BGH Beschluss vom 08.05.2001 – IX ZR 315/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 8. Mai 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 2000 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.903.320,90 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bürgschaft
nicht schon dann sittenwidrig, wenn der Bürge krass überfordert wird; vielmehr
muß entweder der Bürge die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zum
Hauptschuldner übernommen haben oder es müssen sonstige besondere Um-
stände hinzukommen, die der Bürgschaft ein sittenwidriges Gepräge geben
(BGHZ 125, 206, 211; BGH, Urt. v. 18. September 1997 – IX ZR 283/96,
WM 1997, 2117, 2118; v. 18. Dezember 1997 – IX ZR 271/96, WM 1998, 239,
240). Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur
Mithaftung (BGH, Urt. v. 14. November 2000 – XI ZR 248/99, ZIP 2001, 189,
192, z.V.b. in BGHZ). Eine emotionale Beziehung zwischen Bürge und Haupt-
schuldner reicht nicht aus, wenn sie nicht das bestimmende Motiv der Verbür-
gung war. Eine Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, daß derjenige, der
sich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut
und schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko über-
nimmt. Für den Kreditgeber besteht keine Veranlassung, der Frage nachzuge-
hen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die
Haftung für deren Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 330, 336 m.w.N.).
Entsprechendes gilt für die Frage, weshalb jemand die Funktion des Ge-
schäftsführers übernimmt und sich für die Verbindlichkeiten des von ihm gelei-
teten Unternehmens verbürgt.
Die Feststellungen des Tatrichters, die Beklagte habe die Bürgschaft
nicht aus emotionaler Verbundenheit übernommen und die Klägerin habe die –
unterstellte – Tatsache, daß die Beklagte lediglich als "Strohfrau" Geschäfts-
führerin gewesen sei, nicht gekannt, sind nicht mit durchgreifenden Verfahrens-
rügen angegriffen (§ 565 a ZPO).
Die von der Revision beanstandete Verwendung einer weiten Zwecker-
klärung war gegenüber einem Geschäftsführer zulässig (vgl. BGHZ 126, 174,
177; 130, 19, 30; st.Rspr.).
Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Fischer ist wegen urlaubsbe- dingter Ortsabwesenheit verhin- dert, seine Unterschrift beizu- fügen. Kreft
Zugehör Ganter