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BGH Urteil vom 04.05.2001 – V ZR 21/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3

Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die Fest-

stellung der Zuteilungsfähigkeit des Erben hin, daß er seinen Lebensunterhalt in

erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient und vor Ablauf

des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine landwirtschaftliche Pro-

duktionsgenossenschaft bekundet hat.

BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 21/00 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November

1999 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Übertragungspflichten wegen

eines Grundstücks aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war K. H. als Eigentümer des im

Grundbuch von G. Blatt Nr. verzeichneten aus mehreren Flurstücken

bestehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war

ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. K. H. hatte es in eine

LPG eingebracht. Er verstarb am 10. Dezember 1989. Er wurde von seiner

Tochter, der Beklagten, beerbt. Sie war als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Da-

neben zog sie Schweine auf und baute Obst und Gemüse an. Am 21. Juni

1990 erteilte ihr das Staatliche Notariat P. einen Erbschein, der ihre allei-

nige Rechtsnachfolge nach dem Verstorbenen ausweist.

Durch Vertrag vom 3. März 1992 verkaufte sie eines der ererbten Flur-

stücke für 525.825 DM an das klagende Land (im folgenden: Kläger). Der

Kaufpreis wurde bezahlt; der Kläger wurde als Eigentümer in das Grundbuch

eingetragen. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten Rückzahlung des

Kaufpreises und Auflassung des in ihrem Eigentum verbliebenen restlichen

Grundstücks. Die Beklagte hat ihre bessere Berechtigung behauptet und gel-

tend gemacht, der im Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe sich

nicht auf das an den Kläger verkaufte Flurstück bezogen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die

Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, der in das Grundbuch eingetragene Bo-

denreformvermerk habe das an den Kläger veräußerte Flurstück umfaßt. Es

meint, die Beklagte habe den für das verkaufte Flurstück bezahlten Kaufpreis

nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Kläger zu erstatten und ihm ge-

mäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB das restliche Grundstück aufzulassen.

Der Kläger sei im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser berech-

tigt als die Beklagte. Diese sei nicht zuteilungsfähig, weil sie vor Ablauf des

15. März 1990 weder einen Antrag auf Zuteilung des Bodenreformgrundstücks

beim Rat des Kreises gestellt habe, noch Mitglied einer Landwirtschaftlichen

Produktionsgenossenschaft gewesen sei oder einen schriftlichen Antrag auf

Aufnahme in eine solche Genossenschaft gestellt habe. Daher könne dahinge-

stellt bleiben, ob die von ihr neben ihrer Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin

ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 233

§ 12 Abs. 3 EGBGB zu bewerten sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-

fungsgerichts, der in das Grundbuch eingetragene Bodenreformvermerk habe

das dem Kläger verkaufte Flurstück umfaßt. Rechtsfehler sind insoweit auch

nicht ersichtlich.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Zuteilungsfähigkeit

der Beklagten im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 1. Altern. EGBGB verneint.

Bei einem im Herbst 1989 oder später eingetretenen Erbfall reicht es für die

Feststellung der Zuteilungsfähigkeit hin, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt

in erheblichem Umfang durch eine landwirtschaftliche Tätigkeit verdient hat

und vor Ablauf des 15. März 1990 seinen Willen zu einem Eintritt in eine

Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bekundet hat.

Ziel der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in das

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügten Vorschriften

über die Abwicklung der Bodenreform ist es, im Wege pauschalierter Nach-

zeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung die Grund-

stücke aus der Bodenreform demjenigen zukommen zu lassen, dem sie bei

ordnungsgemäßen Handeln der Behörden der DDR zu übertragen waren.

Fehlte es nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung an einem Be-

rechtigten, waren die Grundstücke in den Bodenfonds zurückzuführen. Ist die

Rückführung zu Unrecht unterblieben, sind die Grundstücke nach Art. 233 § 12

Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus des Landes aufzulassen, in dem sie

belegen sind. Im Übertragungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene

Rückführung fort (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289).

Waren die Voraussetzungen der Besitzwechselverordnung für die Rückführung

eines Grundstücks in den Bodenfonds nicht gegeben, scheidet ein Anspruch

des Fiskus auf Auflassung aus. So verhält es sich im vorliegenden Falle auf

der Grundlage des Vortrags der Beklagten.

a) Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist, daß die

Beklagte bis zum Ablauf des 15. März 1990 keinen Antrag auf Übertragung des

Grundstücks an den Rat des Kreises gestellt hatte. Bei der Nachzeichnung der

Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung stellt Art. 233 § 12 Abs. 2

Nr. 2 EGBGB hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzflächen allein

darauf ab, ob diese Flächen nach der Besitzwechselverordnung einem Erben

des verstorbenen Begünstigten zugewiesen oder übergeben waren, der Erbe

zuteilungsfähig war, oder ob sie in den Bodenfonds zurückzuführen waren. Der

Frage, ob der Erbe vor Ablauf des 15. März 1990 einen Übertragungsantrag an

den Rat des Kreises gestellt hatte, kommt bei der Nachzeichnung der Zutei-

lungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung und damit der Feststellung der

Berechtigung eines Erben nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b,

Abs. 3 EGBGB keine Bedeutung zu.

b) Die Zuteilungsfähigkeit der Beklagten kann auch nicht deshalb ver-

neint werden, weil sie vor dem 16. März 1990 keinen schriftlichen Antrag auf

Aufnahme in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft gestellt hat-

te.

Die Übertragung des Rechts zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich

nutzbaren Grundstücks aus der Bodenreform auf einen Erben des Begünstig-

ten setzte nach § 4 Abs. 1 BesitzwechselVO voraus, daß der Erbe das Grund-

stück "zweckentsprechend" nutzen würde. Diese Voraussetzung war, wie der

Gegenschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO ergibt, nur gegeben,

wenn der Erbe Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft

war. Das hat den Senat veranlaßt, als Voraussetzung für die Zuteilungsfähig-

keit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB die Mitgliedschaft

in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu verlangen. Für die

Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte allerdings nach einhelliger

Auffassung der Rechtslehre der DDR, daß der Erbe die LPG-Mitgliedschaft erst

nach dem Erbfall erwarb (Schietsch, NJ 1965, 564, 565; Arlt/Rohde, Boden-

recht, 1967, 355; Hähnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht, 1984, S. 46 ff). Dem

hat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er als zuteilungsfähig auch

denjenigen angesehen hat, der bei Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht Mit-

glied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war, aber einen

Antrag auf Aufnahme gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Ein-

tritt in eine solche ergab (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Noch nicht entschieden

hat der Senat dagegen die Frage, ob es ausreicht, daß der Erbe seine Bereit-

schaftet in eine LPG einzutreten, auch auf andere Weise bekundet hat. Dies ist

für einen Erbfall, der in der Zeit der Wende in der DDR eingetreten ist, zu beja-

hen.

Die Mitgliedschaft des Erben in einer landwirtschaftlichen Produktions-

genossenschaft oder ein Antrag auf Aufnahme in eine solche dürfen in einem

solchen Fall nicht als Voraussetzung der Zuteilungsfähigkeit verlangt werden.

Eine andere Auffassung würde die tatsächliche Situation in der DDR in dieser

Zeit nicht berücksichtigen, dem Erben keine Zeit lassen, einen Entschluß zu

bilden, und zur Übertragung von Grundstücken an den Fiskus führen, bei de-

nen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in den Bodenfonds zu-

rückgeführt worden wären. Daß der Erbe eines Begünstigten, der im Herbst

1989 oder im Winter 1989/1990 verstorben ist, bei Ablauf des 15. März 1990

keinen Antrag auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossen-

schaft gestellt hatte, braucht nicht auf Desinteresse an der Nachfolge in die

Bodenreformwirtschaft zu beruhen, sondern kann der üblichen Behandlung der

Nachfolge in die Bodenreformgrundstücke entsprechen. Nicht selten ist dem

Erben, wie die Beklagte behauptet, auch geraten worden, mit einem Antrag auf

Aufnahme in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft zuzuwarten.

Schließlich kann die Antragstellung im Hinblick auf den politischen und wirt-

schaftlichen Umbruch in der DDR unterblieben sein. Dies darf nicht dazu füh-

ren, einem Erben Grundstücke zu nehmen, die ihm ohne die Aufhebung der

Besitzwechselverordnung und ohne die Änderung der Verhältnisse in der DDR

zugeteilt worden wären.

Ist der Erbfall im Herbst 1989 oder später eingetreten, muß es zur Nach-

zeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung daher als

hinreichend angesehen werden, daß der Erbe seinen Lebensunterhalt zu ei-

nem erheblichen Teil durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft verdient und

seinen Entschluß zu erkennen gegeben hat, in eine LPG einzutreten. Hiervon

ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten auszugehen. Sie hat be-

hauptet, im Januar 1990 den ökonomischen Leiter der landwirtschaftlichen

Produktionsgenossenschaft, in der ihr Vater Mitglied war, wegen des von ihr

beabsichtigten Eintritts in die Genossenschaft und der Übertragung des

Grundstücks angesprochen zu haben. Der Angesprochene habe ihr geraten,

zunächst einen Erbschein zu erwirken und erst dann einen Antrag auf Aufnah-

me in die Genossenschaft zu stellen.

c) Ohne Bedeutung ist auch, daß die Beklagte bei Ablauf des 15. März

1990 neben ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft auch als Verkäuferin tätig war.

Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB hat zum Ziel, in pauschalierter Form die von der

Besitzwechselverordnung für eine Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft ver-

langte Eignung des Erben zur Bewirtschaftung der Grundstücke nachzuzeich-

nen. Als Voraussetzung dieser Eignung bedurfte es nach der Besitzwechsel-

verordnung keiner ausschließlichen Tätigkeit des Erben in der Land- oder

Forstwirtschaft. Dem ist im Rahmen der Nachzeichnung der Zuteilungsgrund-

sätze Rechnung zu tragen. Eine ausschließliche Tätigkeit in diesen Wirt-

schaftszweigen kann nicht verlangt werden. Zuteilungsfähig ist vielmehr auch,

wer seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil durch eine solche Tätig-

keit verdient hat. Hierzu hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe schon zu

Lebzeiten ihres Vaters ihren Lebensunterhalt zum größeren Teil durch die Mast

von Jungschweinen und die Erzeugung von Obst und Gemüse verdient.

3. Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Se-

nat nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt

aus folgerichtig, zu den maßgeblichen Gesichtspunkten keine Feststellungen

getroffen hat. Rein vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang dar-

auf hin, daß die Berechtigung des Klägers aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. c EGBGB der von der Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. b EGBGB in Anspruch genommenen Berechtigung nachgeht. Zur Ab-

wehr der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche obliegt es daher nicht der

Beklagten, ihre bessere Berechtigung beweisen, sondern es obliegt dem Klä-

ger, den Beweis der Unrichtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu führen.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier