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BGH Urteil vom 15.03.2002 – V ZR 106/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

14. Februar 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater des Beklagten, A. F. B., als

Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch

eingetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen

worden; der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. F. B. verstarb am

29. Januar 1968. Er wurde von seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, T. M.

B., geborene S., und dem Beklagten beerbt. T. M. B. verstarb am 30. April

1984. Sie wurde von dem Beklagten und W. S. beerbt. W. S. ist nicht zutei-

lungsfähig. Er übertrug durch Vertrag vom 27. April 1993 seinen Anteil am

Nachlaß von T. M. B. und seinen Anteil an den Grundstücken auf den Beklag-

ten.

Der Beklagte arbeitete seit 1973 für das Agrochemische Zentrum B.

(ACZ), eine zwischengenossenschaftliche Einrichtung mehrerer landwirtschaft-

licher Produktionsgenossenschaften, die dem Ministerium für Land-, Forst- und

Nahrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordnet war. Daneben betrieb er eine

persönliche Hauswirtschaft, hielt im Rahmen der Nutzung landwirtschaftlicher

Kleinstflächen Vieh und wurde von der örtlichen LPG regelmäßig zu Betriebs-

festen eingeladen.

Am 29. April 1994 wurde er als alleiniger Eigentümer der Grundstücke in

das Grundbuch eingetragen. Das klagende Land (Kläger) verlangt ihre Auflas-

sung. Der Beklagte sieht sich als besser berechtigt an. Hierzu hat er auf seine

Tätigkeit für das ACZ verwiesen und geltend gemacht, nach dem Tod seiner

Mutter 1984 einen Antrag auf Aufnahme in die LPG gestellt zu haben. Dieser

Antrag sei abgelehnt worden, weil die LPG Differenzen mit dem ACZ durch die

Aufnahme von Mitarbeitern des Zentrums habe vermeiden wollen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Be-

rufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt er die

Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Anspruch. Es

meint, der Kläger könne gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. c EGBGB die Auflassung der Grundstücke verlangen. Auch auf der

Grundlage seines Vorbringens sei der Beklagte nicht zuteilungsfähig, weil we-

gen der Ablehnung seines behaupteten Antrags auf Aufnahme in eine LPG

eine Übertragung der Grundstücke auf ihn nicht in Betracht gekommen sei.

II.

Die Revison führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie die Zuteilungsfä-

higkeit des Beklagten bejaht. Der Beklagte ist nicht zuteilungsfähig im Sinne

von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB, weil er bei Ablauf des 15. März 1990 weder

Mitglied einer LPG noch ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt war,

aufgrund dessen die Grundstücke auf ihn übertragen werden konnten.

Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungsgrundsätze der

Besitzwechselverordnung in pauschalierter Weise nach (st. Rechtspr., vgl. Se-

nat, BGHZ 132, 71, 77; Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996,

1865; u. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/98, WM 1997, 785, 786). Zur Übertra-

gung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eines Begünstigten aus

der Bodenreform auf seine Erben bedurfte es nach diesen Grundsätzen über

die Tätigkeit des Erben in einem dem Ministerium für Land-, Forst- und Nah-

rungsgüterwirtschaft administrativ zugeordneten Unternehmen hinaus (§ 1 Be-

sitzwechselVO) gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO der Mitgliedschaft des Er-

ben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (Senat, BGHZ

136, 283, 290). Der Senat hat der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen

Produktionsgenossenschaft einen Antrag auf Aufnahme in eine solche dabei

gleichgestellt (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Ziel der Gleichstellung ist es, die

Zuteilungsfähigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB auch in den

Fällen anzunehmen, in denen die beantragte Aufnahme bis zum Inkrafttreten

des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-

denreform am 16. März 1990 nicht mehr erfolgt ist, jedoch zu erwarten war. Die

Aufhebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform

bis zum 15. März 1990 galten, und der Umbruch der wirtschaftlichen Verhält-

nisse in der DDR im Herbst 1989/Frühjahr 1990 dürfen nämlich nicht dazu füh-

ren, daß der Erbe das Eigentum an Grundstücken verliert, die ihm nach den

Grundsätzen der Besitzwechselverordnung zu übertragen waren (vgl. Senats-

urt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902, 1903). In einem solchen Fall

ist daher die Zuteilungsfähigkeit des Erben zu bejahen, obwohl er am Stichtag

nicht Mitglied einer LPG war.

Wurde der Antrag des Erben auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche

Produktionsgenossenschaft abgelehnt, kam die Übertragung der dem Erblas-

ser aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke auf ihn nicht in Betracht. So

verhält es sich hier. Bei Ablauf des 15. März 1990 lag kein Antrag vor, der zu

einer Aufnahme des Beklagten in eine landwirtschaftliche Produktionsgenos-

senschaft führen konnte und die Übertragung landwirtschaftlich genutzter

Grundstücke schon zuvor ermöglicht hätte (vgl. Schietsch, NJ 1965, 564, 565;

Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, 355; Hähnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht,

1984, S. 46 ff). Der Senat hat daher die Zuteilungsfähigkeit eines Erben selbst

dann verneint, wenn er zwar im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch bei Ablauf des

15. März 1990 nicht mehr Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsge-

nossenschaft war (Senat, BGHZ 136, 283, 292).

Ohne Bedeutung ist auch, aus welchem Grund der Aufnahmeantrag des

Beklagten abgelehnt wurde, sofern kein manipulatives Handeln der Organe der

DDR zu der Ablehnung geführt hat. Daß es sich so verhalten habe, hat der Be-

klagte nicht behauptet. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß der Beklagte im Rah-

men einer persönlichen Hauswirtschaft Vieh hielt und zu den Festveranstaltun-

gen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eingeladen wurde,

deren Mitglied er hatte werden wollen. Eine Mitgliedschaft in der Genossen-

schaft wurde hierdurch nicht begründet.

2. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung reif. Nach Art. 233

§ 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur die Auflassung desjenigen Eigentums

oder Miteigentums verlangt werden, dessen Zuordnung an den Verpflichteten

nach der Absicht des Gesetzgebers durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erfol-

gen sollte. Hieran fehlt es, soweit der Beklagte das Eigentum an den Grund-

stücken von W. S. erworben hat. Zur Größe dieses Anteils ist zu beachten, daß

T. M. B. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1. April 1966

gemäß § 4 EGFGB Miteigentümerin der Grundstücke in ehelicher Vermögens-

gemeinschaft geworden sein dürfte, sofern die Grundstücke A. F. B. vor dem

1. April 1966 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden sind und er schon bei der

Zuteilung mit T. M. B. verheiratet war (OG NJ 1970, 249, 250).

Das haben die Parteien bisher nicht gesehen. Durch die Aufhebung des

angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be-

rufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.

Wenzel

Tropf

Schneider

Klein

Lemke