Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 1 StR 161/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 161/01

1.

2.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Hakim A. gegen das Urteil des

Landgerichts Bayreuth vom 7. November 2000 wird mit der

Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 a

bis 1 e der Urteilsgründe jeweils der sexuellen Nötigung in Ta-

teinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern schul-

dig ist.

2. Dem Angeklagten Safer A. wird auf seinen Antrag gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

vorbezeichnete Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt; er trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe (zu 1.):

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO), jedoch ist die Urteilsformel zu Gunsten des Angeklagten dahin zu än-

dern (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte in den Fällen II 1 a bis 1 e der

Urteilsgründe nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuel-

len Mißbrauch von Kindern, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit

mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern verurteilt ist.

In diesen Fällen waren beide Angeklagte in jeweils im einzelnen festge-

stellter, unterschiedlicher Weise an Gewalthandlungen gegen die damals drei-

zehn Jahre alte Nebenklägerin beteiligt, die es dem Angeklagten Safer A. er-

möglichten, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben.

Die Jugendkammer geht davon aus, der Angeklagte Hakim A. habe da-

durch das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Obwohl er nicht

selbst den Beischlaf vollzogen habe, sei er wegen (mittäterschaftlicher) Verge-

waltigung zu verurteilen. Tateinheitlich liege schwerer sexueller Mißbrauch von

Kindern vor; insoweit habe der Angeklagte sowohl die Voraussetzungen von

§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch die Voraussetzungen von § 176a Abs. 1

Nr. 2 StGB erfüllt.

1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 32/01 -

(m.w.Nachw., auch aus den Gesetzesmaterialien), im einzelnen ausgeführt hat,

sind bei derartigen Fallgestaltungen zwar nicht die tatbestandlichen Vorausset-

zungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls der sexuellen Nö-

tigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wohl aber die eines Regelbeispiels

gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Da eine Tat jedoch nur dann in der Ur-

teilsformel als Vergewaltigung zu kennzeichnen ist, wenn ein Regelbeispiel

gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, war die Urteilsformel entsprechend

zu ändern.

2. Die genannten Erwägungen zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB

gelten hier entgegen der nicht ausgeführten Annahme der Jugendkammer hin-

Die danach unzutreffende Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte

habe in den in Rede stehenden Fällen auch § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt,

schlägt sich im Schuldspruch jedoch nicht nieder.

3. Der Strafausspruch bleibt von alledem unberührt.

a) Daß sich die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe zwar

(nur) die Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB

erfüllt, die Taten seien aber gleichwohl als Vergewaltigung in der Urteilsformel

zu kennzeichnen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben könnte, ist hier

auszuschließen.

b) Der Senat kann auch ausschließen, daß sich der aufgezeigte Mangel

hinsichtlich § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Die Jugendkammer weist lediglich im Rahmen der Erwägungen, mit denen sie

hinsichtlich beider Angeklagter in sämtlichen Fällen, in denen die Nebenkläge-

rin vergewaltigt wurde, minder schwere Fälle gemäß § 177 Abs. 5 StGB ab-

lehnt, darauf hin, daß ein Kind Opfer der Taten war. Darüber hinaus ist § 176a

StGB im Rahmen der Zumessung der (gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB zutref-

fend dem Strafrahmen von § 177 Abs. 2 StGB entnommen) Strafen für die in

Rede stehenden Fälle weder ausdrücklich noch sinngemäß erwähnt.

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