Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2001 – IX ZB 21/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 8. Mai 2001

beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde

an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgegeben.

Gründe

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur Entschei-

dung über die zugelassene weitere Beschwerde eines vorläufigen Insolvenz-

verwalters in einem Vergütungsverfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es möchte die Vergütung auf der Grundla-

ge eines Werts des verwalteten Vermögens festsetzen, der unter Einschluß

solcher Vermögensgegenstände berechnet ist, die mit Aus- und Absonderungs-

rechten belastet sind. An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch

den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 - 8 W

58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert.

Die danach als divergierend bezeichneten Rechtsansichten hat der er-

kennende Senat - ohne daß dies dem vorlegenden Oberlandesgericht bekannt

sein konnte - durch Beschluß vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (ZIP

2001, 296 = WM 2001, 430 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191) im Sinne des

vorlegenden Gerichts entschieden. Daß sich auf der Grundlage dieses Senats-

beschlusses noch eine Abweichung von der Auffassung des vorlegenden

Oberlandesgerichts ergeben könnte, ist dessen Begründung nicht zu entneh-

men. Danach ist die Vorlage gegenstandslos (vgl. BGHZ 5, 356, 358) und die

Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter