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BGH Beschluss vom 01.02.2005 – 4 StR 486/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 486/04

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 beschlos-

sen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Vor-

sitzende

Richterin

am

Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz, Athing, Dr. Ernemann und die Richterin am Bun-

desgerichtshof Sost-Scheible wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Ver-

letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die

Lage vor Erlaß der Senatsentscheidung vom 19. Januar

2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.

3. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht

in das Senatsheft wird abgelehnt.

4. Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise

Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Landgerichts

Leipzig vom 13. April 2004 ist gegenstandslos.

Gründe:

I.

Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen Verstößen

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen gefährlicher Körperverletzung

in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlichem

Eingriff in den Straßenverkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-

hängt. Mit Beschluß vom 19. Januar 2005 hat der Senat die hiergegen einge-

legte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die-

sen Beschluß hat der Verurteilte mit einem am 23. Januar 2005 beim Bundes-

gerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356 a

StPO die „Gehörsrüge“ erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem

Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-

gelehnt.

Zu Ziffer 1:

II.

Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat braucht hier nicht zu

entscheiden, ob nach der Einführung des § 356 a StPO durch das Anhörungs-

rügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) an der Rechtsprechung

festgehalten werden kann, nach der Ablehnungsgesuche, die nach Erlaß eines

Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine Ge-

genvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach

§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (behaupteter) Gehörsver-

stoß im Sinne des § 33 a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH

NStZ-RR 2001, 333; BGH Beschl. vom 20. Juli 2004 – 5 StR 539/03). Der Ab-

lehnungsantrag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm

entgegen § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist.

Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Be-

gründung gleich (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ-RR 1999,

311; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG,

Beschl. vom 6. April 1999 – 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befan-

genheitsantrag wird zum einen darauf gestützt, daß der Senat seinen Beschluß

vom 19. Januar 2005 nicht mit einer Begründung versehen hat, obgleich der

Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 darauf hingewiesen habe,

„daß der Senat auch einen Verwerfungsbeschluss nach dem Plenarbeschluss

des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (NJW 2003, 1924) nunmehr

begründen muss“. Zum anderen wird eine Voreingenommenheit der abgelehn-

ten Richter daraus hergeleitet, daß der Senat entgegen dem Schlußsatz in dem

genannten Schriftsatz („Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter

des Senats wird gebeten“) es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die

Gerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines

Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder kann der angeführten

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, daß Ver-

werfungsbeschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO stets mit Gründen zu versehen

sind, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mitteilung der Senats-

besetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen

Richter schließen lassen könnte, zumal für das entsprechende Begehren ein -

wie auch immer gearteter – sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar

war und zudem die interne Geschäftsverteilung des Senats jederzeit bei der

Präsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann.

Zu Ziffer 2.:

Der Antrag nach § 356 a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner

Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu de-

nen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vor-

bringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des Verurteil-

ten lagen dem Senat bei der Beschlußfassung am 19. Januar 2005 vor. Gegen-

teiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus

dem Umstand, daß der Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner

Rechtsauffassung zu zwei erhobenen Verfahrensrügen nicht gefolgt ist, herlei-

ten zu können, daß der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen

haben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

Zu Ziffer 3.:

Dem Antrag auf Einsicht in das Senatsheft kann nicht entsprochen wer-

den. Das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen

von Notizen, Bearbeitungshinweisen u. ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich

das Akteneinsichtsrecht naturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im

Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in

den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß

insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar

ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; KK-Laufhütte 5. Aufl. § 147 Rdn. 7). Die Annah-

me des Antragstellers, das Senatsheft werde mit den Akten dem Generalbun-

desanwalt übersandt, beruht auf Unkenntnis von den Entscheidungsabläufen

zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwalt-

schaft gemäß § 347 Abs. 2 StPO.

Zu Ziffer 4.:

Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugset-

zung des Haftbefehls vom 13. April 2004 ist gegenstandslos, da das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 13. April 2004 mit Erlaß des Senatsbeschlusses vom

19. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft

ohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl.

§ 120 Rdn. 15).

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible