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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 4 StR 52/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-
richts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer
Entscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht. Der
Senat bemerkt jedoch - auch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung -, daß
das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gut-
achtens eines ethnologischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Die Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand. Die Annahme des
Landgerichts, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter zur Befriedigung
seines Geschlechtstriebes getötet, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht
belegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. März
2001 dazu ausgeführt:
"Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der Tötungs- handlung von sexuellen Motiven geleitet ist (vgl. Senatsent- scheidung NStZ 1982, 464 Nr. 7). Gerät der Täter anlässlich einer aus sonstigen Gründen verübten Tötung in sexuelle Er- regung, liegt es anders (vgl. BGHSt 2, 60, 62; Jähnke in LK, 10. Aufl. § 211 RdNr. 7). So kann es sich den Feststellungen zufolge im vorliegenden Fall verhalten haben. Hiernach 'über- kam den Angeklagten ein Bedürfnis nach sexueller Betätigung und Befriedigung' spätestens, nachdem er auf seine Schwie- germutter eingestochen und sie, nachdem die Klinge des mit Tötungsvorsatz mitgebrachten Messers abgebrochen war, durch Schlagen und Würgen die auf Seite 10 der Urteilsab- schrift dargestellten Verletzungen erlitten hatte. Daß der An- geklagte mit den Tötungshandlungen zunächst aus anderen als sexuellen Motiven begonnen hat, wird durch die übrigen Urteilsausführungen, insbesondere auf Seite 20 UA, nicht ausgeschlossen, liegt unter Berücksichtigung der Vorge- schichte der Tat nicht einmal fern. Die Darlegungen auf Seite 20 UA scheinen im Übrigen vor allem zu bedeuten, dass den Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten eine sexuelle Motivation zugrundelag - und nicht etwa nur der Erniedrigung des Opfers und des Ausübens von Macht dienten -, somit das diesbezügliche Handeln des Angeklagten 'primär sexuell mo- tiviert war'. Zur Bewusstseinslage des Angeklagten hinsicht- lich der Verknüpfung von Tötungs- und Vergewaltigungs- handlung fehlt eine eindeutige, die Feststellungen auf Seite 10 UA widerlegende Aussage. Das Tatgeschehen ist ent- scheidend dadurch geprägt, daß der Angeklagte die maßgeb- lichen Ursachen für den Tod seiner Schwiegermutter gesetzt hat, bevor ihn 'das Bedürfnis nach sexueller Betätigung und
Befriedigung' überkam. Von diesem Zeitpunkt an hat er ledig- lich dazu beigetragen, daß die gesetzten Ursachen fortwirken konnten und schließlich der Tod des Tatopfers eintrat."
Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf neuer Verhandlung
und Entscheidung durch den Tatrichter.
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanov (cid:0)(cid:2)(cid:1)