BGH Urteil vom 04.05.2001 – V ZR 21/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3
Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Fest-
stellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in
erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf
des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Pro-
duktionsgenossenschaft bekundet hat.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 21/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November
1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungs- und Übertragungspflichten wegen
eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war K. H. als Eigentümer des im
Grundbuch von G. Blatt Nr. verzeichneten aus mehreren Flurstücken
bestehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war
ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. K. H. hatte es in eine
LPG eingebracht. Er verstarb am 10. Dezember 1989. Er wurde von seiner
Tochter, der Beklagten, beerbt. Sie war als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Da-
neben zog sie Schweine auf und baute Obst und Gemüse an. Am 21. Juni
1990 erteilte ihr das Staatliche Notariat P. einen Erbschein, der ihre allei-
nige Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen ausweist.
Durch Vertrag vom 3. März 1992 verkaufte sie eines der ererbten Flur-
stücke für 525.825 DM an das klagende Land (im folgenden: Kläger). Der
Kaufpreis wurde bezahlt; der Kläger wurde als Eigentümer in das Grundbuch
eingetragen. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten Rückzahlung des
Kaufpreises und Auflassung des in ihrem Eigentum verbliebenen restlichen
Grundstücks. Die Beklagte hat ihre bessere Berechtigung behauptet und gel-
tend gemacht, der im Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe sich
nicht auf das an den Kläger verkaufte Flurstück bezogen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, der in das Grundbuch eingetragene Bo-
denreformvermerk habe das an den Kläger veräußerte Flurstück umfaßt. Es
meint, die Beklagte habe den für das verkaufte Flurstück bezahlten Kaufpreis
nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Kläger zu erstatten und ihm ge-
mäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB das restliche Grundstück aufzulassen.
Der Kläger sei im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser berech-
tigt als die Beklagte. Diese sei nicht zuteilungsfähig, weil sie vor Ablauf des
15. März 1990 weder einen Antrag auf Zuteilung des Bodenreformgrundstücks
beim Rat des Kreises gestellt habe, noch Mitglied einer Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft gewesen sei oder einen schriftlichen Antrag auf
Aufnahme in eine solche Genossenschaft gestellt habe. Daher könne dahinge-
stellt bleiben, ob die von ihr neben ihrer Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin
ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 233
§ 12 Abs. 3 EGBGB zu bewerten sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, der in das Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe
das dem Kläger verkaufte Flurstück umfaßt. Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Zuteilungsfähigkeit
der Beklagten im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 1. Altern. EGBGB verneint.
Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die
Feststellung der Zuteilungsfähigkeit hin, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt
in erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient hat
und vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bekundet hat.
Ziel der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügten Vorschriften
über die Abwicklung der Bodenreform ist es, im Wege pauschalierter Nach-
zeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung die Grund-
stücke aus der Bodenreform demjenigen zukommen zu lassen, dem sie bei
ordnungsgemäßen Handeln der Behörden der DDR zu übertragen waren.
Fehlte es nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung an einem Be-
rechtigten, waren die Grundstücke in den Bodenfonds zurückzuführen. Ist die
Rückführung zu Unrecht unterblieben, sind die Grundstücke nach Art. 233 § 12
Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus des Landes aufzulassen, in dem sie
belegen sind. Im Übertragungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene
Rückführung fort (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289).
Waren die Voraussetzungen der Besitzwechselverordnung für die Rückführung
eines Grundstücks in den Bodenfonds nicht gegeben, scheidet ein Anspruch
des Fiskus auf Auflassung aus. So verhält es sich im vorliegenden Falle auf
der Grundlage des Vortrags der Beklagten.
a) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist, daß die
Beklagte bis zum Ablauf des 15. März 1990 keinen Antrag auf Übertragung des
Grundstücks an den Rat des Kreises gestellt hatte. Bei der Nachzeichnung der
Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung stellt Art. 233 § 12 Abs. 2
Nr. 2 EGBGB hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen allein
darauf ab, ob diese Flächen nach der Besitzwechselverordnung einem Erben
des verstorbenen Begünstigten zugewiesen oder übergeben waren, der Erbe
zuteilungsfähig war, oder ob sie in den Bodenfonds zurückzuführen waren. Der
Frage, ob der Erbe vor Ablauf des 15. März 1990 einen Übertragungsantrag an
den Rat des Kreises gestellt hatte, kommt bei der Nachzeichnung der Zutei-
lungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung und damit der Feststellung der
Berechtigung eines Erben nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b,
Abs. 3 EGBGB keine Bedeutung zu.
b) Die Zuteilungsfähigkeit der Beklagten kann auch nicht deshalb ver-
neint werden, weil sie vor dem 16. März 1990 keinen schriftlichen Antrag auf
Aufnahme in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft gestellt hat-
te.
Die Übertragung des Rechts zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich
nutzbaren Grundstücks aus der Bodenreform auf einen Erben des Begünstig-
ten setzte nach § 4 Abs. 1 BesitzwechselVO voraus, daß der Erbe das Grund-
stück "zweckentsprechend" nutzen würde. Diese Voraussetzung war, wie der
Gegenschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO ergibt, nur gegeben,
wenn der Erbe Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft
war. Das hat den Senat veranlaßt, als Voraussetzung für die Zuteilungsfähig-
keit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB die Mitgliedschaft
in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu verlangen. Für die
Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte allerdings nach einhelliger
Auffassung der Rechtslehre der DDR, daß der Erbe die LPG-Mitgliedschaft erst
nach dem Erbfall erwarb (Schietsch, NJ 1965, 564, 565; Arlt/Rohde, Boden-
recht, 1967, 355; Hähnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht, 1984, S. 46 ff). Dem
hat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er als zuteilungsfähig auch
denjenigen angesehen hat, der bei Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht Mit-
glied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war, aber einen
Antrag auf Aufnahme gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Ein-
tritt in eine solche ergab (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Noch nicht entschieden
hat der Senat dagegen die Frage, ob es ausreicht, daß der Erbe seine Bereit-
schaftet in eine LPG einzutreten, auch auf andere Weise bekundet hat. Dies ist
für einen Erbfall, der in der Zeit der Wende in der DDR eingetreten ist, zu beja-
hen.
Die Mitgliedschaft des Erben in einer landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaft oder ein Antrag auf Aufnahme in eine solche dürfen in einem
solchen Fall nicht als Voraussetzung der Zuteilungsfähigkeit verlangt werden.
Eine andere Auffassung würde die tatsächliche Situation in der DDR in dieser
Zeit nicht berücksichtigen, dem Erben keine Zeit lassen, einen Entschluß zu
bilden, und zur Übertragung von Grundstücken an den Fiskus führen, bei de-
nen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in den Bodenfonds zu-
rückgeführt worden wären. Daß der Erbe eines Begünstigten, der im Herbst
1989 oder im Winter 1989/1990 verstorben ist, bei Ablauf des 15. März 1990
keinen Antrag auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-
schaft gestellt hatte, braucht nicht auf Desinteresse an der Nachfolge in die
Bodenreformwirtschaft zu beruhen, sondern kann der üblichen Behandlung der
Nachfolge in die Bodenreformgrundstücke entsprechen. Nicht selten ist dem
Erben, wie die Beklagte behauptet, auch geraten worden, mit einem Antrag auf
Aufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft zuzuwarten.
Schließlich kann die Antragstellung im Hinblick auf den politischen und wirt-
schaftlichen Umbruch in der DDR unterblieben sein. Dies darf nicht dazu füh-
ren, einem Erben Grundstücke zu nehmen, die ihm ohne die Aufhebung der
Besitzwechselverordnung und ohne die Änderung der Verhältnisse in der DDR
zugeteilt worden wären.
Ist der Erbfall im Herbst 1989 oder später eingetreten, muß es zur Nach-
zeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung daher als
hinreichend angesehen werden, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt zu ei-
nem erheblichen Teil durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft verdient und
seinen Entschluß zu erkennen gegeben hat, in eine LPG einzutreten. Hiervon
ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten auszugehen. Sie hat be-
hauptet, im Januar 1990 den ökonomischen Leiter der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft, in der ihr Vater Mitglied war, wegen des von ihr
beabsichtigten Eintritts in die Genossenschaft und der Übertragung des
Grundstücks angesprochen zu haben. Der Angesprochene habe ihr geraten,
zunächst einen Erbschein zu erwirken und erst dann einen Antrag auf Aufnah-
me in die Genossenschaft zu stellen.
c) Ohne Bedeutung ist auch, daß die Beklagte bei Ablauf des 15. März
1990 neben ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft auch als Verkäuferin tätig war.
Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB hat zum Ziel, in pauschalierter Form die von der
Besitzwechselverordnung für eine Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft ver-
langte Eignung des Erben zur Bewirtschaftung der Grundstücke nachzuzeich-
nen. Als Voraussetzung dieser Eignung bedurfte es nach der Besitzwechsel-
verordnung keiner ausschließlichen Tätigkeit des Erben in der Land- oder
Forstwirtschaft. Dem ist im Rahmen der Nachzeichnung der Zuteilungsgrund-
sätze Rechnung zu tragen. Eine ausschließliche Tätigkeit in diesen Wirt-
schaftszweigen kann nicht verlangt werden. Zuteilungsfähig ist vielmehr auch,
wer seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil durch eine solche Tätig-
keit verdient hat. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe schon zu
Lebzeiten ihres Vaters ihren Lebensunterhalt zum größeren Teil durch die Mast
von Jungschweinen und die Erzeugung von Obst und Gemüse verdient.
3. Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Se-
nat nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig, zu den maßgeblichen Gesichtspunkten keine Feststellungen
getroffen hat. Rein vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang dar-
auf hin, daß die Berechtigung des Klägers aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EGBGB der von der Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. b EGBGB in Anspruch genommenen Berechtigung nachgeht. Zur Ab-
wehr der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche obliegt es daher nicht der
Beklagten, ihre bessere Berechtigung beweisen, sondern es obliegt dem Klä-
ger, den Beweis der Unrichtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu führen.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier