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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 321/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexueller Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 2. November 2000 werden verwor-
fen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß
die Worte "gemeinschaftlich begangen" entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlich begangenen
sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die
hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
1. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die Tat im Schuld-
spruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein der
Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehalten
ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 1 StR 161/01). Dies hat das Landgericht
verneint. Zwar war der Angeklagte M. gewaltsam mit dem Finger in die
Scheide des Opfer eingedrungen, doch hat das Landgericht die Handlung als
nicht besonders erniedrigend angesehen. Hierin liegt jedenfalls kein den Ange-
klagten beschwerender Rechtsfehler.
2. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der sexuellen
Nötigung angenommen, weil die Angeklagten die sexuellen Handlungen am
Opfer im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erzwungen hatten (§ 177 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 StGB). Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen
gehört indes nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit be-
schrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter
gehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regel-
beispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen ge-
setzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere)
Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27,
287, 289; BGH NStZ 1984, 262, 263). An diesem Grundsatz ändert sich auch
nichts dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme des
Begriffs Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands
ausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB
§ 177 II Strafrahmenwahl 10 = NStZ 1998, 510).
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Pfister
von Lienen