BGH Urteil vom 15.03.2002 – V ZR 106/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
14. Februar 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater des Beklagten, A. F. B., als
Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch
eingetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen
worden; der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. F. B. verstarb am
29. Januar 1968. Er wurde von seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, T. M.
B., geborene S., und dem Beklagten beerbt. T. M. B. verstarb am 30. April
1984. Sie wurde von dem Beklagten und W. S. beerbt. W. S. ist nicht zutei-
lungsfähig. Er übertrug durch Vertrag vom 27. April 1993 seinen Anteil am
Nachlaß von T. M. B. und seinen Anteil an den Grundstücken auf den Beklag-
ten.
Der Beklagte arbeitete seit 1973 für das Agrochemische Zentrum B.
(ACZ), eine zwischengenossenschaftliche Einrichtung mehrerer landwirtschaft-
licher Produktionsgenossenschaften, die dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordnet war. Daneben betrieb er eine
persönliche Hauswirtschaft, hielt im Rahmen der Nutzung landwirtschaftlicher
Kleinstflächen Vieh und wurde von der örtlichen LPG regelmäßig zu Betriebs-
festen eingeladen.
Am 29. April 1994 wurde er als alleiniger Eigentümer der Grundstücke in
das Grundbuch eingetragen. Das klagende Land (Kläger) verlangt ihre Auflas-
sung. Der Beklagte sieht sich als besser berechtigt an. Hierzu hat er auf seine
Tätigkeit für das ACZ verwiesen und geltend gemacht, nach dem Tod seiner
Mutter 1984 einen Antrag auf Aufnahme in die LPG gestellt zu haben. Dieser
Antrag sei abgelehnt worden, weil die LPG Differenzen mit dem ACZ durch die
Aufnahme von Mitarbeitern des Zentrums habe vermeiden wollen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Be-
rufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt er die
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Anspruch. Es
meint, der Kläger könne gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. c EGBGB die Auflassung der Grundstücke verlangen. Auch auf der
Grundlage seines Vorbringens sei der Beklagte nicht zuteilungsfähig, weil we-
gen der Ablehnung seines behaupteten Antrags auf Aufnahme in eine LPG
eine Übertragung der Grundstücke auf ihn nicht in Betracht gekommen sei.
II.
Die Revison führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-
verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie die Zuteilungsfä-
higkeit des Beklagten bejaht. Der Beklagte ist nicht zuteilungsfähig im Sinne
von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB, weil er bei Ablauf des 15. März 1990 weder
Mitglied einer LPG noch ein Antrag auf Aufnahme in eine LPG gestellt war,
aufgrund dessen die Grundstücke auf ihn übertragen werden konnten.
Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungsgrundsätze der
Besitzwechselverordnung in pauschalierter Weise nach (st. Rechtspr., vgl. Se-
nat, BGHZ 132, 71, 77; Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996,
1865; u. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/98, WM 1997, 785, 786). Zur Übertra-
gung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eines Begünstigten aus
der Bodenreform auf seine Erben bedurfte es nach diesen Grundsätzen über
die Tätigkeit des Erben in einem dem Ministerium für Land-, Forst- und Nah-
rungsgüterwirtschaft administrativ zugeordneten Unternehmen hinaus (§ 1 Be-
sitzwechselVO) gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO der Mitgliedschaft des Er-
ben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (Senat, BGHZ
136, 283, 290). Der Senat hat der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft einen Antrag auf Aufnahme in eine solche dabei
gleichgestellt (Senat, BGHZ 136, 283, 292). Ziel der Gleichstellung ist es, die
Zuteilungsfähigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB auch in den
Fällen anzunehmen, in denen die beantragte Aufnahme bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-
denreform am 16. März 1990 nicht mehr erfolgt ist, jedoch zu erwarten war. Die
Aufhebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform
bis zum 15. März 1990 galten, und der Umbruch der wirtschaftlichen Verhält-
nisse in der DDR im Herbst 1989/Frühjahr 1990 dürfen nämlich nicht dazu füh-
ren, daß der Erbe das Eigentum an Grundstücken verliert, die ihm nach den
Grundsätzen der Besitzwechselverordnung zu übertragen waren (vgl. Senats-
urt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902, 1903). In einem solchen Fall
ist daher die Zuteilungsfähigkeit des Erben zu bejahen, obwohl er am Stichtag
nicht Mitglied einer LPG war.
Wurde der Antrag des Erben auf Aufnahme in eine landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaft abgelehnt, kam die Übertragung der dem Erblas-
ser aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke auf ihn nicht in Betracht. So
verhält es sich hier. Bei Ablauf des 15. März 1990 lag kein Antrag vor, der zu
einer Aufnahme des Beklagten in eine landwirtschaftliche Produktionsgenos-
senschaft führen konnte und die Übertragung landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke schon zuvor ermöglicht hätte (vgl. Schietsch, NJ 1965, 564, 565;
Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, 355; Hähnert/Richter/Rohde u.a., LPG-Recht,
1984, S. 46 ff). Der Senat hat daher die Zuteilungsfähigkeit eines Erben selbst
dann verneint, wenn er zwar im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch bei Ablauf des
15. März 1990 nicht mehr Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsge-
nossenschaft war (Senat, BGHZ 136, 283, 292).
Ohne Bedeutung ist auch, aus welchem Grund der Aufnahmeantrag des
Beklagten abgelehnt wurde, sofern kein manipulatives Handeln der Organe der
DDR zu der Ablehnung geführt hat. Daß es sich so verhalten habe, hat der Be-
klagte nicht behauptet. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß der Beklagte im Rah-
men einer persönlichen Hauswirtschaft Vieh hielt und zu den Festveranstaltun-
gen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft eingeladen wurde,
deren Mitglied er hatte werden wollen. Eine Mitgliedschaft in der Genossen-
schaft wurde hierdurch nicht begründet.
2. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung reif. Nach Art. 233
§ 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur die Auflassung desjenigen Eigentums
oder Miteigentums verlangt werden, dessen Zuordnung an den Verpflichteten
nach der Absicht des Gesetzgebers durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB erfol-
gen sollte. Hieran fehlt es, soweit der Beklagte das Eigentum an den Grund-
stücken von W. S. erworben hat. Zur Größe dieses Anteils ist zu beachten, daß
T. M. B. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR am 1. April 1966
gemäß § 4 EGFGB Miteigentümerin der Grundstücke in ehelicher Vermögens-
gemeinschaft geworden sein dürfte, sofern die Grundstücke A. F. B. vor dem
1. April 1966 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden sind und er schon bei der
Zuteilung mit T. M. B. verheiratet war (OG NJ 1970, 249, 250).
Das haben die Parteien bisher nicht gesehen. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be-
rufungsgericht erhalten sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens.
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke