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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 1 StR 120/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München II vom 20. November 2000 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt U. als Verteidiger des
Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen
Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils
auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen
könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß
der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfä-
hig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung
zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche
oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne
des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei
Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht
3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des
Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH
aaO).
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-
auf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestan-
den haben. Er hat aktiv an der Hauptverhandlung teilgenommen, sich nament-
lich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert und
sich zur Sache eingelassen. Dabei hat er eine Handskizze verfertigt und diese
erläutert. Auch im weiteren Verlauf der eintägigen Verhandlung hat er sich
weiter geäußert. Den Rechtsmittelverzicht hat er nach Erteilung einer Rechts-
mittelbelehrung und nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt. Diese
Erklärung ist nochmals vorgelesen und ausdrücklich genehmigt worden. Das
alles ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll.
Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfä-
higkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht gel-
tend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisions-
gericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO
§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die
trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verwor-
fen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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