BGH Urteil vom 04.07.2002 – IX ZR 97/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 765
a) Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entfällt das Recht, Zahlung auf
erstes Anfordern zu verlangen, wenn sich der Gläubiger in masseloser In-
solvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit ange-
zeigt hat. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen allein beim anfor-
dernden Zessionar gegeben sind.
b) Dem Gläubiger, der infolge seiner Insolvenz nicht mehr Zahlung auf erstes
Anfordern verlangen kann, stehen die Rechte aus einer gewöhnlichen
Bürgschaft zu.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. August 1997 eröffneten Konkurs
über
das
Vermögen
der
W.
mbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die
Beklagte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.
Am 21. Mai 1996 erteilte die C. mbH (im
folgen-
den: C. ) der B. GmbH & Co. KG einen Auftrag zur Werkpla-
nung und Ausführung der Erschließungsarbeiten und Außenanlagen an einem
Bauvorhaben in Freiberg/Sachsen zum Pauschalfestpreis von 2.916.088 DM.
Im Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 1996 war unter Ziffer 16.1 festgelegt, daß
die B. GmbH & Co. KG (im folgenden: Hauptschuldnerin) eine Ver-
tragserfüllungsbürgschaft über 10 % der Vertragssumme zuzüglich Mehrwert-
steuer zu leisten habe. Diese Sicherheit erteilte die Beklagte mit Urkunde vom
11. November 1996 als Bürgschaft auf erstes Anfordern. Nachdem die Ge-
meinschuldnerin im Wege der Vertragsübernahme mit C. an deren
Stelle in den Auftrag eingetreten war, geriet sie alsbald in Zahlungsrückstand.
Mit Schreiben vom 22. April 1997 sicherte die Gemeinschuldnerin der Haupt-
schuldnerin Scheckzahlungen in Höhe von rund 1,09 Mio. DM bis zum 13. Juni
1997 zu. Ein am 9. Mai 1997 ausgestellter Scheck über 100.000 DM und weite-
re Schecks wurden nicht eingelöst. Daraufhin stellte die Hauptschuldnerin die
Arbeiten ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 entzog die Gemeinschuldnerin
der Hauptschuldnerin den Auftrag. Die Hauptschuldnerin bestätigte die Kündi-
gung mit Schreiben vom 10. Juni 1997, bestritt aber, daß ein wichtiger Grund
vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 18. August 1997 forderte die Gemeinschuldnerin die
Beklagte auf, die Bürgschaft einzulösen. Sie machte umfangreiche Mängel an
den von der Hauptschuldnerin ausgeführten Arbeiten geltend. In einem vom
Kläger angestrengten selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige
die Kosten für die Beseitigung der von ihm festgestellten Mängel mit Gutachten
vom 30. Juli 1998 auf mehr als 1,3 Mio. DM brutto geschätzt. Der Kläger hat
inzwischen die Masseunzulänglichkeit des Konkurses angezeigt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung der Bürgschafts-
summe. Die Beklagte behauptet, sie habe die Bürgschaft auf erstes Anfordern
nur versehentlich abgegeben. Hilfsweise rechnet sie mit den Ansprüchen aus
Vorbehaltsurteilen auf. Diese Ansprüche wurden ihr nach ihrer Behauptung von
der Hauptschuldnerin am 18. August 1997 abgetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr
stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte, das landgerichtliche Ur-
teil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe rechtsver-
bindlich eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen. Daher komme es
nicht darauf an, ob zwischen den Parteien des Bauvertrags ein Anspruch auf
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart worden sei. Die Bürgschaft sei
nach § 401 BGB auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, da diese im Wege
der Vertragsübernahme an die Stelle von C. getreten sei.
Die Beklagte könne sich gegenüber der Inanspruchnahme nicht auf den
Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen. Angesichts der vom Kläger behaup-
teten Gewährleistungsansprüche könne nicht die Rede davon sein, daß der
Gemeinschuldnerin aus der Bürgschaft offensichtlich keine Ansprüche zustün-
den. Die Beklagte dürfe sich ebenfalls nicht darauf berufen, daß der Rückfor-
derungsprozeß angesichts des Konkurses wirtschaftlich nicht aussichtsreich
sei. Denn die Bürgschaftssumme sei bereits vor Konkurseröffnung angefordert
worden. Die Aufrechnung mit abgetretenen Forderungen habe bereits deshalb
keinen Erfolg, weil die von der Beklagten behauptete Abtretung weder näher
ausgeführt noch unter Beweis gestellt worden sei.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Der Kläger kann gegen die Beklagte aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern
keinen Anspruch herleiten.
1. Allerdings erfaßt die von der Beklagten erteilte Vertragserfüllungs-
bürgschaft auch die vom Kläger als Hauptforderung behaupteten Schadenser-
satzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezem-
ber 1987 - IX ZR 263/86, NJW 1988, 907; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl.;
B § 17 Rn. 15; Werner/Pastor, Bauprozeß, 9. Aufl. Rn. 1254). Laut Bürg-
schaftsurkunde sichert die Bürgschaft "die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen
aus dem Vertrag", insbesondere "die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz".
2. Auch die tatrichterliche Feststellung, daß zwischen der Gemein-
schuldnerin und der C. eine Vertragsübernahme vereinbart worden sei,
der die Hauptschuldnerin zugestimmt hat, begegnet keinen Bedenken. Der Se-
nat hat die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision geprüft und nicht für
durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO
a.F.).
3. Die Revision meint ferner zu Unrecht, daß ein Übergang der Bürg-
schaft abbedungen sei. Dies ist zwar - auch für den Fall der Vertragsübernah-
me - möglich, da § 401 BGB dispositives Recht ist (BGHZ 115, 177, 181). Es
gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Par-
teien. Auch die Revision macht nur geltend, die Bürgschaft sei ausdrücklich
zugunsten des "Auftraggebers" erteilt worden. Damit haben die Parteien nur
eine prägnante Kurzbezeichnung der Partner des Bürgschaftsvertrages ge-
wählt. Im übrigen könnte sich der Kläger auf § 405 BGB berufen, da die Bürg-
schaftsurkunde keinen Hinweis darauf enthält, daß die Übertragung der Bürg-
schaft ausgeschlossen sei.
Auch der nach Leistung auf die Bürgschaft auf erstes Anfordern in Be-
tracht kommende Rückgewähranspruch führt nicht dazu, daß § 401 BGB für
eine solche Bürgschaft nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - IX ZR
136/86, NJW 1987, S. 2075). Wenn ein Bürge auf erstes Anfordern dieses Ri-
siko nicht eingehen möchte, muß er einen Übergang der Bürgschaft auf einen
Zessionar vertraglich ausschließen.
4. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, die Bürg-
schaft auf erstes Anfordern ohne Rechtsgrund erteilt zu haben. Dieser Einwand
darf im Erstprozeß nur beachtet werden, wenn sich seine Berechtigung schon
aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Urkundeninhalt ohne weiteres
ergibt (BGHZ 143, 381, 384; 147, 99, 102 f). Diese Voraussetzung ist im
Streitfall nicht gegeben.
Das schriftliche Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 1996 enthält unter
Ziffer 16.1 nur die Verpflichtung, eine (einfache) Vertragserfüllungsbürgschaft
zu stellen. Die Auftragserteilung vom 21. Mai 1996 nimmt Bezug auf das Ver-
handlungsprotokoll, ohne Änderungen aufzuführen. Der Kläger behauptet, die
Parteien des Bauvertrages hätten mündlich vereinbart, eine Bürgschaft auf er-
stes Anfordern zu stellen, und bietet hierfür Zeugenbeweis an. Die Beklagte sei
dieser zwischen den Parteien des Bauvertrages bestehenden (mündlichen)
Vereinbarung nachgekommen. Dies bestreitet die Beklagte. Sie will - insoweit
nicht ganz widerspruchsfrei - einerseits die Bürgschaft (irrtümlich) abweichend
vom (eingeschränkten) Auftrag des Hauptschuldners, andererseits nach dem
(irrtümlich zu weit gehenden) Auftrag des Hauptschuldners erteilt haben. Beide
Parteien streiten also vornehmlich darüber, ob ein Anspruch auf eine Bürg-
schaft auf erstes Anfordern wirklich bestand.
Zwar zeigt der Urkundeninhalt, daß C. keinen Anspruch auf eine
Bürgschaft auf erstes Anfordern hatte. Gleichwohl ist die Berechtigung des vom
Beklagten erhobenen Einwandes nicht offensichtlich. Der Kläger behauptet
nämlich eine von den Urkunden abweichende Vereinbarung. Ob C. An-
spruch auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern hat oder nicht, kann ange-
sichts des Vortrags des Klägers nicht endgültig geklärt werden (ebenso hin-
sichtlich der Verteidigung gegenüber einem Mißbrauchseinwand BGHZ 90,
287, 294; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, NJW 1997, S. 255,
256).
5. Die Beklagte kann jedoch geltend machen, daß der Kläger sein Recht
mißbraucht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen (§ 242 BGB). Der Kon-
kurs ist unstreitig masselos. Der Kläger hat die Masseunzulänglichkeit am
15. September 1997 angezeigt. Die Beklagte behauptet, daß gar keine Mög-
lichkeit bestünde, im Wege eines Regreßprozesses die Bürgschaftssumme
zurückzuerlangen, weil entsprechende Mittel der Konkursmasse dann nicht
mehr vorhanden wären.
a) In der Literatur wird darauf verwiesen, daß bei der Bürgschaft auf er-
stes Anfordern ein offenes Schutzproblem vorliege, wenn die Durchsetzbarkeit
eines eventuellen Rückzahlungsanspruchs - etwa bei drohendem Vermögens-
verfall oder Sitz des Gläubigers im Ausland - gefährdet ist (Horn NJW 1980,
S. 2153, 2156). In solchen Fällen führe die Bürgschaft auf erstes Anfordern zur
völligen Aushöhlung der Akzessorietät (ebenso Clemm, BauR 1987, 123, 127;
Lukas, Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, Diss. 1998, S. 82). Die Lösungs-
vorschläge reichen von Hinterlegung oder Zahlung gegen Rückzahlungsbürg-
schaft (Horn aaO) bis zum Leistungsverweigerungsrecht für den Bürgen
(Clemm aaO).
So weitgehende Einschränkungen des Anspruchs lassen sich mit dem
von der Bürgschaft auf erstes Anfordern verfolgten Zweck nicht vereinbaren (so
auch Eleftheriadis, Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, 2001, S. 118, 123;
Oettmeier, Bürgschaften auf erstes Anfordern, 1996, S. 102; zu pauschal OLG
Brandenburg InVo 2002, 289 f). Im Vordergrund steht die Liquiditätsfunktion.
Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht wegen Vermögensverfalls des
Gläubigers entwertet den mit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verbunde-
nen sofortigen Zugriff. Durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern sollen dem
Gläubiger sofort liquide Mittel zugeführt werden, wenn er den Bürgschaftsfall
für eingetreten hält. Der Bürge auf erstes Anfordern übernimmt daher auch die
Gefahr, eine zu Unrecht vorgenommene Leistung später beim Gläubiger nicht
mehr kondizieren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95,
NJW 1997, S. 1435, 1437).
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern bedeutet eine Art Kreditgewährung,
weil dem Gläubiger ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, den er mögli-
cherweise wieder zurückzuzahlen hat. Damit ähnelt die Interessenlage des
Bürgen auf erstes Anfordern der desjenigen, der eine erst in Zukunft auszu-
gleichende oder zurückzugewährende Leistung erbringt. Zwar kann den Vor-
schriften der §§ 321, 610 BGB a.F. (§ 490 Abs. 1 BGB n.F.), §§ 775 Abs. 1
Nr. 1, 1133, 1218 und 1219 BGB, denen ebenfalls eine Art Kreditgewährung
gemeinsam ist (vgl. Staudinger/Otto, BGB 13. Bearb. 2000, § 321 Rn. 3), die
gesetzliche Wertung entnommen werden, daß eine Vermögensgefährdung des
anderen Teils den - im weiteren Sinn - vorleistenden Teil dazu berechtigt, seine
Interessen stärker als ursprünglich vereinbart zur Geltung zu bringen. Jedoch
ist diese Wertung nicht zwingend. Eine vertragliche Vereinbarung geht vor. So
liegt es bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Wer sich auf ein so risikorei-
ches Geschäft einläßt, ist grundsätzlich auch dann zur Zahlung verpflichtet,
wenn sich der Gläubiger in Liquiditätsschwierigkeiten befindet. Nur so wird die
Bürgschaft auf erstes Anfordern ihrem Zweck gerecht, das Bardepot zu erset-
zen.
b) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Gläubiger insol-
vent geworden ist und der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit ange-
zeigt hat. Zwar haben die Parteien einer Bürgschaft auf erstes Anfordern das
Insolvenzrisiko grundsätzlich dem Bürgen zugewiesen. Es genügt daher nicht,
daß der Rückforderungsprozeß für den Bürgen voraussichtlich wirtschaftlich
aussichtslos sein wird. Zudem können insolvente Unternehmen zu Sanierungs-
zwecken fortgeführt werden und Liquidität benötigen. Der Gläubiger hat jedoch
kein schützenswertes Interesse an einer Leistung auf erstes Anfordern, sobald
ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet oder die Masseunzuläng-
lichkeit angezeigt wird. In diesen Fällen ist er auf die Liquidität nicht mehr an-
gewiesen, weil mangels oder wegen unzulänglicher Masse eine weitere wirt-
schaftliche Tätigkeit des Gläubigers nicht erfolgen wird. Der Konkursverwalter
hat bei Masseunzulänglichkeit die vorhandene Konkursmasse zu verwerten
(Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 60 Rn. 3 l; Kilger/Schmidt, InsG 17. Aufl. § 60
KO Anm. 4). § 208 Abs. 3 InsO steht dem nicht entgegen. Die nach Anzeige
der Masseunzulänglichkeit fortbestehende Pflicht des Insolvenzverwalters, die
Masse zu verwalten, bezieht sich nur noch darauf, die vorhandene Restmasse
geordnet im Interesse der Befriedigung der Massegläubiger zu verwerten
Rn. 20). In einem solchen Fall werden Sinn und Zweck einer Bürgschaft auf
erstes Anfordern verfehlt, wenn der Bürge ohne Aussicht auf Rückzahlung lei-
sten müßte.
Die Voraussetzungen eines entsprechenden Einwandes hat der Bürge
darzulegen und zu beweisen. Sie liegen hier unstreitig vor. Der Kläger hat im
Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15. September 1997
die Masseunzulänglichkeit angezeigt.
c) Die Beklagte kann dem Kläger als Bürgschaftsgläubiger diesen Ein-
wand entgegenhalten. Zwar macht der Kläger die Rechte aus der Bürgschaft
- wegen § 401 BGB - als Zessionar geltend. Die Abtretung führt jedoch grund-
sätzlich nicht dazu, daß der Zessionar mehr Rechte erwirbt als dem Zedenten
Rechtsgrund nach im Bürgschaftsverhältnis angelegt war; die den Mißbrauchs-
einwand begründenden Tatsachen können vor oder nach der Abtretung einge-
treten sein. Der Bürge auf erstes Anfordern kann daher dem ihn in Anspruch
nehmenden Zessionar entgegenhalten, es handele sich um eine rechtsmiß-
bräuchliche Anforderung, wenn diese Voraussetzungen in der Person des neu-
en Gläubigers erfüllt sind (Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 404 Rn. 1; Stau-
dinger/Busche, BGB (1999), § 404 Rn. 18; vgl. auch MünchKomm-BGB/Roth,
4. Aufl. § 242 Rn. 369). Für den Einwand aus § 242 BGB kommt es zudem ent-
scheidend darauf an, daß die Voraussetzungen eines treuwidrigen Verhaltens
gerade in der Person des gegenwärtigen Anspruchstellers begründet sind
(BGH, Urt. v. 15. März 2001 - IX ZR 273/98, NJW 2001, S. 1859, 1862).
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist
jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
1. Der gegen die Bürgschaft auf erstes Anfordern mit Erfolg erhobene
Mißbrauchseinwand führt dazu, daß das Rechtsverhältnis als gewöhnliche
Bürgschaft aufrechterhalten bleibt. Die Parteien haben mit der Bürgschaft eine
Sicherung des Gläubigers beabsichtigt. Die Masseunzulänglichkeit beseitigt
nur das Interesse des Klägers an einer sofortigen Leistung, nicht hingegen sein
Sicherungsinteresse.
Ob eine Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Umständen als gewöhn-
liche Bürgschaft aufrechterhalten bleiben kann, richtet sich nach der Interes-
senlage beider Parteien. Im Zweifel entspricht es dem Parteiwillen, die Verein-
barung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in dem Sinne auszulegen, daß
sie zugleich eine einfache Bürgschaft als Verpflichtung enthält, sofern eine
nach § 765 BGB wirksame Verpflichtung zustande gekommen ist (BGH, Urt. v.
25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, NJW 1999, S. 2361, 2363). Soweit die vom
Bürgen abgegebene Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont die
Risiken einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht umfaßt, haftet der Bürge
aus einer gewöhnlichen Bürgschaft (BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR
141/91, NJW 1992, S. 1446 f; Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, NJW 1998,
S. 2280, 2281). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, daß es der
Senat in bestimmten Fällen abgelehnt hat, den Bürgen auf erstes Anfordern
aus einer gewöhnlichen Bürgschaft haften zu lassen. So kann, wenn der Bürge
bestimmte formale Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme vereinbart
hat, eine ausdrücklich auf erstes Anfordern erteilte Bürgschaft nicht in eine ge-
wöhnliche Bürgschaft umgedeutet werden, die die formalisierten Anspruchs-
voraussetzungen nicht enthält (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 317/98,
NJW 2001, S. 3616, 3617 f). Ebenso haftet der Bürge auf erstes Anfordern
nicht aus einer gewöhnlichen Bürgschaft, wenn die der Bürgschaftserteilung
zugrundeliegende Sicherungsabrede unwirksam ist und dieser Einwand auch
gegenüber einer gewöhnlichen Bürgschaft erhoben werden kann (BGHZ 147,
99, 108). Beide Entscheidungen beruhen auf besonderen Fallumständen, die
denen des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar sind.
Das Berufungsgericht wird demnach prüfen müssen, ob der verbürgte
Anspruch besteht. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu
geben.
2. a) Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls der Frage nachgehen
müssen, ob die Bürgschaftsforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Die
Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht entschei-
dungserheblichen Vortrag übergangen hat. Das Berufungsgericht ist zu Un-
recht davon ausgegangen, daß eine Aufrechnungserklärung fehle und die Ab-
tretung nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar 1998 mit den entsprechenden
Ausführungen ist nicht zu den Akten gelangt. Das Berufungsgericht hätte an-
hand der weiteren Schriftsätze und der Erwiderung des Klägers, die auf jenen
Schriftsatz Bezug nehmen, erkennen können, daß es den Schriftsatz gibt.
b) Der Kläger kann sich nicht auf die Vereinbarung eines Aufrechnungs-
verbotes berufen. Das aus der Abrede "Zahlung auf erstes Anfordern" herge-
leitete Aufrechnungsverbot entfällt bereits deshalb, weil der Kläger keine Zah-
lung auf erstes Anfordern mehr verlangen kann. Soweit in der Bürgschaftsklau-
sel, wonach der Bürge auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, ein Auf-
rechnungsverbot zu sehen sein sollte, ist dieses durch den Konkurs des Gläu-
bigers entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984,
S. 357).
c) Das Berufungsgericht wird bei seiner Entscheidung über die Aufrech-
nung zu beachten haben, daß nach dem bisherigen Sachvortrag kein Aufrech-
nungshindernis nach § 55 KO vorliegt. Die Bürgschaftsforderung ist spätestens
am 18. August 1997 und damit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfah-
rens fällig geworden. § 55 Nr. 1 KO ist daher nicht einschlägig. Die zur Auf-
rechnung gestellten Forderungen betreffen nach dem bisherigen Sachvortrag
Ansprüche wegen Leistungen, die die Hauptschuldnerin vor Konkurseröffnung
erbracht hat. Die Beklagte hat sie - nach ihrer Behauptung - durch Abtretung
am 18. August 1997 erworben. Damit greift § 55 Nr. 2 KO nicht. Für die nach
§ 55 Nr. 3 KO notwendige Kenntnis der Beklagten hat der Kläger bislang nichts
vorgetragen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Raebel