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BGH Urteil vom 21.03.2001 – 1 StR 32/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. März 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a.
zu 2.: Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. März 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 1. August 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten T. im Ausspruch über die
Einzelstrafe wegen sexueller Nötigung und über die Ge-
samtfreiheitsstrafe;
b) hinsichtlich des Angeklagten P. im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Folgendes ist festgestellt:
Am 9. Februar 2000 hielten sich die Angeklagten und die Nebenklägerin
Silke S. in der Wohnung des T. auf, nachdem diese ihn gebeten hat-
te, sie wegen eines Diskothekbesuchs abzuholen. Sie war mit T. gut be-
kannt, ohne daß sexuelle Kontakte bestanden hätten, P. , der T. be-
gleitet hatte, kannte sie bis dahin nicht. T. nahm aus einer Wasserpfeife
mit Marihuana mehrere Züge, Silke S. nahm einen Zug. Ihr wurde davon
"komisch", und sie setzte sich auf eine Couch. P. hob sie hoch und legte
sie auf ein Bett, wo er begann ihre Hose auszuziehen. Sie wehrte sich, schrie
und bat T. um Hilfe. Dieser hielt jedoch statt dessen ihre Handgelenke fest
und sagte, daß P. doch nur "seinen Spaß" wolle. Als sie erneut schreien
wollte, hielt ihr T. den Mund zu. P. hatte inzwischen ihren Unterkörper
entblößt, drückte mit seinen Beinen ihre Beine auseinander und führte mir ihr
ungeschützten Geschlechtsverkehr durch. T. hielt sie dabei nicht mehr
fest, half ihr aber auch nicht, obwohl sie ihn darum "ständig anflehte".
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten wie
folgt verurteilt:
a) Der Angeklagte T. wurde wegen sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei der Strafrahmen des § 177
Abs. 1 StGB wegen akuten Drogenrauschs gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ge-
mildert wurde. Einen besonders schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB
lehnte die Strafkammer ab.
Aus dieser Strafe und einer von ihr außerdem wegen einer Beleidigung
verhängten Geldstrafe bildete die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und einem Monat, die sie zur Bewährung aussetzte.
b) Der Angeklagte P. wurde wegen Vergewaltigung zu einer eben-
falls zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB sei erfüllt, ein beson-
ders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liege aber nur vor, weil er
den Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeübt habe.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil beider Angeklagter
richtet sich nur gegen die jeweils wegen des Sexualdelikts verhängte Strafe.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
A. Angeklagter T.
1. Die Auffassung der Strafkammer, ein Regelbeispiel gemäß § 177
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB liege nicht vor, weil er selbst keine sexualbezogene
Handlung vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (vgl. nur NStZ 1999, 452, 453).
2. Hinsichtlich eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
StGB führt die Strafkammer aus:
a) Eine Mitwirkung an der Nötigungshandlung reiche jedenfalls dann
aus, wenn sich der Täter die sexuellen Handlungen des anderen Täters zu-
rechnen lassen müsse (§ 25 Abs. 2 StGB) und das konkrete gemeinschaftliche
Vorgehen einem objektiven Betrachter den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit
des Opfers vermittle.
Hier lägen die Voraussetzungen von § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB "insge-
samt" nicht vor. Der Angeklagte habe nicht während der gesamten Tat gehan-
delt, die von ihm angewendete Gewalt sei "an der unteren Grenze ohne Verlet-
zungsspuren" gewesen. Auch habe die Geschädigte, möglicherweise wegen
des vorangegangenen Marihuanakonsums, "keinen kräftigen Widerstand ge-
leistet". Ihre ständigen Bitten zeigten außerdem, daß sie sich vom Angeklagten
Hilfe versprochen habe. Er habe ihr daher aus ihrer Sicht "nicht erhöhte
Schutzlosigkeit vermittelt".
b) Die Strafkammer ist damit zunächst von einem zutreffenden rechtli-
chen Ansatz ausgegangen (vgl. oben II. A. 2 a). Nach dem Wortlaut und der
Systematik des Gesetzes ist die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB genannte
"Tat, die von mehreren gemeinschaftlich begangen wird" nicht das in Nr. 1 an-
geführte Vollziehen des Beischlafs oder die Vornahme ähnlicher sexueller
Handlungen; es genügt die gemeinschaftliche Begehung einer im Grundtatbe-
stand des § 177 Abs. 1 StGB genannten Handlung. Zur Erfüllung des Regel-
beispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB ist somit nicht erforderlich, daß
alle Mittäter selbst sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder an sich
vornehmen lassen. Der gesteigerte Unrechtsgehalt dieses Regelbeispiels liegt
hier in der verminderten Verteidigungsmöglichkeit des Opfers, das sich mehre-
ren Angreifern gegenüber sieht, und in der erhöhten Gefährlichkeit sich gegen-
seitig stimulierender Täter (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 24; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.
§ 177 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 24a, 25 jew. m.w.N.).
c) Obwohl sich dies aus den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ergibt,
versteht der Senat die weiteren Ausführungen der Strafkammer (vgl. oben II. A.
2 a) dahin, daß sie zwar (zutreffend) davon ausgeht, daß die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB
vorliegen, sie aber dessen Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders
schweren Falles aus den von ihr angeführten Gründen als widerlegt ansieht.
Auch insoweit geht die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen
Ansatz aus (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Vernei-
nung 2; Stree in Schönke/Schröder aaO vor §§ 38 ff. Rdn. 44a jew. m.w.N.).
Mehrere der von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestell-
ten Erwägungen halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Die Geschädigte sah sich zwei aktiv handelnden Tätern gegenüber. Es
ist nicht ersichtlich, warum dies - entgegen der objektiven Lage - das Empfin-
den ihrer Schutzlosigkeit nicht vergrößert haben sollte. Insbesondere ergibt
sich dies nicht daraus, daß sie T. ständig um Hilfe "anflehte". Daß er ihr
nicht half, nachdem er zuvor gegen sie aktiv tätig geworden war, war vielmehr
objektiv ebenso wie aus ihrer Sicht geeignet, ihr die Aussichtslosigkeit ihrer
Lage besonders deutlich vor Augen zu führen.
Grundsätzlich kann zwar auch die geringe Intensität einer Tathandlung
- trotz der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB - gegen die An-
nahme eines besonders schweren Falles sprechen. Es ist in diesem Zusam-
menhang aber nicht tragfähig, dazu auf das Fehlen von Verletzungsspuren
beim Opfer abzustellen. Denn das liefe darauf hinaus, dem Mittäter zugute zu
halten, daß er nicht noch einen weiteren Tatbestand, den der Körperverlet-
zung, verwirklicht hat.
Ebenso wie die geringe Intensität der Tathandlung kann auch die gerin-
ge Intensität des Widerstands des Opfers bedeutsam sein. Die Erwägung, daß
die Geschädigte keinen "kräftigen Widerstand" leistete, wird aber schon von
den Feststellungen, wonach Silke S. sich "wehrte" und "schrie" und P.
ihre Beine "auseinanderdrückte", zumindest nicht klar belegt. Jedenfalls deuten
aber ihre ständigen Bitten um Hilfe darauf hin, daß etwaiger weniger intensiver
Widerstand der Geschädigten nicht nur auf Marihuanakonsum zurückging,
sondern auch auf die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit ihrer Lage. Diese nahe-
liegende Möglichkeit hat die Strafkammer nicht erkennbar in ihre Erwägungen
einbezogen.
3. Schließlich ist auch die Annahme, der Angeklagte sei wegen akuten
Drogenrauschs nur erheblich vermindert schuldfähig gewesen, nicht frei von
Rechtsfehlern.
a) Hierzu ist festgestellt, der Angeklagte konsumiere regelmäßig
Cannabis "wenn etwas da sei". Es liege bei ihm ein "bewußter Umgang mit
Drogen" vor. Vor der Tat habe der Angeklagte "mehr als zwei" Züge aus der
Wasserpfeife genommen und nach der Tat habe er Hunger gehabt und noch-
mals gegessen. Dies belege einen akuten Cannabisrausch, der seine Schuld-
fähigkeit erheblich vermindert habe.
b) Rauschgiftwirkungen können nur ausnahmsweise eine erhebliche
Minderung der Schuldfähigkeit begründen, etwa bei schwersten Persönlich-
keitsveränderungen infolge langjährigen Rauschgiftmißbrauchs, bei Beschaf-
fungsdelikten unter starken Entzugserscheinungen und je nach den Umständen
des Einzelfalls auch bei einem akuten Drogenrausch (st. Rspr., vgl. zuletzt
BGH NStZ 2001, 83, 84 m.w.N.).
c) Ein solcher Rausch ist nicht belegt. Die Möglichkeit, daß er, zumal bei
einem an sich erfahrenen Drogenkonsumenten, allein durch einige Züge aus
der Wasserpfeife ausgelöst worden sein könnte, erscheint fernliegend und
hätte daher eingehender Begründung bedurft. Zu weiterem Drogenkonsum des
Angeklagten vor der Tat ist nichts festgestellt. Der Hunger des Angeklagten
nach der Tat kann zwar auf Cannabiskonsum hindeuten (vgl. Täschner, Das
Cannabisproblem 3. Aufl. S. 145; Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl.
