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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 4 StR 58/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 58/01

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verur-

teilt worden ist, das Urteil des Landgerichts Münster

– Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt - vom

28. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen

- wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen holte der – damals 71-jährige - Angeklagte

im Februar 1997 Martina B. und Angelika Be. mit seinem Wohnmobil von

dem Wohnheim für geistig Behinderte, in dem beide lebten, ab und fuhr mit

ihnen zu einem einsam an einem See gelegenen Parkplatz. Nachdem Angelika

Be. auf Verlangen des Angeklagten das Wohnmobil verlassen hatte, forderte

er Martina B. “in energischem Ton” auf, Hose und Schlüpfer auszuziehen.

Sie wollte dies zwar nicht, “traute sich jedoch aus Angst vor Schlägen des An-

geklagten” nicht, ihm Widerstand entgegenzusetzen. Außerdem war sie “ohne-

hin aufgrund ihrer geistigen Behinderung, insbesondere angesichts der für sie

aussichtslosen Situation auf dem abgelegenen Parkplatz und in dem Wohnmo-

bil unfähig zu einem Widerstand gegenüber dem Angeklagten”. Sie kam daher

dem Verlangen des Angeklagten nach. Anschließend führte der Angeklagte mit

Martina B. , die mehrfach laut um Hilfe rief, den Oral- und den Geschlechts-

verkehr durch. Unmittelbar danach schickte der Angeklagte die weinende Mar-

tina B. aus dem Wohnmobil und forderte nunmehr Angelika Be. auf, in das

Wohnmobil zu kommen. Obwohl diese zuvor die Hilfeschreie Martinas gehört

hatte und deswegen sehr verängstigt war, folgte sie der Aufforderung, “da sie

aufgrund der auch bei ihr bestehenden geistigen Behinderung und angesichts

der konkreten Situation auf dem abgelegenen und einsamen Parkplatz und der

dominanten Art des Angeklagten sich psychisch nicht zu einem Widerstand in

der Lage sah”. Im Innenraum des Wohnmobils verlangte der Angeklagte von

Angelika Be. , daß sie sich Hose und Schlüpfer ausziehe und drohte – als sie

dem nicht sofort Folge leistete – “ihr ansonsten eine zu `knallen´”. Daraufhin

folgte sie der Aufforderung des Angeklagten, der im weiteren an ihr sexuelle

Handlungen vornahm.

2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Vergewalti-

gung bzw. sexueller Nötigung gemäß §§ 177, 178 StGB (a.F.):

In Bezug auf das Tatgeschehen zum Nachteil von Martina B. ist be-

reits eine - hier allein als Nötigungsmittel in Betracht kommende - Drohung des

Angeklagten nicht belegt. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, daß die Ge-

schädigte “aus Angst vor Schlägen” keinen Widerstand leistete, könnten zwar

auch vorausgegangene Mißhandlungen oder Drohungen eine fortwirkende

Rolle spielen und aus einer Gesamtschau heraus die Annahme einer Drohung

im Sinne des § 177 StGB bzw. des § 178 StGB (a.F.) rechtfertigen (vgl. BGH

NStZ 1999, 505). Hierfür geben die bisherigen Feststellungen jedoch keinen

hinreichenden Anhalt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß etwa der Ange-

klagte die Geschädigte bereits bei einer der früheren gemeinsamen Fahrten

bedroht oder körperlich mißhandelt hat.

Auch die zu dem weiteren Tatgeschehen zum Nachteil von Angelika

Be. getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme einer Drohung im

Sinne der §§ 177, 178 StGB (a.F.). Der Tatbestand der genannten Vorschriften

setzt eine (qualifizierte) Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben des

Opfers voraus. Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körper-

verletzung, vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib

oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die

körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.).

Die bloße Androhung von Schlägen - hier: dem Opfer “eine zu knallen” – reicht

daher nicht. Daß der Angeklagte der Geschädigten mit dieser Androhung be-

sonders intensive Mißhandlungen in Aussicht gestellt haben könnte, kann dem

Urteil nicht entnommen werden.

3. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Senat auch nicht die

Überprüfung, ob der Angeklagte sich – statt wegen der ausgeurteilten Strafta-

ten - wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger (§ 179 Abs. 1 Nr. 1

StGB a.F.) strafbar gemacht hat.

Der Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., der gegenüber der

seit dem 1. April 1998 geltenden Neufassung das mildere Gesetz darstellt (§ 2

Abs. 3 StGB), setzt voraus, daß das Opfer aufgrund einer krankhaften seeli-

schen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwach-

sinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - unter Umständen

auch im Zusammenwirken mit einer besonderen Tatsituation - keinen zur Ab-

wehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann

(BGHSt 36, 145, 147). Ob dies hier der Fall war, vermag der Senat indes man-

gels hinreichender Darlegungen in den Urteilsgründen nicht zu beurteilen (zur

Darlegungspflicht vgl. BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 5).

Das Urteil teilt nämlich zur geistig-seelischen Verfassung der beiden Geschä-

digten im wesentlichen nur mit, daß Martina B. mit einem Intelligenzquoti-

enten zwischen 50 und 70 “mittelgradig geistig behindert” (UA 3) und Angelika

Be. bei einem solchen zwischen 70 und 75 “leicht geistig behindert” (UA 5)

war. Zudem bleibt nach den Urteilsfeststellungen letztlich unklar, ob die Ge-

schädigten aufgrund ihres geistig-seelischen Zustandes zu einer Abwehr nicht

in der Lage waren, oder ob sie aus Angst vor Drohungen des Angeklagten (ih-

nen mögliche) Abwehrmaßnahmen unterlassen haben (zur Abgrenzung vgl.

BGH NStZ 1981, 139, 140 sowie Laufhütte in LK 11. Aufl. § 179 Rdnr. 10).

Die Sache bedarf daher weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Sollte die

neu verhandelnde Strafkammer weder zur Annahme einer Strafbarkeit nach

den §§ 177, 178 StGB noch nach § 179 StGB (jeweils a.F.) gelangen, so wird

sie eine solche wegen Nötigung (§ 240 StGB) und - bei rechtzeitiger Stellung

eines Strafantrags - wegen (tätlicher) Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht zu

ziehen haben (vgl. BGH NStZ 1981, 139, 140; NJW 1983, 636, 637).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann