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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – XI ZR 70/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder

und Dr. Wassermann

am 8. Mai 2001

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer

durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 13. November 2000 auf mehr als

60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank unter dem rechtli-

chen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 75.900 DM

nebst 6% Zinsen aus 60.000 DM seit dem 1. Januar 1999, wobei der

Betrag von 75.900 DM sich aus 60.000 DM wegen einer angeblich

rechtsgrundlos geleisteten Zahlung und aus 15.900 DM wegen angebli-

cher Nutzungen aus den genannten 60.000 DM zusammensetzt. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die

Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Beschwer auf

60.000 DM festgesetzt. Die gegen diese Festsetzung vom Kläger erho-

bene Gegenvorstellung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und

beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzu-

setzen. Er ist der Ansicht, die von ihm geltend gemachten Nutzungszin-

sen seien Bestandteil eines einheitlichen Bereicherungsanspruchs und

könnten nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO an-

gesehen werden.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-

gründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil über-

steigt 60.000 DM nicht.

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger verlangten Kapitalnut-

zungen bei der Festsetzung des Wertes seiner Beschwer mit Recht un-

berücksichtigt gelassen. Bei bereicherungsrechtlichen Herausgabean-

sprüchen sind Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Be-

reicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, im

Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen im Sinne des

§ 4 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom

15. Februar 2000 (XI ZR 273/99 - NJW-RR 2000, 1015 = BGHR ZPO

§ 4 Abs. 1 - Nutzungsentschädigung 1) verwiesen. Da der Kläger sich

in

der Begründung des Antrags auf Beschwerwerterhöhung damit nicht

auseinandergesetzt hat, sieht der Senat zu weitergehenden Ausführun-

gen keinen Anlaß.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Wassermann