Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 1 StR 168/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 29. November 2000 im Ausspruch

a) über die Einzelstrafen in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteils-

gründe (Taten vom 28. Februar, 11. März und 21. März

2000) und

b) über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in

fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen

gerichtete Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachli-

chen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

I.

Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Beweiswürdi-

gung zum Wiedererkennen der Stimme der Angeklagten auf der Grundlage

ihrer aufgezeichneten Anrufe bei der Polizei hier nicht lückenhaft ist (vgl. zum

Maßstab nur BGH NStZ 1994, 295 und 597). Hinsichtlich der Wiedererkennung

der Stimme der Angeklagten durch den Polizeibeamten S. stand eine

sog. Spontanwiedererkennung in Rede, so daß insoweit die Durchführung ei-

nes Stimmenvergleichs nicht in Betracht kam. Zu der Stimmerkennung durch

die Zeugen B. kam hier hinzu, daß die über Polizeinotruf eingegangenen

Telefonate ausweislich einer Rufnummernidentifizierung in der Notrufzentrale

der Polizei vom Festanschluß in der Wohnung der Angeklagten aus geführt

worden waren. Unter diesen besonderen Umständen erweist es sich nicht als

Mangel der Beweiswürdigung, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht

ausdrücklich hervorhebt, sie sei sich mangels durchgeführten Stimmenver-

gleichstestes des gesteigerten Risikos einer Falschidentifizierung bewußt ge-

wesen.

II.

Die Einzelstrafen in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie der

Ausspruch über die Gesamtstrafe können indessen aus Rechtsgründen keinen

Bestand haben.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte die Angeklagte

fünfmal, in einem Stallgebäude Feuer zu legen; die Feuerwehr konnte die ent-

standenen kleinen Brände jedoch jedesmal alsbald löschen. Die Strafkammer

hat in den Fällen 1 und 5 nicht auszuschließen vermocht, daß die Steuerungs-

fähigkeit der Angeklagten infolge massiver alkoholbedingter Intoxikation in

Verbindung mit ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur erheblich vermindert gewe-

sen sei. Dabei bezieht sie sich darauf, daß Zeugen die Angeklagte nach der

ersten Tat als "gut angetrunken" und ihre Sprache als "lallend" bezeichnet ha-

ben; nach der letzten Tat war ihr eine Blutprobe entnommen worden, die nach

Rückrechnung auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von

2,32 Promille ergab. Die Strafkammer verweist hingegen für die Fälle 2, 3 und

4 darauf, daß insoweit Feststellungen zu einer entsprechend massiven Intoxi-

kation der Angeklagten - "insbesondere auch mangels Einlassung der Ange-

klagten zur Sache" - nicht getroffen werden konnten. Sie hat deshalb den

Strafrahmen, dem sie die Einzelstrafen für die Fälle 1 und 5 entnommen hat,

nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, davon aber für die Einzelstrafen zu

den Fällen 2, 3 und 4 abgesehen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die zugrundeliegende

Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft und läßt den Zweifelssatz

außer acht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich Hinweise

darauf, daß die Angeklagte auch in den Fällen 2, 3 und 4 in ihrer Steuerungs-

fähigkeit erheblich vermindert gewesen sein konnte. Sie hatte nach der ersten

Tat einen Suizidversuch begangen und sich in stationärer Behandlung befun-

den. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hebt das Landgericht her-

vor, die Angeklagte habe im gesamten Tatzeitraum erhebliche partnerschaftli-

che Probleme gehabt; es erwähnt weiter "die sich verstärkende Alkoholproble-

matik" (UA S. 30 unten). War dem aber so, dann lag nahe, daß die Angeklagte

auch in den Fällen 2, 3 und 4 erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein

konnte. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Wollte

es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in diesen Fällen ver-

neinen, so hätte es dazu tragfähiger Gründe bedurft. Angesichts der vom

Landgericht beschriebenen Entwicklung und der immer kürzer werdenden Ab-

stände zwischen den einzelnen Taten verstand sich das nicht von selbst. Der

bloße Hinweis, Feststellungen hierzu hätten nicht getroffen werden können,

genügte deshalb hier nicht.

Sollte auch der neue Tatrichter die naheliegende Möglichkeit, daß die

Angeklagte in allen Fällen erheblich vermindert steuerungsfähig war letztlich

nicht überzeugungskräftig klären können, so wird er den Zweifelssatz zu be-

achten haben: Demzufolge wäre von der der Angeklagten günstigeren Sach-

verhaltsannahme auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht

kommt (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 7).

3. Der bezeichnete Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in

den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sowie des Ausspruchs über die Ge-

samtstrafe. Auswirkungen auf die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 5

der Urteilsgründe schließt der Senat aus; diese können ebenso bestehen blei-

ben wie die dem Rechtsfolgenausspruch im übrigen zugrundeliegenden Fest-

stellungen. Ergänzende Feststellungen sind statthaft.

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