Rdn. 106), belegt aber noch keinen akuten Rausch. Sonstige Symptome, die
für einen akuten Drogenrausch sprechen könnten (vgl. hierzu allgemein BGH
aaO 84 m.w.N.; zum Cannabisrausch vgl. Geschwinde aaO Rdn. 93 ff.;
Maatz/Wille DRiZ 1993, 15, 18), sind nicht festgestellt. Damit fehlen schon die
notwendigen Anknüpfungstatsachen für die medizinisch-biologischen Voraus-
setzungen von § 21 StGB.
d) Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, warum ein etwaiger Rausch
sich auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der konkre-
ten Tat ausgewirkt haben könnte. Derartige Darlegungen wären deshalb erfor-
derlich gewesen, weil jedenfalls bei einem typischen ("mittleren") Cannabis-
rausch, der Bewußtsein und Orientierung unberührt läßt und allenfalls zu einer
leichten Benommenheit führt (Geschwinde aaO Rdn. 100), das aktive Eingrei-
fen in Geschehnisabläufe beim Berauschten nachläßt (Geschwinde aaO Rdn.
108).
e) Selbst wenn aber ein Rausch und daraus folgend eine Verminderung
von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen sollte, fehlt es an der Darle-
gung, warum diese als erheblich anzusehen sei. Die Strafkammer schließt sich
insoweit nur den "nachvollziehbaren" Äußerungen des Sachverständigen an.
Ob eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit "erheblich" im
Sinne des § 21 StGB ist, ist aber eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne
Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu
beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend
sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten
Täter stellt (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew. m.w.N.).
Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede ste-
hende Delikt ist. Daß hier eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-
klagten in diesem Sinne erheblich gewesen wäre, versteht sich angesichts der
Schwere der von ihm begangenen Tat jedenfalls nicht von selbst.
B. Angeklagter P.
Es kann offen bleiben, ob die Annahme der Strafkammer, ein besonders
schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liege nur deshalb vor, weil der
Angeklagte nicht nur das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
erfüllt, sondern den Geschlechtsverkehr darüber hinaus auch noch unge-
schützt durchgeführt habe, hier für sich genommen noch rechtlicher Überprü-
fung standhalten könnte.
Jedenfalls hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, daß der Ange-
klagte beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Soweit das Ur-
teil dahin zu verstehen sein sollte, daß die Erwägungen, derentwegen die
Strafkammer beim Angeklagten T. trotz Vorliegens des Regelbeispiels
gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, auch dem Angeklagten
P. zugute kommen sollen, gilt entsprechend das, was der Senat insoweit
hinsichtlich des Angeklagten T. ausgeführt hat. Das Verhalten des Ange-
klagten T. hat die Tat des Angeklagten P. ermöglicht oder jedenfalls
wesentlich erleichtert. Dies hat der Angeklagte P. ausgenutzt.
Obwohl die Strafkammer im Ergebnis hinsichtlich des Angeklagten P.
einen besonders schweren Fall angenommen hat, kann der Senat - zumal
die Mindeststrafe (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB) verhängt ist - nicht ausschließen,
daß der Strafausspruch auf den aufgezeigten Mängeln beruht. Die gleichzeiti-
ge Erfüllung mehrerer Regelbeispiele eines besonders schweren Falls wirkt
sich jedenfalls dann strafschärfend aus, wenn hieraus auf eine erhöhte Vor-
werfbarkeit zu schließen ist (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung,
2. Aufl. Rdn. 256a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, der
Unrechtskern des einen erfüllten Regelbeispiels (hier: Vergewaltigung) nicht in
innerem Zusammenhang mit dem Unrechtskern des darüber hinaus weiter er-
füllten Regelbeispiels (hier: gemeinschaftliche Tatbegehung) steht.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit