BGH Beschluss vom 08.05.2001 – IX ZB 21/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 8. Mai 2001
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde
an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgegeben.
Gründe
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur Entschei-
dung über die zugelassene weitere Beschwerde eines vorläufigen Insolvenz-
verwalters in einem Vergütungsverfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es möchte die Vergütung auf der Grundla-
ge eines Werts des verwalteten Vermögens festsetzen, der unter Einschluß
solcher Vermögensgegenstände berechnet ist, die mit Aus- und Absonderungs-
rechten belastet sind. An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch
den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 - 8 W
58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert.
Die danach als divergierend bezeichneten Rechtsansichten hat der er-
kennende Senat - ohne daß dies dem vorlegenden Oberlandesgericht bekannt
sein konnte - durch Beschluß vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (ZIP
2001, 296 = WM 2001, 430 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191) im Sinne des
vorlegenden Gerichts entschieden. Daß sich auf der Grundlage dieses Senats-
beschlusses noch eine Abweichung von der Auffassung des vorlegenden
Oberlandesgerichts ergeben könnte, ist dessen Begründung nicht zu entneh-
men. Danach ist die Vorlage gegenstandslos (vgl. BGHZ 5, 356, 358) und die
Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter