 2
Satz 2 BGB gesetzten Grenzen zur Zahlung habe verpflichten wollen. Die
Bürgschaftserklärung der Beklagten sei - auch mit Rücksicht auf § 648a Abs. 7
BGB - dahin auszulegen, daß die Beklagte unter den in § 648a Abs. 2 Satz 2
BGB aufgeführten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet sein solle, wobei
mit der schriftlichen Bestätigung der Bauleistungen der Sache nach ein Aner-
kenntnis der aufgrund eines Zahlungsplanes nach Baufortschritt zu entrichten-
den Abschläge gemeint sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Dennoch könne die Klägerin infolge des Erlöschens der PEZ Zahlung
aus der Bürgschaft verlangen. Sei der Besteller - wie hier - eine juristische Per-
son und werde diese vermögenslos, könne die Regelung des § 648a Abs. 2
Satz 2 BGB die mit ihr beabsichtigte Schutzwirkung nicht mehr entfalten. Ein
wirtschaftliches Interesse des Bestellers an Einwendungen oder Einreden ge-
gen den Werklohnanspruch des Unternehmers bestehe schon deshalb nicht,
weil der Besteller kein Rechtssubjekt mehr sei. Ebensowenig bedürfe der Bür-
ge einer zuverlässigen Grundlage für den Rückgriff auf den Besteller, wenn bei
diesem ohnehin keine Zahlung zu erlangen sei. Auch das ursprüngliche Inter-
esse des Bürgen, nicht in einen Bauprozeß hineingezogen zu werden, spiele
beim Wegfall des Bestellers keine Rolle mehr. Solange ein Rückgriff des Bür-
gen noch in Frage komme, lägen Einwendungen und Einreden gegen den
Werklohnanspruch und damit gegebenenfalls ein Bauprozeß vor allem im In-
teresse des Bestellers als derjenigen Person, die den Werklohn letztlich aufzu-
bringen habe. Nach seinem Wegfall wäre ein Streit um den Werklohnanspruch
hingegen nur noch für den Bürgen selbst von Nutzen. Deshalb obliege es
nunmehr dem Bürgen, sich mit der Berechtigung der Werklohnforderung aus-
einanderzusetzen und der Inanspruchnahme wegen vermeintlich überzogener
Forderungen des Unternehmers entgegenzutreten. Der Unternehmer könne
somit nach einem Erlöschen des Bestellers wegen Vermögenslosigkeit ohne
weiteres aus der Bürgschaft vorgehen, wobei er im Prozeß regelmäßig den
Grund und den Umfang der Hauptforderung darzulegen und zu beweisen habe.
Im vorliegenden Falle habe die Beklagte indes die Bürgschaftssumme
zu bezahlen, ohne daß es einer prozessualen Klärung der Hauptforderung der
Klägerin bedürfe. Sie habe nämlich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über-
nommen. Danach solle die angeforderte Zahlung allein von der Beibringung
der Ausführungsbestätigung bzw. der Erfüllung der in § 648a Abs. 2 Satz 2
BGB genannten Voraussetzungen abhängig sein. Letzteres Erfordernis sei
entfallen. Aufgrund der Bürgschaft auf erstes Anfordern sei deshalb Zahlung zu
leisten, ohne daß es einer schlüssigen Darlegung der Hauptforderung bedürfe.
II.
Diese Auslegung verstößt, wie die Revision zutreffend rügt, gegen aner-
kannte Auslegungsgrundsätze. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenser-
klärung bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-
sätze verletzt oder wesentliches Auslegungsmaterial außer acht läßt (BGH, Urt.
v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 5. Januar 1995
- IX ZR 101/94, NJW 1995, 959).
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Beklagte
nach dem Wortlaut ihrer Bürgschaft nur gegen die Vorlage der darin genannten
Erklärung des Auftraggebers zur Zahlung verpflichtet habe. Bei der Feststel-
lung des Vertragsinhalts von Bürgschaften auf erstes Anfordern gilt wegen der
Funktion dieses Rechtsinstituts und der besonderen Gefährlichkeit einer sol-
chen Verpflichtung der Grundsatz der Formstrenge. Dieser verbietet Auslegun-
gen, für die sich im Text der Urkunde keine Grundlage findet und die sich auf
Umstände außerhalb der Urkunde stützen müßten (vgl. Senatsurteil vom
14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, WM 1996, 193, 195).
Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern - wie hier - die Vorlage
bestimmter, in der Bürgschaftsurkunde genau umschriebener Urkunden vor-
ausgesetzt, braucht der Bürge nur zu zahlen, wenn der Gläubiger die Urkunde
vorlegt (so für eine Garantie auf erstes Anfordern BGH, Urt. v. 23. Januar 1996
- XI ZR 105/95, ZIP 1996, 454, 455; v. 12. März 1996 - XI ZR 108/95, ZIP 1996,
784, 785; für Bürgschaften auf erstes Anfordern vgl. Senatsurt. v. 9. März 1995
- IX ZR 143/94, WM 1995, 833, 834). Solche formalen Merkmale dienen bei
einer Bürgschaft auf erstes Anfordern auch der inhaltlichen Eingrenzung der
Haftung (vgl. Senatsurt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, aaO). Deren
Fehlen kann daher grundsätzlich nicht durch die Erklärung des Gläubigers er-
setzt werden, er könne die Urkunde - sei es verschuldet oder nicht - nicht bei-
bringen. Anderenfalls müßte der Bürge ohne Gewähr für das Bestehen einer
Forderung erst einmal zahlen, und die Prüfung seiner Pflicht würde in den
Rückforderungsprozeß verlegt, obwohl Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart
war. Das Risiko eines Wegfalls des Hauptschuldners würde - entgegen dem
mit der Urkundenvorlage verfolgten Zweck - einseitig auf den Bürgen verlagert.
Ein solches Ergebnis läßt sich nicht mit den vom Berufungsgericht an-
geführten praktischen Erwägungen rechtfertigen. Es weist selbst zutreffend
darauf hin, daß jedenfalls der klagende Werkunternehmer selbst die Berechti-
gung seiner Forderung zu beweisen hätte, wenn er aufgrund einer gewöhnli-
chen Bürgschaft Zahlung verlangte. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern soll
dem Gläubiger insoweit keine Erleichterung bringen, wenn darin ein urkundli-
cher Nachweis der Forderung sowie ihrer Berechtigung ausdrücklich vereinbart
ist. Im Gegenteil muß der Gläubiger seinerseits in derartigen Fällen die Vorteile
einer erleichterten Durchsetzung, welche die Bürgschaft auf erstes Anfordern
gewöhnlich gewährt, mit den Nachteilen abwägen, welche ihm die inhaltlichen
Voraussetzungen bereiten könnten.
Der Gläubiger wird durch eine derartige Auslegung nicht rechtlos ge-
stellt. Trotz Löschung der vermögenslosen Hauptschuldnerin im Handelsregi-
ster ist eine Klage gegen sie auf Abgabe der erforderlichen Erklärung nicht
ausgeschlossen. Besteht ein berechtigtes Interesse an einer von der gelösch-
ten GmbH abzugebenden Erklärung, dann ist diese Gesellschaft zum Zweck
der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs als existent anzusehen (vgl.
BGHZ 105, 259, 261). Die Erschwernis eines solchen Vorgehens muß der
Gläubiger allerdings auf sich nehmen, der eine Erklärung der Hauptschuldnerin
zur inhaltlichen Voraussetzung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern hat wer-
den lassen.
Den Fall einer Auflösung der Hauptschuldnerin mögen die Parteien hier
allerdings vorher nicht bedacht haben. In derartigen Fällen kommt allgemein
eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) in Betracht. Es mag offen
bleiben, ob sie auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern möglich ist, so-
weit der Text der Urkunde keine Anhaltspunkte dafür bietet. Jedenfalls wenn
- wie im vorliegenden Fall - eine formalisierte Anspruchsvoraussetzung nur er-
schwert zu erfüllen ist, könnte die Bürgschaft als eine solche auf erstes Anfor-
dern nur aufrecht erhalten bleiben, wenn die Voraussetzung durch eine andere,
vergleichbare ersetzt werden könnte. Eine solche Möglichkeit haben aber we-
der das Berufungsgericht noch die Revisionserwiderung aufgezeigt. Soweit
wöhnlichen Mitteln im Prozeß zu beweisen, bedeutete das im Ergebnis den
Wegfall der besonderen Eigenschaften gerade einer Bürgschaft auf erstes
Anfordern. Statt dessen geht es dann allein um die Möglichkeit, eine nur unter
erschwerten Voraussetzungen durchsetzbare Bürgschaft auf erstes Anfordern
als eine gewöhnliche Bürgschaft aufrecht zu erhalten (dazu unten III.).
III.
Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 563 ZPO).
Insbesondere kann die ausdrücklich auf erstes Anfordern erteilte Bürg-
schaft nicht in eine gewöhnliche Bürgschaft umgedeutet werden, welche die
formalisierten Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise nicht enthält. Der
Senat erachtet es für zulässig, eine auf erstes Anfordern erteilte Bürgschaft als
gewöhnliche Bürgschaft aufrechtzuerhalten, wenn der Gläubiger entgegen ei-
ner Obliegenheit den Bürgen nicht über die Gefährlichkeit der besonderen
Bürgschaftsform aufgeklärt hatte (Senatsurt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91,
WM 1992, 854 ff; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, ZIP 1998, 905, 907), und fer-
ner dann, wenn die Absicherung eines Anspruchs durch Bürgschaft erkennbar
gewollt, dieser Anspruch in der Urkunde aber nicht als gesichert genannt war
(Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 899). Darum
geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist die Absicherung des einge-
klagten Anspruchs in der Urkunde rechtswirksam vereinbart worden; nur die
vereinbarte Nachweisform kann nicht - oder nur schwer - erfüllt werden. Ob
dem Gläubiger ein solches Risiko durch eine Umdeutung der Bürgschaft abge-
nommen werden kann, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Oft
werden gewichtige Interessen des Bürgen entgegenstehen, dem die Rechts-
klarheit und Sicherheit des vereinbarten Sicherungsmittels verloren geht.
Im vorliegenden Fall scheidet eine solche Umdeutung jedenfalls deswe-
gen aus, weil die Bürgschaft vereinbarungsgemäß unter Hinweis auf § 648a
BGB zu stellen war. Hat sich ein Bauunternehmer vom Besteller - wie hier - die
Bürgschaft eines Kreditinstituts geben lassen, darf dieses nach § 648a Abs. 2
Satz 2 BGB an den Unternehmer (Auftragnehmer) nur leisten, soweit der Be-
steller (Auftraggeber) den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers anerkennt
oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt
worden ist und die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift ist
gem. § 648a Abs. 7 BGB zwingend. Sie steht der Umdeutung jedenfalls einer
solchen Bürgschaft auf erstes Anfordern entgegen, die inhaltlich von einer ver-
gleichbaren Voraussetzung abhängen sollte. In dieser Hinsicht kommt es, ent-
gegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht entscheidend darauf an,
daß nach dem Bürgschaftstext nur die "erbrachten Bauleistungen" zu bestäti-
gen, nicht aber der Zahlungsanspruch anzuerkennen war. Unabhängig davon
sollte die Klausel den Bürgen vor einer gesetzwidrigen Inanspruchnahme
schützen. Dieser Schutz darf nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung
ganz entfallen.
Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil sie
nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Ergänzender, entscheidungserheblicher Sachvortrag er-
scheint ausgeschlossen. Die Klage ist unbegründet, solange der erforderliche
Nachweis nicht erbracht werden kann.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel