BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 96/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 13. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 44 Fällen, da-
von in 14 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betruges zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbe-
gründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der näheren
Erörterung bedarf nur die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteils-
gründe
Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Untreue gemäß
§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen, weil
die Schadenssumme 50.110 DM betrug und damit den Betrag von 50.000 DM,
den das Landgericht als hierfür bedeutsam ansah, überstieg.
Durch das 6. StrRG sind Regelbeispiele für den besonders schweren
Fall des Betrugs eingeführt worden. Sie gelten gemäß § 266 Abs. 2 StGB für
die Untreue entsprechend. Eines davon ist das Herbeiführen eines Vermö-
gensverlustes großen Ausmaßes. Zu diesem Regelbeispiel hat der Bundesge-
richtshof bislang nur einzelfallbezogen ausgeführt, es sei "rechtlich nicht zu
beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Tatumstände den ...
Geldbetrag von über 600.000 DM als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 StGB angesehen ... hat" (BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1999 - 1 StR
543/99). In der Literatur besteht Einigkeit insoweit, daß wegen § 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 StGB die Grenze objektiv zu bestimmen ist. Darüber hinaus ist die
Frage umstritten: Einerseits wird darauf abgestellt, daß der beim Opfer einge-
tretene Vermögensverlust das für § 263 StGB durchschnittliche Maß deutlich
übersteigen müsse, weswegen die Grenze nicht unter 20.000 DM anzusetzen
sei (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49); andererseits soll die
Faustregel gelten, daß erst Schäden ab einer Größenordnung von etwa
100.000 DM einschlägig sind (Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298;
Stree-Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c). Für
letztere Meinung könnte die Gesetzgebungsgeschichte sprechen. Der Regie-
rungsentwurf sah in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ein Regelbeispiel des In-
halts vor, daß der Täter "aus grobem Eigennutz für sich oder eine dritte Person
Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt"; auch der neue Qualifikationstatbestand des Ban-
denbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) setzte u.a. voraus, daß der Täter "für sich oder
eine dritte Person Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt". Die Formu-
lierung griff in beiden Fällen auf das tatbestandsähnliche Regelbeispiel in
§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB zurück. Der Bundesgerichtshof hat bereits aus-
gesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 DM nicht großen Ausmaßes
im Sinne dieses Regelbeispiels ist (BGHR StGB § 264 III Strafrahmenwahl 1).
Der Entwurf ging deshalb unter Bezugnahme auf die Kommentierung (Dre-
her/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 264 Rdn. 31) von einem Betrag von etwa
100.000 DM aus (BegrRE BTDrucks. 13/8587 S. 43). Im Gesetzgebungsverfah-
ren ist an die Stelle der Vermögensvorteile großen Ausmaßes der Vermögens-
verlust großen Ausmaßes getreten. Der Anregung des Bundesrats, schon al-
lein das Erstreben eines Vermögensvorteils großen Ausmaßes ausreichen zu
lassen (BTDrucks. 13/8587 S. 64), ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (vgl.
BTDrucks. 13/8587 S. 85 und BTDrucks. 13/9064 S. 18). Daraus folgt nicht,
daß der Gesetzgeber sich von der Bewertung, die das tatbestandliche Regel-
beispiel in § 264 StGB gefunden hat, für § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB lösen
wollte.
Für die Verwirklichung des Regelbeispiels erst bei ca. 100.000 DM
könnte auch folgendes sprechen: Die neuen Regelbeispiele knüpfen - so die
Begründung des Regierungsentwurfs - an tat- oder täterbezogene Umstände
an, die nach der Rechtsprechung oder Literatur bereits auf der Grundlage des
früheren Rechts als besonders schwere Fälle gewertet werden konnten
(BTDrucks. 13/8587 S. 42). Für § 263 Abs. 3 StGB a.F. war anerkannt, daß ein
sehr hoher Schaden in erster Linie geeignet war, die Anwendung des Ausnah-
mestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen; letztlich entscheidend war je-
doch das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der
Täterpersönlichkeit (vgl. BGH MDR (D) 1975, 368; BGH NStZ 1982, 465;
BGHR StGB § 263 III Gesamtwürdigung 3 und 4; BGH wistra 1995, 188). Nun-
mehr ist der Vermögensverlust großen Ausmaßes bereits für sich allein zum
Regelbeispiel geworden. Es bestand deshalb kein Anlaß, von den hohen
Schadenssummen, bei denen die Rechtsprechung früher von einem sehr ho-
hen Schaden gesprochen hat, abzuweichen.
Andererseits ist zu bedenken, daß es sich bei Subventionen um wirt-
schaftsfördernde Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt (§ 264 Abs. 6
StGB). Deren Betrag ist regelmäßig größer als der Betrag, der bei einer durch-
schnittlichen Betrugstat als Vermögensverlust des Geschädigten bewirkt wird.
Dies spräche dafür, den Betrag, von dem an allein der Schadenshöhe wegen
das Regelbeispiel des besonders schweren Falls des Betruges verwirklicht ist,
nicht mit dem des besonders schweren Falls des Subventionsbetruges gleich-
zusetzen.
Welchen Wert man auch annehmen würde, er wäre aufgrund der Regel-
beispielstechnik insoweit kein absoluter Wert, als der Tatrichter - wie auch bei
den anderen Regelbeispielen - in einer Gesamtbetrachtung feststellen muß, ob
tat- oder täterbezogene Umstände vorliegen, die die Indizwirkung des Regel-
beispiels aufheben und trotz Verwirklichung des Regelbeispiels zu Verneinung
eines besonders schweren Falls führen können (Tiedemann in LK 11. Aufl.
§ 263 Rdn. 294).
Der Senat braucht indes hier nicht zu entscheiden, ob bereits ein Ver-
mögensverlust von 50.000 DM das Regelbeispiel verwirklicht. Der Tatrichter
hat, da die Tatzeit vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) liegt, im
Rahmen der Prüfung, welches Recht anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB), die Tat
auch nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. als besonders schweren Fall des Betrugs
eingestuft und dabei rechtsfehlerfrei auf die Schadenshöhe und darauf abge-
stellt, daß die Tat von der Ausnutzung der besonderen beruflichen Vertrauens-
stellung des Angeklagten (auch) zu den Kunden des Kreditinstituts geprägt
war. Wegen der durch das 6. StrRG abgesenkten Mindeststrafe (sechs Monate
anstelle von einem Jahr Freiheitsstrafe) hat der Tatrichter sodann das neue
Recht als das mildere Recht angewendet. Der Senat gewinnt daraus die Über-
zeugung, daß der Tatrichter - hätte er sich wegen der Schadenshöhe an der
An-
nahme des Regelbeispiels gehindert gesehen - wegen der Fallbesonderheiten
hier einen (unbenannten) besonders schweren Fall der Untreue angenommen
hätte (Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 294 m.w.Nachw.).
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
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