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BGH Urteil vom 03.05.2001 – IX ZR 46/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

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BGB § 675

Der Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Re-

greßprozeß anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines

Steuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden

noch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt

des Zugangs des Steuerbescheids abhängt.

BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben,

soweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von

138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 an

das Landgericht zurückverwiesen hat.

Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der

19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 1998

zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht zu

entscheiden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen wäh-

rend des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im fol-

genden ist nur noch vom "Kläger" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegen-

heiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der W. Z. OHG und der K. und Z.

GmbH & Co. KG beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte er

schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus steuerlichen

Gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen

OHG-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. Am

16. November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige Betriebsfi-

nanzamt für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte Bescheide über die gesonderte

und einheitliche Feststellung für die OHG und die BGB-Gesellschaft. In beiden

Bescheiden wurde dem Kläger der Gewinn aus der OHG in vollem Umfang zu-

gerechnet, was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststel-

lungsbescheide

vom

Wohnsitzfinanzamt

erlassenen

Ein-

kommensteuerbescheiden vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des Klä-

gers aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten

Einsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. Die

Klage, die der nunmehr beauftragte Steuerberater J. beim Finanzamt erhob,

nahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am

6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steu-

ern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie Zahlung

von 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem

Betrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DM

Kirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsver-

fahren durch Urteil vom 20. Juni 1996 (IX ZR 100/95, WM 1996, 2066) jenen

Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Ent-

scheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im

weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und Zahlung

von insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend ge-

machter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den Steuerschaden

(139.702 DM Einkommensteuer und 12.352 DM Kirchensteuer). Die

152.054 DM hat das Landgericht durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das

Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigen

hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig,

weil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben ha-

be. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt,

daß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO auf Ände-

rung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-

letzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im Be-

tragsverfahren erheben. Da der Einwand den gesamten Klageanspruch be-

treffe, bestehe bei Erlaß eines Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Ent-

scheidungen.

1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schon

im Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem Um-

fang steht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 bin-

dend fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vol-

lem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Scha-

densersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten

gemindert ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nicht

insgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden (BGHZ

76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im Urteilstenor, zumindest aber

in den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden (BGHZ 141, 129,

136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nicht

zu entnehmen. Weder der Urteilstenor noch die Gründe befassen sich mit der

Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers. Den Entscheidungsgrün-

den läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entneh-

men. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte Be-

steuerung des Gewinns aus der OHG später noch durch einen Antrag nach

§ 174 Abs. 1 AO hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit der

Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Scha-

den befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten Urteil

im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, ei-

ne Änderung der Bescheide nach § 174 AO sei nicht in Betracht gekommen. In

der anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-

sprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des Senatsurteils zu

dieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurech-

nenden Mitverschuldens gesehen werden. Der Klageanspruch ist dem Kläger

somit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solche

Entscheidung im Verfahren über den Anspruchsgrund ist gemäß § 318 ZPO für

das Betragsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64,

VersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - IX ZR 149/86, WM 1987, 940,

941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mit-

verschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, son-

dern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf die

Hinweis- und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.

Somit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiteren

Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen der

Mitverschuldensfrage kommen. Das Teilurteil des Landgerichts war deshalb

- mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.

2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Ent-

scheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines Grun-

durteils erfaßt den Klageanspruch nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit der

letzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei einer

späteren Klageerweiterung muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nach

erneut geprüft werden (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985,

496 m.w.N.). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mit

Einkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von

138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuer-

schadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das Landgericht sodann dem

Kläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache an

das Landgericht in einem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1998. Auf den

zusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des Grun-

durteils nicht.

In diesem Umfang muß sich das Landgericht mit dem Mitverschulden-

seinwand befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nur

den eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten Folge-

schäden (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auch

insoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen der

Erhöhungsbeträge begründet der Erlaß des Teilurteils die Gefahr widersprüch-

licher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen

(BGHZ 107, 236, 242; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1989 - VIII ZR

184/98, WM 2000, 380, 382).

II.

1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als das

Berufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steu-

erschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das Landgericht zurückverwiesen

hat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das Berufungsgericht

hat unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltend

gemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, diese

Steuerschulden seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Be-

rufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die

Entscheidung des Berufungsgerichts richtig.

2. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht weist der Senat auf

folgendes hin:

a) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 be-

steht, ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater J. seine

Pflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine sol-

che Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Dabei

besteht keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen

Urteil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. Materiellrechtlichen Ausfüh-

rungen in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bin-

dungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nach

Zurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von Be-

deutung ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht (BGHZ 31,

358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverwei-

sung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur Mit-

verschuldensfrage, sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; ei-

ne solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des Mitverschul-

dens beurteilt wird.

b) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Ge-

sellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger und

dessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichts-

rechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit be-

standen, gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die Ein-

kommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern ge-

wesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden,

weil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem

Steuerberater J. mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die am

19. November 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich der

Steuerakten dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall hätte

keine Möglichkeit mehr bestanden, eine Änderung der Bescheide zu erreichen.

Die nach § 174 Abs. 1 AO bei mehrfacher Berücksichtigung eines Steuersach-

verhalts in mehreren Bescheiden gegebene Möglichkeit, einen Änderungsan-

trag zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber bin-

nen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar

geworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die Bescheide dem Beklagten

zugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelau-

fen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1

AO). Unanfechtbar geworden wären die Bescheide, da gegen sie kein Ein-

spruch eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondere

Jahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewe-

sen wäre.

Lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Be-

scheide während des Finanzgerichtsrechtsstreits ab, dann hätte noch binnen

eines Jahres ein Änderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO gestellt werden kön-

nen. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters J. vom

13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch recht-

zeitig war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestellten

Zeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den er-

sten Monaten des Jahres 1991 erhalten haben. Der Feststellung des Beru-

fungsgerichts, die Bescheide seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Ver-

handlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 "bekannt gegeben"

worden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die Bescheide bei dieser Gele-

genheit ausgehändigt worden sind.

Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die Bescheide

nicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt inso-

weit der Kläger die Beweislast. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf

abgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müs-

sen, daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft

zugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß

(BGHZ 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des geschädigten

Mandanten entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen in

einem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzung

für die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte (BGHZ 133, 110, 115 f

m.w.N.). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, ob

der Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können.

Hing die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungün-

stige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war,

dann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage die

insoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer Be-

tracht bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensmindernde

Maßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des Be-

scheids nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßpro-

zeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisen

kann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.

Für die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grund-

sätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO (BGHZ 133, 110, 113 f).

c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters J. ist im weite-

ren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im Verhältnis

zum Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre.

Diese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen Steuer-

berater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidri-

gen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu BGH,

Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378 f; v. 20. Januar

1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM

1994, 2162, 2165; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395).

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel