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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 321/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 321/01

1.

2.

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 2. November 2000 werden verwor-

fen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß

die Worte "gemeinschaftlich begangen" entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der "gemeinschaftlich begangenen

sexuellen Nötigung" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die

hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

1. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die Tat im Schuld-

spruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein der

Erfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehalten

ist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 1 StR 161/01). Dies hat das Landgericht

verneint. Zwar war der Angeklagte M. gewaltsam mit dem Finger in die

Scheide des Opfer eingedrungen, doch hat das Landgericht die Handlung als

nicht besonders erniedrigend angesehen. Hierin liegt jedenfalls kein den Ange-

klagten beschwerender Rechtsfehler.

2. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der sexuellen

Nötigung angenommen, weil die Angeklagten die sexuellen Handlungen am

Opfer im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erzwungen hatten (§ 177 Abs. 2

Satz 2 Nr. 2 StGB). Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen

gehört indes nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit be-

schrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter

gehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regel-

beispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen ge-

setzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere)

Fälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27,

287, 289; BGH NStZ 1984, 262, 263). An diesem Grundsatz ändert sich auch

nichts dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2

Nr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme des

Begriffs Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands

ausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB

§ 177 II Strafrahmenwahl 10 = NStZ 1998, 510).

Rissing-van Saan

Miebach

Winkler

Pfister

von Lienen