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BGH Urteil vom 21.03.2001 – 1 StR 32/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 32/01

1.

2.

wegen zu 1.: sexueller Nötigung u.a.

zu 2.: Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

21. März 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten P. ,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 1. August 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten T. im Ausspruch über die

Einzelstrafe wegen sexueller Nötigung und über die Ge-

samtfreiheitsstrafe;

b) hinsichtlich des Angeklagten P. im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1. Folgendes ist festgestellt:

Am 9. Februar 2000 hielten sich die Angeklagten und die Nebenklägerin

Silke S. in der Wohnung des T. auf, nachdem diese ihn gebeten hat-

te, sie wegen eines Diskothekbesuchs abzuholen. Sie war mit T. gut be-

kannt, ohne daß sexuelle Kontakte bestanden hätten, P. , der T. be-

gleitet hatte, kannte sie bis dahin nicht. T. nahm aus einer Wasserpfeife

mit Marihuana mehrere Züge, Silke S. nahm einen Zug. Ihr wurde davon

"komisch", und sie setzte sich auf eine Couch. P. hob sie hoch und legte

sie auf ein Bett, wo er begann ihre Hose auszuziehen. Sie wehrte sich, schrie

und bat T. um Hilfe. Dieser hielt jedoch statt dessen ihre Handgelenke fest

und sagte, daß P. doch nur "seinen Spaß" wolle. Als sie erneut schreien

wollte, hielt ihr T. den Mund zu. P. hatte inzwischen ihren Unterkörper

entblößt, drückte mit seinen Beinen ihre Beine auseinander und führte mir ihr

ungeschützten Geschlechtsverkehr durch. T. hielt sie dabei nicht mehr

fest, half ihr aber auch nicht, obwohl sie ihn darum "ständig anflehte".

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten wie

folgt verurteilt:

a) Der Angeklagte T. wurde wegen sexueller Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei der Strafrahmen des § 177

Abs. 1 StGB wegen akuten Drogenrauschs gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ge-

mildert wurde. Einen besonders schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB

lehnte die Strafkammer ab.

Aus dieser Strafe und einer von ihr außerdem wegen einer Beleidigung

verhängten Geldstrafe bildete die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und einem Monat, die sie zur Bewährung aussetzte.

b) Der Angeklagte P. wurde wegen Vergewaltigung zu einer eben-

falls zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB sei erfüllt, ein beson-

ders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liege aber nur vor, weil er

den Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeübt habe.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil beider Angeklagter

richtet sich nur gegen die jeweils wegen des Sexualdelikts verhängte Strafe.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

A. Angeklagter T.

1. Die Auffassung der Strafkammer, ein Regelbeispiel gemäß § 177

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB liege nicht vor, weil er selbst keine sexualbezogene

Handlung vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (vgl. nur NStZ 1999, 452, 453).

2. Hinsichtlich eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

StGB führt die Strafkammer aus:

a) Eine Mitwirkung an der Nötigungshandlung reiche jedenfalls dann

aus, wenn sich der Täter die sexuellen Handlungen des anderen Täters zu-

rechnen lassen müsse (§ 25 Abs. 2 StGB) und das konkrete gemeinschaftliche

Vorgehen einem objektiven Betrachter den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit

des Opfers vermittle.

Hier lägen die Voraussetzungen von § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB "insge-

samt" nicht vor. Der Angeklagte habe nicht während der gesamten Tat gehan-

delt, die von ihm angewendete Gewalt sei "an der unteren Grenze ohne Verlet-

zungsspuren" gewesen. Auch habe die Geschädigte, möglicherweise wegen

des vorangegangenen Marihuanakonsums, "keinen kräftigen Widerstand ge-

leistet". Ihre ständigen Bitten zeigten außerdem, daß sie sich vom Angeklagten

Hilfe versprochen habe. Er habe ihr daher aus ihrer Sicht "nicht erhöhte

Schutzlosigkeit vermittelt".

b) Die Strafkammer ist damit zunächst von einem zutreffenden rechtli-

chen Ansatz ausgegangen (vgl. oben II. A. 2 a). Nach dem Wortlaut und der

Systematik des Gesetzes ist die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB genannte

"Tat, die von mehreren gemeinschaftlich begangen wird" nicht das in Nr. 1 an-

geführte Vollziehen des Beischlafs oder die Vornahme ähnlicher sexueller

Handlungen; es genügt die gemeinschaftliche Begehung einer im Grundtatbe-

stand des § 177 Abs. 1 StGB genannten Handlung. Zur Erfüllung des Regel-

beispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB ist somit nicht erforderlich, daß

alle Mittäter selbst sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder an sich

vornehmen lassen. Der gesteigerte Unrechtsgehalt dieses Regelbeispiels liegt

hier in der verminderten Verteidigungsmöglichkeit des Opfers, das sich mehre-

ren Angreifern gegenüber sieht, und in der erhöhten Gefährlichkeit sich gegen-

seitig stimulierender Täter (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; Lenckner/Perron in

Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 24; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.

§ 177 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 24a, 25 jew. m.w.N.).

c) Obwohl sich dies aus den Urteilsgründen nicht ausdrücklich ergibt,

versteht der Senat die weiteren Ausführungen der Strafkammer (vgl. oben II. A.

2 a) dahin, daß sie zwar (zutreffend) davon ausgeht, daß die tatbestandlichen

Voraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB

vorliegen, sie aber dessen Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders

schweren Falles aus den von ihr angeführten Gründen als widerlegt ansieht.

Auch insoweit geht die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen

Ansatz aus (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Vernei-

nung 2; Stree in Schönke/Schröder aaO vor §§ 38 ff. Rdn. 44a jew. m.w.N.).

Mehrere der von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestell-

ten Erwägungen halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Die Geschädigte sah sich zwei aktiv handelnden Tätern gegenüber. Es

ist nicht ersichtlich, warum dies - entgegen der objektiven Lage - das Empfin-

den ihrer Schutzlosigkeit nicht vergrößert haben sollte. Insbesondere ergibt

sich dies nicht daraus, daß sie T. ständig um Hilfe "anflehte". Daß er ihr

nicht half, nachdem er zuvor gegen sie aktiv tätig geworden war, war vielmehr

objektiv ebenso wie aus ihrer Sicht geeignet, ihr die Aussichtslosigkeit ihrer

Lage besonders deutlich vor Augen zu führen.

Grundsätzlich kann zwar auch die geringe Intensität einer Tathandlung

- trotz der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB - gegen die An-

nahme eines besonders schweren Falles sprechen. Es ist in diesem Zusam-

menhang aber nicht tragfähig, dazu auf das Fehlen von Verletzungsspuren

beim Opfer abzustellen. Denn das liefe darauf hinaus, dem Mittäter zugute zu

halten, daß er nicht noch einen weiteren Tatbestand, den der Körperverlet-

zung, verwirklicht hat.

Ebenso wie die geringe Intensität der Tathandlung kann auch die gerin-

ge Intensität des Widerstands des Opfers bedeutsam sein. Die Erwägung, daß

die Geschädigte keinen "kräftigen Widerstand" leistete, wird aber schon von

den Feststellungen, wonach Silke S. sich "wehrte" und "schrie" und P.

ihre Beine "auseinanderdrückte", zumindest nicht klar belegt. Jedenfalls deuten

aber ihre ständigen Bitten um Hilfe darauf hin, daß etwaiger weniger intensiver

Widerstand der Geschädigten nicht nur auf Marihuanakonsum zurückging,

sondern auch auf die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit ihrer Lage. Diese nahe-

liegende Möglichkeit hat die Strafkammer nicht erkennbar in ihre Erwägungen

einbezogen.

3. Schließlich ist auch die Annahme, der Angeklagte sei wegen akuten

Drogenrauschs nur erheblich vermindert schuldfähig gewesen, nicht frei von

Rechtsfehlern.

a) Hierzu ist festgestellt, der Angeklagte konsumiere regelmäßig

Cannabis "wenn etwas da sei". Es liege bei ihm ein "bewußter Umgang mit

Drogen" vor. Vor der Tat habe der Angeklagte "mehr als zwei" Züge aus der

Wasserpfeife genommen und nach der Tat habe er Hunger gehabt und noch-

mals gegessen. Dies belege einen akuten Cannabisrausch, der seine Schuld-

fähigkeit erheblich vermindert habe.

b) Rauschgiftwirkungen können nur ausnahmsweise eine erhebliche

Minderung der Schuldfähigkeit begründen, etwa bei schwersten Persönlich-

keitsveränderungen infolge langjährigen Rauschgiftmißbrauchs, bei Beschaf-

fungsdelikten unter starken Entzugserscheinungen und je nach den Umständen

des Einzelfalls auch bei einem akuten Drogenrausch (st. Rspr., vgl. zuletzt

BGH NStZ 2001, 83, 84 m.w.N.).

c) Ein solcher Rausch ist nicht belegt. Die Möglichkeit, daß er, zumal bei

einem an sich erfahrenen Drogenkonsumenten, allein durch einige Züge aus

der Wasserpfeife ausgelöst worden sein könnte, erscheint fernliegend und

hätte daher eingehender Begründung bedurft. Zu weiterem Drogenkonsum des

Angeklagten vor der Tat ist nichts festgestellt. Der Hunger des Angeklagten

nach der Tat kann zwar auf Cannabiskonsum hindeuten (vgl. Täschner, Das

Cannabisproblem 3. Aufl. S. 145; Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl.

Rdn. 106), belegt aber noch keinen akuten Rausch. Sonstige Symptome, die

für einen akuten Drogenrausch sprechen könnten (vgl. hierzu allgemein BGH

aaO 84 m.w.N.; zum Cannabisrausch vgl. Geschwinde aaO Rdn. 93 ff.;

Maatz/Wille DRiZ 1993, 15, 18), sind nicht festgestellt. Damit fehlen schon die

notwendigen Anknüpfungstatsachen für die medizinisch-biologischen Voraus-

setzungen von § 21 StGB.

d) Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, warum ein etwaiger Rausch

sich auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der konkre-

ten Tat ausgewirkt haben könnte. Derartige Darlegungen wären deshalb erfor-

derlich gewesen, weil jedenfalls bei einem typischen ("mittleren") Cannabis-

rausch, der Bewußtsein und Orientierung unberührt läßt und allenfalls zu einer

leichten Benommenheit führt (Geschwinde aaO Rdn. 100), das aktive Eingrei-

fen in Geschehnisabläufe beim Berauschten nachläßt (Geschwinde aaO Rdn.

108).

e) Selbst wenn aber ein Rausch und daraus folgend eine Verminderung

von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen sollte, fehlt es an der Darle-

gung, warum diese als erheblich anzusehen sei. Die Strafkammer schließt sich

insoweit nur den "nachvollziehbaren" Äußerungen des Sachverständigen an.

Ob eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit "erheblich" im

Sinne des § 21 StGB ist, ist aber eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne

Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu

beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend

sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten

Täter stellt (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296 jew. m.w.N.).

Diese Anforderungen sind um so höher, je schwerwiegender das in Rede ste-

hende Delikt ist. Daß hier eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten in diesem Sinne erheblich gewesen wäre, versteht sich angesichts der

Schwere der von ihm begangenen Tat jedenfalls nicht von selbst.

B. Angeklagter P.

Es kann offen bleiben, ob die Annahme der Strafkammer, ein besonders

schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB liege nur deshalb vor, weil der

Angeklagte nicht nur das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB

erfüllt, sondern den Geschlechtsverkehr darüber hinaus auch noch unge-

schützt durchgeführt habe, hier für sich genommen noch rechtlicher Überprü-

fung standhalten könnte.

Jedenfalls hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, daß der Ange-

klagte beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Soweit das Ur-

teil dahin zu verstehen sein sollte, daß die Erwägungen, derentwegen die

Strafkammer beim Angeklagten T. trotz Vorliegens des Regelbeispiels

gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, auch dem Angeklagten

P. zugute kommen sollen, gilt entsprechend das, was der Senat insoweit

hinsichtlich des Angeklagten T. ausgeführt hat. Das Verhalten des Ange-

klagten T. hat die Tat des Angeklagten P. ermöglicht oder jedenfalls

wesentlich erleichtert. Dies hat der Angeklagte P. ausgenutzt.

Obwohl die Strafkammer im Ergebnis hinsichtlich des Angeklagten P.

einen besonders schweren Fall angenommen hat, kann der Senat - zumal

die Mindeststrafe (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB) verhängt ist - nicht ausschließen,

daß der Strafausspruch auf den aufgezeigten Mängeln beruht. Die gleichzeiti-

ge Erfüllung mehrerer Regelbeispiele eines besonders schweren Falls wirkt

sich jedenfalls dann strafschärfend aus, wenn hieraus auf eine erhöhte Vor-

werfbarkeit zu schließen ist (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung,

2. Aufl. Rdn. 256a). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, der

Unrechtskern des einen erfüllten Regelbeispiels (hier: Vergewaltigung) nicht in

innerem Zusammenhang mit dem Unrechtskern des darüber hinaus weiter er-

füllten Regelbeispiels (hier: gemeinschaftliche Tatbegehung) steht.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit