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BGH Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 138/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Mai 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

AGBG § 8

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Wortlaut eines Gesetzes wiedergibt, das der Ergänzung bedarf, unterliegt insoweit der Kon- trolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwen- der das Gesetz ergänzt hat.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündli-

che Verhandlung vom 25. April 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai

1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klä-

gers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-

richts Stuttgart vom 22. September 1998 teilweise ab-

geändert.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht

für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß dieses nicht

beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder

einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ord-

nungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ord-

nungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollzie-

hen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) ver-

boten, beim Abschluß von Kapital-Lebensversiche-

rungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei

Abwicklung

bereits

abgeschlossener

Kapital-

Lebensversicherungsverträge auf die nachfolgend ge-

nannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beru-

fen, soweit dies nicht gegenüber einer juristischen Per-

son des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-

rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im

Betrieb seines Handelsgewerbes geschieht:

§ 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen

oder kündigen ?

(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie je- derzeit schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versiche- rungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.

In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der bei- tragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG).

Der Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres 5%. Er sinkt mit jedem weiteren Jahr, in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt wird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei Beitragsfreistellung ab dem 19. Versicherungsjahr 2%.

(2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß ei- ner Versicherungsperiode schriftlich kündigen.

Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden

Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung be- rechnet (§ 176 VVG).

(b) Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung bei- tragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

Der Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde (Ziffer 1 a).

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteils-

formel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders

auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen

auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel des Klägers zu-

rückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 92

Abs. 2 ZPO).

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf

dem Gebiet des Versicherungswesens. Die Beklagte ist eine deutsche

Lebensversicherungsaktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die

Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten verwandten

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung mit

Kapitalzahlung (ALB).

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen

(VersR 1998, 1406). Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise statt-

gegeben (VersR 1999, 832). Nachdem die Beklagte ihre Revision zu-

rückgenommen hat, stehen aufgrund der Revision des Klägers noch fol-

gende Klauseln zur Prüfung:

"§ 6 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen

oder kündigen ?

(1) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

(a) Zu beitragspflichtigen Versicherungen können Sie je- derzeit schriftlich verlangen, zum Schluß einer Versiche- rungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.

In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der bei- tragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG).

Der Abzug beträgt bei Beitragsfreistellung bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres 5%. Er sinkt mit jedem weiteren Jahr, in dem die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt wird, um 0,2%-Punkte und beträgt bei Beitragsfreistellung ab dem 19. Versicherungsjahr 2%.

(2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluß ei- ner Versicherungsperiode schriftlich kündigen.

Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung be- rechnet (§ 176 VVG).

(b) Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung bei- tragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

Der Abzug stimmt der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde (Ziffer 1 a).

§ 17 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?

(1) Überschußermittlung

Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den ver- einbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Deckungsrückstellungen. Die zur Bedeckung dieser Rück- stellungen erforderlichen Mittel werden rentabel angelegt. ...

(2) Gewinnbeteiligung

(a) Die Gewinnbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen vor, die im Einklang mit § 81c VAG stehen. ..."

Der Kläger hat im Revisionsverfahren beantragt, der Beklagten

unter Ordnungsgeldandrohung zu untersagen, die oben erwähnten Klau-

seln bei Abschluß von Kapitallebensversicherungen zu verwenden oder

sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Kapitallebensversiche-

rungsverträgen auf sie zu berufen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg.

I. § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB

1. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Teile der Klausel

seien nicht zu beanstanden. Sie gäben wortgleich, jedenfalls inhalts-

gleich ohne Sinnentstellung oder Ergänzung den Regelungsgehalt wie-

der, der sich auch in den erwähnten und einschlägigen Gesetzen wie-

derfinde. Zwar würden damit auch die unbestimmten Rechtsbegriffe der

gesetzlichen Fassung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen erho-

ben. Angesichts der Deckungsgleichheit von Formularwerk und Gesetz

sei dies jedoch unschädlich. Auch fehlten die Angaben nach den §§ 10

und 10a VAG. Doch selbst wenn man Angaben verbindlicher Summen für

die Beitragsfreistellung und nicht garantierte Angaben über Rückkaufs-

werte erst im Versicherungsschein nicht genügen lassen wolle, so stelle

die bloße Wiedergabe der gesetzgeberischen Grundnorm im Ansatz nur

einen Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Gebote dar. Die Nichtbefolgung

solcher Informationspflichten mache die Allgemeinen Versicherungsbe-

dingungen nicht unwirksam. Denn bei einer Nichtregelung fehle über-

haupt der Beurteilungsgegenstand. Nicht Vorhandenes könne nicht für

unwirksam erklärt werden.

b) Die Revision bemängelt, diese Ausführungen des Berufungsge-

richts ließen unklar, ob eine Transparenzkontrolle wegen vermeintlicher

Gesetzeskonformität überhaupt abgelehnt werde. Klauseln in Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen, die das Gesetz wörtlich oder sinngleich

wiedergäben, unterlägen der Transparenzkontrolle, ohne daß insoweit

§ 8 AGBG einen Hinderungsgrund enthalte. Im übrigen ist die Revision

im Gegensatz zum Berufungsgericht der Auffassung, daß die Klausel

vom Gesetz abweiche. Sie schreibe Schriftlichkeit der Erklärung des

Versicherungsnehmers vor und in der Klausel sei keine Rede von den

Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation, wie dies in § 174 Abs. 2

VVG erwähnt sei.

Die Revisionserwiderung versteht die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts dahin, daß die vom Kläger beanstandete Klausel kontroll-

frei sei. Dies hält die Revisionserwiderung auch für richtig, weil die

Klausel nur das Gesetz wiedergebe.

2. a) Das Berufungsgericht dürfte davon ausgegangen sein, daß

die Klausel in den eingangs erwähnten Teilen nach dem AGB-Gesetz

kontrolliert werden darf. Jedenfalls unterliegt § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,

Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11

AGBG. Richtig ist der Hinweis der Revision, daß diese Klauselteile das

Gesetz nicht genau dem Wortlaut nach wiederholen. Darin liegt aber

nicht der Kern des Problems, weshalb es auf die aufgezeigten Abwei-

chungen hier nicht ankommt.

b) Nach § 8 AGBG sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG

zu unterziehen, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese

ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederge-

ben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sogenannte dekla-

ratorische Klauseln) der Inhaltskontrolle entzogen. Bei solchen Klauseln

verbietet sich eine Inhaltskontrolle schon wegen der Bindung des Rich-

ters an das Gesetz; sie liefe auch leer, weil an die Stelle der unwirksa-

men Klausel gemäß § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzli-

che Bestimmung treten würde (BGHZ 91, 55, 57 m.w.N.). Allerdings ist

fraglich, ob die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in All-

gemeinen Versicherungsbedingungen in den Fällen jedenfalls auf ihre

Transparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zu

prüfen ist, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu

übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Un-

terrichtung besteht (vgl. Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-

Gesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 32a). Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu

bejahen.

Die mit der Klausel wiedergegebenen Inhalte der §§ 176 Abs. 3

Satz 1 und 174 Abs. 2 VVG stellen nur einen Rahmen dar, innerhalb

dessen sich die Berechnung halten muß. Das System zur Ermittlung der

Rückkaufswerte ist zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungs-

mathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die durch ge-

schäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausge-

füllt werden (vgl. Reimer Schmidt in Prölss, Versicherungsaufsichtsge-

setz 11. Aufl. § 10a Rdn. 24). Diese Entscheidungen haben auch bei

Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei

der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluß auf dessen

Höhe, so daß unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein kön-

nen. Außerdem besagen die §§ 174 Abs. 2 und 176 Abs. 3 VVG nichts

darüber, ob der Versicherer gehalten ist, die Höhe der Rückkaufswerte

bei Vertragsschluß mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren oder

ob sich der Versicherer diese Leistung im Falle der Kündigung des Ver-

trages im Rahmen der anerkannten Regeln selbst zu bestimmen vorbe-

halten darf. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der Ergänzung,

der Ausfüllung durch den Versicherer. Der Kontrolle, ob und wie der

Versicherer die Ergänzung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen vorgenommen hat, steht § 8 AGBG nicht entgegen. Mit einer sol-

chen Kontrolle wird das Gesetz selbst keiner Überprüfung unterzogen.

Der Zweck des § 8 AGBG, zu verhindern, daß gesetzliche Regelungen

durch die gerichtliche Kontrolle modifiziert werden (vgl. BT-Drucks.

7/3919, S. 22), bleibt unberührt. Die Beklagte hat auch erkannt, daß die

gesetzliche Regelung der Ergänzung bedarf. Mit ihren Erklärungen in ih-

rem Versicherungsschein unter der Überschrift "Beitragsfreie Versiche-

rungssumme und Rückkaufswert" und der nachfolgenden Tabelle ist sie

bemüht, dem Versicherungsnehmer über die in §§ 174 Abs. 2 und 176

Abs. 3 VVG gegebenen Anweisung zur Berechnung des Zeitwerts nach

den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik hinaus weitere

und konkretere Informationen über den Rückkaufswert zu geben.

3. Mit den Angaben allein im Versicherungsschein ist es der Be-

klagten nicht gelungen, der Forderung nach hinreichender Transparenz

Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu genügen. In dem Verstoß

gegen das Transparenzgebot liegt eine unangemessene Benachteiligung

des Versicherungsnehmers im Sinne von § 9 AGBG, so daß § 6 Abs. 1a

Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b Satz 1 ALB wegen unzureichender Er-

gänzung der gesetzlichen Vorschriften unwirksam ist. Nach dem Trans-

parenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen

entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte

und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar

darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß die Klausel in ih-

rer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ver-

ständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel

die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt,

wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137,

143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3,

Abs. 2a und Abs. 2 b Satz 1 ALB nicht.

aa) Die kapitalbildende Lebensversicherung steht zumindest teil-

weise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der

potentielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für

seine Entscheidung bei Vertragsschluß einen Vergleich der unterschied-

lichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlau-

ben. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis kommen die Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen der Beklagten mit § 6 ALB nicht in aus-

reichendem Maße nach.

bb) Nach § 176 Abs. 3 VVG hat der Versicherer bei der Ermittlung

des Zeitwertes, der dem Rückkaufswert gleichsteht, für den Fall der

Kündigung anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik zugrunde

zu legen. Auch wenn diese dem Versicherer einen Spielraum gewähren,

braucht er dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzel-

nen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes an-

wendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer

Tabelle der Rückkaufswerte darstellt. Dem am Abschluß eines Vertrages

Interessierten wäre mit einer solchen Mitteilung auch nur in sehr be-

grenzter Weise gedient. Er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund

der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu be-

rechnen. Er müßte sich der Hilfe Dritter bedienen, ein Umstand, der sei-

nem Informationsbedürfnis bei Vertragsschluß nicht entspricht. Sein In-

teresse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeit-

wert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Ver-

trages seinem Interesse auch für den Fall entspricht, daß er vor dem

vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen

oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit

es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde.

Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen

entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit ande-

ren oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte.

Insbesondere hat der Versicherungsnehmer mit der Tabelle eine Ent-

scheidungshilfe, der bei Veränderung seiner Verhältnisse vor der Frage

steht, ob er den Lebensversicherungsvertrag dennoch unverändert las-

sen oder ihn beitragsfrei stellen oder den Rückkaufswert, soweit vorhan-

den, sich auszahlen lassen möchte. Der Nachteil, daß die anteilige

Überschußbeteiligung wegen ihrer nicht zu prognostizierenden Höhe

nicht garantiert werden kann, muß als unbehebbar in Kauf genommen

werden.

