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BGH Beschluss vom 02.05.2001 – 2 StR 129/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 129/01

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 6. September 2000 im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht gerin-

ger Menge, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach

§§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der aus

der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II, 1. Im

übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch im Fall II, 1 muß geändert werden. Das Landgericht

hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit Ecstasy-Tabletten

und Amphetaminpulver Handel getrieben hat. Aus der festgestellten Menge

dieser Betäubungsmittel und ihrer mittleren Qualität ergibt sich in diesem Fall

aber nicht hinreichend sicher, daß in ihnen insgesamt eine nicht geringe Men-

ge Wirkstoff enthalten war (vgl. hierzu BGHSt 33, 169 - Amphetamin; BGHSt

42, 255 - MDE; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - MDMA). Der

Senat ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und läßt die Qualifikation

der "nicht geringen Menge" entfallen. § 265 StPO steht dem hier nicht entge-

gen.

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs jedoch

nicht berührt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts

auf Seite 3 seines Verwerfungsantrags vom 14. März 2001 verwiesen werden.

Bode Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß wegen Urlaubsabwesenheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Bode Fischer Elf