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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 1 StR 120/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 120/01

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 20. November 2000 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt U. als Verteidiger des

Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen

Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils

auf Rechtsmittel verzichtet haben.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen

könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß

der Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfä-

hig und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung dieser Erklärung

zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche

oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne

des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei

Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht

3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des

Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH

aaO).

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-

auf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestan-

den haben. Er hat aktiv an der Hauptverhandlung teilgenommen, sich nament-

lich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert und

sich zur Sache eingelassen. Dabei hat er eine Handskizze verfertigt und diese

erläutert. Auch im weiteren Verlauf der eintägigen Verhandlung hat er sich

weiter geäußert. Den Rechtsmittelverzicht hat er nach Erteilung einer Rechts-

mittelbelehrung und nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt. Diese

Erklärung ist nochmals vorgelesen und ausdrücklich genehmigt worden. Das

alles ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll.

Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfä-

higkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht gel-

tend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisions-

gericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO

§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die

trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verwor-

fen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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