Die Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeig-

net, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen

zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hin-

nehmen muß. Wie sich aus § 15 ALB ergibt, belastet die Beklagte das

Konto des Versicherungsnehmers sofort bei Vertragsschluß mit sämtli-

chen Abschlußkosten. Dazu gehören auch die gegebenenfalls erhebli-

chen Vermittlungsprovisionen. Die Beklagte erstattet diese Beträge im

Falle der Kündigung auch nicht anteilig der abgelaufenen Zeit. Dies hat

zur Folge, daß der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung innerhalb

der ersten zwei Jahre überhaupt keine oder nur eine sehr geringe Lei-

stung der Beklagten erhält. Das geht aus der Tabelle, die Bestandteil

des Versicherungsscheins ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit

hervor. Sie weist zu Beginn keinen Rückkaufswert mit Null auf. Es reicht

nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dies selber erst durch einen

Vergleich mit den in der Tabelle angeführten Daten der Laufzeit und dem

Abschlußdatum ermitteln muß. Dasselbe gilt für die beitragsfreie Versi-

cherungssumme, die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt ist.

Hinreichend transparent ist die Tabelle der Beklagten auch inso-

weit nicht, als sie insgesamt nur sieben Werte bei einer Laufzeit von

30 Jahren aufführt. Der Zusatz "Die Werte für die nicht genannten Jahre

errechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Sie

erhöhten sich nicht linear" gibt dem Versicherungsnehmer im Bedarfsfall

keine ausreichende Kenntnis über seine Ansprüche. Der angestrebten

Transparenz widerspricht es zudem, wenn auf die Tabelle in den Allge-

meinen Versicherungsbedingungen nicht an der Stelle verwiesen wird,

an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert

und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, wie hier bei § 6

ALB. Außerdem muß schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile

des Versicherungsnehmers hingewiesen werden, die ihm dadurch ent-

stehen, daß die Beklagte seinem Konto sämtliche Abschlußkosten ein-

schließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der

Vertragslaufzeit belastet.

II. § 6 Abs. 1a Satz 4 und Abs. 2b Satz 2

Mit diesen Klauselteilen füllt die Beklagte die gesetzliche Rege-

lung der §§ 174 Abs. 4 und 176 Abs. 4 VVG aus, wonach der Versicherer

bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und bei Kündigung

zu einem Abzug berechtigt ist, wenn dieser vereinbart und angemessen

ist. Es handelt sich also nicht um die bloße Wiedergabe einer gesetzli-

chen Regelung. Damit unterliegen diese Klauselteile der Inhaltskontrolle

nach dem AGB-Gesetz.

Das Berufungsgericht hat diese Klauselteile als hinreichend trans-

parent angesehen und ausgeführt, der Kläger habe auch keine nachvoll-

ziehbaren Bedenken gegen die Höhe des Abzugs erhoben. Dem ist

grundsätzlich beizutreten. Indessen haben diese Klauselteile ohne den

übrigen Wortlaut des § 6 ALB keinen Bestand. Ein durchschnittlicher

Versicherungsnehmer kann die Regelung über den Abzug von einem

Rückkaufswert oder einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht ver-

stehen, wenn ihm die Regelung dieser Ausgangswerte selbst unver-

ständlich ist. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit des § 6 ALB im übrigen

auch die Teile der Absätze 1a Satz 4 und 2b Satz 2 ALB.

III. § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2a ALB

Das Berufungsgericht sieht diese Klauselteile wegen der Sperrwir-

kung des § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle als entzogen an. Ob dies

richtig ist, mag dahinstehen. Denn jedenfalls benachteiligt § 17 ALB in

diesen Teilen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, so daß es

bei dem Ergebnis des Berufungsgerichts, das die Verwendung dieser

Klauselteile nicht untersagt hat, verbleibt.

Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Wendt