Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Urteil vom 14.12.2018 – 58 Ks-70 Js 113/18-1/18
ECLI:DE:LGE:2018:1214.58KS70JS113.18.1.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes sowie versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und versuchtem sexuellem Übergriff zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Darüber hinaus wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte ist der nunmehr verwitwete Ehemann der zuletzt von ihm getrennt lebenden Ehefrau B. und Schwager der später Geschädigten G.. G. ist die jüngere Schwester der später getöteten B.. Der Angeklagte leidet seit seiner Flucht aus Vietnam an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10 F. 43.1). Aufgrund des chronischen Verlaufs der posttraumatischen Bellastungsstörung hat sich bei dem Angeklagten über die Jahre eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10, F 62.0) entwickelt.
Nach der Heirat im Jahr 0000 und der Geburt der gemeinsamen Kinder H. und N. im Jahr 0000 kam es im Laufe der weiteren Ehe zunehmend zu Eheproblemen.
Bereits ab einem frühen Lebensalter vermittelte der Angeklagte seinen Kindern, dass er die Regeln innerhalb der Familie vorgebe und auch keine Abweichungen von seiner „Linie“ toleriere. Dabei hatte er in allen Lebensbereichen konkrete Vorstellungen der Lebensführung, kontrollierte seine Familie und akzeptierte auch keine anderen Sichtweisen. Seine Vorstellungen setzte er auch mit körperlicher Gewalt durch. Nach der Rückkehr B.s von einer dreiwöchigen Italienreise ohne den Angeklagten im Oktober 2016 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Dieser Streit war Anlass für B. endgültig aus der gemeinsamen Wohnung in der Z.-straße … in XH. T. auszuziehen. Am 00.00.0000 zog B. in ein Mehrparteienhaus an der X.-straße … in XH..
Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Familienwohnung fühlte sich B. zunehmend besser. Sie wurde zunehmend kontaktfreudiger und fröhlicher. Auch nach der räumlichen Trennung hielt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und der nunmehr von ihn getrennt lebenden Ehefrau B., um diese weiter kontrollieren zu können. Der Angeklagte suchte regelmäßig mehrmals wöchentlich die gemeinsame Wohnung seiner Kinder - auch ungekündigt - auf. Ebenfalls in der Wohnung seiner Ehefrau in der X.-str. … erschien der Angeklagte häufig, gelegentlich auch unangekündigt.
In den ersten Wochen des Jahres 2018 wurde der Angeklagte zunehmend unzufriedener mit seiner Lebenssituation, währenddessen B. mit ihrer neuen Lebenssituation immer zufriedener, fröhlicher und offener wurde.
Ende Januar 2018 reiste die spätere Geschädigte G., die jüngere Schwester der Geschädigten B. in Deutschland ein und besuchte zunächst weitere Verwandte in anderen Teilen Deutschlands bevor sie sich am 10.2.2018 mit ihrer Schwester in XH. traf. Die Schwestern verreisten gemeinsam in der Zeit vom 17.2.2018 bis 27.2.2018. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte über die Reisen seiner Ehefrau und Schwägerin Bescheid wusste.
Am 27.2.2018 wurde dem Angeklagten über seine Rechtsanwältin der Beschluss des Familiengerichts vom 13.2.2018 über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Stellungnahmefristen für die Antragsgegnerin zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Angeklagten erneut deutlich vor Augen geführt, dass der durch seine Ehefrau angestoßene Trennungsprozess endgültig ist und ihm nach und nach die Kontrolle über seine Ehefrau entglitt.
Am Abend des 27.2.2018 kehrte B. zusammen mit ihrer Schwester G. von ihrer Urlaubsreise zurück.
Nach Mitternacht entschloss sich der Angeklagte die Wohnung B.s in der X.-straße … aufzusuchen, dabei plante er, für den Fall, dass seine Ehefrau bereits von ihrer Reise zurückgekommen wäre, diese aus Verärgerung, Wut und Rache für seinen erlittenen Kontrollverlust aufgrund der erfolgten Trennung seiner Ehefrau umzubringen.
Der Angeklagte öffnete gegen ungefähr 1.00 Uhr mit einem mitgebrachten Schlüssel die Hauseingangstür zu dem Mehrfamilienhaus an der X.-straße … in XH. und gelangte über das Treppenhaus zur Wohnungstür der B. in der zweiten Etage auf der rechten Seite. Er zog seine Winterstiefel aus und stellte seinen extra mitgeführten Rucksack mit Tatutensilien im Badezimmer ab. Entweder ergriff er einen mitgeführten Schlosserhammer aus seinem Rucksack oder er ging in der Diele an einen Wandschrank, indem sich ein solcher Hammer befand und nahm diesen mit. Auf Socken schlich er in der dunklen Wohnung vorbei an der im Wohnzimmer schlafenden Schwägerin G.. Im Schlafzimmer fand er seine schlafende Ehefrau vor und war nun endgültig entschlossen diese zu töten. In Umsetzung dieses Vorhabens griff er diese mit mindestens 24 wuchtigen Hammerschlägen auf den Kopf an. Die Ehefrau versuchte sich vergeblich zu wehren und war nach kurzer Zeit handlungsunfähig. Im weiteren Verlauf fügte der Angeklagte seiner Ehefrau weitere tiefe Schnitt-/Stichverletzungen im Bereich des Halses und Kehlkopfes mit einem Küchenmesser mit schwarzem Griffstück zu. Die Ehefrau erlitt massive Kopf-, Hals- und Brustverletzungen. B. verstarb schließlich an einem Kombinationsgeschehen aus offenem Schädel-Hirn-Trauma und Verbluten nach außen.
Während oder kurz nach dem Angriff gegen B. kam es zum Angriff mit stumpfer Gewalt gegen die Schwägerin des Angeklagten, G., beginnend im Dielenbereich der Wohnung, unmittelbar hinter der Eingangstür. Dabei hatte der Angeklagte spätestens als er die Schwägerin G. im Bereich der Wohnungseingangstür erreichte, den Entschluss gefasst seine Schwägerin zu töten. Auch diese versuchte sich gegen die mit einem weiteren Hammer ausgeführten Schläge zu schützen. Dies gelang ihr jedoch nicht, so dass sie recht schnell in der Diele zu Boden ging. G. erlitt durch die Schläge ein offenes Schädelhirntrauma. Danach zog der Angeklagte den wehrlosen Körper G.s weiter in das Wohnzimmer, wo es vor dem Wohnzimmertisch zu einem kurzen Verweilen kam. Möglich ist, dass es in diesem Bereich nochmals zu einer einmaligen Schlagausführung und der Zufügung stumpfer Gewalt durch den Angeklagten gekommen ist.
Entweder im Rahmen des Verweilens vor dem Wohnzimmertisch oder im Bereich des Flurs fesselte der Angeklagte G. an den Händen unter Verwendung von Kabelbinder. Mit Hilfe von weiteren Kabelbindern fixierte er ein Handtuch im Kopfbereich G.s. Er legte die handlungsunfähige G. auf den Rücken, knöpfte ihr Schlafanzugoberteil auf und legte ihre Brüste frei. Er zog ihr ebenfalls die Schlafanzughose und Unterhose aus. Er hielt dabei ein Versterben G.s für möglich. Dass durch die Schläge mit dem Hammer auf den Kopf erlittene offene Schädelhirntrauma war akut lebensgefährlich.
Gegen 2:15 Uhr entschloss sich der Zeuge Y. bei der Polizei anzurufen und einen Notruf abzusetzen. Die eintreffenden Polizeikräfte konnten den Angeklagten an der Wohnungstür zur X.-straße … vorläufig festnehmen. Nach erfolgter notärztlicher Behandlung wurde G. ins Universitätskrankenhaus XH. verbracht und mehrfach notoperiert. Nach mehreren Operationen konnte ihr Leben gerettet werden. Sie ist durch die Tat zu einem Schwerstpflegefall geworden, da sie aufgrund schwerster neurologischer Schäden nicht mehr gehen, stehen und sprechen kann. Sie muss ebenfalls mit einer Sonde ernährt werden.
Der Angeklagte hat über eine durch seinen Verteidiger verlesene schriftliche Einlassung zur Sache seine Anwesenheit in der Wohnung zur Tatzeit eingeräumt. An die konkrete Tat will er keine Erinnerung mehr haben. Diese Einlassung ist widerlegt. Der Angeklagte wird durch die fachlichen Ausführungen mehrerer Sachverständiger sowie die Aussagen mehrerer Zeugen überführt.
I. Feststellungen zur Person
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde am 00.0.0000 in I. in Vietnam als fünftes von sechs Kindern geboren. Er hat zwei ältere und einen jüngeren Bruder sowie zwei ältere Schwestern. Der Vater ist 1931 geboren und führte einen Laden für elektronische Geräte in I.. Die Mutter ist 1933 geboren und war ebenfalls Kauffrau. Sie half dem Vater in dessen Elektronikgeschäft und führte nebenbei ein eigenes Café in I.. Der Angeklagte wuchs in der Familie auf und hatte zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Auch das Verhältnis zu seinen Geschwistern war entsprechend gut. Gerade zu seinem Vater hatte der Angeklagte bis zu seinem 16. Lebensjahr ein ausgesprochen inniges Verhältnis. Er nahm den Vater als ruhig und besonnen war. Auch die Erziehung durch seinen Vater und seine Mutter empfand er nicht als zu streng. Der Angeklagte unterstützte den Vater in dessen Geschäft bis zu seinem 16. Lebensjahr. Er wurde in Vietnam regulär eingeschult und besuchte dort die Schule bis zur 12. Klasse. Einen abschließenden Schulabschluss erwarb er zunächst nicht.
Im November 0000 mit 16 Jahren entschloss sich der Angeklagte als sog. Boat people Vietnam zu verlassen und aus seinem Heimatland zu flüchten. Auf der Flucht hat der Angeklagte nicht weiter aufklärbare Gräueltaten miterleben müssen, die ihn bis heute belasten und bei ihm nach eigenen Angaben Depressionen und eine posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hervorgerufen haben. So musste er auf der Flucht miterleben wie das Flüchtlingsboot von Piraten überfallen und die männlichen Besatzungsmitglieder getötet, die weiblichen Besatzungsmitglieder vergewaltigt und ins Wasser geschmissen wurden. Der Angeklagte überlebte die Geschehnisse nur, da er sich auf dem Schiff versteckte.
Seine Geschwister verließen das Land in den Jahren 1979 bis 1982 ebenfalls. Seine im Jahr 0000 geborene Schwester beging in dieser Zeit einen Suizid. Dabei handelte es sich um die Lieblingsschwester des Angeklagten. Der Angeklagte vermutete als Ursache für den Suizid die Erlebnisse der Schwester auf der Flucht.
Die Eltern des Angeklagten wurden 1979 oder 1980 geschieden. Der Vater lebte zuletzt in Kanada und seine Mutter in Australien. Der Angeklagte hat zu seinen Eltern seit mehr als 30 Jahren keinen Kontakt. Seine Brüder leben heute in Kanada, USA und Australien. Die Schwester lebt ebenfalls in Kanada. Ein Kontakt besteht zu seinen Geschwistern nicht.
Nach dem der Angeklagte Anfang 0000 in Deutschland ankam, wurde er zunächst im Durchgangslager R. aufgenommen und danach in einer Pflegefamilie aufgenommen. Aufgrund seines Alters bezog er eine eigene Wohnung und wurde durch die Pflegefamilie unterstützt. Nach einem Sprachkurs besuchte er für zwei Jahre das Gymnasium, das er mit dem Abitur abschloss. Es folgte ab Oktober 1985 ein Elektrotechnik und Informatikstudium an der Universitäts-Gesamthochschule in O.. Das Studium musste der Angeklagte aufgrund seiner finanziellen Situation nach zwei Jahren ohne Abschluss abbrechen.
Er kannte in XH. einen Freund der Familie und entschloss sich daher nach XH. zu ziehen. Sein damaliger Plan war es in XH. zu arbeiten und ein Studium aufnehmen. Dieser Plan ließ sich jedoch nicht umsetzen, da der Angeklagte keine entsprechende Arbeitsstelle fand. Stattdessen nahm der Angeklagte eine Stelle als Verwaltungsangestellter in einem Krankenhaus in XH. an. Da es sich nur um einen befristeten Arbeitsvertrag handelte, folgte eine Zeit der Arbeitslosigkeit. In dieser Zeit nahm er an einer Weiterbildung der A. zum Datenverarbeitungskaufmann teil, die er erfolgreich beendete. Es folgte eine Tätigkeit als Programmierer bei einer Softwarefirma in XH.. Auch diese Tätigkeit dauerte nur ein Jahr. Daran schloss sich eine Programmiertätigkeit für eine Softwarefirma in Q. im Sauerland an. Auch diese Stelle übte der Angeklagte nur rund ein Jahr aus, da die Firma danach Insolvenz anmelden musste.
Ab dem Jahr 2001 war der Angeklagte als Gasthörer an der Universitäts-Gesamthochschule XH. im Bereich der Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Eine weitere Festanstellung konnte der Angeklagte danach nicht mehr erreichen. Ab dem Jahr 2000 gab der Angeklagte ehrenamtlich Nachhilfeunterricht und nahm an zahlreichen Weiterbildungsmaßnahmen der Stadt XH. für Langzeitarbeitslose teil. Zuletzt nahm er ab April 2017 an Weiterbildungsmaßnahmen der E. teil. Das Programm wurde im Einverständnis mit dem Angeklagten beendet, nachdem er zusammen mit seinem Ausbilder festgestellt hatte, dass das Programm aufgrund seiner aktuellen psychischen Verfassung nicht für ihn geeignet ist. Im Anschluss sollte er ab 2018 an einer weiteren Maßnahme mit Namen „AP.“ teilnehmen. Aufgrund interner Kommunikationsprobleme des Jobcenters erreichte den Angeklagten eine Einladung zum Beginn dieser Maßnahme zunächst nicht. Der Beginn der Maßnahme verzögerte sich. Schließlich konnte er einen Einladungstermin aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr wahrnehmen.
Der Angeklagte lebte nach eigenen Angaben zuletzt von SGB II Leistungen und erhielt den Regelsatz von rund 400 € monatlich.
Der Angeklagte leidet nach eigenen Angaben an Depressionen ohne psychotische Symptome, einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und hat suizidale Gedanken.
Am 19.12.2011 befand sich der Angeklagte in ambulanter ärztlicher Behandlung im M. - Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Im Rahmen der Behandlung wurde bei dem Angeklagten eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert.
Der Angeklagte befand sich in der Zeit vom 1.6.2017 bis 19.6.2017 stationär in den J. Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Rahmen des Aufenthalts wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), suizidale Gefahr (ICD 10 R 45.8) diagnostiziert.
Bei dem Angeklagten lag im Tatzeitraum eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F. 43.1) vor. Aufgrund des chronischen Verlaufs der posttraumatischen Bellastungsstörung hat sich bei dem Angeklagten über die Jahre eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD- 10 F 62.0) entwickelt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Er wurde am 28.2.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 1.3.2018 - … - vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XH.. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen wurde durch den Haftbefehl der Kammer vom 10.7.2018 ersetzt.
II. Feststellungen zur Sache
In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:
1. Vorgeschichte der Taten
Im Jahr 1987 lernte der Angeklagte den etwa gleichaltrigen Zeugen L. kennen, der zu dieser Zeit im gleichen Haus in XH. W. wohnte. Beide engagierten sich in der F. e.V. in XH.. Über diese Verbindung entwickelte sich eine langjährige Freundschaft. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L. bestand zunächst bis in das Jahr 2012 in unterschiedlicher Intensität.
Im Jahr 1992 lernte der Angeklagte die später getötete B. kennen. Diese wurde 0000 in K./Vietnam geboren, lebte zu dieser Zeit in U. und absolvierte dort eine professionelle Musikausbildung zur Konzertpianistin. Aufgrund einer Einladung zu einem Musikwettbewerb in C. reiste B. nach Deutschland. Über eine Cousine B.s kam der Angeklagte mit ihr in Kontakt und es entwickelte sich eine Beziehung zwischen den beiden.
Im Jahr 0000 erfolgte die Heirat mit B.. Ebenfalls im Jahr 0000 wurde der gemeinsam Sohn H. - der Zeuge H. - und im Jahr 0000 die gemeinsame Tochter N. - die Zeugin N. - geboren.
Bereits ab einem frühen Lebensalter vermittelte der Angeklagte seinen Kindern, dass er die Regeln innerhalb der Familie vorgebe und auch keine Abweichungen von seiner „Linie“ toleriere. Dabei hatte er in allen Lebensbereichen konkrete Vorstellungen der Lebensführung und akzeptierte auch keine anderen Sichtweisen. So war der Angeklagte etwa sehr sparsam und erwartete dies auch von seinen Kindern und seiner Ehefrau. Urlaubsreisen lehnte er generell ab. Ebenso lehnte er familiäre Kontakte, insbesondere zu der Familie B.s ab.
Seine Regeln, Vorgaben und Vorstellungen setzte der Angeklagte auch mit körperlicher Gewalt durch. Dabei war er bestrebt das Leben seiner Kinder und seiner Ehefrau weitestgehend zu kontrollieren, etwa durch eine regelmäßige Kontrolle der Mobiltelefone seiner Ehefrau und Kinder. Im Laufe der Jahre kam es so regelmäßig zu Spannungen innerhalb der Familie. Geringfügige Anlässe konnten den Angeklagten aufbringen, so dass dieser gegenüber seinen Kindern und seiner Frau laut wurde und es auch zu Bestrafungen in Form körperlicher Auseinandersetzungen kam. Bei anderen Anlässen zerstörte er Gegenstände, die für seine Kinder oder seine Ehefrau eine besondere Bedeutung hatten. So zerstörte er mehrfach die Handys seiner Kinder und seiner Ehefrau indem er mit einem Hammer darauf einschlug. In anderen Fällen schüttete er Müll und Öl über die Telefone. Im Kindesalter der Zeugen N. und H. zerschnitt er Spielkarten mit einem Teppichmesser, nachdem er sich über das Verhalten seines Sohnes geärgert hatte. Nach einem weiteren Ausraster des Angeklagten wandte sich B. an die gemeinsame Hausärztin, die Zeugin V.. Diese verwies B. bei einem akuten Ausraster des Angeklagten an die Polizei.
Die Kinder und die Ehefrau kamen im Laufe der Jahre für sich zum dem Entschluss, dass es für sie das Beste sei den Angeklagten in Streitsituationen zu beschwichtigen, um so die Situation zu entschärfen und keine offene Konfrontation mit dem Angeklagten zu suchen. Die Kinder hatten ihr gesamtes Leben Angst vor ihrem Vater. Sie empfanden ihn als perfektionistisch, kompromisslos, engstirnig, kontrollierend und jähzornig. Wutausbrüche fürchteten die Kinder und die Ehefrau immer dann, wenn sie in ihrem Verhalten gerade nicht den Erwartungen des Angeklagten entsprachen.
Im Kindergarten und Grundschulalter fing der Angeklagte an seinen Sohn - den Zeugen H. - bei einem aus seiner Sicht vorliegenden Fehlverhalten zur Strafe mit einem Kochlöffel auf die Handinnenflächen zu schlagen. Zu solchen Situationen kam es mehrmals im Jahr. Der Angeklagte hatte alle 2 bis 3 Monate einen größeren Wutanfall und Ausraster. Als der Sohn auf die weiterführende Schule wechselte, stellte er die Schläge gegen den Sohn ein und wurde gegenüber seinen Kindern nur noch laut und verbal aggressiv. Dabei zogen sich die Wutausbrüche des Angeklagten über ein paar Minuten hin. Danach zog sich der Angeklagte meist zurück. Er konnte die Wut zunächst nur oberflächig unterdrücken. Meist dauerte es bis zum nächsten Tag bis sich seine Wut wieder gelegt hatte.
Beim Einzug und Renovierung in die gemeinsame Familienwohnung in der Z.-straße … in XH. T. bei dem auch der Zeuge P. mithalf, kam es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten B. zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Angeklagte hatte seiner Frau aufgetragen die gemeinsamen Kinder aus der neuen Wohnung abzuholen. Da diese nach ihrem Feierabend nicht sofort erschien, stattdessen erst die alte Wohnung aufsuchte und der Angeklagte sich hierüber ärgerte, kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug der Angeklagte aus Verärgerung über B. ihr mit einer Tapezierrolle auf den Kopf. Sie erlitt dabei eine blutige Verletzung an der Schläfenseite der Stirn. Der Zeuge P., der nur den Streit im Nebenzimmer mitangehört hatte, war über die erlittene Verletzung B.s schockiert. Der Angeklagte erklärte ihm, dass er B. nur aus Versehen mit der Metallseite am Kopf getroffen habe und es daher zu der Verletzung gekommen sei. Er hätte sich über das Verhalten seiner Ehefrau geärgert.
Der Angeklagte fokussierte sich im Laufe der Jahre immer weiter auf seine Familie. So beendete er die Freundschaft zu dem Zeugen P. von einem Tag auf den anderen, da er sich darüber ärgerte, dass dieser zu einer Verabredung zu spät erschien. Der Angeklagte beschimpfte daraufhin den Zeugen P. und ließ auch keine Entschuldigungen des Zeugen P. gelten. Einzige konstante Bezugspunkte blieben seine Kinder und seine Ehefrau. Die Kinder und Ehefrau litten auch in den Folgejahren unter dem autoritären und kontrollierenden Verhalten des Angeklagten. Die Kinder befinden sich heute aufgrund ihrer Erlebnisse in der Kinder- und Jugendzeit in therapeutischer Behandlung.
Im April 2014 erfolgte zunächst der Auszug des Sohnes H. aus der Familienwohnung in der Z.-straße … in XH. T.. Der Zeuge H. hielt die Spannungen in der elterlichen Wohnung nicht mehr aus. Gleichzeitig vermittelte der Angeklagte dem Zeugen H. gegenüber Schuldgefühle, dass dieser seinen Eltern nicht länger zur Last fallen sollte. Im Oktober 2015 entschloss sich die Tochter N. ebenfalls aus der elterlichen Wohnung auszuziehen und mit in die Wohnung des Bruders einzuziehen.
Nach der Rückkehr B.s von einer dreiwöchigen Italienreise ohne den Angeklagten im Oktober 2016 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Der Angeklagte war über den Umstand, dass seine Ehefrau drei Wochen alleine im Urlaub gewesen war erbost. Er fühlte sich allein gelassen, so dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten kam. Im Rahmen des Streites zerstörte der Angeklagte verschiedene „Mitbringsel“, Souvenirs und Lebensmittel der Urlaubsreise seiner Ehefrau. Zuvor hatten die Eheleute vereinbart, dass es zu einer Trennung kommen sollte, wenn der Angeklagte und die Geschädigte B. erneut in einen handfesten Streit geraten sollten. Dieser Streit war Anlass für B. kurze Zeit später aus der gemeinsamen Wohnung in der Z.-straße … in XH. T. auszuziehen.
Am 00.00.0000 zog die Geschädigte B. aus der gemeinsamen Wohnung in der Z.-straße … in XH. T. aus und bezog eine Wohnung in der X.-straße …, 2. Etage auf der rechten Seite in XH. YK.. Die X.-straße ist eine zwischen Norden und Süden verlaufende Hauptverkehrsstraße mit 4 Fahrstreifen und Straßenbahnschienen in der Mitte. Die umliegende Bebauung besteht aus Mehrfamilienhäusern, zwischen etwa 12 und 80 Parteien pro Haus. Bei dem Haus an der X.-straße … handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 15 Parteien. Das Haus verfügt über 5 Etagen. Pro Etage befinden sich zwei Wohneinheiten, auf jeder Halbetage befindet sich eine Wohneinheit. Die Etagen sind zur Gebäudefront mit Glasbausteinen versehen. Die Wohnung B.s befand sich im 2. OG auf der rechten Seite der beiden dort vorhandenen Türen. Die entsprechende Wohnung verfügt über Fenster zur linken und rechten Gebäudeseite, sowie zur Gebäudefront.
Der Umzug wurde durch die Familie NL. gemeinsam durchgeführt. Einen Großteil der Renovierungsarbeiten führte der Angeklagte in der Wohnung in der X.-straße … durch. So verlegte er in der Wohnung einen Laminatboden und strich die Wohnung. Zu diesem Zweck erhielt der Angeklagte von der Geschädigten B. auch einen Schlüssel zur Haus- und zur Wohnungseingangstür.
Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Familienwohnung fühlte sich B. zunehmend besser. Sie wurde in der Folgezeit kontaktfreudiger und fröhlicher. In ihr reifte zunehmend die Überzeugung den Kontakt zu dem Angeklagten zu reduzieren und schließlich eine gänzliche Trennung herbeizuführen. Da B. wusste, dass der Angeklagte mit einer solchen Trennung nicht einverstanden sein würde, kam sie für sich zu dem Entschluss die Trennung schrittweise herbeizuführen und den Kontakt nach und nach zu reduzieren.
B. arbeitete mit kurzen Zeiten der Unterbrechung nach dem die beiden Kinder älter geworden waren durchgängig. Ihren erlernten Beruf als Konzertpianistin übte sie dabei nie aus. Seit Frühjahr 2017 arbeitete sie als Küchenhilfe für eine Zeitarbeitsfirma und war in der Kantine der JJ. AG in YN. an der Essensausgabe und zur Reinigung der Tische eingesetzt. Sie verdiente zuletzt rund 1.000 € monatlich. Daneben gab sie privaten Klavierunterricht und spielte ab und zu auf Privatfeiern Klavier. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in YN. lernte sie auch den Zeugen FH. kennen. Zu diesem entwickelte B. im Laufe der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis. B. interessierte sich für die Tätigkeiten der Mitarbeiter der JJ. AG und kam so in Kontakt mit dem Zeugen FH.. Dieser zeigte ihr seinen Arbeitsbereich und es entwickelte sich ebenfalls ein Gespräch über die jeweiligen Hobbies. Der Zeuge FH., der ebenfalls gerne Klavier spielte, erfuhr, dass B. ebenfalls Klavier spielte und intensivierte den Kontakt. Nach einer ersten Phase des Kennenlernens fragte der Zeuge FH. B., ob sie Interesse an einem gemeinsamen Klavierspiel bei ihm in der Wohnung hätte. B. antwortete darauf, dass wenn sie mit dem Zeugen FH. gemeinsam Klavier spielen würde, er ihr auch gleich „Asyl“ anbieten müsste, da ihr Mann sicher dagegen sei, dass sie zusammen mit dem Zeugen FH. musiziere. Der Zeuge FH., der selbst in einer festen Partnerschaft lebte, war über die Äußerung B.s erstaunt und vermied es anstandshalber in Zukunft das Thema „Ehemann“ anzusprechen.
Im Februar 2017 zog der Angeklagte aus der ehemals gemeinsamen Wohnung in der Z.-straße … in T. in eine neue Erdgeschosswohnung in der KJ.-straße. … in XH.. Ebenfalls in einer Wohnung in der 2. Etage in dem dortigen Mehrfamilienhaus wohnten die Zeugen ZO. und EM.. Zu den Zeugen entwickelte der Angeklagte ab November 2017 einen persönlicherer Kontakt, bei dem es auch zu Treffen in der Wohnung der Zeugen ZO. und EM. kam. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Zeugin EM. berichtete der Angeklagte ihr, dass ihm die Trennung von seiner Ehefrau zu schaffen mache.
Wahrscheinlich aus Kostengründen und um einen Anlass zu haben seine Kinder regelmäßig aufzusuchen, schloss der Angeklagte keinen Vertrag über die Bereitstellung einer Internetverbindung. Den Zeugen ZO. und EM. erklärte er gegenüber, dass er Probleme mit seinem Internetanbieter habe und deswegen über keine eigene Internetverbindung verfüge.
Die Zeugen EM. und ZO. gestatteten dem Angeklagten Anfang 2018 zunächst ihre Internetverbindung mitzunutzen. Nachdem sie feststellten, dass die Verbindung durch die Nutzung spürbar langsamer wurde und der Angeklagte nicht autorisierte Geräte im Netzwerk anmeldete, sperrte der Zeuge ZO. den Zugang des Angeklagten wieder und sicherte sein WLAN-Netzwerk durch besondere Verschlüsselung extra gegen den Zugriff von außen ab. Zu einer Aussprache hierrüber kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ZO. nicht mehr.
Auch nach der räumlichen Trennung hielt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und der nunmehr von ihn getrennt lebenden Ehefrau B.. Der Angeklagte suchte regelmäßig - mehrmals wöchentlich - die gemeinsame Wohnung seiner Kinder - auch ungekündigt - auf. Da er bis Anfang Januar 2018 über einen Schlüssel zu der Wohnung seiner Kinder verfügte, konnte er die Wohnung auch in deren Abwesenheit aufsuchen. Im Rahmen seiner Besuche führte der Angeklagte regelmäßig sein Notebook mit sich und nutzte das WLAN-Netzwerk seiner Kinder. Gegenüber seinen Kindern legitimierte er seine unangekündigten Besuche mit der - aus seiner Sicht - notwendigen Nutzung der Internetverbindung der Kinder. Die Kinder empfanden die ständigen unangekündigten Besuche des Angeklagten als Belastung.
Auch in der Wohnung seiner Ehefrau in der X.-str. … erschien der Angeklagte häufig, auch unangekündigt. An einem nicht mehr genau durch die Kammer feststellbaren Tag erschien der Angeklagte, der weiterhin über einen eigenen Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Ehefrau verfügte, in dieser und überraschte seine Ehefrau wie diese gerade unter der Dusche stand. B. war das plötzliche Erscheinen des Angeklagten unangenehm und sie fürchtete sich vor dem Angeklagten.
Am 1.6.2017 wurde der Angeklagte stationär in den J. Kliniken in XH. aufgenommen. Dort wurde er sowohl medikamentös als auch therapeutisch behandelt. Im Rahmen seines Aufenthaltes wurde der Angeklagte von dem Zeugen QN. und dessen Familie am 5.6.2017 im Krankenhaus besucht. Bei diesem Treffen war auch B. anwesend. Sie spielte zusammen mit der Tochter des Zeugen QN. auf einem im Krankenhaus aufgestellten Klavier. Später tanzte die Tochter des Zeugen QN. zu B.s Klavierspiel. Hiervon nahm der Zeuge QN. Videosequenzen mit seinem Smartphone auf. Der Angeklagte war über den Besuch erfreut. Im Laufe seiner Aufenthaltszeit in der Klink gelangte der Angeklagte zu der Überzeugung, dass ihm die angebotenen Therapiemaßnahmen nicht helfen würden. Er war verärgert über die behandelnden Ärzte, da sie aus seiner Sicht nicht genügend auf ihn eingingen. Ebenso war er darüber unzufrieden, dass ihn seine Kinder nicht in der Klinik besuchten. Er entschloss sich daher die Therapie zu beenden. Auf eigenen Wunsch verließ er die Klinik am 19.6.2017 und setzte auch die ihm verordneten Medikamente ab. Eine weitere Behandlung nahm er nicht mehr in Anspruch.
Ab Februar 2017 wurde der Zeuge BL. als Arbeitsvermittler des Jobcenters für den Angeklagten zuständig. Er lud den Angeklagten zu einem ersten Kennenlerngespräch im September 2017 ein. Zu diesem Gespräch erschien der Angeklagte und teilte dem Zeugen BL. mit, dass er allein und zurückgezogen leben würde und keinen Kontakt zu seinen Kindern hätte, da sein Ehefrau den Kontakt verbieten würde. Der Zeuge BL. versuchte den Angeklagten zu trösten, indem er ihm Hoffnung machte, dass er vielleicht in Zukunft seine Kinder wiedersehen würde. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen BL. ebenfalls über seine Erlebnisse auf der Flucht aus Vietnam ohne diese zu vereinzeln.
Ab dem 2.10.2017 war die Zeugin FB., Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin und eine Mitarbeiterin der E. XH., für die Betreuung des Angeklagten im Rahmen einer Bildungsmaßnahme „JB.“ zuständig. Ursprünglich war die Dauer der Maßnahme auf 6 Monate angelegt. Bereits nach rund 1 ½ Monaten wurde die Maßnahme einverständlich beendet, nachdem der Angeklagte und die Zeugin FB. gemeinsam beschlossen hatten, dass der Angeklagte aufgrund seiner geäußerten psychischen Probleme für diese Maßnahme nicht geeignet wäre. In dem Zeitraum kam es zu einem regelmäßigen Kontakt zwischen Frau FB. und dem Angeklagten. Ihr gegenüber berichtete er auch in vielen Einzelgesprächen über seine Erfahrungen auf der Flucht aus Vietnam. Er erzählte ihr, dass er seiner Ehefrau durch die Trennung ein zweites Leben schenken wollte. Die Trennung stelle für ihn eine „letzte Baustelle“ dar. Ein weiteres Ziel als das „Abhaken der Trennung“ hätte er nicht. Im Rahmen eines weiteren Einzelgesprächs berichtete der Angeklagte, dass er nicht garantieren könnte, dass er im Rahmen eines gemeinsamen Kochkurses ein Messer ergreife und auf einen Kursteilnehmer losgehe würde, da er sich durch diesen geärgert und gehänselt fühlte. Die Zeugin FB. stellte daraufhin den Angeklagten von der Teilnahme des gemeinsamen Kochkurses frei. In einem anderen persönlichen Gespräch erzählte der Angeklagte der Zeugin FB., dass er aufgrund der täglich geführten persönlichen Gespräche so aufgewühlt gewesen wäre, dass er in seiner Wohnung persönliche Gegenstände zerstört hätte.
Über den Jahreswechsel 2017/2018 verreiste die B. nach Vietnam. Sie hatte dem Zeugen FH. zuvor mittgeteilt, dass sie plante sich nach der Reise endgültig von dem Angeklagten trennen zu wollen. Der Angeklagte hatte von der Reise seiner Ehefrau zunächst keine Kenntnis.
Am 2.1.2018 kam es zu einem Feuerwehreinsatz in der Wohnung der Kinder H. und N.. Da sich N. in der Silvesternacht 2017/2018 schlecht fühlte, ihre Freunde sie nicht erreichen konnten und daraufhin Angst hatten, dass sich N. etwas antun könnte, riefen sie die Polizei. Die Polizei konnte N. ebenfalls nicht ausfindig machen und öffnete mit Hilfe der Feuerwehr die Wohnungseingangstür bei der auch der Schließzylinder zerstört wurde. Im Austausch mit dem zunächst von der Feuerwehr provisorisch eingebauten Schließzylinder baute der Zeuge H. einen neuen Schließzylinder ein. Im Anschluss an den Einsatz am 2.1.2018 stellte der Angeklagte fest, dass er sich mit dem vorhandenen Schlüssel keinen Zutritt mehr in die Wohnung der Kinder verschaffen konnte. Dieser Umstand verärgerte den Angeklagten und er warf den Kindern vor, dass sie ihn nicht mehr in der Wohnung haben wollten. Der Zeuge H. erklärte daraufhin dem Angeklagten, dass es bei ihnen in der Wohnung einen Noteinsatz gegeben hätte und das vorhandene Wohnungseingangstürschloss zerstört worden wäre. Er - der Zeuge H. - habe daraufhin ein neues Schloss einbauen müssen. Den tatsächlichen Hintergrund des Feuerwehreinsatzes verschwiegen die Kinder dem Angeklagten. Der Angeklagte akzeptierte diesen Umstand letztlich. Er äußerte seinen Kindern gegenüber aber deutlich seinen Unmut darüber, von nun an über keinen Schlüssel zu der Wohnung zu verfügen.
In den ersten Wochen des Jahres 2018 wurde der Angeklagte zunehmend unzufriedener mit seiner Lebenssituation. Auf der anderen Seite wurde B. mit ihrer neuen Lebenssituation immer zufriedener, fröhlicher und offener. So ging sie von sich aus nach der Rückkehr von ihrer Vietnamreise auf den Zeugen FH. zu und fragte ihn, ob man sich nicht zu einem gemeinsamen Musizieren treffen könne. Hierzu kam es - bis auf einen Klavierabend am 9.2.2018 - aufgrund der Arbeitsbelastung des Zeugen FH. zunächst nicht. Dem Angeklagten missfiel die ihm ersichtlich gewordene neu gewonnene Freiheit seiner Ehefrau.
Am 12.1.2018 reichte der Angeklagte über seine Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin BY. bei dem Amtsgericht XH. - Familiengericht - einen Scheidungsantrag ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe, obwohl er über einen Barmittelbestand von rund 130.000 € verfügte. Zuvor hatte er sich mit der Geschädigten B. darüber verständigt, dass er einen entsprechenden Antrag einreichen sollte, da er über die entsprechende Zeit zur Erledigung der Formalitäten verfügte und die Geschädigte B. aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit stärker ausgelastet war. Innerlich lehnte er die Scheidung von seiner Ehefrau ab.
Ende Januar reiste die spätere Geschädigte G., die jüngere 0000 geborene Schwester der Geschädigten B. in Deutschland ein und besuchte zunächst weitere Verwandte in anderen Teilen Deutschlands. B. freute sich über den anstehenden Besuch ihrer Schwester.
Ebenfalls Ende Januar/Anfang Februar 2018 sah der Zeuge L. den Angeklagten zufällig auf der Straße und erkannte ihn als seinen langjährigen Freund wieder. Er sprach ihn an, trank mit dem Angeklagten einen Kaffee und tauschte sich über die persönliche Lebenssituation aus. Dabei erzählte der Angeklagte dem Zeugen L., dass er nun alleine in der KJ.-straße. … in XH. wohne, von seiner Ehefrau getrennt wäre und das Scheidungsverfahren laufe. Er berichtete dem Zeugen L. ferner, dass er traurig und depressiv wäre. Es gehe ihm nicht gut, da er von seiner Familie getrennt lebe. Er sagte zu dem Zeugen L., dass er „Frieden bräuchte“ und das Land verlassen wollte, um zu sich zu kommen. Im Januar hätte er auch einen Reisepass beantragt. Was genau der Angeklagte ihm gegenüber damit ausdrücken wollte, verstand der Zeuge L. nicht. Er ging davon aus, dass der Angeklagte plante in seine Heimat Vietnam zu reisen. Der Zeuge L. und der Angeklagte tauschten Telefonnummern aus und trafen sich in den folgenden Wochen mehrmals. Dabei besuchte der Angeklagte auch einmal den Zeugen L. zu Hause. Die übrigen Treffen fanden in der Wohnung des Angeklagten statt. Im Rahmen eines gemeinsamen Spaziergangs zeigte der Angeklagte dem Zeugen L. wo seine getrennt lebende Ehefrau jetzt wohnte und teilte ihm mit, dass seine Schwägerin - G. - zurzeit seine Ehefrau besuche. Im Zuge des Gesprächs zeigte der Angeklagte dem Zeugen L. auch ein Foto von G..
Am 10.2.2018 erreichte G. XH. und wohnte zusammen mit B. für eine Woche in der Wohnung in der X.-straße … in XH.. Die Schwägerin hatte ursprünglich aus Angst vor dem Angeklagten geplant ein Hotelzimmer zu beziehen. Sie fürchtete, dass der Angeklagte ohne Ankündigung in der Wohnung in der X.-straße … erscheinen könnte. Um der Schwester die Angst zu nehmen und ihr die Möglichkeit zu eröffnen die Wohnung verlassen zu können wann sie wollte, während B. arbeitete, bat sie den Angeklagten um die Herausgabe des Haustür- und Wohnungstürschlüssels zu ihrer Wohnung. Dieser willigte unter der Bedingung ein, dass seine Kinder keinen Kontakt mit der Schwägerin G. während ihres Aufenthalts in XH. haben sollten. Nach seiner Meinung würde G. seine Kinder nur auf den Gedanken bringen gemeinsame Reisen unternehmen zu wollen und so seine Kinder vom Lernen und Studieren abhalten. Dabei war ihm bewusst, dass er über einen weiteren Schlüssel zur Wohnung und Haustür in der X.-straße … in XH. verfügte.
Am 14.2.2018 trafen sich G., B., H. und N. gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten in der XH. Innenstadt. Nicht feststellen konnte die Kammer, ob der Angeklagte von dem Treffen wusste. Bei diesem Treffen lernten H. und N. G. kennen. Nach dem Treffen verreisten G. und B. gemeinsam am 17.2.2018 bis zum 27.2.2018 um die Städte Hamburg, Dresden und Salzburg zu besuchen. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte über die Reisen seiner Schwester und Schwägerin Kenntnis erlangt hatte.
Am 19.2.2018 suchte der Angeklagte ungefähr zwischen 10.00 Uhr und 10.40 Uhr die Filiale der PF. GmbH & Co. KG, Filial-Nr.: N01 in der SL.-straße. … in … XH. auf. Dort erwarb er eine Packung weißer Kabelbinder in einer durchsichtigen Plastikverpackung zu einem Stückpreis von 2,00 € und steckte diese in einen mitgeführten grau/schwarzen Rucksack. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Beschaffenheit des grau/schwarzen Rucksacks wird auf das untere Lichtbild Bl. 201 der Lichtbildmappe verwiesen. Das Lichtbild zeigt den grau/schwarzen Rucksack und wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
Im Anschluss an den Kauf der Kabelbinder ging der Angeklagte zu Fuß zu der Wohnung seiner Frau in der X.-straße … in XH. und verschaffte sich über den weiteren in seinem Besitz befindlichen Schlüssel Zutritt zur Haus- und Wohnungstür der Wohnung X.-straße …, 2. Etage rechte Seite. G. und B. befanden sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Ausland auf Reisen. In der Wohnung fotografierte der Angeklagte die Räumlichkeiten von innen. Hierbei machte er mehrere Übersichtsaufnahmen der eingerichteten Wohnung. Bereits zu diesem Zeitpunkt entwickelte sich eine Vorstellung des Angeklagten aus Verärgerung eine Straftat gegen seine Ehefrau zu begehen, um sich ihr gegenüber für die fortschreitende Trennung und den Verlust der Kontrollmöglichkeiten über sie zu rächen.
Neben den Fotos der Räumlichkeiten bereitete der Angeklagte Unterwäsche seiner Ehefrau B., die sich in der Wohnung im Schlafzimmer befand auf dem Bett aus und fotografierte diese. Dabei handelte es sich um Fotos von Büstenhalter und Schlüpfern, teilweise auch um getragene Unterwäsche.
Am 21.2.2018 suchte der Angeklagte erneut den Zeugen BL. auf. Thema des Besuchs war die anstehende Maßnahme „AP.“ der M. Klinik XH.. Zum Abschluss des Gesprächs fragte der Angeklagte, ob er den Zeugen BL. umarmen dürfte. Dieser war aufgrund der Frage des Zeugen irritiert, ließ die Umarmung aber zu. Der Angeklagte war dabei sichtlich gerührt und verließ anschließend das Büro des Zeugen BL..
Am Wochenende des 24.2./25.2.2018 suchte der Angeklagte erneut die Wohnung seiner Kinder auf. Bei diesem Besuch wollte der Angeklagte das Masterabschlusszeugnis seines Sohnes H. einscannen und kopieren. Dem Sohn gegenüber gab er an, dass er die Kopien benötigte, um diese seinen Verwandten zur Kenntnis bringen zu können, obwohl er zu diesen bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Die Zeugin N. nahm er in den Arm um sich von ihr zu verabschieden. Die Zeugin N. empfand dieses Verhalten als äußerst ungewöhnlich, da er seine Tochter sonst nie in den Arm nahm.
Der Angeklagte traf den Zeugen L. am 27.2.2018 morgens zufällig in XH. YK. auf der Straße. Er teilte dem Zeugen L. mit, dass er gerade von seinem Anwalt komme und verabredete sich mit dem Zeugen L. zum gemeinsamen Essen für den 27.2.2018 um 13.00 Uhr in seiner Wohnung in der KJ.-straße. … in XH.. Im Laufe des Vormittags sagte der Zeuge dem Angeklagten telefonisch ab. Dieser entgegnete dem Angeklagten, dass es gut so sei, dass er nicht zur Verabredung um 13.00 Uhr erscheine, da er es noch nicht geschafft hätte für das Mittagessen einzukaufen. Tatsächlich war der Angeklagte enttäuscht, dass der Zeuge L. die Verabredung abgesagt hatte. Der Zeuge L. schlug vor, dass er den Angeklagten später - gegen 17.00 Uhr - treffen könnte. Auf diesen Vorschlag ging der Angeklagte ein und sagte dem Zeugen L., dass er sich freuen würde, wenn er ihn besuche. Zu einem späteren Zeitpunkt meldete sich der Zeuge L. erneut bei dem Angeklagten und teilte ihm mit, dass er nun Zeit habe. Der Angeklagte sagte dem Zeugen L., dass er nun keine Lust mehr auf ein gemeinsames Essen habe, da er bereits gegessen habe und nun Lesen wolle. Es wurde vereinbart, dass man sich stattdessen am nächsten Tag treffen wollte.
Ebenfalls am 27.2.2018 wurde dem Angeklagten über seine Rechtsanwältin der Beschluss des Familiengerichts vom 13.2.2018 über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und über die Stellungnahmefristen für die Antragsgegnerin zugestellt. Dem Angeklagten wurde damit bewusst vor Augen geführt, dass die endgültige Trennung zwischen ihm und B. nur noch eine Frage der Zeit sein würde. Dieser Umstand verärgerte den Angeklagten so sehr, dass er für sich entschloss diesen für ihn untragbaren Zustand möglichst zeitnah zu beenden, indem er seiner Ehefrau das Leben nahm.
2. Die Tat in der Nacht vom 27.2. auf den 28.2.2018
Am Abend des 27.2.2018 kehrte B. zusammen mit ihrer Schwester G. von ihrer Urlaubsreise zurück. Sie trafen gegen 19 Uhr am Hauptbahnhof in XH. ein. An der U-Bahnhaltestelle der Linien U…/… am Hauptbahnhof in XH. sah die Nachbarin aus der Wohnung über der Wohnung in der X.-straße …, 2. Etage rechte Seite, die Zeugin SK., die beiden Schwestern gegen 20.30 Uhr. Zu einem Gespräch zwischen der Zeugin SK. und den Schwestern kam es nicht.
Zu einem durch die Kammer nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt jedenfalls nach 20.30 Uhr kehrten die Schwestern in die Wohnung in der X.-straße … in XH. zurück.
Gegen 21.00 Uhr verließ der Angeklagte seine Wohnung in der KJ.-straße … in XH. und lief zunächst durch mehrere Straßen im näheren Umfeld der Wohnung seiner Ehefrau.
Um 22.08 Uhr telefonierte B. mit dem Zeugen HI.. Das Gespräch dauerte insgesamt 2 Minuten und 35 Sekunden. G. kannte den Zeugen HI. aus ihrer gemeinsamen Zeit im Rahmen der gemeinsamen Musikausbildung in Russland ab dem Jahr 1987. B. kannte der Zeuge ebenfalls als ältere Schwester G.. G. hatte den Zeugen HI. im Rahmen ihres geplanten Deutschlandbesuchs kontaktiert und erfahren, dass der Zeuge HI. in IQ. lebt. Aufgrund der Nähe zwischen dem Wohnort ihrer Schwester in XH. und IQ. plante G. sich mit dem Zeugen HI. zu treffen. Zur Vereinbarung eines Treffens rief der Zeuge HI. um 22.08 Uhr B. an. Der Zeuge HI. teilte den Schwestern zunächst mit, dass er am Mittwoch, den 28.2.2018 ab 21.00 Uhr ein Treffen einrichten könnte. B. war die Uhrzeit jedoch zu spät. Da G. plante am Freitag, den 2.3.2018 zurück nach Vietnam zu fliegen und der Zeuge HI. am Donnerstag, den 1.3.2018 keine Zeit hatte, vereinbarte er mit den Schwestern ein Treffen für den Mittwoch, 28.2.2018 um 10.00 Uhr im Cafe EG. in der XH. Innenstadt. Zu diesem Treffen erschien der Zeuge HI.. Die Schwestern erschienen aufgrund der nachfolgenden Ereignisse nicht. Vergeblich versuchte der Zeuge HI. die Schwestern auf der ihm bekannten Mobilfunknummer B.s zu erreichen.
Nach dem Gespräch gingen die Schwestern B. und G. zu einem nicht mehr genau durch die Kammer feststellbaren Zeitpunkt zu Bett.
Nach Mitternacht entschloss sich der Angeklagte die Wohnung B.s in der X.-straße … aufzusuchen, dabei plante er, für den Fall, dass seine Ehefrau bereits von ihrer Reise zurückgekommen wäre, diese umzubringen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens führte er einen schwarzen Rucksack mit einer an diesem Rucksack befestigten „BO.“-Comicfigur mit. Der Rucksack besteht aus schwarzen Faserkunststoff mit grau abgesetzten Flächen im Mittelteil und den jeweiligen Seitenteilten. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Beschaffenheit des schwarzen Rucksacks wird auf das Lichtbild Bl. 233 der Hauptakte verwiesen. Das Lichtbild zeigt den schwarzen Rucksack und wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. An diesen Rucksack hatte der Angeklagte eine schwarze Wollmütze mit einem Gummiband außen befestigt. In dem Rucksack befanden sich mindestens die folgenden Gegenstände, die der Angeklagte für seine geplanten Taten eingepackt hatte:
Eine Rolle Gewebeband (Panzerband), Kabelbinder, einen Vibrator, ein Küchenmesser, eine Schere, Taschentücher, eine Lupe, ein Seil, mehrere Paare Schnürsenkel sowie eine Kamera CX. mit Speicherkarte und dazu gehörigem Akku. Die am 19.2.2018 erworbenen Kabelbinder steckte er ebenfalls in seinen schwarzen Rucksack. Wahrscheinlich steckte er ebenfalls eine Banane in seinen Rucksack.
Der Angeklagte war bekleidet mit einem Pullover und einer Trekkinghose. An den Füßen trug er Socken und schwarze über den Knöchel reichende gefütterte Winterstiefel. Unter diesen Kleidungsstücken trug er einen langen Schlafanzug und unter dem Schlafanzug eine weitere lange Unterhose.
Der Angeklagte öffnete gegen ungefähr 1.00 Uhr mit dem mitgebrachten Schlüssel die Hauseingangstür zu dem Mehrfamilienhaus an der X.-straße … in XH. und gelangte über das Treppenhaus zur Wohnungstür der B. in der zweiten Etage auf der rechten Seite. Er schloss die Wohnungseingangstür mit seinem mitgebrachten Wohnungsschlüssel auf und verschloss die Tür anschließend von innen mit einem sich in dem Schließzylinder befindlichen Schlüssel, um so ein schnelles Entkommen zu verhindern. Dabei wusste der Angeklagte, dass er mit seinem mitgebrachten Schlüssel auch dann in die Wohnung gelangen konnte, wenn diese wie von ihm erwartet von innen mit einem in den Schließzylinder eingesteckten Schlüssel verschlossen war. Der Schließzylinder verfügte über eine sogenannte Sicherheits- und Gefahrenfunktion, die es ermöglicht beidseitig den Schließzylinder auch bei jeweils eingestecktem Schlüssel zu betätigen.
Hinter der Wohnungseingangstür befindet sich ein schlauchartig quergestellter Flurbereich. Folgt man diesem Flur von der Wohnungseingangstür aus, so befindet sich linksseitig der Zugang zum fensterlosen Badezimmer. Diesem Zugang gegenüber befindet sich ein einflügeliges Fensterelement, eingefasst in einen weißen Kunststoffrahmen. Am Ende des Flures ist der Zugang zum Wohnzimmer angeordnet. Dieser Zugang ist baulich mit einer ebenfalls weiß lackierten Holztür versehen. Bei dem Wohnzimmer handelt es sich um ein Durchgangszimmer. An der rechten Wandseite befindet sich ein doppelflügeliges Fensterelement. Vor Kopf ist an der Wandseite ein Sofaelement aufgestellt, davor steht ein Couchtisch. Links neben dem Zugang ist ein TV-Tisch aus Glas aufgestellt. Dort stehen ein TV-Gerät sowie weitere elektrische Geräte der Unterhaltungselektronik. An der linken Wandseite befindet sich zunächst der Durchgang zu weiteren Räumlichkeiten - gefolgt von einem Klavier. Von dem Durchgang geht links die Küche ab. Diese verfügt an der Türwand rechtsseitig über einen Tisch sowie zwei Stühle. An der rechten Wandseite befindet sich ein einflügeliges, geschlossenes Fensterelement. Vor Kopf des Zugangs ist eine Küchenzeile. Linksseitig ist ein Heizkörper montiert. In dem Durchgang befindet sich rechtsseitig eine Kommode. Der Durchgang endet in einem Schlafzimmer. Dieses verfügt über keine Tür, sondern ist baulich (rechtsseitig an den Durchgang) als Nische von den anderen Räumlichkeiten der Wohnung abgetrennt. Ein Schrankelement ist (vom Durchgang aus gesehen) linksseitig aufgestellt. Vor Kopf befindet sich eine Art Massageliege, die elektrisch verstellbar ist. Rechtsseitig steht ein Bettgestell mit Matratze. Über dem Bett befindet sich ein Fensterelement ohne Auffälligkeiten. Im rückwärtigen Bereich der Nische ist eine Art Schminktisch vorhanden. In der gesamten Wohnung ist Laminatboden verlegt.
In der dunklen Wohnung schliefen B. in ihrem Bett in der „Schlafnische“ und G. auf der Couch im Wohnzimmer.
Wegen der weiteren Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten der Wohnung X.-straße …, 2. Obergeschoss links wird auf die Lichtbilder Bl. 11 bis 30 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen die Wohnung und werden gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
Die nun folgenden Geschehnisse in der Wohnung der Ehefrau konnte die Kammer nur in ihren folgenden Grundzügen aufklären:
1. Tathandlung:
Der Angeklagte schlich auf Socken zunächst in Richtung des Schlafzimmer wo sich B. befand, nachdem er seine Schuhe ausgezogen und im Flurbereich an einem sich dort befindlichen Schuhregal abgestellt hatte. Seinen Rucksack mit Inhalt stellte er zunächst im Badezimmer ab, bevor er mit einem Schlosserhammer in der Hand - vorbei an der schlafenden G. - in das Schlafzimmer schlich. Das Licht schaltete er dabei nicht an. Nachdem er erkannte hatte, dass sich in der Wohnung seine Ehefrau befand, entschloss er sich spätestens jetzt endgültig seine Tötungspläne umsetzen und diese aus Wut, Rache und Verärgerung aufgrund der erfolgten Trennung und des damit einhergehenden Kontrollverlustes über das Leben B.s zu töten.
Im Schlafzimmer kam es mit dieser Absicht des Angeklagten zu dem ersten Angriff auf seine im Bett liegende und schlafende Ehefrau mit einem Schlosserhammer mit rotem Stil, schwarzen Griff und schwarzem Kopf sowie der Herkunftsbezeichnung Fa. KA. 300g. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Beschaffenheit des schwarz/roten Hammers wird auf das untere Lichtbild Bl. 103 der Lichtbildmappe verwiesen. Das Lichtbild zeigt den schwarz/roten Hammer und wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Nicht feststellen konnte die Kammer, ob der Angeklagte den Hammer vor dem Angriff in der Wohnung der Ehefrau an sich genommen hatte oder ob er diesen Hammer bereits in seinem Rucksack mitgebracht hatte. Der Angeklagte trug während der Tatausführung jedenfalls zeitweise gelbliche Gummihandschuhe. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Beschaffenheit der gelblichen Gummihandschuhe wird auf das Lichtbild Bl. 25 der Lichtbildmappe verwiesen. Das Lichtbild zeigt die verwendeten Gummihandschuhe mit blutsuspekten Anhaftungen und wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
Auf die Ehefrau B., die schlafend im Bett lag, schlug der Angeklagte mit dem Schlosserhammer im Kopfbereich ein. Dabei handelte der Angeklagte, um die Geschädigte zu töten. Dass B. nicht mit einem Angriff rechnete und deswegen nicht in der Lage war, diesem etwas entgegenzusetzen, war dem Angeklagten bewusst. Hierauf kam es ihm auch gerade an.
Nach den ersten massiven Schlägen mit dem Hammer gegen den Kopf der Ehefrau in liegender Position, verharrte sie für ein kurzes Verweilen in kauernder Position vor der linken Bettseite, bevor das Bett - wahrscheinlich durch den Angeklagten zur Erweiterung seines Aktionsradius - auf die Seite gestellt wurde und es zu weiteren Schlägen stumpfer Gewalt gegen den Kopf und Körper der Ehefrau kam. Bevor das Bett auf die Seite gestellt wurde, führte der Angeklagte mindestens zweimalige Angriffe unmittelbar neben dem Bett auf B. durch. Der Kopf der Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt relativ nah und mittig am Bettgestell. Der Angeklagte hielt sich dabei sowohl am kopfseitigen wie auch am fußseitigen Ende des Bettes auf.
Nachdem das Bett auf die Seite gestellt worden war, wurde eine Latte des Lattenrosts des Bettes herausgerissen und als weiteres Schlagwerkzeug verwendet. Dabei konnte die Kammer nicht abschließend feststellen, ob die Latte durch den Angeklagten oder B. herausgerissen wurde. Das Kampfgeschehen verlagerte sich dabei etwas in Richtung Küche, ohne dass das Schlafzimmer vollständig verlassen worden wäre. B. erlitt während des Angriffs passive Abwehrverletzungen an den Armen. Bereits kurze Zeit nach den ersten Schlägen stellte sich eine Handlungsunfähigkeit der Ehefrau ein.
Im weiteren Verlauf fügte der Angeklagte seiner Ehefrau weitere tiefe Schnitt-/Stichverletzungen im Bereich des Halses und Kehlkopfes mit einem Küchenmesser mit schwarzem Griffstück zu. Das Messer weist eine Klingenlänge von 12,3 cm auf. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Beschaffenheit des Messers wird auf das Lichtbild Bl. 25 der Lichtbildmappe verwiesen. Das Lichtbild zeigt das verwendeten Messer mit blutsuspekten Anhaftungen und wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Zuletzt stach er ihr mit dem Küchenmesser mehrfach in die Brust.
2. Tathandlung:
Während oder kurz nach dem Angriff gegen B. kam es zum Angriff mit stumpfer Gewalt gegen die Schwägerin des Angeklagten, G. beginnend im Dielenbereich der Wohnung, unmittelbar hinter der Eingangstür. Dabei hatte der Angeklagte spätestens als er die Schwägerin G. im Bereich der Wohnungseingangstür erreichte, den Entschluss gefasst seine Schwägerin ebenfalls zu töten. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt des Angriffs gegenüber der Schwägerin geschlechtliche Befriedigung in der Tötung der Schwägerin suchte.
Die Kammer konnte ebenfalls nicht feststellen, ob G. durch den Angriff gegen B. zunächst wachgeworden war und versucht hat sich gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen oder ob diese nach Erkennen der Situation direkt versuchte zu fliehen.
Im Wohnungstürbereich der Diele schlug der Angeklagte mit einem weiteren Hammer in Ausübung seines Tatentschlusses mit massiver stumpfer Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich G.s. Bei dem Hammer handelt es sich um einen Hammer mit schwarzen Kopf und lackiertem Holzstiel. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Beschaffenheit des Hammers wird auf das obere Lichtbild Bl. 76 der Lichtbildmappe verwiesen. Das Lichtbild zeigt den Hammer und wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Bei den Schlägen auf den Kopf handelte der Angeklagte in der Vorstellung, dass G. infolge seiner Handlung zu Tode kommen könnte und sollte.
G. sank daraufhin zu Boden und erlitt weitere Schläge mit dem Hammer durch den Angeklagten mit geringer aktiver Fortbewegung vom Dielenbereich in Richtung Wohnzimmer. Sie lag danach näher an der Badezimmerwand des Flurs, wobei der Angeklagte über ihr kniete. Er schlug auf G. bis zur absoluten Wehr- und Regungslosigkeit ein. Danach zog er den wehrlosen Körper G.s weiter in das Wohnzimmer, wo es vor dem Wohnzimmertisch zu einem kurzen Verweilen kam. Möglich ist, dass es in diesem Bereich nochmals zu einer einmaligen Schlagausführung und der Zufügung stumpfer Gewalt durch den Angeklagten gekommen war. Hierbei könnte das eingesetzte Schlagwerkzeug auch kurzzeitig auf dem dort befindlichen Klavier abgelegt worden sein.
Anschließend zog er den wehrlosen Körper G.s weiter in Richtung des kleinen Flurabschnitts zwischen Wohn- und Schlafzimmer unmittelbar zum Kücheneingang. Nachdem G. bereits massive Schläge auf den Kopf erlitten hatte, suchte der Angeklagte mindestens einmal das Badezimmer - wahrscheinlich um die im Rucksack mitgeführten Kabelbinder zu holen - und die Küche auf - wahrscheinlich um die verwendeten Gummihandschuhe auszuziehen und das Messer in der Spüle abzulegen.
Entweder im Rahmen des Verweilens vor dem Wohnzimmertisch oder im Bereich des Flurs fesselte der Angeklagte G. an den Händen unter Verwendung von Kabelbinder. Mit Hilfe von weiteren Kabelbindern fixierte er ein Handtuch im Kopfbereich G.s. Er legte die handlungsunfähige G. auf den Rücken, knöpfte ihr Schlafanzugoberteil auf und legte ihre Brüste frei. Er zog ihr ebenfalls die Schlafanzughose und Unterhose aus. Er hielt dabei ein Versterben G.s für möglich.
B. erlitt durch mindestens 24 Schläge mit dem Hammer auf ihren Kopf ein massives offenes Schädel-Hirn-Trauma mit zahlreichen unterschiedlich großen Riss-Quetsch-Wunden an der gesamten Kopfschwarte. Ebenso erlitt sie Schädeldachdefekte von kleineren kuhlenartigen Einkerbungen bis hin zu größeren Bruchsystemen und einem Trümmerbruch an der rechten Schläfenscheitelseite, mit Bruchausläufen in die gesamte Schädelbasis. Durch die Einwirkung stumpfer Gewalt auf ihren Schädel kam es zu einer dünnschichtigen Einblutung oberhalb und unterhalb der harten Hirnhaut mit Defekten der harten Hirnhaut über der rechten Schläfenseite. Ebenso kam es zu einer dünnschichtige Einblutung unter der weichen Hirnhaut mit punctum maximum über beiden Schläfenscheitellappen, hier zudem mit kleinfleckförmigen Hirnrindeneinblutungen. Weiter kam es zu Einblutungen in beide Paukenhöhlen. Sie erlitt ferner an der Stirnseite zwei Riss-Quetsch-Wunden und eine weitere Riss-Quetsch-Wunde mit Durchsetzung des rechten Ohres an der rechten Gesichtsseite sowie ein Hämatom über der rechten Schläfenseite. Durch die zahlreichen Kopfschwartendefekte erlitt B. einen massiven Blutverlust.
Aufgrund der Abwehr der auf sie niedergehenden Schläge erlitt B. Einblutungen mit teilweise oberflächlichen Hautdefekten an beiden Händen sowie an beiden Unterarmen, vor allem am rechten Unterarm streckseitig, einen Fingernagelabriss am linken Daumen mit angrenzender tangentialer Gewalt-einwirkung. Ebenso erlitt sie eine fremde äußere Gewalteinwirkung gegen den rechten Oberarm vorderseitig sowie über beiden Schulterhöhlen, eine kräftige Einblutung der Nackenmuskulatur sowie stumpfe Gewalteinwirkung gegen die linke Körperflanke mit entsprechenden Einblutungen.
Durch die anschließend beigebrachten mindestens fünf einzelnen Halsstich- und Schnittverletzungen erlitt B. mehrere Stich-/Schnittkomplexe an der rechten Halsseite sowie damit korrespondierende Gewebeeinblutungen an der rechten Halsseite mit Anstichverletzung, ebenso quer zur Körperlängsachse verlaufende Gewebedefekte des Halsweichteilgewebes mit Halsmuskulatur, einer Abtrennung des linken Kehlkopfhorns, der Durchtrennung der Speiseröhre und nahezu kompletter Durchtrennung der Luftröhre unmittelbar unterhalb der Stimmritzenebene, eine mehrfache Durchsetzung der Schlundregion, geringe Verletzung der rechten Halsblutader, eine nahezu komplette Durchtrennung der linken Halsschlagader, mäßige Einblutung ins Halsweichteilgewebe und eine Anschartung des dritten Halswirbelkörpers. Durch die in Folge der Schnitt-/Stichverletzung eröffnete Halsschlagader erlitt sie ebenfalls einen massiven Blutverlust.
Weiter fügte der Angeklagte B. mindestens vier Stichverletzungen in den Brustkorb und teilweise in den Bauchraum reichend zu. Hierbei kam es zu einem Stichkomplex, bei dem ein Stich bis zum Brustbein reichte. Zwei weitere Stiche reichten bis zur Durchsetzung der dritten Rippe auf Knorpelhöhe. Ein weiterer Stich führte großschwalbenschwanzartig zur Dursetzung der fünften Rippe, ein weiterer Stich zur Durchsetzung des Brustbeins. Die Stiche führten zur Durchsetzung des Herzbeutels an der Vorderseite sowie an der Rückseite und entsprechender kompletter Durchsetzung des Herzens mit nachfolgender Durchsetzung von Brustschlagader und Speiseröhre sowie geringem Anstich der rechten Lunge und zweifacher Durchsetzung des rechten Zwerchfells mit Anschartung des rechten Leberlappens. Daneben kam es zur Anschartung der Bandscheibe zwischen dem siebten und achten Brustwirbelkörper und einer beidseitigen Luftbrust.
B. verstarb schließlich an einem Kombinationsgeschehen aus offenem Schädel-Hirn-Trauma und Verbluten nach außen.
G. erlitt massive stumpfe Gewalteinwirkungen gegen das Schädeldach sowie gegen beide obere Extremitäten, die linke Hüfte und das linke Knie. Dabei erlitt sie ein offenes Schädelhirntrauma mit zahlreichen Brüchen und Bruchsystemen, vor allem an der rechten Schädelseite, bis in die Schädelbasis ziehend mit Ausbildung einer Hirnschwellung, noch schwerer als die bei der verstorbenen B.. Am Schädeldach erlitt sie, vor allem rechtsseitig, zahlreiche Riss-Quetsch-Wunden mit unterschiedlichen Formationen, teilweise sternförmig, teilweise winkelig, teilweise gerade bis zackig verlaufend. Ebenso erlitt sie Brüche der Schädelbasis, die durch die hintere Schädelgrube und die mittlere Schädelgrube verliefen. Das linke Augenhöhlendach war in das Bruchsystem mit einbezogen. Es war zu Einblutungen unterhalb der harten Hirnhaut und in das Keilbein und die Kieferhöhle gekommen. Sie erlitt ebenfalls massive Einblutungen, Schwellungen und teilweise Riss-Quetsch-Wunden an den Armen und Händen. Am linken Zeigefinger erlitt sie einen verschobenen Bruch des Mittelgliedes.
An beiden Handgelenken waren Hautabdrücke sichtbar, die durch die Fixierung mit Kabelbinder verursacht worden waren. Es kam zu weiteren Einblutungen in die Halsweichteile sowie zu einem kratzerartigen Defekt am Hals.
Am rechten Oberarm und am linken Unterarm erlitt sie jeweils streifig ausgeprägte Hämatomverfärbungen.
Dass durch die Schläge mit dem Hammer auf den Kopf erlittene offene Schädelhirntraum war akut lebensgefährlich.
Der Angeklagte erlitt durch die Abwehrhandlungen der geschädigten Opfer G. und B. einen Schlag gegen den Mund. Dabei konnte durch die Kammer nicht festgestellt werden, wer der beiden Frauen den Schlag ausführte. Durch den Schlag gegen den Mund trat bei dem Angeklagten eine Schwellung der Lippen mit Einblutungen in der Ober- und Unterlippe ein. Ebenso erlitt der Angeklagte Hantierverletzungen durch das von ihm verwendete Messer an seiner rechten Hand sowie an den Grundgelenken und an Zeige- und Mittelfinger kratzerartige Hautdefekte.
Bei keiner der vorbezeichneten Taten war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
Zwischenzeitlich waren die Nachbarn, die Zeugen Y., HK. und SK. durch Schreigeräusche einer Frauenstimme und dumpfe Schlaggeräusche wachgeworden. Der Zeuge Y. bewohnt die rechte Wohnung in der X.-straße … in der zweiten Etage neben der Wohnung B.s. Die Zeugen HK. und SK. bewohnen die Wohnung in der dritten Etage genau über der Wohnung B.s. Zunächst entschloss sich der Zeuge HK. für Ruhe zu sorgen. Er sah sich hierzu durch die Schreie und dumpfen Schlaggeräusche in schneller Abfolge und kurzen Abständen hintereinander veranlasst. Zu diesem Zweck verließ er seine Wohnung und ging zunächst hoch in die vierte Etage, da er vermutete, dass der Lärm von dort stammte. Als er in der vierten Etage feststellte, dass die Geräusche leiser wurden, ging er runter in die zweite Etage und klopfte laut gegen die Wohnungstür zur Wohnung B.s. Durch das Fenster im Treppenhaus konnte der Zeuge HK. beobachten wie im Wohnzimmer der Wohnung B.s das Licht angeschaltet wurde und hörte wie die Geräusche verstummten. Er ging danach in dem Glauben, der Streit sei nun beendet wieder hoch in seine Wohnung. Zur gleichen Zeit hatte der Zeuge Y. dumpfe Schläge, ein metallisches Geräusch und das Wimmern und leise Weinen einer Frauenstimme aus der Nachbarwohnung B.s neben seiner Wohnung wahrgenommen. Durch den an seiner Wohnungseingangstür befindlichen Türspion konnte er den Zeugen HK. erkennen, wie dieser zur Wohnungstür zur Wohnung B.s ging und hörte wie er gegen die Tür klopfte.
3. Nachtatverhalten:
Zwischenzeitlich hatte der Zeuge Y. gegen 2:15 Uhr bei der Polizei angerufen, da er aufgrund der vernommenen Geräusche Angst bekommen hatte und einen Notruf abgesetzt. Er gab an, dass es einen Streit in der Nachbarwohnung gäbe und die Personen sich dort „schlachten“ würden.
Kurze Zeit nachdem der Zeuge HK. wieder in seiner Wohnung angekommen war, vernahm er erneut dumpfe Schlaggeräusche. Unmittelbar im Anschluss bemerkten den die Zeugen HK. und SK. das Eintreffen der Polizeikräfte.
Gegen 2:21 Uhr trafen die Polizeibeamten, die Zeugen GI., JV., DY. und SV. an der Anschrift X.-straße … ein. Sie verschafften sich Zutritt zur Haustür und klingelten bei dem Zeugen Y. in der zweiten Etage. Nach einer kurzen Befragung des Zeugen Y. klopften sie mehrfach energisch an der Wohnungstür zur Wohnung B.s. Nach einer gewissen Wartezeit vernahm der Zeuge GI. ein Schlüsselrascheln und ein Klicken eines Türzylinderschlosses. Der Angeklagte öffnete und erschien mit blutverschmierten Händen an der Wohnungstür. Auf eine Ansprache der Polizeibeamten und die Aufforderung aus der Tür herauszutreten reagierte der Angeklagte zunächst nicht. Als der Angeklagte einen Schritt zurück in die Wohnung machte, stellte der Zeuge DY. einen Fuß in die Tür und nahm dabei Blutschlieren auf dem Boden des Wohnungsflures war. Die Zeugen DY. und SV. zogen den Angeklagten gemeinsam aus der Wohnung und brachten ihn zu Boden. Im Treppenhaus wurde der Angeklagte gefesselt und später durch die Zeugen GI. und JV. zum Polizeigewahrsam in XH. verbracht und vorläufig festgenommen.
Die Zeugen GI. und JV. betraten die Wohnung. Der Eingangsbereich und weite Teile des Flurbodens waren mit Blut verschmiert. Auch der Boden im Wohnzimmer war mit Blut verschmiert. Zwischen der Küchentür und einer Kommode, im Durchgangsbereich zwischen Wohn- und Schlafzimmer, fanden die Zeugen GI. und JV. die auf dem Rücken an den Händen gefesselte, entkleidete und schwerverletzte G. auf dem Boden. Auf eine Ansprache der Zeugen GI. und JV. reagierte G. nicht, die Augen waren verdreht. Die Füße der Geschädigten zeigten in Richtung Wohnzimmer, der Kopf in Richtung Schlafzimmer. Sie lag auf dem Rücken und war nur mit einem bereits aufgeknöpften, auf der Vorderseite zur Seite gelegtem Schlafanzugoberteil bekleidet. Der Ober- und Unterkörper und die Brust waren frei. Ihre Hände waren mit weißen Kabelbinder an den Handgelenken hinter dem Rücken fixiert. Auf dem Gesicht lag ein blutgetränktes Handtuch, das mit zumindest zwei ineinander gesteckten Kabelbindern um den Hals fixiert war. Der Hinterkopf lag in einer großflächigen Blutlache. Aus den Ohren floss Blut. G. röchelte und zuckte bei Eintreffen der Zeugen GI. und JV. unkontrolliert mit den Beinen. Die Zeugin JV. schnitt die Kabelbinder durch. Rettungswagen und Notärzte wurden sofort herbeigerufen. Erst-Hilfe-Maßnahmen wurden durch die Zeugen JV. und GI. unverzüglich eingeleitet. Unter dem Couchtisch im Wohnzimmer bemerkte der Zeuge GI. einen Hammer mit lackiertem Holzstiel mit blutsuspekten Anhaftungen.
Zeitgleich bemerkte die Zeugin JV. wie B. reglos in Rückenlage auf dem Schlafzimmerboden lag. Der Kopf zeigte in Richtung Küchentür, die Arme waren im 90°-Winkel gebeugt. Die Ellenbogen befanden sich in Höhe des Kopfes. Die Hände zeigten in Richtung der Küchentür. B. war vollständig mit einem Schlafanzugoberteil und -hose bekleidet. Am Hinterkopf befand sich eine großflächige Blutlache. Neben B. lag der Schlosserhammer mit rotem Stil, schwarzen Griff und schwarzen Kopf sowie der Herkunftsbezeichnung Fa. KA. 300g versehen mit Blutanhaftungen an Kopf und Griff.
Kurze Zeit nach dem Eintreffen der Polizeibeamten trafen die hinzugerufenen Rettungskräfte, die Zeugen KK., EL., TT., UU., HV., QO., HW. und DA. am Tatort ein. Sie übernahmen die Erstversorgung G.s. Bezüglich B.s konnten die Zeugen HW. und der eingetroffene Notarzt - der Zeuge TT. - nur noch den eingetretenen Tod feststellen.
Die dem Angeklagten im Polizeigewahrsam am 28.2.2018 um 03:40 Uhr und um 03:41 Uhr entnommenen Blutproben ergaben keine Hinweise auf eine Intoxikation mit Alkohol oder Betäubungsmitteln.
G. wurde schwerst verletzt, nachdem sie notfallmäßig durch die Zeugen KK., EL. und QO. versorgt worden war, im Zustand akuter Lebensgefahr intubiert und beatmet in das Universitätsklinikum XH. gebracht, wo sie im Schockraum neurologisch behandelt wurde. Durch das erlittene offene Schädelhirntraum mit zahlreichen Brüchen, vor allem an der rechten Schädelseite bis in die Schädelbasis ziehend mit Ausbildung einer Hirnschwellung, war ein sofortiges neurochirurgisches Eingreifen erforderlich. Daneben wurde bei der Anlage eines zentralen Venenkatheters auf der linken Seite eine Luftbrust festgestellt, so dass die Anlage einer Brustkorb-Saugdrainage notwendig wurde. Im Verlauf des Tages des 28.2.2018 wurde eine erneute notfallmäßige Operation durch die die Bauchchirugen durchgeführt, nachdem in einem Kontroll-CT ein Verdacht auf Dünndarmblutungen gestellt worden war. Nach Eröffnung der Bauchhöhle konnte außer etwas Ergussflüssigkeit jedoch keine Blutung festgestellt werden. Es bestand weiterhin für mindestens drei Tage akute Lebensgefahr, da Ihr Herz-Kreislaufsystem instabil war. Nach der erfolgten Operation wurde sie zunächst auf die Intensivstation und am 14.3.2018 auf die Wachstation verlegt. Am 26.3.2018 wurde sie zeitweise auf die Normalstation verlegt. Während dieser Zeit wurde sie punktuell durch die Zeugin Frau IV. betreut. Am 3.5.2018 und 5.5.2018 waren weitere operative Eingriffe notwendig. Am 3.5.2018 erfolgte eine Abszessoperation und am 5.5.2018 die operative Versorgung kleinere Verletzungen der Haut. Hiernach wurde sie zunächst auf die Intensivstation und von am dort am 28.5.2018 auf die Wachstation und am 1.5.2018 auf die Normalstation verlegt. Im Laufe der Behandlungen klarte G. dezent auf. Sie verblieb aber in einem schläfrigen Zustand und war nur hin und wieder ansatzweise in der Lage durch eine Kraftentfaltung der Hände auf eine Ansprache in englischer oder vietnamesischer Sprache zu reagieren. Ein Sprechen war ihr nicht möglich. Während der gesamten Zeit musste sie über eine Magensonde ernährt werden.
Am 19.6.2018 wurde G. vom Universitätsklinikum XH. in die KR. Klinik in ZL. - Neurologisches Zentrum für stationäre und ambulante Rehabilitation zur weiteren Rehabilitation verlegt. Hier wurde sie zunächst vom 19.6.2018 bis zum 20.8.2018 stationär behandelt. Ab dem 20.8.2018 wurde sie auf eine normale Rehastation verlegt, bei der keine permanente ärztliche Überwachung erfolgte. Bei der stationären Aufnahme zeigte sich die Verletzte G. wach und reagierte inkonstant auf eine Ansprache in vietnamesischer Sprache. Es wurden bei ihr verschiedene Maßnahmen der Ergotherapie, Physiotherapie und Sprachtherapie durchgeführt. Im Rahmen der erfolgten Rehaanschlussbehandlung wurde sie u.a. durch den Zeugen DA. betreut.
Sie ist derzeit nicht ansprechbar und reagiert nur ganz selten auf eine Ansprache. Die Augen sind in inkonstanter Weise in der Lage Bewegungen zu folgen. Der Grad der Wachheit hat im Verlauf der Rehatherapie etwas zugenommen.
Sie ist derzeit nicht in der Lage sich selbst im Bett umzudrehen oder längere Zeit frei zu sitzen. Am 10.7.2018 wurde G. eine Nahrungssonde von außen gelegt. Eine orale Nahrungsaufnahme ist ihr nicht möglich. Da sie Nahrung nicht selbstständig herunterschlucken kann liegt eine schwerste neurogene Schluckstörung vor. Sie ist vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Außer einem gelegentlichem Greifen und Wegziehen mit der rechten Hand ist sie nicht in der Lage ihre Hände einzusetzen. Aufgrund der durchgeführten Therapie ist es den behandelnden Ärzten gelungen, dass sie einen Pflegerollstuhl toleriert. Dieser ermöglicht es, dass G. auch ohne einen eigenen Gleichgewichtssinn mobilisiert werden kann.
Am 1.10.2018 wurde G. in eine Pflegeeinrichtung für Schwerstbetreute nach RB. in QF. verlegt, da bei ihr aus ärztlicher Sicht kein hinreichendes kurzfristiges Rehapotential mehr festgestellt werden konnte. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sie jemals wieder Sprechen oder Gehen kann. Es besteht allenfalls die Erwartung, dass sie irgendwann einmal in der Lage sein wird ein basales Verneinen zu artikulieren. Sie wird ihr restliches Leben einen Grad der Behinderung von 100 behalten und nie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Im Rahmen einer weiteren Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der KJ.-straße … während der laufenden Hauptverhandlung wurde Bargeld in Höhe von 116.000,00 €, 2.350,00 $ und Schmuck in einem Versteck in der Küche aufgefunden.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
1. Einlassung des Angeklagten:
Zu der Situation im Vorfeld der Taten sowie zum Anklagevorwurf hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Im Rahmen seiner über seinen Verteidiger verlesenen schriftlichen Einlassung hat der Angeklagte bezüglich seiner Erkrankungen die folgenden Angaben gemacht:
Er leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und habe suizidale Gedanken. Seit dem Verlassen seiner Heimat im Jahre 1978 bis heute habe er häufig Albträume. Aufgrund der Albträume sei er auch lange depressiv gewesen. Er selbst habe den Eindruck, dass es ihm schlecht gehe und immer schlechter gehe seitdem er seine Heimat verlassen habe. Die Erfahrungen auf der Flucht würden ihn belasten und wenn er darüber spreche würden alle Erinnerungen wieder hervorgeholt. Dies sei nur nicht der Fall wenn seine Frau und seine Kinder bei ihm gewesen seien. Als er noch eine Familie gehabt habe, habe er sich gut gefüllt.
Im Sommer 2017 habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten und gegenüber seiner Hausärztin suizidale Gedanken geäußert. Er habe überlegt von der CE.-Brücke / LU.-straße zu springen. Er habe auch schon dort gestanden, aber die Stimmen seiner Kinder hätten dann zu ihm gesagt: „Papa Du musst zu uns kommen“. Daraufhin habe ihn seine Hausärztin in die Psychiatrie eingewiesen. In den J. Kliniken in XH. habe er im Sommer einen mehrwöchigen Aufenthalt gehabt. Bei ihm seien Traurigkeit, Suizidgedanken, Hoffnungslosigkeit und Schlafstörungen diagnostiziert worden und er wäre medikamentös behandelt worden. Auf eigenen Wunsch habe er die Behandlung abgebrochen und sich selbst aus der Psychiatrie entlassen. Für ihn sei der Umstand, dass immer wieder andere Personen die Psychiatrie verlassen haben und sich bei ihm verabschiedet hätten zu belastend gewesen. Die Medikamente habe er dann auch nicht weiter eingenommen.
Im Rahmen seiner über seinen Verteidiger verlesenen schriftlichen Einlassung hat der Angeklagte ohne zunächst weitere Fragen der Kammer zu beantworten zur Sache Folgendes angegeben:
Seine Kinder seien im Jahr 2014 und 2015 nacheinander ausgezogen sein. Er habe sich schlecht und isoliert gefühlt und nur noch selten mit seiner Frau gesprochen. Dies habe auch seine Frau traurig gemacht, so dass seine Frau ebenfalls am 00.00.0000 aus der gemeinsamen Wohnung in der Z.-straße … in XH. ausgezogen sei und sich von ihm getrennt habe. Die Wohnungssuche und Renovierung der Wohnung in der X.-straße … in XH. habe ihn abgelenkt. Als er mit allem fertig gewesen sei, habe er sich leer, traurig und einsam gefühlt. Er sei wieder in Depressionen gefallen und habe Suizidgedanken entwickelt, die zu dem genannten Nervenzusammenbruch und Klinikaufenthalt geführt hätten. Da er keinen Sinn mehr in seinem Leben gesehen habe, habe er auch im Januar 2018 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht XH. Familiengericht eingereicht. In dieser Zeit habe er wieder begonnen Stimme und Schreie zu hören. Er wollte nur noch Ruhe haben und hatte beschlossen sich das Leben zu nehmen. Er hatte bereits Wochen vor dem Tattage die Absicht, da es sehr kalt war, einfach an einen Baum zu binden und zu erfrieren. Hierfür habe er sich auch Kabelbinder gekauft.
Da er sich nicht entscheiden konnte was er tun sollte, verabredete er sich zur Ablenkung mit dem Zeugen L.. Er wollte für ihn kochen und hatte das Essen schon vorbereitet als dieser ihm abgesagt habe. Er sei darüber sehr traurig gewesen.
In den Abendstunden des 27.2.2018 habe er sich dann auf den Weg gemacht, um seinen Suizidplan umzusetzen. Er wollte sich mit Hilfe der Kabelbinder an einen Baum binden und seinen Tod mit der Kamera aufzeichnen. Er wollte ebenfalls eine Botschaft an seine Kinder und Frau mit der Kamera aufzeichnen. Zu einer Umsetzung seines Plans sei es nicht gekommen, da er aufgrund der Kälte nicht richtig denken und sich auch nicht hätte entscheiden können.
Er sei von 20.00 Uhr bis irgendwann mitten in der Nacht des 27.2.2018 draußen unterwegs gewesen. Dabei habe er an seinen Plan sich am Baum anzubinden sowie an die Möglichkeit sich von einer Brücke zu stürzen gedacht. Er habe an seine Kinder gedacht. Stimmen seiner Kinder, die ihn vom Suizid abbringen wollten, habe er diesmal nicht wahrgenommen. Er wollte vor seinem Suizid seiner Frau Lebewohl sagen, so dass er auf der SM.-straße / LU.-straße und XY.-straße rund um die CE.-Brücke herumgelaufen sei. Er habe immer wieder Stimmen und Schreie gehört. Er könne sich erinnern, dass er zur Wohnung seiner Frau gegangen sei, aber kein gutes Gefühl gehabt habe. Er habe seine Frau gesehen und erinnere sich noch, dass er gesagt habe, „er werde jetzt eine Reise machen und seine Frau solle auf die Kinder aufpassen“.
Er habe dann Schatten in der Wohnung gesehen und diese Schatten hätten sich in die Schwester seiner Frau, seine jüngere Schwägerin G. verwandelt und wieder zurückverwandelt. Der Schatten hätte seine Frau weggenommen und gesagt seine Frau soll ihn wegschicken mit den Worten: „Schick ihn weg, schick ihn weg“. Er wäre wütend auf diesen Schatten gewesen. Der Schatten sei die Schwägerin G. gewesen. Seine Frau habe auf den Schatten gehört und dieser habe die Kontrolle über ihn und seine Frau übernommen. Seine Frau sei böse geworden und habe ihn weggeschickt. Er habe dies nicht verstanden, da er sich nur von seiner Frau verabschieden wollte. Dass der Schatten seiner Frau befohlen habe ihn wegzuschicken und seine Frau darauf gehört habe, sei für ihn enttäuschend gewesen.
Der Teufel habe ihn immer weggeschubst und der Teufel hätte versucht seine Frau umzubringen. Er musste mit dem Teufel kämpfen, um dies zu verhindern. Er habe immer geglaubt, der Teufel würde seine Frau verletzen wollen. Was genau der Teufel gemacht habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe nach seiner Erinnerung alle Kraft aufwenden müssen, um gegen den Teufel anzukämpfen. Manchmal sei es so gewesen, dass sich der Schatten in den Teufel verwandelt hätte, dann zurück in seine Schwägerin und schließlich wieder zurück in den Teufel der seine Frau angegriffen hätte. Er hätte plötzlich das Gefühl gehabt, nicht nur gegen den Teufel, sondern auch gegen die Schwägerin kämpfen zu müssen, damit diese nicht seine Frau verletze. Er habe Schatten, Schwägerin und Teufel nicht mehr auseinanderhalten können. Er habe einfach nur gekämpft, um Schlimmeres für seine Frau zu verhindern und um seine Frau zu schützen.
An das weitere Geschehen in der Wohnung könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nicht mehr was passiert sei. Er habe aber immer das Gefühl gehabt richtig zu handeln um seine Frau im Kampf zu schützen. Irgendwann habe es an der Tür geklopft. Er sei zu Tür gegangen und habe geöffnet. Dort habe die Polizei vor der Tür gestanden. Dann habe er bemerkt, dass seine Hände und Füße voller Blut waren. Er habe sich gefreut, dass die Polizei vor der Tür gewesen sei, obwohl er nicht gewusst habe, warum die Polizeibeamten vor der Tür standen. Ob und was er der Polizei gesagt habe, wisse er nicht mehr. Das Blut, das er an der Tür, an seinen Händen und Füßen wahrgenommen habe, sei aus seiner Sicht und Erinnerung das Blut des Teufels mit dem er gekämpft habe. Er wisse auch nicht mehr, ob er Gegenstände mit zur Wohnung genommen habe.
Der Angeklagte hat im Rahmen einer durchgeführten Exploration am 5.9.2018 durch die Sachverständige LT., die ebenfalls als Zeugin vor der Kammer vernommen wurde, ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugin LT. hat gegenüber der Kammer glaubhaft, weil nachvollziehbar und plausibel wie folgt über die ihr gegenüber gemachten Angaben berichtet. Auf Nachfrage zu Fotos, die auf seinem Notebook von der Wohnung der Ehefrau und Unterwäsche der Ehefrau gefunden wurden, gab der Angeklagte gegenüber der Zeugin LT. an, dass zu dem Zeitpunkt seine Frau auf jeden Fall nicht dagewesen sei. Ob sie schon verreist gewesen sei oder aber zur Arbeit gegangen sei, wisse er nicht. Auf jeden Fall sei sie nicht da gewesen. Er habe die Wohnung der Ehefrau nur für den Zeugen L. fotografieren wollen. Der habe nämlich sehen wollen, wie er - der Angeklagte - die Wohnung eingerichtet und renoviert habe. Die Fotos der Unterwäsche seien nur „eine lustige Männergeschichte“ gewesen. Herr L. habe auch darüber gelacht, als er ihm die Fotos gezeigt habe. Er habe das von sich aus gemacht, das sei nur ein Spaß gewesen.
Im Rahmen der weiteren ergänzenden Einlassung im Termin vom 12.9.2018 hat sich der Angeklagte auf Vorhalt des Vorsitzenden zu seinen abweichenden Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung und gegenüber der Sachverständigen LT. angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Auf die Frage welche Einlassung denn nun richtig sei, gab er an, dass seine Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag richtig sei. Seit dem er im Gefängnis sitze, könne er sich an nichts mehr erinnern. Sein Kopf sei derzeit verwirrt.
Auf Vorhalt seiner Angaben im Polizeigewahrsam und am ersten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte an, dass er das Klopfen der Polizei gehört habe und er die Wohnungstür aufgemacht habe.
Der Zeuge und Sachverständige MI. - Fachpsychologe für Rechtspsychologie - bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert, nachvollziehbar und plausibel und damit für die Kammer glaubhaft, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen einer durchgeführten ergänzenden Exploration am 13.9. und 17.9.2018 in der Justizvollzugsanstalt XH. ergänzend und abweichend wie folgt eingelassen hat:
Die Fotos von der Wohnung und der Unterwäsche habe er dem Zeugen QN. zeigen wollen. Die Fotos von der Unterwäsche seien nur als „Witz“ gedacht gewesen. Warum er das gemacht habe, wisse er heute auch nicht mehr.
2. Feststellungen zur Person
Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten maßgeblich auf seine über seinen Verteidiger verlesene schriftliche Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat darin seinen Lebensweg, seinen beruflichen Werdegang sowie seine gesundheitliche Situation beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, so dass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte hat ebenfalls auf ergänzende Fragen der Kammer zu seinem Lebensweg plausible und detaillierte Angaben gemacht soweit ihm dies aus seinem Gedächtnis heraus möglich war. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Lebensweg und seiner Krankengeschichte werden in Teilbereichen durch die weitere Beweisaufnahme - vor allem die Bekundungen der hierzu vernommen Zeugen H., N., V., HI., EM., FB. und BL. bestätigt und teilweise ergänzt. Die Zeugen haben detailliert, lebensnah und anschaulich über ihre jeweilige Beziehung und dessen Werdegang und gesundheitliche Situation berichtet. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der durch den Angeklagten miterlebten Gräueltaten beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen FB. und BL.. Die Zeugen haben jeweils glaubhaft, weil übereinstimmend, offen und nachvollziehbar bekundet, wie der Angeklagte zunächst verschlossen gewesen sei, aber schon recht bald Vertrauen zu den jeweiligen Zeugen entwickelt habe und beiden in vertraulichen Gesprächen über die erlebten Gräueltaten berichtet hat. Die Aussagen werden im Kern durch die Aussagen der Zeugen UH., EM. und QN. bestätigt, die ebenfalls bekunden konnten, dass der Angeklagte ihnen gegenüber in Grundzügen über seine Erlebnisse auf der Flucht berichtet hat.
Die Zeugin V. hat den Angeklagten als behandelnde Hausärztin jahrelang betreut und konnte so einen guten Einblick in die gesundheitliche Situation des Angeklagten gewinnen. Die Kammer stützt insoweit ihre Feststellungen auf die Aussage der Zeugin V.. Diese hat der Kammer gegenüber überzeugend bekundet, dass sie den Angeklagten nicht im Sommer 2017 in die J. Kliniken eingewiesen hat, sondern der Angeklagte vielmehr auf eigene Veranlassung die Klinik aufsuchte. In Hinblick auf die psychische Erkrankung des Angeklagten wurden die diesbezüglichen Angaben der Zeugin V. durch die weitere Beweisaufnahme - vor allem die Ausführungen der hierzu gehörten Sachverständigen LT., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und MI., Fachpsychologe für Rechtspsychologie - konkretisiert und ergänzt.
Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen trifft die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 8.11.2018.
3. Feststellungen zur Vorgeschichte der Taten
Die Feststellungen zu dem Kennenlernen des Angeklagten und der Geschädigten B. sowie deren beruflichen Werdegangs stützt die Kammer auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten im Rahmen seiner durch seinen Verteidiger verlesenen schriftlichen Einlassung sowie der Beantwortung der hierzu ergänzenden Fragen der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben aufgrund der detaillierten, plausiblen, lebensnahen und anschaulichen Angaben des Angeklagten überzeugt. Der Angeklagte hat lebensnah und anschaulich über das Kennenlernen der Geschädigten B. berichtet. Die diesbezüglichen Angaben werden durch die Aussage des Zeugen HI. gestützt, der ebenfalls über den Anlass der erstmaligen Deutschlandreise B.s und dem Kennenlernen des Angeklagten und seiner späteren Ehefrau berichtet hat. Der Zeuge hat detailliert, lebensnah und anschaulich über seine Bekanntschaft zu G. und dessen gemeinsame Zeit in Russland sowie seine Bekanntschaft zu B. bekundet. Er hat ebenso anschaulich geschildert wie er B. zufällig nach Jahren in einem asiatischen Supermarkt getroffen habe. Ein weiterer Kontakt habe sich aber aufgrund des eher zurückhaltenden Verhaltens B. zunächst nicht ergeben.
Dass der Angeklagte innerhalb der Familie eine dominante Stellung einnahm und die übrigen Familienmitglieder über lange Jahre kontrollierte und beherrschte, folgert die Kammer aus den sich deckenden glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und N..
Der Zeuge H. hat detailliert, plastisch und ohne überzogene Belastungstendenzen wiederholte Handgreiflichkeiten des Angeklagten ihm gegenüber samt den diesbezüglichen Hintergründen sowie Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Mutter - der Geschädigten B. - beschrieben. Dabei hat er auch Angaben über die festgestellten „Erziehungsmethoden“ des Angeklagten gemacht. Er hat der Kammer gegenüber ohne erkennbare Belastungstendenz ruhig und strukturiert bekundet, wann der Angeklagte - wie festgestellt - die Familienmitglieder für aus seiner Sicht angebliches Fehlverhalten bestraft hat. Er hat dabei auch deutlich gemacht, wenn er sich aufgrund der zurückliegenden Jahre nicht mehr an einzelne Details oder Anlässe für Bestrafungen seitens des Angeklagten erinnern konnte. Hierzu übereinstimmend und ergänzend hat die Zeugin N. bekundet, dass im Wesentlichen ihre Mutter B. und der Bruder H. Ziel der körperlichen Bestrafungen durch den Angeklagten gewesen sind. Die Zeugen H. und N. bekundeten für die Kammer ebenfalls überzeugend, dass der Angeklagte - wie festgestellt - seine körperlichen Züchtigungen gegenüber seinem Sohn H. im Laufe der Jahre einstellte und sich auf verbale Zurechtweisungen beschränkte. Die Feststellungen der Kammer werden weiter durch die glaubhafte Aussage der Zeugin V. konkretisiert und bestätigt. Bei der Zeugin handelt es sich um die langjährige Hausärztin sowohl des Angeklagten als auch B.s. Beide Eheleute haben im Laufe der Jahre der Zeugin immer wieder über persönliche Probleme berichtet. So konnte die Zeugin nachvollziehbar und plastisch schildern, dass B. ihr mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte nicht ausgeglichen sei und er aus Wut immer wieder Gegenstände zerstören würde und zu Hause „Stress“ mache. So soll es im Jahr 2016 eine konkrete Situation gegeben haben, in der der Angeklagte aus Wut und Verärgerung Lebensmittel aus dem Kühlschrank genommen und aus dem Fenster geworfen hat. Die Aussage der Zeugin V. wird insoweit durch die Aussage der Zeugin UH. bestätigt. Auch gegenüber der Zeugin UH. äußerte B., dass der Angeklagte immer wieder aus Wut Gegenstände zerstören würde, wie diese gegenüber der Kammer bekundete.
Die Zeugin V. konnte ebenfalls bekunden, dass ihr gegenüber B. mitgeteilt hat, dass der Angeklagte ihre Reisen nicht gutheiße und dies auch nicht wollte. So konnte die Zeugin der Kammer gegenüber nachvollziehbar und plastisch und daher für die Kammer glaubhaft bekunden, dass B. ihr gegenüber gesagt hat, dass der Angeklagte sie bedroht habe, dass sie nicht verreisen sollte oder er den Kindern etwas antun würde und sie daraufhin lange Zeit von Reisen abgesehen hatte.
Die Feststellungen zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B. im Rahmen des Einzugs in die neue Familienwohnung in der Z.-straße … in XH. T. stützt die Kammer auf die glaubhafte Aussage des Zeugen P.. Der Zeuge P. hat der Kammer detailliert und lebensnah geschildert wie er den Vorfall zwischen den Eheleuten NL. erlebt hat. Er hat dabei plastisch, offen, nachvollziehbar und damit glaubhaft geschildert wie er die Situation in der Wohnung wahrgenommen hat. Dabei hat er auch deutlich gemacht, dass er den Vorfall selbst nicht direkt gesehen hat, da er sich in einem anderen Zimmer befand, er aber den Streit mitanhören konnte und auch die blutende B. sah. Die Aussage des Zeugen P. wird dabei durch die Aussagen der Zeugen H. und N. bestätigt, die ebenfalls ihre übereinstimmenden Erinnerungen an den Vorfall unter Einsatz der Tapezierrolle hatten und hierüber der Kammer - wie festgestellt - gegenüber bekunden konnten.
Die Feststellungen zur fortschreitenden Isolation des Angeklagten stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen P., UH., ZO. und EM.. Die Zeugen haben glaubhaft - weil detailliert, lebensnah und anschaulich - jeder für sich Situationen geschildert in denen der Angeklagte sich persönlich verletzt fühlte und daraufhin den Kontakt abgebrochen hat. So hat der Zeuge P. anschaulich - wie festgestellt - geschildert wie der Angeklagte die bestehende Freundschaft zu ihm von einem Tag auf den anderen beendet hat, weil dieser zu spät zu einer Verabredung erschienen sei. Die Zeugin UH. hat der Kammer überzeugend dargelegt, wie sie den Angeklagten und B. über die jeweiligen Kinder im gleichen Alter kennengelernt hat und dieser sich während B. ihrem jüngsten Sohn Klavierunterricht gab, an sie „herangemacht“ hat. Als die Zeugin UH. die Annäherungsversuche des Angeklagten zurückgewiesen hat, hat dieser sich bei den folgenden Klavierstunden nicht mehr gezeigt. Die Zeugen ZO. und EM. haben - wie festgestellt - übereinstimmend geschildert, wie sich aus dem Kennenlernen des Angeklagten und der kurzen Phase der Intensivierung des Kontaktes ein plötzlicher Kontaktabbruch ergab, als der Zeuge ZO. den WLAN-Zugang für den Angeklagten wieder sperrte.
Die getroffenen Feststellungen zum Grund der Trennung des Angeklagten von seiner Ehefrau B. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen H. und N.. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht. Diese ist zur Überzeugung der Kammer durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen H. und N. haben der Kammer detailliert, nachvollziehbar und frei von Belastungstendenzen sowie festgestellt die Umstände und den Anlass der endgültigen Trennung B.s von dem Angeklagten geschildert. Dabei haben sie übereinstimmend angeben, dass es zwischen ihren Eltern eine Vereinbarung geben habe, dass bei einem weiteren „Ausraster“ des Angeklagten B. sich endgültig von dem Angeklagten trennen werde. Diese geschilderte Vereinbarung ist insbesondere bei dem zuvor geschilderten sich über Jahre erstreckenden Verhalten des Angeklagten für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber hat sich der Angeklagte schlicht dahin eingelassen, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt habe, da sie traurig gewesen sei, dass er nicht mehr so viel mit ihr gesprochen habe. Die Aussagen der Zeugen H. und N. sind auch insoweit glaubhaft, da sie zum einen inhaltlich übereinstimmen und in Teilen durch die Aussagen der Zeugin UH., die sich selbst als eine Freundin B.s bezeichnete, bestätigt werden. Der Zeugin UH. erzählte B., dass der Trennungsgrund der „Ärger“ zwischen ihr und dem Angeklagten gewesen wäre.
Die Feststellungen zur Änderung der Lebenssituation der Familie NL., der Auszüge der Kinder sowie B.s und des veränderten Verhaltens B.s nach dem Auszug beruhen auf den Aussagen der Zeugen N., H., UH. und FH.. Die genannten Zeugen haben, jeder für sich detailliert, offen und anschaulich und damit für die Kammer glaubhaft über ihre jeweilige Wahrnehmung des Verhaltens B. - wie festgestellt - vor und nach dem Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung in der Z.-straße … in XH. T. berichtet. Der Zeuge FH. hat nachvollziehbar, detailliert und plastisch und damit für die Kammer ebenfalls uneingeschränkt glaubhaft geschildert, wie er - sowie festgestellt - B. kennengelernt hat, sich im Laufe der Zeit eine Freundschaft entwickelte und wie er eine Veränderung des Wesens B.s zu Beginn und zum Ende der gemeinsam miteinander verbrachten Zeit feststellen konnte. Zuletzt und damit nach der erfolgten Trennung von dem Angeklagten hat er B. als viel offener und fröhlicher wahrgenommen. So schilderte der Zeuge FH. plastisch wie sehr B. ihren Auftritt im Rahmen des von dem Zeugen FH. veranstalteten Musikabends genossen hat.
Dass sich der Angeklagte an dem Umzug und Renovierung der Wohnung B.s maßgeblich beteiligt hat, stützt die Kammer auf die insoweit glaubhafte, weil nachvollziehbare und widerspruchsfreie Einlassung des Angeklagten. Sie wird durch die Aussagen der Zeugen H. und N., L., Y. und QN. bestätigt. Die Zeugen haben nachvollziehbar und plastisch - jeder für sich - aus freien Stücken über die Umzugstätigkeiten des Angeklagten berichtet. Dabei hat der Zeuge Y. in diesem Zusammenhang offen und lebensnah geschildert, dass sich der Angeklagte bei ihm als Mieter der Wohnung in der X.-straße … vorgestellt hat. Dass in der Wohnung nur die getrennt lebende Ehefrau des Angeklagten wohnt, will der Zeuge erst nach der erfolgten Tat erfahren haben. Die Kammer hält die Aussage des Y. gerade deshalb für glaubhaft, da es sich insoweit um ein originelles Detail handelt und sich dieses nahtlos in das von den Zeugen H. und N. geschilderte dominierende Kontrollverhalten des Angeklagten einfügt.
Die Feststellungen hinsichtlich der neuen Wohnung des Angeklagten in der KJ.-straße … stützt die Kammer zunächst auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten. Sie wird durch die Aussagen der Zeugen ZO. und EM., die Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus in der KJ.-straße … waren, gestützt. Die Zeugin EM. konnte der Kammer gegenüber plastisch, offen, detailreich und damit für die Kammer glaubhaft schildern, dass ihr der Angeklagte gegenüber berichtete, dass ihm die Trennung von seiner Ehefrau zu schaffen machte. Der Zeuge ZO. konnte gegenüber der Kammer ebenfalls bekunden, dass ihm der Angeklagte kurz nach seinem Einzug berichtet hatte, dass er in Trennung lebe und deswegen Kummer habe. Auch der Zeuge L. hat glaubhaft, weil lebensnah und nachvollziehbar geschildert, dass er den Angeklagten in kürzeren Abständen Anfange des Jahres 2018 mehrmals in seiner neuen Wohnung besucht hat.
Dass es auch nach der räumlichen Trennung der Eheleute NL. zu einem regelmäßigem Kontakt zwischen B., dem Angeklagten und den gemeinsamen Kindern kam, stützt die Kammer zunächst maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser hat freimütig über gemeinsame familiäre Treffen nach der räumlichen Trennung - meistens in der Wohnung der Kinder - berichtet. Dabei hat er sich glaubhaft, weil nachvollziehbar und lebensnah dahingehend eingelassen, dass sich die Familie zum gemeinsamen Kochen in der Wohnung der Kinder getroffen habe. Die Zeugen N. und H. haben nachvollziehbar, offen und ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert, dass sie die ständigen - auch ungekündigten Besuche des Angeklagten als Belastung empfanden. Dass der Angeklagte auch in der Wohnung B.s - auch ungekündigt - auftauchte, stützt die Kammer auf die sich deckenden Aussagen der Zeugen N. und H.. Diese haben der Kammer gegenüber - wie festgestellt - bekundet, dass auch nach dem erfolgten Auszug der Angeklagte sowohl sie als auch ihre Mutter „ständig“ besucht habe. Dass der Angeklagte dabei B. auch einmal antraf währenddessen diese unter der Dusche war, stützt die Kammer auf die glaubhafte, weil plastische und offene Aussage der Zeugin UH., die der Kammer gegenüber das festgestellte Auftauchen des Angeklagten in der Wohnung bekundet hat. Dabei konnte die Zeugin UH. nachvollziehbar berichten, dass ihr B. von diesem Ereignis berichtet hatte und ihr dabei auch schilderte, dass ihr die Situation unangenehm war und sie in dieser Situation Angst vor dem Angeklagten hatte.
Der letzte Besuch der Kinder vor der Tat hätte nach der Einlassung des Angeklagten - wie festgestellt am Wochenende des 24.2./25.2. - stattgefunden. Im Rahmen des Besuchs will der Angeklagte die universitären Abschlusszeugnisse seines Sohnes eingescannt haben, um sie nach seiner Einlassung seinen Verwandten zeigen zu können. Die Zeugen N. und H. haben die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Zeitpunktes bestätigt. Ob der tatsächliche Grund des Angeklagten für das Einscannen ein Vorzeigen der Zeugnisse bei seinen Verwandten war, konnte die Kammer nicht feststellen. Insoweit bekundeten die Zeugen N. und H. glaubhaft, weil sich deckend und ergänzend, dass der Angeklagte eigentlich seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Verwandten hatte. Auch der Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass er selber schon länger keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hatte.
Die Feststellungen des stationären Klinikaufenthalts des Angeklagten in den J. Kliniken ab dem 1.6.2017 trifft die Kammer auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Sie wird durch die Aussagen der Zeugen BL., V., N. und QN. gestützt. Die Zeugen haben jeweils bestätigt, dass sich der Angeklagte zum Zwecke einer Therapie in der Klinik in XH. aufhielt. Schließlich wird die Aussage des Zeugen QN. durch mehre Videoaufnahmen gestützt, die dieser im Rahmen des stationären Aufenthalts aufgenommen hat und bei dem der Angeklagte zu sehen ist. Die Kammer hat diese Aufnahmen im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dabei die Überzeugung gewonnen, dass sie während des stationären Aufenthalts in der Klinik gefertigt wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich der Maßnahme „JB.“ stützt die Kammer auf die glaubhafte, weil nachvollziehbare und widerspruchsfreie Aussage der Zeugin FB.. Diese hat der Kammer gegenüber überzeugend über den Inhalt und Aufbau der Maßnahme bekundet. Sie hat darüber hinaus - wie festgestellt - nachvollziehbare Angaben zu persönlichen Gesprächen mit dem Angeklagten gemacht. Diese werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen BL., der ebenfalls in diesem Zeitraum als Jobvermittler für den Angeklagten zuständig war und mit der Zeugin FB. zusammengearbeitet hat.
Dass sich B. und ihre Schwester G. Ende 2017 und Anfang 2018 häufig auf Reisen befanden, stützt die Kammer auf die jeweils glaubhaften und sich nahtlos ergänzenden Aussagen der Zeugen H. und N., FH. und UH.. Die Zeugen haben offen und detailliert - soweit ihnen diese bekannt waren - über die jeweiligen Reisen und Reisepläne B.s berichtet. Dabei bekundete der Zeuge FH. spontan und plastisch, dass B. ihm gesagt hatte, dass sie sich von dem Angeklagten nach der Rückkehr ihrer Reise aus Vietnam endgültig von dem Angeklagten trennen wollte. Die Aussage des Zeugen FH. wird insoweit durch die Aussage der Zeugen UH. bestätigt und ergänzt, die ebenfalls nachvollziehbar und offen gegenüber der Kammer von den Trennungsabsichten B.s bekundete.
Dass der Angeklagte nach einem Feuerwehreinsatz in der Wohnung seiner Kinder nicht darüber erfreut war, dass seine Kinder ohne sein Wissen einen neuen Schließzylinder eingebaut hatten, folgt aus der glaubhaften Aussage der Zeugen H. und N.. Die Zeugen haben plastisch und detailliert geschildert, wie es zum dem Feuerwehreinsatz kam und dass sie sich gemeinsam entschlossen hatten einen neuen Türzylinder einzubauen. Dabei haben sie auch Angaben zur Reaktion des Angeklagten gemacht. Sie haben jeweils übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert, dass der Angeklagte nicht wütend geworden, sondern über den Umstand, dass er nun nicht mehr über freien Zugang zu der Wohnung seiner Kinder verfügte, beleidigt gewesen sei, die neue Situation aber letztlich akzeptiert habe.
Dass B. nach dem Einzug in ihre eigene Wohnung zunehmend fröhlicher und zufriedener wirkte, stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen H., N., FH. und V.. Die Zeugen haben B. - jeder für sich - in unterschiedlichen Situationen wahrgenommen und spontan, offen und nachvollziehbar bekundet, dass B. nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung spürbar lebensfroher wurde (H.: „Sie konnte sich einrichten wie sie wollte. Sie wollte in Urlaub fahren und rausgehen. Sie war befreiter.“; N.: „Die Ehe hat nicht funktioniert. Mutter ging es dann besser. Sie war freier, hat sich mit Kollegen und Freunden getroffen. Sie war in der Handynutzung frei“; FH.: „Sie erschien mir lebensfroher und offener“; V.: „Er [der Angeklagte] war eher in sich gekehrt. Sie [B.] war sehr fröhlich, voller Hoffnung. Sie hat Klavier gespielt und ist gereist“).
Der Einlassung des Angeklagten, dass er froh darüber war, dass es seiner Ehefrau nach dem Auszug besser gehe, folgt die Kammer nicht. Sie wird zur Überzeugung der Kammer durch die Aussage der Zeugin N. widerlegt, die glaubhaft, weil lebensnah, spontan und emotional bekundet hat, dass ihr Vater sich ihr gegenüber zu der räumlichen Trennung des Angeklagten und B. nie ausdrücklich geäußert hat, es aber für sie deutlich erkennbar gewesen wäre, dass der Angeklagte sich an die Kinder und seine Ehefrau geklammert hat. Sie hat nachvollziehbar bekundet, dass der Angeklagte emotional abhängig von seiner Familie war (N.: „Wir waren seine Hauptbeschäftigung“). Bestätigt wird die Aussage der Zeugin N. durch die sich insoweit deckende Aussage des Zeugen L., dem der Angeklagte ebenfalls über seine Lebenssituation - wie festgestellt - berichtet hat. Gleiches konnten die Zeugen EM., ZO., BL. und FB. jeweils zu unterschiedlichen Anlässen - wie festgestellt - bekunden.
Dass demgegenüber der Angeklagte mit seiner Lebenssituation immer unzufriedener wurde, stützt die Kammer ebenfalls auf die glaubhafte Aussage des Zeugen L., der den Angeklagten erst nach dem erfolgten Auszug von B. wiedergetroffen hat. Er hat für die Kammer gut nachvollziehbar, detailliert und spontan bekundet hat, dass ihm der Angeklagte gleich am Anfang des Wiedersehens berichtet hat, dass er traurig sei und gerade vom Scheidungsanwalt komme. Soweit der Angeklagte dem Zeugen L. gleich zu Beginn des ersten Wiedersehens nach vielen Jahren mitgeteilt hat, dass er sich scheiden lasse, zieht die Kammer hieraus den Schluss, dass ihn dieses Thema zu diesem Zeitpunkt maßgeblich beschäftigt hat. Eine Bestätigung findet dieser Umstand in der Aussage des Zeugen L., der auch im Rahmen seiner weiteren Aussage vor der Kammer bekundet hat, dass der Angeklagte ihm bei einem weiteren zufälligen Treffen - spontan und unaufgefordert - erneut berichtet habe, dass er gerade erneut vom Anwalt wegen seiner Scheidung komme. Dabei habe der Angeklagte eher traurig und betrübt gewirkt. Bestätigt wird diese Überzeuge durch den Zeugen BL., der ebenfalls anschaulich und lebensnah bekunden konnte, dass den Angeklagten seine familiäre Situation belastete, auch wenn er dem Zeugen gegenüber wahrheitswidrig angab, dass seine Ehefrau ihm einen Kontakt zu seinen Kindern verbiete.
Die getroffenen Feststellungen zum Scheidungsverfahren der Eheleute NL. beruhen auf der insoweit für die Kammer glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Einlassung des Angeklagten. Dabei hat der Angeklagte nachvollziehbar angegeben, dass er aufgrund seiner beruflichen Situation die Zeit hatte, das Scheidungsverfahren zu initiieren und anwaltliche Termine wahrzunehmen, obwohl die Scheidungsabsichten maßgeblich von B. ausgingen. Sie werden gestützt und konkretisiert durch den Inhalt der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und Schriftstücke, maßgeblich durch den Beschluss des Amtsgerichts XH. vom 13.2.2018, dem Scheidungsantrag der Rechtsanwältin BY. vom 12.1.2018 und dem Schriftsatz der Rechtsanwältin BY. vom 26.2.2018. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte über einen hohen Barmittelbestand verfügte, beruht auf der Aussage der Zeugin QP., die als Leiterin der eingesetzten Mordkommission der Kammer einen umfassenden und nachvollziehbaren Überblick über die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen verschafft hat und dabei auch über das Auffinden von Bargeld in der Wohnung des Angeklagten in Höhe von 12.950 € berichten konnte. Die Feststellungen der Kammer über die weitere in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Summe in Höhe von 116.000 € und 2.350 $ ergeben sich aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 7.11.2018, dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde.
Die Feststellungen der Kammer zur Einreise und Aufenthalt der späteren Geschädigten G. in XH. trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften, da sich jeweils nahtlos deckenden und ergänzenden Aussagen der Zeugen N. und H., L., V., FH. und UH.. Die Zeugen haben - wie festgestellt - übereinstimmende Angaben über den Aufenthalt G. in XH. sowie in Teilen im Hinblick der gemeinsamen Reisepläne der Schwestern gemacht. Dabei haben die Zeuginnen N. und UH. spontan und überstimmend bekundet, dass G. Angst davor hatte, dass der Angeklagte unangekündigt in der Wohnung in der X.-straße … erscheinen könnte und sie deshalb ursprünglich plante ein Hotelzimmer in XH. zu beziehen. Sie wurde dann aber - so die weiteren Angaben der Zeuginnen - von ihrer Schwester umgestimmt und wohnte tatsächlich auch in der Wohnung ihrer Schwester während ihres Aufenthaltes in XH.. Die Zeugin V. konnte ebenfalls das genaue Datum der Ankunft G. in XH. - 10.2.2018 - benennen. Sie hat dieses Datum mit einem gemeinsamen Besuch in einem Musikgeschäft am Wochenende zuvor - Sa, 10.2.2018 - verknüpfen können, bei dem B. die Zeugin und dessen Bruder - der Zeuge P. - für den geplanten Kauf eines Klaviers beraten sollte. Die Zeugin hat dieses Geschehen für die Kammer plastisch und nachvollziehbar geschildert, so dass die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat. Im Anschluss an den Besuch im Musikgeschäft wollte sich B., nach der Aussage der Zeugin V., mit dem Angeklagten treffen und den weiteren Wohnungsschlüssel für ihre Schwester abholen. Die Zeugin bekundete weiter, dass die Schwestern NL. bei ihr am 12.2.2018 in der Praxis erschienen waren, um ein Rezept für Medikamente für die Mutter in Vietnam abzuholen. Bei dieser Gelegenheit stellte B. ihre Schwester der Zeugin V. vor.
Dass der Angeklagte mit einem Treffen zwischen den Zeugen N. und H. und deren Tante - der Geschädigten G. - nicht einverstanden war und B. ein solches Treffen geheim halten wollte, folgert die Kammer maßgeblich aus den glaubhaften, weil sich deckenden und offenen Aussagen der Zeugen N. und H.. Die Aussagen der Zeugen N. und H. werden gestützt durch den Chatverlauf zwischen den Zeugen H. und N. mit B., dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Dort schrieb B. am 10.2.2018:
„Heute Abend JT. ist dann bei mir bis Freitag. Ich hab mein Schlüsselbund von NI. schon zurückverlangt für die (aber nur 1 woche). Bald ist unser Neujahr, wenn NI. fragt über 1 Treff am WE oder so dann könnt ihr nicht… ok? Ich fahre mit JT. am Sa. schon weg für 2 wochen [es folgt ein „Smileysymbol“, das einen Finger vor den Mund hält als Geste zum Schweigen]. Seine Bedingung für Schlüssel ist JT. darft euch nicht besuchen, ich hab natürlich ja gesagt, als ihr versteht das.. [es folgt eine Glühbirne als Symbol].
Die Kammer ist davon überzeugt, dass B. in der zitierten OD.-Nachricht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass dem Angeklagten ein Treffen der Kinder mit seiner Schwägerin nicht recht ist und er dies zur Bedingung gemacht hat, damit er seinen Wohnungsschlüssel B. übergeben hat. Die Überzeugung der Kammer wird weiter gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen V. und UH.. Die Zeugin UH. hat der Kammer gegenüber nachvollziehbar und detailliert bekundet, dass B. den Angeklagten mit ihrer Forderung der Rückgabe des Wohnungs- und Haustürschlüssels den Angeklagten nicht verärgern wollte. Sie wusste, dass diese Forderung auf deutliches Missfallen des Angeklagten stoßen würde. Auch die Zeugin V. konnte gegenüber der Kammer nachvollziehbar und plausibel bekunden, dass B. ihr berichtet habe, dass der Angeklagte den Zweitschlüssel für die Wohnung nur herausgegeben wollte, wenn sich die Kinder nicht ihrer Tante treffen würden. Angesichts der Chat-Nachricht ist die Kammer ebenfalls davon überzeugt, dass B. und G. gemeinsam am 17.2.2018 zu einer gemeinsamen Urlaubsreise aufbrachen. Diese Überzeugung der Kammer wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen H., der spontan bekundete, dass er sich mit seiner Mutter sporadisch Kurznachrichten während ihrer Reise vom 17.2.2018 bis 27.2.2018 geschrieben hat und daher einigermaßen über den Reiseverlauf seiner Mutter und Tante informiert gewesen war.
Die durch die Kammer getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Aufsuchens der PF.-Filiale und des Erwerbs einer Packung Kabelbinder am 19.2.2018 stützt die Kammer auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten, der den Erwerb insoweit eingeräumt hat. Sie wird zwanglos bestätigt durch die Videoaufzeichnungen in den Geschäftsräumen der Fa. PF., die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden sowie aufgrund des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten Kassenzettels der Fa. PF. GmbH & Co KG, SL.-str. … in XH. über den Kauf einer Packung Kabelbinder am 19.2.2018 um 10.36 Uhr, dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde.
Dass der Angeklagte im Anschluss an den Kauf der Kabelbinder die Wohnung B.s in deren Abwesenheit aufsuchte und von der dortigen Wohnung Übersichtsaufnahmen und Aufnahmen von der Unterwäsche seiner Frau machte, folgt ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten. Er hat insoweit glaubhaft eingeräumt, dass er die auf seinem Notebook aufgefundenen Fotos von der Wohnung der Ehefrau sowie deren Unterwäsche am 19.2.2018 aufgenommen hat. Bestätigt wird die Einlassung des Angeklagten durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Lichtbilder. Insbesondere eine Aufnahme zeigt den Angeklagten im dortigen Spiegel wie er ein Foto des Schlafzimmers aufnimmt. Hierzu hat der Zeuge GA. nachvollziehbar und anschaulich dargelegt wie er den bei dem Angeklagten sichergestellten Laptop ausgelesen und die aufbereiteten Daten dem Zeugen XL. zur weiteren Auswertung übermittelt hat. Der Zeuge XL. hat der Kammer wiederrum im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar und überblicksartig seine Einbindung in die Ermittlungskommission dargestellt. Dabei hat er ebenfalls nachvollziehbare Angaben zu den auf dem Notebook des Angeklagten aufgefundenen Fotos gemacht.
Der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er die Fotos als „Herrenwitz“ oder „Scherz“ fertigte, um diese im Anschluss dem Zeugen QN. oder L. zu zeigen, folgt die Kammer nicht. Sie sieht diese Einlassung als bloße Schutzbehauptung an. Zum einen erschließt sich der Kammer bereits nicht, warum die Zeugen L. oder QN. diese Fotos als Witz oder Scherz auffassen sollten. Zum anderen ist die Einlassung selbst bereits widersprüchlich, da der Angeklagte die Fotos einmal für den Zeugen L. und einmal für den Zeugen QN. gemacht haben will. Sollte der Grund des Angeklagten tatsächlich zutreffend sein, wäre bei einer so ungewöhnlichen Begründung zu erwarten gewesen, dass zumindest die Person, dem die Fotos gezeigt wurden, nicht variiert. Die Einlassung wird weiter durch die Zeugen QN. und L. widerlegt, die auch nicht ansatzweise die Einlassung des Angeklagten bestätigt haben. Auch auf ausdrückliche Nachfrage konnte solch ein ungewöhnliches Ereignis, an das die Zeugen erwartungsgemäß noch eine Erinnerung gehabt hätten, von diesen nicht bestätigt werden. Vielmehr hat etwa der Zeuge L. nachvollziehbar und für die Kammer offensichtlich sein Erstaunen über eine solche Frage zum Ausdruck gebracht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Besuche im Büro des Zeugen BL., trifft die Kammer aufgrund seiner glaubhaften Aussage. Der Zeuge hat der Kammer gegenüber plausibel, chronologisch und detailreich bekundet, wie er den Angeklagten - wie festgestellt - kennengelernt hat und welche Themen im Rahmen der durchgeführten Gespräche mit dem Angeklagten besprochen wurden. Dabei hat der Zeuge BL. auch nachvollziehbar über das letzte Treffen mit dem Angeklagten am 21.2.2018 berichtet und dabei auch nachvollziehbar die für ihn - den Zeugen BL. - ungewöhnliche Situation der Umarmung durch den Angeklagten zum Abschluss des Gesprächs berichtet (Zeuge BL.: „Im Nachhinein kam es mir wie ein Abschied vor“).
Die Feststellungen zum Tagesablauf des 27.2.2018 vor der Tat stützt die Kammer - wie festgestellt - auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte.
Soweit die Kammer von der Einlassung des Angeklagten abweichende Feststellungen getroffen hat, wird die Einlassung des Angeklagten maßgeblich durch die glaubhafte Aussage des Zeugen L. widerlegt. Insbesondere folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht, dass es ihm unmittelbar vor der Tat gerade deswegen so schlecht gegangen sei, da ihm der Zeuge L. abgesagt, er umsonst gekocht habe und er wieder alleine gewesen sei. Der Zeuge L. hat - wie festgestellt- detailliert und nachvollziehbar über das letzte Treffen mit dem Angeklagten am 27.2.2018 bekundet. Dabei hat er plausibel geschildert warum er die getroffene Verabredung nicht einhalten konnte und dass der Angeklagte hierauf zunächst nicht verärgert reagiert hätte. Er sei vielmehr froh gewesen, dass er nicht wie verabredet zum Essen gekommen sei, da es der Angeklagte selbst bisher nicht geschafft hätte für das geplante gemeinsame Essen einzukaufen und zu kochen. Bei einem weiteren Anruf gegen 17.00 Uhr habe ihm der Angeklagte gesagt, dass er jetzt bereits gegessen habe, lesen wollte und keine Lust mehr auf ein Treffen gehabt hätte. Die Aussage des Zeugen L. wird gestützt durch die Aussagen der Zeugin KQ., die im Rahmen der eingerichteten Mordkommission u.a. mit der Auswertung der Verbindungsdaten des Handys des Angeklagten betraut gewesen ist. Sie konnte der Kammer gegenüber nachvollziehbar bekunden, dass sich die geschilderten Abläufe des Zeugen L. in zeitlicher Abfolge nahtlos in die aufgezeichneten Verbindungsdaten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L. einfügen.
Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass er zunächst plante sich selbst in der Tatnacht umzubringen, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten ebenfalls nicht. Die Einlassung für sich genommen ist bereits widersprüchlich und durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer wertet diese Einlassung als bloße Schutzbehauptung. Die Einlassung des Angeklagten vermag schon nicht plausibel erklären, warum er seine Wohnung bekleidet mit Jacke, Pullover, langem Schlafanzugoberteil, einer langen Unterhose, einer Schlafanzughose, einer Trekkinghose, Socken, Mütze, Handschuhe und gefütterten hohen Winterstiefeln wie die Zeugen SV., PX. und DY. jeweils sich gegenseitig ergänzend gegenüber der Kammer bekundet haben, verlassen hat, wenn er ursprünglich plante sich an einen Baum zu binden um zu erfrieren. Soweit die Zeugen GI., JV., DY. und SV. übereinstimmend bekundet haben, dass es in der Februarnacht sehr kalt gewesen sei, hätte es nahe gelegen, dass sich der Angeklagte gerade nicht ungewöhnlich viele Bekleidungsschichten angezogen hätte, um seinen Plan umzusetzen. Die Bekleidungsschichten deuten eher daraufhin, dass der Angeklagte gerade nicht (er)frieren wollte. Ebenso wenig vermag die Einlassung überzeugen, dass er die später in seinem Rucksack aufgefundenen Videokamera - dazu sogleich - ebenfalls an einen anderen Baum binden wollte, um eine Botschaft und seinen Tod mit der Kamera aufzunehmen. Angesichts der geringen Temperaturen, die der Angeklagte selbst einräumt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Akku der Videokamera in kürzester Zeit unbrauchbar gewesen wäre, so dass der Plan des Angeklagten kaum durchführbar gewesen wäre. Dies war dem Angeklagten auch bewusst, da der Angeklagte von den Zeugen L., ZO., EM. und UH. übereinstimmend als sehr technikaffin beschrieben wurde.
Auch hinsichtlich des beabsichtigten Einsatzes der später in der Wohnung B.s aufgefundenen Kabelbinder - dazu ausführlich sogleich - hat der Angeklagte widersprüchliche und damit für die Kammer unglaubhafte Angaben gemacht. Gegenüber den Zeugen LP. und PW. gab der Angeklagte im Anschluss an seine Beschuldigtenvernehmung an, wie diese gegenüber der Kammer glaubhaft und überstimmend bekundet haben, dass er die in der Wohnung B.s aufgefundenen Kabelbinder im Auftrag seiner Ehefrau gekauft hätte. Sie hätte die Kabelbinder nutzen wollen um etwaige Gegenstände zu fixieren. Die Kabelbinder hätten sich in einem weißen Schrank in der Diele in der Wohnung in der X.-straße befunden. Dabei ist bereits diese Angabe des Angeklagten für sich genommen wenig glaubhaft, da der Angeklagte, hätte seine Ehefrau tatsächlich Gegenstände mit Kabelbindern fixieren wollen, er diese Umstände genauer beschrieben und die Gegenstände benannt hätte. Im Übrigen hätte er zur sicheren Überzeugung der Kammer diese Fixierung tatsächlich selbst vorgenommen. Dabei stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die Aussagen der Zeugen N. und H., die den Angeklagten als denjenigen beschrieben haben, der alle Haushaltsarbeiten sowohl in der Wohnung seiner Kinder als auch seiner Ehefrau - auch ungefragt - übernommen hat. Die spontane Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen PW. und LP. steht jedenfalls der Einlassung in der Hauptverhandlung diametral entgegen, da er hier angegeben hat die Kabelbinder in seinem Rucksack mitgeführt zu haben, um sich mit diesen an einen Baum zu binden. Dabei ist die Kammer - nicht zuletzt aufgrund der wenig glaubhaften und im Übrigen variierenden Einlassung - aufgrund der weiteren Beweisaufnahme und der folgenden Ausführungen davon überzeugt, dass der Angeklagte die Kabelbinder in der Tatnacht in seinem Rucksack mitführte, diese allerdings nicht für seinen angeblichen Suizid einsetzen sollte.
Weiter lässt sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht nachvollziehbar erklären, warum er zuvor dem Zeugen L. berichtet hatte, wie dieser offen und nachvollziehbar und deshalb auch glaubhaft gegenüber der Kammer bekundet hat, dass er noch im Januar einen Reisepass beantragt habe, um eine „letzte Reise“ zu machen. Ebenfalls nicht mit einem angeblich geplanten Suizid in Einklang bringen lässt sich der Umstand, dass der Angeklagte in seiner Wohnung rund 130.000 € in Geldmitteln und Schmuck versteckt hält.
Ebenfalls widersprüchlich verhält sich die weitere Einlassung des Angeklagten, dass er sich angeblich von seiner Ehefrau vor seinem beabsichtigten Suizid verabschieden wollte. Soweit er eine Nachricht per Videokamera aufzeichnen und seinen Tod für seine Kinder und seine Ehefrau filmen wollte, hätte es eines persönlichen Aufsuchens seiner Ehefrau mitten in der Nacht nicht bedurft. Soweit er von einer Brücke springen wollte, vermag dieser Plan nicht erklären, warum er in seinem Rucksack neben den Kabelbindern und der Kamera u.a. eine gelbe Schere, Panzer- Klebebandrolle, ein Messer mit einem schwarzen Griff, 9 Schnürsenkel in verschiedenen Längen, ein weißes, langes Kordelseil und einen weißer Vibrator sowie eine schwarze Lupe mitführte, wie die Zeuginnen PX. und JW. gegenüber der Kammer anhand von Lichtbildern anschaulich dargestellt und erläuterten haben. Ebenso erschließt sich für die Kammer nicht, wie er bei einem Sprung von der Brücke seinen Tod filmen wollte. Gestützt wird die Überzeugung der Kammer durch die Ausführungen der Sachverständigen LT., die für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, dass sie zu keinem Zeitpunkt - weder im Rahmen der Exploration noch im Laufe der Hauptverhandlung - Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr bei dem Angeklagten erkennen konnte.
Dass B. und G. am Abend des 27.2.2018 mit dem Zug wieder in XH. angekommen sind, ergibt sich aus der geführten OD.-Unterhaltung zwischen B. und der Zeugin N., dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Dort schrieb B. am 27.2.2018 um 11:36 Uhr:
„Hi Schatz, wie geht’s Dir? Alles ok? Bin auf’m Weg nach CK., dann umsteigen in ICE…abends bin wieder daheim.“
N. schrieb um 16:56 Uhr als Antwort: „Ich geh jetzt laufen, draußen schön kalt“
B. schrieb um 16:57 Uhr zurück: „Mein Zug hat 40min. verspätung“
N. schrieb um 18:20 Uhr zurück: „Jetzt im zug?“
B. schrieb um 19:26 Uhr zurück: Angekommen [es folgen symbolisierte Hände, die klatschen] … bei UQ.“
Der Chatverlauf verdeutlicht, dass B. und G. am Abend des 27.2.2018 wieder in XH. eingetroffen sind. Hiermit lässt sich die Aussage der Zeugin SK. zwanglos in Einklang bringen, die gegenüber der Kammer bekundet hat, dass sie ihre Nachbarin B. und eine ihr unbekannte Frau zuletzt am Bahnhof XH. abends am 27.2.2018 im Bereich der U-Bahn Haltestelle gesehen hat.
Die getroffenen Feststellungen zum weiteren Verlauf des Abends der Schwestern NL. beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen HI., der der Kammer detailliert und nachvollziehbar berichtet hat, dass er am Abend mit B. und G., wie festgestellt, telefoniert hat und sich für ein Treffen am folgenden Tag verabredet hatte.
4. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann sowie aufgrund der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie aufgrund von gezogenen Schlüssen aus den festgestellten Indizien.
a) Täterschaft
Die Kammer stellt aufgrund von Schlüssen aus den sogleich darzustellenden Indizien und einer Gesamtwürdigung dieser Indizien fest, dass der Angeklagte Täter des Tötungsdeliktes zum Nachteil der verstorbenen Ehefrau B. sowie des versuchten Tötungsdeliktes der Schwägerin G. ist.
Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zunächst seine glaubhafte - weil konstante - Einlassung vor der Kammer in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Grobstruktur der Tatnacht. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er in der Tatnacht die Wohnung seiner Ehefrau aufgesucht hat und auch seine Ehefrau gesehen hat. Er hat ebenfalls einen Kontakt zu seiner Schwägerin in der Tatnacht eingeräumt. Auch wenn er bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens angegeben hat, keine Erinnerung mehr zu haben, hat er ebenfalls eingeräumt, dass er in der Tatnacht wütend auf seine Ehefrau und seine Schwägerin gewesen sei. Er hat ebenfalls eingeräumt, gekämpft zu haben, auch wenn er seine(n) Gegner als „Teufel“ bezeichnet. Auch das Klopfen der Polizeibeamten an der Tür hat der Angeklagte nach seiner Einlassung wahrgenommen, daraufhin die Wohnungstür geöffnet und gesehen, dass seine Hände und Füße voller Blut waren.
Die Einlassung des Angeklagten wird weiter gestützt durch die sich deckenden Aussagen der Zeugen DY. und SV.. Gegenüber den Zeugen DY. und SV. äußerte der Angeklagte am Tatort spontan, dass er vom Teufel besessen sei und sie - die Zeugen DY. und SV. - eher hätten kommen sollen. Auch gegenüber dem Zeugen IG. hat der Angeklagte während seines Aufenthalts im Polizeigewahrsam spontan geäußert, dass er eine „Dummheit“ begangen habe. Der Zeuge IG. hat der Kammer insoweit nachvollziehbar geschildert, wie sich der Angeklagte eher beiläufig im Rahmen der Untersuchung zur Gewahrsamsfähigkeit ihm gegenüber spontan in dem dargestellten Sinn geäußert habe.
Das Einlassungsverhalten des Angeklagten ist insoweit hinsichtlich wesentlicher Punkte von Konstanz geprägt. Die Aussagenkonstanz spricht wesentlich für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Grobstruktur der Tat. Diese konstanten Schilderungen markanter Details hinsichtlich der beteiligten Personen und dessen Anzahl mit jeweils einer anderen Wortwahl, wobei er symbolhaft - dazu später - sowohl seine Ehefrau als auch seine Schwägerin abwechselnd als „Schatten“ und als „Teufel“ bezeichnete, deuten auf eine Erlebnisfundiertheit der Einlassung des Angeklagten hin.
Die Einlassung des Angeklagten wird - soweit sie die Kammer ihren Feststellungen zugrunde legt - durch die detaillierten, offenen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten GI., JV., DY. und SV. gestützt, die - wie festgestellt - als erste am Tatort eingetroffen sind und dort den Angeklagten mit blutverschmierten Händen an der Wohnungstür der Geschädigten angetroffen haben. Dabei haben die Zeugen gegenüber der Kammer übereinstimmend - wie festgestellt - geschildert, wie sich der Angeklagte nach dem Öffnen der Tür verhalten hat und wie sie die Opfer G. und B. in der Wohnung liegend angetroffen haben. Der Zeuge GI. konnte gegenüber der Kammer überzeugend angeben, dass er zunächst hinter der geschlossenen Wohnungseingangstür ein Schlüsselrascheln vernehmen konnte und dann ein Schließgeräusch eines Türzylinders vernahm. Auch in der Wohnung konnte sich der Zeuge an markante Details erinnern. So konnte der Zeuge GI. ebenfalls spontan erinnern, dass er im Rahmen des ersten Betretens der Wohnung einen Hammer unter dem Wohnzimmertisch im Wohnzimmer auf dem Boden liegen sah. Am Fußende des Tisches sei ihm eine aufgerissene Tüte mit Kabelbindern aufgefallen. Er hat der Kammer gegenüber ebenfalls deutlich gemacht, dass er keine weiteren Werkzeuge die als potentielle Tatwerkzeuge in Frage kamen gesehen hat. Auch die Zeugin JV. hat im Rahmen des Betretens der Wohnung einen eckigen Hammer auf dem Boden liegend gesehen, der nach ihrer Wahrnehmung zu der erlittenen Stirnverletzung G.s passte. Auch sie konnte zu den Bekundungen des Zeugen GI. überstimmende Angaben zu den aufgefundenen Kabelbindern machen.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte, obwohl er einen Haus- und Wohnungsschlüssel seiner Ehefrau zuvor für den Besuch der Schwester zurückgegeben hatte, über einen weiteren Satz Schlüssel für die Wohnungseingangs- und Haustür X.-straße … in XH. verfügte. Die Kammer zieht diesen Schluss aus dem Umstand, dass er die Wohnung der X.-straße zu einem Zeitpunkt (19.2.2018) aufsuchte, als seine Ehefrau und Schwägerin vereist war, aber er zuvor seiner Ehefrau seine Schlüssel zur Wohnung übergeben hat. Die Überzeugung wird weiter durch die Aussage der Zeugin MN. gestützt, die der Kammer nachvollziehbar geschildert hat, dass im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung insgesamt drei Schlüssel aufgefunden wurden. Ein paar Schlüssel wurde im Rahmen der Durchsuchung des Angeklagten bei seinen persönlichen Sachen aufgefunden. Die Zeugin konnte für die Kammer ebenfalls gut nachvollziehbar schildern, wie sie ausprobiert hat, ob das Schließen des Zylinder von außen mit eingestecktem Schlüssel von innen möglich ist und dabei feststellen konnte, dass der Zylinder von beiden Seiten auf- und zugeschlossen werden konnte.
Die Täterschaft des Angeklagten wird weiterhin auch dadurch maßgeblich indiziert, dass im Rahmen einer molekulargenetischen Spurenuntersuchung von Abrieben der gelben Haushaltshandschuhe mit Blutantragungen im Inneren am Daumenansatz (Probennummer N03) mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ von dem Angeklagten stammende DNA-Antragungen aufgefunden wurden.
Die Sachverständige QH., Fachärztin für forensische Genetik, hat in der Hauptverhandlung detailliert, anschaulich sowie uneingeschränkt nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, sie habe u.a. Abriebe der genannten Haushaltshandschuhe untersucht. Bei den vorgenannten Asservaten sei ein Blutvortest positiv ausgefallen. An den vorgenannten Abrieben habe ein identisches männliches DNA-Profil bestimmt werden können, welches in allen 16 untersuchten DNA-Merkmalssystemen mit dem Profil des Angeklagten (S.B. 0000) - von welchem zwei Mundschleimhautabriebe als Vergleichsproben vorgelegen hätten - übereinstimme. Daneben hätten Vergleichsproben der Geschädigten B.(T.B. 0000) und der Geschädigten G. (T.B. 0000) jeweils in der Form von Blutabrieben vorgelegen, insoweit hätten sich bei der Untersuchung der vorgenannten Abriebe aber keine Übereinstimmungen ergeben. Es handele sich bei den vorgenannten DNA-Antragungen auch gar nicht um Mischspuren. Im Einzelnen sei es bei der Untersuchung der 16 DNA-Merkmalssysteme zu folgenden Ergebnissen gekommen:
- Von der Darstellung der nachfolgenden Tabellen wird abgesehen. -
Dabei seien die 16 untersuchten DNA-Merkmalssysteme unabhängig voneinander vererbbar und die Produktregel mithin anwendbar. Die Genotyphäufigkeit des an den vorgenannten Abrieben bestimmten DNA-Profils und des DNA-Profils des Angeklagten betrage 3,3 x 10-19, das entspräche theoretisch einem Auftreten in der Bevölkerung von einer Person unter mehr als 30 Milliarden Personen (ausgenommen eineiige Mehrlinge). Damit sei mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ davon auszugehen, dass die an den vorgenannten Abrieben gefundenen DNA-Antragungen von dem Angeklagten stammten.
Im Rahmen der Vergleichsberechnungen seien - da der Angeklagte vietnamesischer Herkunft sei - die Allelfrequenzen den gepoolten vietnamesischen Populationsdaten entnommen worden, die aus diversen Publikationen mit einem Stichprobenumfang > 500 stammten. Konkret seien mit Blick auf das DNA-Profil des Angeklagten im Rahmen der Vergleichsberechnungen folgende Allelfrequenzen zur Anwendung gelangt (wobei die Allelfrequenzen als Bruchteile der Zahl 1 angegeben werden):
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. -
Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich der Beurteilung der molekulargenetischen Sachverständigen QH. nach eigener Prüfung an.
Für die Täterschaft spricht schlussendlich auch, dass es zwischen dem Angeklagten und seine Ehefrau bereits im Vorfeld zu Streitigkeiten gekommen war, im Rahmen dessen der Angeklagte auch nicht vor körperlichen Handgreiflichkeiten gegenüber seiner Ehefrau Halt machte. Denn vor diesem Hintergrund stellt sich jedenfalls ein Angriff auf B. nicht als für den Angeklagten völlig atypisches Verhalten dar. Demgegenüber haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens zwischen B. und/oder G. einerseits und anderen Personen als dem Angeklagten andererseits zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen war.
Die Kammer ist ebenfalls aufgrund einer Gesamtschau der oben dargestellten Indizien, die sich ohne Weiteres ineinander fügen und ein Bild des Täters zeichnen, das eindeutig und alternativlos auf den Angeklagten weist, zweifelsfrei von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
b) Objektiver Ablauf der Tat
An die eigentliche Tat bzw. den Tathergang will der Angeklagte nach seiner Einlassung keine Erinnerung mehr haben. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht. Vielmehr ist sie aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau wie festgestellt getötet hat und seine Schwägerin versuchte zu töten.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen LT., die den Angeklagten in zwei Terminen exploriert hat und den Angeklagten im Rahmen einer Vielzahl von Hauptverhandlungen erlebt hat, konnte bei dem Angeklagten keine kognitiven Einschränkungen in Bezug auf eine formale Denkstörung festgestellt werden. Es lägen weder Anzeichen einer psychiatrischen noch einer organischen Störung des Gedächtnisses vor, so dass der Erinnerungsverlust im Zusammenhang mit der konkreten Tat zwingend eine andere Ursache haben müsse. Hinweise auf eine Einschränkung des formalen Denkens seien nicht erkennbar. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei ein solches Verhalten demgegenüber durchaus nachvollziehbar, wenn nicht sogar naheliegend, um sich von den begangenen Taten zu distanzieren. Eine organische oder forensische Ursache sei mit Sicherhaut auszuschließen. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Sie schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung der psychiatrischen Sachverständigen LT. an. Weiter gestützt wird die Überzeugung der Kammer, durch die insoweit bestätigenden Aussagen der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV., die den Angeklagten kurz nach der Festnahme körperlich untersucht hat und ebenfalls keine Anzeichen für eine formelle Denkstörung feststellen konnte. Der Angeklagte wäre zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen.
Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass es bei der Einlassung des Angeklagten, dass er sich an die konkrete Tat nicht erinnern könne, um eine Schutzbehauptung handelt. Bereits die eigene Einlassung des Angeklagten steht im Widerspruch zu der vorgeschobenen Erinnerungslücke. Auf der einen Seite kann er konkrete Details des Tagesablaufs vor und nach der Tathandlung benennen. Nur in Bezug auf die eigentliche Tat will er punktuell Erinnerungslücken haben. Eine Erklärung für diesen punktuellen und plötzlich einsetzenden und plötzlich aufhörenden Gedächtnisverlust hat der Angeklagte nicht; er ist aus fachmedizinischer Sicht auch nicht erklärbar.
Die Feststellungen zu dem objektiven Ablauf der Tat, namentlich dazu, dass der Angriff des Angeklagten zunächst auf B. im Schlafbereich der Wohnung und anschließend aus G. erfolgte und dass der Angeklagte bei dem Angriff zwei Hammer und ein Messer einsetzte, trifft die Kammer insbesondere aufgrund der Spurenlage in der Wohnung der X.-straße …, 2. OG links, der an den Geschädigten festgestellten Verletzungsbilder und des Blutspurengutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV.. Diese ergeben in ihrer Gesamtheit das zur Überzeugung der Kammer festgestellte konkrete Tatgeschehen.
aa) objektive Spurenlage
Dass der Angriff des Angeklagten auf B. und G. in der Wohnung erfolgte, folgt maßgeblich aus der - von den Tatortbeamtinnen PX. und JW. anhand von Lichtbildern anschaulich dargestellten und erläuterten - objektiven Spurenlage in der Wohnung der X.-straße …, 2. OG links:
So fanden sich nahezu in der gesamten Wohnung massive Blutanhaftungen, die beiden Opfern zuzuordnen waren. Bereits beginnend ab dem Wohnungseingang/Diele (Spurenkomplex A2) zeigten sich Blutantragungen auf dem Laminatboden. Diese nahmen in Richtung Wohnzimmer (Spurenkomplex A4) zu. Die Wände in der Diele unmittelbar neben dem Türrahmen des Badezimmers wiesen eine Vielzahl an blutsuspekten Spritzspuren auf.
In der Diele wurden abgestellt schwarze gefütterte Herrenhalbstiefel in der Schuhgröße 42 aufgefunden, die angesichts der Schuhgröße nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugeninnen PX., JW. und QP. dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den aufgefundenen Schuhen, um diejenigen des Angeklagten handelt. Sie stützt ihre Überzeugung neben den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen PX., JW. und QP., auf die sich insoweit nahtlos einfügenden Aussagen der Polizeibeamten GI., JV., DY. und SV., die den Angeklagten in der Tatortwohnung auf Socken angetroffen haben.
In der Diele wird ein Kochtopf mit abgebrochenem Henkel und blutsuspekten Anhaftungen am Topfboden, abgestellt auf einem hüfthohen Schrank aufgefunden. Der dazugehörige Henkel mit blutsuspekten Anhaftungen wird auf dem Fußboden vor der linken Musikbox im Wohnzimmer (Spurenkomplex A4) aufgefunden.
In Höhe des Zugangs zum Badezimmer (Spurenkomplex A3) zeigten sich im rechten und linken Bereich des Flures zwei größere Blutlachen, die auf ein gewisses Verweilen eines verletzten Körpers schließen lassen. Zwischen diesen Blutlachen befand sich eine Wischspur. G. wurde im Durchgangsbereich im Wohnzimmer in Richtung Schlafzimmer (Spurenkomplex A5) aufgefunden. Durch die Art und Größe der Wischspur steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der wehrlose Körper G. durch die Blutlachen hindurch gezogen worden war. Angesichts der vorgefundenen Wischspuren und dem Auffindeort der Geschädigten G. durch die Zeugen GI. und JV. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich um den Körper G.s handelte, der von dem Angeklagten aus dem Dielenbereich zunächst in das Wohnzimmer und von dort weiter in den kleinen Verbindungsflur zwischen Wohnzimmer und Schlafbereich in Höhe der Eingangstür zur Küche gezogen wurde.
Im Badezimmer wurde ein abgestellter Rucksack aufgefunden, der aufgrund der signifikanten „BO.-Figur“ nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N. und H. sowie den Zeuginnen PX., JW. und QP. zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. In dem Rucksack wurden die folgenden Gegenstände aufgefunden:
• ein Tablettenbehälter für eine Tagesdosierung.
• ein 10% Coupon des Einkaufsgeschäftes MY. vom 27.06.2017, 11:54 Uhr
• zwei Kugelschreiber
• ein benutztes Taschentuch
• eine gelbe Schere
• eine „Panzer“- Gewebebandkleberolle
• eine leere Kunststofffilmrolle
• eine kleine Papprolle
• Kunststoffdrehverschluss (abgeschnitten)
• vier Papierhandtücher
• ein Messer mit einem schwarzen Griff
• 9 Schnürsenkel, verschiedene Längen
• ein weißes, langes Kordelseil
• ein weißer Vibrator
• eine schwarze RA. Kamera (32 GB SD- Karte eingesetzt)
• eine schwarze Lupe
• ein RA. Akku
Unter dem Rucksack wurden zwei gelbe Putzhandschuhe (linker Putzhandschuh mit blutsuspekten Anhaftungen) sowie ein einzelner Stoff-/Kunststoffarbeitshandschuh vorgefunden.
Unterhalb des Couchtisches, auf dem Fußboden im Wohnzimmer (Spurenkomplex A4), befand sich ein Hammer mit einem Holzgriff. An diesem wurden ebenfalls blutsuspekte Anhaftungen festgestellt. Weiter wurde auf dem Fußboden, linkes vorderes Couchtischbein, eine geöffnete Kunststoffverpackung mit Kabelbindern in einer Blutlache vorgefunden. Allein vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der aufgefundene Hammer als Schlagwerkzeug gegen den Kopf des Opfers G. durch den Angeklagten verwendet wurde, da ihr Körper in nächster Nähe aufgefunden wurde und die zur Fesselung G. verwendeten Kabelbinder aus der geöffneten Tüte stammen. Bestätigt wird diese Überzeugung der Kammer durch die erlittenen Verletzungen G.s durch stumpfe Gewalt, die nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen - dazu sogleich ausführlich - zweifelsfrei mit Schlägen mit dem aufgefundenen Hammer in Einklang gebracht werden können. Auch die Zeugin JV., die als eingesetzte Polizeibeamtin mit als erste am Tatort war, konnte gegenüber der Kammer nachvollziehbar bekunden, dass sie den aufgefundenen Hammer anhand seiner Größe und der Schlagfläche sofort mit der ihr jedenfalls ins Auge fallenden Stirnverletzung G.s in Einklang bringen und diesen sofort als mögliches in Betracht kommendes Tatwerkzeug identifizieren konnte.
Im Wohnzimmer wurden eine karierte Stoffhose sowie eine dunkle Damenunterhose aufgefunden.
Der ca. 1 m x 5m messende Durchgang zwischen Wohn- und Schlafbereich verfügt über einen hellgrauen Laminatboden. Der Bodenbereich war großflächig mit blutsuspekten Anhaftungen versehen. Unmittelbar vor dem Zugang zur Küche befand sich eine pfützenartige blutsuspekte Antragung. Nach den überstimmenden Aussagen der Zeugen GI. und JV. fanden sie an dieser Stelle den gefesselten, am Boden liegenden und nahezu komplett entkleideten Körper G.s.
B. wurde wie festgestellt im Schlafzimmerbereich (Spurenkomplex A5) auf dem Boden liegend angetroffen. Die eigentliche „Schlafnische" ist ca. 3m x 2,50m groß. Der Boden ist mit hellgrauem Laminat belegt. Nahezu parallel und direkt angrenzend an die Fensterwand lag ein Bett auf der Seite. Die Unterseite des Bettes zeigte in Richtung Raummitte, die Aufliegefläche in Richtung Fenster. Das Lattenrost aus Holz wies einen Defekt auf. Die 6. Latte von links fehlte vollständig. Diese befand sich an der rechten Seite des Bettes auf dem Boden liegend. Auch die Matratze und die Bettdecke wiesen großflächig blutsuspekte Anhaftungen auf. Aufgrund des Umstandes, dass die meisten Blutspuren im Schlafzimmer unterhalb von einem Meterhöhe und auf dem Boden gefunden wurden, ist die Kammer davon überzeugt, dass B. zum Zeitpunkt des Angriffs in ihrem Bett lag und dann schon nach kurzer Zeit wehrlos zu Boden ging. Auf dem bodenliegend wird ein weiterer Hammer mit rot/schwarzem Griff mit blutspekten Anhaftungen aufgefunden. Angesichts der Lage des Hammers ist die Kammer ebenfalls davon überzeugt, dass der aufgefundene Hammer zumindest bei dem Angriff auf B. durch den Angeklagten verwendet wurde. Auch die erlittenen Verletzungen B.s beruhend auf den Einsatz stumpfer Gewalt - dazu sogleich - lassen sich nach den überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV. mit dem aufgefundenen Hammer in Einklang bringen.
In der Küche (Spurenkomplex A6) wurden ebenfalls im Bereich des Bodens vor der Spüle blutsuspekte Anhaftungen gefunden. Darüber hinaus fanden sich blutsuspekte Antragungen am Lichtschalter und Türrahmen. In dem Spülbecken lag ein Messer mit einem schwarzen Kunststoffgriff. An der Klinge waren ebenfalls blutsuspekte Anhaftungen erkennbar. Dieses aufgefundene Bild spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte das in der Spüle befindliche Messer als Tatwerkzeug zur Hinzufügung der Stich/Schnittverletzungen gegen den Körper B.s einsetzte und nach der Tatausführung in der Küche in der Spüle ablegte. Dabei wird er wahrscheinlich mit blutbehafteten Händen den Lichtschalter der Küche betätigt haben. Bestätigt wird die Überzeugung der Kammer durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV., die das aufgefundene Messer ebenfalls mit den festgestellten Stich/Schnittverletzungen - dazu sogleich - am Körper B.s in Einklang bringen konnte.
bb) Verletzungen
Bestätigt und im Sinne der getroffenen Feststellungen weiter konkretisiert werden die aus der Spurenlage in der Diele, dem Wohnzimmer und dem Schlafzimmer der Wohnung B.s gezogenen Schlüsse der Kammer durch das an dem Leichnam von B., der geschädigten G. sowie bei dem Angeklagten festgestellte Verletzungsbild, welches jeweils von der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV., Fachärztin für Rechtsmedizin, in nachvollziehbarer Weise beschrieben wurde. Dabei hat die rechtsmedizinische Sachverständige die Grundlagen ihrer Ausführungen und die erhobenen Befunde in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt, sie anhand von Lichtbildern erläutert und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen.
(1) B.:
So hätten sich an dem Leichnam B.s massive Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung auf den Kopf gezeigt, die zu einem massivem offenen Schädel-Hirn-Trauma mit zahlreichen unterschiedlich großen Riss-Quetsch-Wunden an der gesamten Kopfschwarte geführt hätten. Ebenso hätten mehrere - mindestens 24 - Schädeldachdefekte von kleineren kuhlenartigen Einkerbungen bis hin zu größeren Bruchsystemen und einem Trümmerbruch an der rechten Schläfenscheitelseite, mit Bruchausläufen in die gesamte Schädelbasis vorgelegen. Durch die Einwirkung stumpfer Gewalt auf den Schädel der B. sei es zu einer dünnschichtigen Einblutung oberhalb und unterhalb der harten Hirnhaut mit Defekten der harten Hirnhaut über der rechten Schläfenseite gekommen. Ebenso sei es zu einer dünnschichtige Einblutung unter der weichen Hirnhaut mit punctum maximum über beiden Schläfenscheitellappen, hier zudem mit kleinfleckförmigen Hirnrindeneinblutungen gekommen. Weiter konnten Einblutungen in beide Paukenhöhlen festgestellt werden. Das Opfer habe an der Stirnseite zwei Riss-Quetsch-Wunden und eine weitere Riss-Quetsch-Wunde mit Durchsetzung des rechten Ohres an der rechten Gesichtsseite sowie ein Hämatom über der rechten Schläfenseite erlitten. Durch die zahlreichen Kopfschwartendefekte sei es zu einem massiven Blutverlust gekommen.
Aufgrund der Abwehr von Einwirkungen mit stumpfer Gewalt auf das Opfers sei es zu Einblutungen mit teilweise oberflächlichen Hautdefekten an beiden Händen sowie an beiden Unterarmen, vor allem am rechten Unterarm streckseitig, einen Fingernagelabriss am linken Daumen mit angrenzender tangentialer Gewalt-einwirkung gekommen. Ebenso habe das Opfer eine fremde äußere Gewalteinwirkung gegen den rechten Oberarm vorderseitig sowie über beiden Schulterhöhen, eine kräftige Einblutung der Nackenmuskulatur sowie stumpfe Gewalteinwirkung gegen die linke Körperflanke mit entsprechenden Einblutungen erlitten.
Die Sachverständige MV. hat darüber hinaus mindestens fünf einzelne Halsstich- und Schnittverletzungen an dem Leichnam B.s feststellen können. Es hätten mehrere Stich-/Schnittkomplexe an der rechten Halsseite sowie damit korrespondierende Gewebeeinblutungen an der rechten Halsseite mit Anstichverletzung, ebenso quer zur Körperlängsachse verlaufende Gewebedefekte des Halsweichteilgewebes mit Halsmuskulatur, einer Abtrennung des linken Kehlkopfhorns, der Durchtrennung der Speiseröhre und nahezu kompletter Durchtrennung der Luftröhre unmittelbar unterhalb der Stimmritzenebene, eine mehrfache Durchsetzung der Schlundregion, geringe Verletzung der rechten Halsblutader, eine nahezu komplette Durchtrennung der linken Halsschlagader, mäßige Einblutung ins Halsweichteilgewebe und eine Anschartung des dritten Halswirbelkörpers vorgelegen. Durch die in Folge der Schnitt-/Stichverletzung eröffnete Halsschlagader sei es ebenfalls zu einem massiven Blutverlust gekommen.
Weiter seien B. mindestens fünf Stichverletzungen in den Brustkorb und teilweise in den Bauchraum reichend zugefügt worden. Hierbei sei es zu einem Stichkomplex gekommen, bei dem ein Stich bis zum Brustbein reichte. Zwei weitere Stiche hätten bis zur Durchsetzung der dritten Rippe auf Knorpelhöhe gereicht. Ein weiterer Stich habe großschwalbenschwanzartig zur Durchsetzung der fünften Rippe, ein weiterer Stich zur Durchsetzung des Brustbeins geführt. Die Stiche hätten weiter zur Durchsetzung des Herzbeutels an der Vorderseite sowie an der Rückseite und entsprechender kompletter Durchsetzung des Herzens mit nachfolgender Durchsetzung von Brustschlagader und Speiseröhre sowie geringem Anstich der rechten Lunge und zweifacher Durchsetzung des rechten Zwerchfells mit Anschartung des rechten Leberlappens geführt. Daneben sei es zur Anschartung der Bandscheibe zwischen dem siebten und achten Brustwirbelkörper und einer beidseitigen Luftbrust gekommen.
B. sei schließlich an einem Kombinationsgeschehen aus offenem Schädel-Hirn-Trauma und Verbluten nach außen verstorben.
Die erlittenen Kopfverletzungen seien auf mindestens 24 wuchtige Schläge mit einem Hammerkopf, der zu dem Hammerkopf passe, welcher neben dem Opfer aufgefunden worden sei, zurückzuführen. Größe und Form des Hammerkopfes stimme mit der Form und Größe der erlittenen Riss-Quetsch-Wunden überein. Die Stich-/Schnittverletzungen am Hals wie auch über der Brust seien durch einen scharfen Gegenstand wie einem Messer verursacht worden. Bei dem Messer müsse es sich um ein stabiles Messer gehandelt haben, da es zu mehrfachen Knochendurchsetzungen bzw. Wirbelsäulenanschartungen gekommen sei.
Anhand des Verletzungsbildes ließe sich eine Reihe der beschriebenen Gewalteinwirkungen erkennen. Als Erstes sei es zu der massiven stumpfen Gewalteinwirkung gegen das Schädeldach gekommen, da sich dem entsprechende passive Abwehrverletzungen von stumpfer Gewalt an beiden oberen Extremitäten fanden und keine Hinweise auf ein Abwehren scharfer Gewalt festgestellt werden konnte. Danach habe sich eine gewisse Handlungsunfähigkeit des Opfers eingestellt, da die Stich-/Schnittverletzungen am Hals sowie auch der Brust gruppiert liegen und größtenteils parallel zueinander verliefen. Als Zweites wären die Stich-/Schnittverletzungen am Hals gesetzt worden. Dabei sei es unter anderem zu einem Eröffnen der Luftröhre gekommen, wodurch wenig Blut aspiriert wurde. Diese Bluteinatmungsherde in der Lunge sprachen zum einen für ein Gelebthaben, jedoch aufgrund der geringen Intensität sei von einer später gesetzten Gewalteinwirkung, kurz vor dem Todeseintritt, auszugehen. Die Stichverletzungen über der Brust hätten lediglich zu geringen Einblutungen in den Brustkorb und zu keinen Einblutungen in die Herzmuskulatur oder in das Lebergewebe geführt, so dass dieser Komplex der scharfen Gewalteinwirkung sich entweder kurz vor dem Versterben der Getöteten oder bereits nachdem sie verstorben war, ereignet hätte.
Die Sachverständige MV. führte bezüglich des untersuchten Opfers B. zusammenfassend aus, dass insgesamt mit einer äußerst massiven Intensität vorgegangen worden sei. Es sei zu zahlreichen Knochenbrüchen bzw. Knochendurchtrennungen und -anschartungen gekommen.
Diese Ausführungen stellen sich für die Kammer als uneingeschränkt nachvollziehbar dar, sie schließt sich der Beurteilung der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV. nach eigener Prüfung an.
(2) G.:
An dem Opfer G. hätten sich ebenfalls deutliche Anzeichen der stumpfen massiven Gewalteinwirkung gegen das Schädeldach sowie gegen beide obere Extremitäten, die linke Hüfte und das linke Knie gezeigt. Insgesamt seien die Verletzungen zum Zeitpunkt der Begutachtung am 1.3.2018 durch die Sachverständige MV. als relativ frisch zu bewerten und könnten in den frühen Morgenstunden des 28.2.2018 entstanden sein. Zwar sei die Kopfschwarte des Opfers zum Zeitpunkt der Untersuchung nach einem erfolgten neurochirurgischen Eingriff verbunden gewesen. Durch präoperativ aufgenommene Digitalfotos, radiologischen Untersuchungen sowie neurochirurgischen Angaben hat die Sachverständige aber folgende Feststellungen treffen können:
Es hätten zahlreiche - mindestens 19 - , vor allem an der rechten Schädelseite befindende Riss-Quetschwunden, die teilweise einstrahlig, teilweise v-förmig, teilweise t-förmig, teilweise sternförmig und teilweise langstreckig wellig bzw. w-förmig Verlaufen mit unregelmäßigen Wundrändern vorgelegen. Nach Abpräparation der Kopfschwarte habe sich ein ausgeprägtes Bruchsystem vor allem über der rechten Schädelseite entsprechend der Riss-Quetsch-Wunden mit nahezu kompletter Zertrümmerung des unteren Anteils vom Scheitelbein im Übergang zum Schläfenbein und größerer, wie abgelöst wirkender, Knochenschuppe des Schläfenbeins feststellen lassen. Es hätten zudem postoperativ Brüche der Schädelbasis mit Verlauf durch die hintere Schädelgrube mittlere Schädelgrube vorgelegen. Das linke Augenhöhlendach sei mit in das Bruchsystem einbezogen. Es sei zu Einblutungen unterhalb der harten Hirnhaut gekommen sowie zu Einblutungen in Keilbein und Kieferhöhle. Dieses massive ausgeprägte offene Schädelhirntrauma sei als akut lebensbedrohlich anzusehen.
Daneben hätten sich Einblutungen und Schwellungen teilweise auch mit Riss-Quetsch-Wunden bzw. oberflächlichen Hautdefekten an beiden Unterarmen und an beiden Handrücken feststellen lassen. Der linke Zeigefinger habe einen verschobenen Bruch des Mittelglieds aufgewiesen.
Daneben hat die Sachverständige MV. eine Abdruckmarke an beiden Handgelenken als Hinweis für einen teilweise zirkulär um die Handgelenke geführten schmalen Gegenstand - wie durch die Fesselung mit einem Kabelbinder hervorgerufen - feststellen können. Hinweise auf die Fesselung mit einem Kabelbinder um den Hals hat die Sachverständige nicht feststellen können. Eine solche Feststellung sei angesichts der massiven stumpfen Gewalteinwirkung und der dadurch entstandenen massiven Schwellung des Halses auch nicht erwartbar gewesen. Ebenso sei nach den Ausführungen der Sachverständigen denkbar, dass die durch die Zeugen GI. und JV. festgestellte Fixierung mit Kabelbindern um den Kopf- und Halsbereich des Opfers nicht sehr fest gewesen war. Hierfür spräche, dass seitens der Sachverständigen kein Stauungssyndrom festgestellt werden konnte. Allerdings seien im klinisch-radiologischen Verlauf Einblutungen ins Halsweichteilgewebe festgestellt worden. Diese könnte neben den Folgen des zentralen Venenverweilkatheters auch als Folgen der Fixierung mit einem Kabelbinder in Einklang gebracht werden. Es sei zudem ein einzelner kratzerartiger Defekt an der linken Halsseite sichtbar gewesen, der plausibel auf das Durchtrennen der Kabelbinder vom Hals zurückzuführen wäre.
Ebenso konnten durch die Sachverständige MV. streifige blasse Hämatonverfärbungen am rechten Oberarm festgestellt werden, die ebenfalls durch eine äußere Gewalteinwirkung entstanden sein müssen, da dessen Position weder anstoß- noch sturztypisch liegt. Aufgrund der streifigen Ausprägung käme am ehesten ein kantiger Gegenstand in Frage. Es sei aber auch denkbar, dass die festgestellten Verletzungen durch ein festes Anfassen und Ziehen am Oberarm zu einer solchen Einblutung geführt haben könnte.
Darüber hinaus hat die Sachverständige zwei einzelne Einblutungen unterhalb des Kniegelenks feststellen können. Diese könnten eher akzidentell entstanden sein.
Die festgestellten Riss-Quetsch-Wunden am Kopf des Opfers G. ließen sich durch einen Hammer verursacht zuordnen. Hierauf deuteten die festgestellte Formation und Ausprägung hin. Auch die festgestellten Verletzungen an beiden Unterarmen und Handrücken könnten durch das Abwehren von Hammerschlägen im Sinne passiver Abwehrverletzungen zuzuordnen sein.
Die überzeugenden Ausführungen stellen sich für die Kammer auch insoweit als uneingeschränkt nachvollziehbar dar, sie schließt sich der Beurteilung der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV. nach eigener Prüfung auch insoweit an.
(3) Angeklagter
Bestätigend und zu den durch die Kammer getroffenen Feststellungen übereinstimmend fügt sich das bei dem Angeklagten durch die Sachverständige MV. festgestellte Verletzungsbild in das Tatgeschehen ein. So führte die Sachverständige MV. anschaulich und für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar aus, dass sie bei der Untersuchung des Angeklagten Anzeichen der stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Mund sowie eine scharfe Gewalteinwirkung gegen die rechte Hand festgestellt werden konnte. Sie hat ihre getroffenen Feststellungen anschaulich und plausibel der Kammer gegenüber anhand von Lichtbildern erläutert und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen.
Die Einblutungen in Ober- und Unterlippe, im Übergang vom Lippenrot zur Schleimhaut der Mundvorhoftaschen, entsprächen einem Negativbild der Zahnreihen. Bei fehlenden äußeren Verletzungen an sturz- und anstoßtypischen Stellen wie Nase oder Kinn wertete die Sachverständige MV. diese festgestellte Verletzung am ehesten als durch einen Schlag gegen die Mundpartie entstanden. Verletzungen der Zähne oder der Zunge hat sie nicht feststellen können.
Die rechte Hand des Angeklagten hat über den Grundgelenken des Zeige- und Mittelfingers glattrandige streifige und bogige Verletzungen aufgewiesen, die durch einen scharfen Gegenstand, wie einem Messer, entstanden sein könnten. Aufgrund ihrer Lokalisation und Ausprägung wertete die Sachverständige MV. diese Verletzungen als Hantierverletzungen.
An den Fußsohlen, insbesondere im Bereich der hervorstehenden Grundgelenke der Großzehe, hat sie angetrocknete Blutspuren feststellen können. Die auffällige Fußform des Angeklagten ließe sich dabei zwanglos mit den am Tatort gesehenen Fußabdrücken in Einklang bringen. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Untersuchung gegenüber der Sachverständigen MV. Angaben zu Brustschmerzen, Kopfschmerzen und Übelkeit gemacht habe, wäre diese relativ unspezifische gewesen und hätten sich keinem körperlich ersichtlichen Grund zuordnen lassen.
Diese Ausführungen stellen sich für die Kammer ebenfalls als uneingeschränkt nachvollziehbar dar, auch insoweit schließt sich der Beurteilung der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV. nach eigener Prüfung an.
cc) Blutspurengutachten
Weiter konkretisiert werden die getroffenen Feststellungen bezüglich des Tathergangs durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV., im Rahmen der durch sie durchgeführten Blutspurenmusteranalyse. Die Sachverständige hat die Grundlagen ihrer Ausführungen anhand von Lichtbildern aus der Wohnung der Geschädigten B. anschaulich dargestellt und für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen.
Dabei hat sich ebenfalls überzeugend die ihrem Gutachten zugrundeliegenden Erkenntnisse - namentlich die bisherigen rechtsmedizinischen Erkenntnisse hinsichtlich der Verletzungen der Opfer, Spurensicherungsberichte und fotografisch gesicherte Spuren der Polizei XH., sowie molekulargenetische Gutachten im Hinblick auf den Angeklagten und die Opfer, dargestellt.
Dabei beziehe sich das gewonnene Blutspurenbild im Dielen/Eingangsbereich, übergehend in Richtung Wohnzimmer bis hin zum Flurbereich vor der Küche auf G.. Daneben hätten sich Blutantragungen im Badezimmer, hier hauptsächlich Kontaktspuren (Fußspuren) und einzelne Spritzspuren an einem Badezimmerschrank, die ebenfalls G. zugeordnet hätten werden können. Das gewonnene Blutspurenbild hinsichtlich B. beziehe sich hauptsächlich auf das Schlafzimmer. Nur in der Küche und deren Umgebung (Lichtschalter und Türrahmen) hätten sich Blutspuren in Form von Kontaktspuren durch Fußabdrücke von beiden Opfern gefunden.
In der Zusammenschau der aufgefundenen Blutspuren sei es zuerst zum Angriff gegen B. gekommen. Der Angeklagte habe diese in ihrem Bett überrascht. Der dort anhand und Blutspritzern und Blutantragungen festgestellte relativ kleine Aktionsradius, der sich auf die Mitte des Schlafzimmers und dem Randbereich Richtung Flur gelegen beziehe, deute auf eine sich schnell einstellende Handlungsunfähigkeit hin. Bestätigende weitere Indizien seien die geringen Blutantragungen an den Füßen B.s sowie die hauptsächliche Blutspurenverteilung unterhalb eines Meters in der Höhe über dem Boden. Dabei sei zu vermuten, dass B. das Bett relativ schnell verlassen habe, da insoweit keine Hinweise auf einen Angriff gegen den bebluteten Körper aufgefunden werden konnten. Vielmehr weise das Bett oberseitig Kontaktspuren und Tropfspuren auf, die für ein kurzes Festhalten und Verweilen in kauernder Position vor der linken Bettseite sprechen würden, bevor das Bett auf die Seite gestellt worden sei. Zuvor müsse es aber schon zu einer entsprechenden Gewalteinwirkung gekommen sein, anders ließen sich die derart großen festgestellten Blutspuren am Bett nicht erklären. Ebenso sprächen die Blutspuren an der linken Matratzenseite für einen mindestens zweimaligen Angriff gegen B. neben dem Bett bis es zum Aufstellen des Betts gekommen sei. Anschließend sei es zu weiteren Angriffen unmittelbar vor der Unterseite des aufgestellten Bettes gekommen. Angesichts des festgestellten Spritzschattens habe sich der Angeklagte dabei sowohl am fußseitigen wie auch am kopfseitigen Ende des Bettes aufgehalten. Nicht eindeutig geklärt werden konnte - so die Sachverständige weiter - wer die herausgerissene Latte aus dem umgedrehten Bett des Lattenrostes verwendet hätte. Aufgefundene Wischspuren innerhalb der bettnahen Blutlache würden darauf hindeuten, dass es zu einer gewissen Verlagerung des Tatgeschehens von der unmittelbaren Nähe zum Bett in Richtung Küche gekommen sei. Angesichts der festgestellten Blutspuren sei eine Unterscheidung zwischen der Einwirkung von stumpfer und scharfer Gewalt nicht möglich. Zum einen ließe der bereits sistierende Kreislauf, bei vorangegangener stumpfer Gewalteinwirkung und entsprechenden Blutverlust, eine zu erwartende Blutfontäne minimieren. Zum anderen könnten die zu erwartenden Blutspritzer der auf dem Rücken liegenden B. auch den möglicherweise darüber gebeugten Angeklagten selbst getroffen haben oder aber ein relativ nah bei dem Körper B.s aufgefundenes blutdurchtränktes Handtuch wurde durch den Angeklagten eingesetzt.
Nach der Hinzufügung der scharfen Gewalt oder aber auch währenddessen sei es zu dem Angriff gegen G. beginnend im Dielenbereich unmittelbar hinter der Wohnungstür gekommen. Eine mögliche Erklärung hierfür wäre, dass G. versuchte zu fliehen und nicht aus der verschlossenen Wohnungstür herausgekommen sei. In diesem Bereich sei es zu den Schlägen auf Kopfhöhe bekommen. Anschließend sei G. den aufgefundenen Blutspuren zur Folge auf den Boden gesunken und dabei weiteren Schlägen mit geringer Fortbewegung vom Dielenbereich in Richtung Wohnzimmer ausgesetzt gewesen. Die meisten Schläge habe G. angesichts der massiven Blutspuren im Abschnitt der Diele in Richtung Wohnzimmer erlitten, wobei der Angeklagte - aufgrund des dort festgestellten Blutspurenschattens - aus Richtung des Badezimmers über ihr gekniet habe. G. sei dort bis zur Handlungsunfähigkeit geschlagen worden und anschließend durch Ziehen des wehrlosen Körpers - angesichts der geraden Schleifspur - in den kleinen Flurabschnitt zwischen Wohn- und Schlafzimmer unmittelbar vor dem Kücheneingang verbracht worden, wobei es angesichts der dort aufgefundenen Blutlache zu einem kurzen Verweilen vor dem Wohnzimmertisch gekommen sein müsse. Denkbar wäre - angesichts der vorgefundenen Blutspuren - auch eine erneute einmalige Schlagausführung mit einer möglichen Ablage des Schlagwerkzeuges auf dem sich dort in unmittelbarer Nähe befindlichen Klavier. Der Angeklagte sei während G. bereits massiv blutete oder nach der Tatausführung durch die Wohnung gelaufen und habe mindestens einmal die Küche und das Badezimmer aufgesucht. Hierauf würden die festgestellten Blutanhaftungen an den Socken des Angeklagten hindeuten, die dieser auf den entsprechenden Böden im Badezimmer und der Küche verteilt habe.
Aus den vorhandenen Blutspuren sei nicht eindeutig abzuleiten, wann, wie und durch wen der aufgefundene Kochtopf zum Einsatz gekommen sei. Das festgestellte Spurenbild - relativ geringe Blutantragungen G.s - am Topfboden deute darauf hin, dass dieser durch den Angeklagten für einen einzigen Schlag gegen den bebluteten Kopf G.s verwendet wurde, wobei der Topfgriff abbrach. Zu der Blutantragung kann es ebenso gut durch ein Abstellen in eine blutige Fläche gekommen sein, so dass der Griff auch bei einem Schlag gegen eine unbeblutete Fläche abgefallen sein könnte. Das Abstellen des Topfes in der Diele sei erst nach dem Aktionsgeschehen in der Diele erfolgt. Dafür spreche auch das im Wohnzimmerbereich aufgefundene abgebrochene Griffstück, wobei auch eine Verlagerung des Griffstücks während des Ziehens des Körpers G. denkbar sei.
Die auch insoweit überzeugenden Ausführungen stellen sich für die Kammer ebenfalls als uneingeschränkt nachvollziehbar dar, sie schließt sich der Beurteilung der rechtsmedizinischen Sachverständigen MV. nach eigener Prüfung auch insoweit an.
Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf Geräusche und Wahrnehmungen der Nachbarn während der Tat stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen Y., HK. und SK., die wie festgestellt, der Kammer über ihre Wahrnehmungen in der Tatnacht berichtet haben. Dabei stellen sich die Aussagen der Zeugen als nachvollziehbar und frei von Belastungstendenzen dar. Sie haben die Erlebnisse für die Kammer eindrucksvoll und lebensnah geschildert, etwa indem die Zeugen die Geräusche wiedergeben haben, die sie aus der Tatortwohnung vernommen haben. Dabei haben die Zeugen SK. und HK. übereinstimmend angegeben, dass sie in einer gleich geschnittenen Wohnung oberhalb der Tatortwohnung wohnen und sie auch ohne Licht im Dunkeln sehen konnten, etwa wie die durch den Zeugen Y. gerufene Polizei an der Adresse X.-straße … eintraf. Der Zeuge HK. konnte lebensnah sein Verhalten - wie festgestellt - schildern.
5. Feststellungen zum Nachtatverhalten
Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten nach der Tat stützt die Kammer insbesondere auf die glaubhaften und sich deckenden Aussagen der Zeugen SV., DY., JV. und GI., welche im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert, lebensnah und anschaulich über den Anlass Ihres Einsatzes, das Aufsuchen der Wohnanschrift X.-straße … und das Antreffen des Angeklagten in der Wohnung in der X.-straße …, 2. Etage links berichtet haben. Dabei haben sie - wie festgestellt - anschaulich und nachvollziehbar geschildert wie sie an der Wohnungstür des Opfers B. lautstark geklopft haben und der Angeklagte nach einer gewissen Zeit zunächst die Wohnungstür aufschloss und auf blutverschmierten Socken an der Tür erschien.
Die Feststellungen zum weiteren Verlauf des Krankenhausaufenthalts der geschädigten G. sowie deren weiterer Behandlung in der Rehabilitation beruhen auf den umfassenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der Sachverständigen MV. sowie den sachverständigen Zeugen IV. und DA.. Die sachverständigen Zeugen haben detailreich die gesamte medizinische Behandlung des Opfers mit sämtlichen „Höhen und Tiefen“ auch für Laien verständlich geschildert. Dabei hat die Zeugin IV. anschaulich und nachvollziehbar und damit glaubhaft, die einzelnen Stationen der Behandlung G.s - wie festgestellt - während ihres Aufenthalts im Universitätsklinikum XH. vom 28.2.2018 bis zum 19.6.2018 geschildert. Die Zeugin hat die Verletzte G. während dieser Zeit immer wieder punktuell sowohl auf der Intensivstation, der Wachstation als auch der Normalstation betreut und konnte der Kammer so einen guten Überblick über den erfolgten Behandlungs- und den festgestellten Heilungsverlauf vermitteln.
Der Zeuge DA. hat die Verletzte G. als behandelter Arzt und Leiter der Station im Rahmen der Rehaanschlussbehandlung in der KR. Klinik ZL. betreut. Er bekundete der Kammer gegenüber plausibel, nachvollziehbar und damit für die Kammer überzeugend welche Maßnahmen der Ergotherapie, Physiotherapie sowie Sprachtherapie bei der Verletzten durchgeführt wurden und welche Erfolge damit erzielt wurden. So wäre u.a. versucht worden G. dahingehend zu mobilisieren, dass ihr ein stabiler Sitz an der Bettkannte möglich ist. Es sei dabei gelungen sie dahingehend zu mobilisieren, dass sie sich eine Zeitlang selbstständig im Gleichgewicht halten könne. Ein selbstständiges Stehen sei ihr derzeit nicht möglich. Seitens des Zeugen DA. wurde hier auch kein weiteres Rehapotential mehr gesehen. Im Rahmen der Sprachtherapie wäre versucht worden die Lautanbahnung wiederherzustellen. Hierbei wären nur eingeschränkte Erfolge erzielt worden. Eine eigenständige Lautbildung wäre ihr nach den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen DA. nicht möglich. Im Rahmen der Ergotherapie wäre versucht worden ein gezieltes Greifen zu trainieren. Es wäre im Verlauf der Therapie aber eine gewisse Stagnation eingetreten. Ein Greifen und Wegziehen wäre konstant nur mit der linken Hand möglich. Aufgrund der bestehenden Schluckstörung wäre weiterhin eine Nahrungsversorgung nur mittels Sonde möglich. Der Zeuge DA. bekundete, dass der Grad der Wachheit im Zuge der Rehamaßnahmen etwas zugenommen hätte. Die Dynamik der Fortschritte im Rahmen der durchgeführten Rehamaßnahmen wäre nach Aussage des behandelnden Zeugen DA. mit fortschreitender Zeit immer weiter abgeflacht, so dass bei G. schließlich kein Rehabedarf mehr gesehen und die Entscheidung zur Verlegung in eine Pflegeeinrichtung getroffen worden wäre. Der Zeuge DA. schloss überzeugend und nachvollziehbar anhand der geschilderten Therapiemaßnahmen, dass G. - wie festgestellt - ihr weiteres Leben einen Grad der Behinderung von 100 behalten werde. Die Chance, dass sie jemals wieder selbstständig stehen oder gehen könnte, schätzte der Zeuge DA. auf 0,5% ein.
6. Feststellungen zur inneren Tatseite
Dass der Angeklagte bei dem Angriff auf B. und G. mit dem Hammer, und Messer - bei B. - handelte, um sie zu töten, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise seiner Tat.
a.) So erlitt B. durch massive Schläge mit stumpfer Gewalteinwirkung gegen das Schädeldach zahlreiche unterschiedlich große Riss-Quetsch-Wunden in der gesamten Kopfschwarte, die zu einem massivem offenen Schädel-Hirn-Trauma führten. Daneben erlitt sie mehrere Schädeldachdefekte von kleineren kuhlenartigen Einkerbungen bis hin zu einem Trümmerbruch über der rechten Scheitelschläfenseite sowie großen Bruchsystem an der linken Schläfenschädelseite, beidseits mit Fortsetzung in die Schädelbasis sowie dünnschichtige Einblutungen oberhalb und unterhalb der harten Hirnhaut mit Defekten der harten Hirnhaut über der rechten Schläfenseite und dünnschichtigen Einblutungen unter der weichen Hirnhaut mit punctum maximum über beiden Schläfenscheitellappen und Einblutungen in beide Paukenhöhlen. Durch das Setzen der anschließenden Stich-/Schnittverletzungen am Hals erlitt B. u.a. quer zur Körperlängsachse verlaufende Gewebedefekte des Halsweichteilgewebes mit Halsmuskulatur, einer Abtrennung des linken Kehlkopfhorns, eine Durchtrennung der Speisröhre und nahezu kompletter Durchtrennung der Luftröhre unmittelbar unterhalb der Stimmritzebene, eine mehrfache Durchsetzung der Schlundregion, eine nahezu komplette Durchtrennung der linken Halsschlagader sowie eine Anschartung des dritten Halswirbelkörpers. Durch die vier Stichkomplexe erlitt sie darüber hinaus unterschiedlich tiefe Stichverletzungen, die teilweise zur Durchsetzung des Herzbeutels an Vorder- und Rückseite und nachfolgender Durchsetzung von Brustschlagader und Speiseröhre. Sowie Anstich der rechten Lunge und Durchsetzung des rechten Zwerchfells mit Anschartung des Leberlappens führten. Daneben kam es zur Anschartung der Bandscheibe und einer beidseitigen Luftbrust. Dabei waren bereits die ersten Schläge auf den Kopf B. so massiv, dass sie bereits nach kurzer Zeit wehrlos zu Boden ging.
b.) Dass der Angeklagte die Schläge mit dem Hammer gegen den Kopf G. in der Vorstellung ausführte, dass diese infolge seiner Handlung zu Tode kommen könnte, und er ein solches Geschehen nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern ebenfalls beabsichtigte, folgert die Kammer ebenfalls aus der konkreten Begehungsweise. So erlitt G. massive stumpfe Gewalteinwirkungen gegen das Schädeldach sowie beide obere Extremitäten, die linke Hüfte und das linke Knie. So fanden sich am Schädeldach, vor allem auf der rechten Seite, zahlreiche Riss-Quetsch-Wunden mit unterschiedlichen Formationen, teils sternförmig, teilweise winkelig, teilweise gerade bis zackig verlaufend. Darunter zeigte sich ein ausgeprägtes Bruchsystem mit massivem Trümmerbruch, vor allem des Scheitelbeins. Zudem kam es zu einem Schädelbasisbruch, der durch die hintere Schädelgrube und die mittlere Schädelgrube verlief. Das linke Augenhöhlendach war in das Bruchsystem mit einbezogen. Hierbei kam es zu einem offenen Schädelhirntrauma vor allem am der rechten Schädelseite, bis in die Schädelbasis ziehend mit Ausbildung einer Hirnschwellung, die in ihrer Intensität noch größer war, als bei der verstorbenen B.. Es war ebenfalls zu Einblutungen unterhalb der harten Hirnhaut und in das Keilbein und die Kieferhöhle gekommen.
c.) Unter Berücksichtigung dieser konkreten Tatausführung sowie der Tatvorgeschichte verbleiben der Kammer bei zusätzlicher Erwägung aller maßgeblichen Umstände keine Zweifel, dass der Angeklagte den Tod B.s nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern beabsichtigte. Denn bei dem Zufügen derartiger Verletzungen insbesondere im Bereich des Kopfes und des Halses handelt es sich um einen so einfach strukturierten Ablauf, dass weder - auch nur grundlegende - Kenntnisse der menschlichen Anatomie noch eine gesteigerte Vorstellungskraft erforderlich sind, um die unmittelbare Lebensgefährlichkeit dieses Vorgehens zu erkennen. Daher lässt sich das Zufügen dieser Verletzungen, die bei der Geschädigten B. auch zeitnah zum Eintritt des Todes führten, nur damit erklären, dass es dem Angeklagten im Tatmoment darauf ankam, den Tod von B. und G. herbeizuführen. Angesichts dieses massiven Einsatzes stumpfer Gewalt auf den Kopf ist dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass er bereits in diesem Stadium der Tötungshandlung sein beabsichtigtes Tötungsziel erreicht hatte.
b.) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nach den Hammerschlägen auf den Kopf ein Versterben der Geschädigten G. infolge der massiven Kopfverletzungen für möglich hielt, folgt aus den äußeren Umständen des Tatgeschehens. Angesichts der hohem Intensität der von dem Angeklagten ausgeführten Verletzungshandlungen, namentlich den massiven Schlägen auf den Kopfbereich von G., und der objektiven Schwere der bei dieser tatsächlich eingetretenen Verletzung ist es ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit des Zustands der Geschädigten nicht erkannte oder er trotzdem darauf vertraute, der Tod werde nicht eintreten. Vielmehr lag es auch aus Sicht des Angeklagten auf der Hand, dass bei der Geschädigten G. eine so erhebliche Verletzung vorlag, dass deren Leben nur durch umgehende notärztliche Versorgung zu retten war. Hierfür spricht auch das äußere Bild, welches sich dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung - Verweilen des Opfers am Couchtisch im Wohnzimmer - bot. So deuteten eine massive Blutlache in der Diele und eine weitere in der Nähe des Couchtisches im Wohnzimmer sowie die mit diesen Blutlachen verbundenen Wischspuren auf einen massiven Blutverlust G.s aufgrund der erlittenen Schädelfrakturen hin. Diese hat der Angeklagte auch bewusst zur Kenntnis genommen, da er nach der nachvollziehbaren und lebensnahen Aussage des Zeugen HK. jedenfalls während der Tathandlung Licht im Wohnzimmer anschaltete und danach noch weitere Hammerschläge gegen G. ausführte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er das Ausmaß seiner Verletzungshandlungen erkannt.
7. Mordmerkmale
a. Heimtücke bezüglich B.
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke bezüglich B. trifft die Kammer aufgrund des objektiven Tatgeschehens.
Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211, Rn. 34; BGH, Urt. v. 16.8.2018 - 4 StR 162/18 m.w.B.). Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, 337; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211, Rn. 35). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft oder -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (Fischer, a.a.O., Rn. 39). Erforderlich ist dabei, dass die Wehrlosigkeit des Opfers gerade Folge der Arglosigkeit ist (Fischer, a.a.O, Rn. 40).
Die Geschädigte B. war zum Zeitpunkt des Angriffs des Angeklagten arglos und deshalb auch wehrlos. Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus ihrem äußeren Verhalten, namentlich daraus, dass sie schlafend in ihrem Bett lag. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich mit einem weiteren Schlüssel während der Nachtzeit Zutritt in die verschlossene Wohnung B. verschaffte. In der Dunkelheit schlich er auf Socken in das Schlafzimmer, wo der erste Angriff mit dem Hammer erfolgte. Zu dieser Zeit lag B. in ihrem Bett und erwartete keinen erheblichen Angriff. Auch eine schlafende Person ist arglos, wenn sie die Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt (Fischer, a.a.O., Rn. 42). So liegt der Fall hier. Als sich die Schwestern NL. zum Schlafen hinlegten waren sie arglos. Sie schlossen insbesondere die Wohnungseingangstür von innen ab, um sorglos zu Bett gehen können. Dem Angeklagten war es gerade daran gelegen diese Situation auszunutzen. Auch insoweit lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten der sichere Schluss ziehen, dass er die Arglosigkeit B. bewusst ausnutzte. Hierauf deutet das heimliche Aufschließen der Wohnungstür mit einem weiteren Nachschlüssel, das Ausziehen der Schuhe und Abstellen des mitgeführten Rucksacks samt Werkzeugen, das Schleichen durch die dunkle Wohnung bewaffnet mit einem Hammer und schließlich der überraschende Angriff auf das Opfer B..
b. Tötung aus niedrigen Beweggründen bezüglich B.
Die Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe trifft die Kammer aus einer Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten, den vernommenen Zeugen N. und H., den Ausführungen der Sachverständigen LT. und MI. sowie den äußeren Umständen der Tat.
Dass der Angeklagte gegen B. wegen ihrer Trennung von ihm und dem damit einhergehenden Kontrollverlust über ihr Leben Wut und Rachegedanken hegte, folgt maßgeblich aus seinem gegenüber seinen Kinder zum Ausdruck gebrachten Verhalten. Hiernach schließt die Kammer aus, dass sich der Angeklagte von Gefühlen wie Angst, Ratlosigkeit oder Verzweiflung leiten ließ. Die Zeugen H. und N. haben glaubhaft - weil offen, detailliert und anschaulich - berichtet, wie die Familie durch den Angeklagten kontrolliert wurde und sie ihr Leben lang Angst vor dem Angeklagten hatten. Der Angeklagte sei immer dann ausgerastet und von Wut ergriffen gewesen, wenn sich die Mutter oder die Kinder nicht so verhalten hätten, wie er es von ihnen erwartete. Dabei habe der Angeklagte gegenüber ihnen und der Mutter B. ein hohes Kontrollbedürfnis gehabt. Mit Blick auf dieses von den Zeugen geschilderte Verhaltensmuster hat die psychiatrische Sachverständige LT. überzeugend ausgeführt, dieses verweise auf einen für den Angeklagten im Hinblick auf das Ende der Beziehung zu seiner Ehefrau nicht akzeptablen Zustand. Die Kontrollmöglichkeiten bildeten für das Selbstwertgefühl des Angeklagten einen stabilisierenden Faktor. Dabei bestünde für den Angeklagten durch die bevorstehende Scheidung die von ihm erkannte konkrete Gefahr, dass sein eigenes Kontrollkonzept aufgeben zu müssen und seine Besitzansprüche verloren gehen könnten. Die Tötung B. sollte dem Angeklagten dazu dienen, diejenigen zu bestrafen, die er für den unerträglichen Zustand - sowie er ihn empfand - verantwortlich machte. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Schließlich wurde dem Angeklagten durch die Zustellung der gerichtlichen Scheidungsunterlagen am 27.2.2018 plastisch vor Augen geführt, dass die endgültige, auch zivilrechtliche Trennung von seiner Ehefrau nur eine Frage der Zeit sein würde. Gerade dieser unmittelbare zeitliche Zusammenhang zur anschließenden Tat, lässt für die Kammer den gesicherten Schluss zu, dass es sich hierbei jedenfalls um einen mitauslösenden Faktor gehandelt hat.
Dass sich diese heftige Wut, Verärgerung und Rachegedanken des Angeklagten gegen seine Ehefrau auch in der Tat selber niederschlugen, schließt die Kammer vor allem aus den äußeren Umständen der Tat. Der Angeklagte führte die Tat auf eine Art und Weise durch, die in ihrer Skrupellosigkeit als Ausdruck seiner von Wut und Verärgerung erfüllten Einstellung gegenüber B. erscheint. In diesem Zusammenhang hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte bereits am 19.2.2018 die unbewohnte Wohnung seiner Ehefrau aufsuchte. Dabei folgt die Kammer - wie bereits ausgeführt - seiner Einlassung nicht, dass er die Wohnung fotografieren wollte, um die Bilder dem Zeugen L. oder QN. zu zeigen.
Ebenso verschaffte er sich zunächst in den Nachtstunden Zutritt zu der verschlossenen Wohnung der Ehefrau und sicherte diese gegen ein schnelles Fliehen der Ehefrau ab. Danach bereite er sich minutiös und planvoll vor, indem er zunächst die Schuhe auszog und seinen Rucksack mit potentiellen Tatwerkzeugen im Badezimmer deponierte, um anschließend auf Socken in das Schlafzimmer der Ehefrau zu schleichen und dort den mehraktigem Angriff gegen die Ehefrau zu starten. Er tötete dabei die völlig wehrlose Ehefrau zunächst durch massive mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf, anschließend fügte er ihr zahlreiche Stich-/Schnittverletzungen ebenfalls mit einer sehr großen Intensität zu. Dabei verdeutlicht auch der Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat keinesfalls panisch reagierte, dass er gerade in Umsetzung seines von vornherein gefassten Tötungsentschlusses handelte. Die Tötung seiner Ehefrau war gerade nicht Ausdruck eines durch momentane Verzweiflung geprägten unkontrollierten Ausbruchs. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte gegenüber den eintreffenden Polizeimitteln, den Zeugen DY. und SV. äußerlich völlig ruhig äußerte, dass man sich um seine Ehefrau kümmern sollte, wohlwissend, dass er angesichts der zugefügten Verletzungen aus seiner Sicht bereits alles für den Todeseintritt seiner Ehefrau getan hatte und dass man hätte eher kommen müssen. Ebenso verlangte er nach den sich deckenden Aussagen der Zeugen DY. und SV. unmittelbar anschließend nach seinen Diabetistabletten.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte - wie von den Zeugen L. und FB. glaubhaft berichtet - verklausuliert von einer bevorstehenden „letzten Reise“, „einer letzten Baustelle“, so die Zeugin FB.; er brauche „Frieden“ so der Zeuge L. gesprochen hat. Auch wenn die Zeugen in der konkreten Situation eher davon ausgingen, dass der Angeklagte den Gedanken hatte, sich selbst etwas anzutun, lassen diese Äußerungen vor dem Hintergrund der späteren Tat für die Kammer den sicheren Schluss zu, dass er in seinen Gedanken eine Tat gegen seine Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen hatte und von diesen Gedanken fortwährend bestimmt wurde. Die Kammer hat diese Äußerungen in die konkreten Rahmenbedingungen, unter denen sie getätigt wurden, einbezogen. Hiernach wird, gestützt auf die Aussagen der Zeugen FB. und L. deutlich, dass sich er Angeklagte zu diesen Äußerungen in Zusammenhang mit der von seiner Ehefrau ausgehenden Trennung, die er nicht akzeptieren konnte, verleiten ließ. Diese stellte sich ihm zunehmend als unumkehrbar dar und wiedersprach in eklatanter Weise den Vorgaben, die er für die Lebensführung aufgestellt hatte, was ihn in Wut versetzte. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass der Angeklagte seine Wut, Verärgerung und gehegten Rachegedanken gerade im Rahmen der Tötung der Ehefrau in die Tat umsetzten wollte, um die „letzte Reise zu machen“, „die Baustelle zu erledigen“ und damit „seinen Frieden zu finden“.
c. versuchte Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs bezüglich G.
Das Merkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn entweder geschlechtliche Befriedigung in der Tötung gesucht wird oder wenn der Tod des Opfers zu diesem Zweck angestrebt oder billigend in Kauf genommen wird (Fischer, a.a.O. § 211, Rn. 9 m.w.B.; BGH, Urt. v. 29.7.1982 - 4 StR 279/82). Gerät der Täter anlässlich einer aus sonstigen Gründen verübten Tötung in sexuelle Erregung liegt das Merkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht vor (BGH, Beschl. v. 10.5.2011 - 4 StR 52/01). Dabei kann auch bei offen zu Tage liegenden objektiven Tatsachen auch auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden, wenn sich der Angeklagte hierzu nicht ausdrücklich eingelassen hat (BGH, Urteil v. 4.8.2004 - 5 StR 134/04). Ein solcher Schluss war der Kammer im vorliegenden Fall gerade nicht mit der notwendigen Überzeugung möglich. Dabei hat die Kammer die jedenfalls offen zu Tage liegenden objektiven Tatsachen einzeln sowie einer Gesamtwürdigung unterzogen. Der Angeklagte selbst hat sich bezüglich einer etwaigen Tatmotivation nicht geäußert. Hierbei hat die Kammer insbesondere die Auffindesituation des nahezu komplett entkleideten und gefesselten Körpers G. berücksichtigt. Ebenso war zu sehen, dass in dem Rucksack des Angeklagten ein Vibrator aufgefunden wurde. Diese Indizien lassen einzeln für sich zur Überzeugung der Kammer einen Schluss auf eine sexuelle Motivation erkennen. Auf der anderen Seite hat die Kammer berücksichtigt, dass die auf dem Laptop aufgefundene Unterwäschefotos nur der Ehefrau zuzuordnen waren. An dem Vibrator (Probennr.: N02) wurden ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens der Sachverständigen QH. - dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt - nur DNA-Antragungen vorgefunden, die dem Opfer B. mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ zugeordnet werden konnten.
B. wurde jedoch in kompletter Schlafkleidung im Schlafzimmer aufgefunden. Weiter war zu sehen, dass sich ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen MV. im Rahmen der rechtmedizinischen Untersuchung G. - dem sich die Kammer ebenfalls nach eigener Prüfung anschließt - keine Hinweise auf sexuelle Handlungen ergeben haben. Nach den überstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen H. und N., HI. und UH. lehnte der Angeklagte einen Kontakt zu seiner Schwägerin G. ab. Ebenso war nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen LT. - dem sich die Kammer nach eigener Prüfung insoweit auch anschließt - zu sehen, dass bei der Tat eine sexuelle Komponente als leitendes Motiv jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden habe.
Nach der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit den erforderlichen Zusammenhang zwischen versuchter Tötungshandlung und sexueller Motivation annehmen. Sie kann anhand der festgestellten objektiven Tatsachen nicht ausschließen, dass der Entschluss des Angeklagten das Opfer G. zu Fesseln und zu Entkleiden erst nach Abschluss der Angriffe gegen sie gefasst wurde. Der Angeklagte selbst hat sich zu seiner Tatmotivation nicht eingelassen. Weitere Beweismittel außer der getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen stehen der Kammer nicht zur Verfügung. Angesichts dieser Beweislage kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wann genau der Angeklagte den Tatentschluss zur Entkleidung seiner Schwägerin fasste. Zugunsten den Angeklagten war danach davon auszugehen, dass er diesen Tatenschluss erst nach dem letzten Angriff gegen seine Schwägerin fasste.
d. versuchte heimtückische Tötung bezüglich G.
Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte eine zum Zeitpunkt des Angriffs vorliegende Arg- und Wehrlosigkeit G. bewusst ausgenutzt hat. Dabei kann grundsätzlich auch derjenige heimtückisch handeln, wer dem Opfer offen feinselig gegenübertritt, nachdem er es in einen Hinterhalt gelockt oder in eine Falle gelockt hat (Fischer, a.a.O., Rn. 41 m.w.B. aus der Rspr.; BGH, Beschl. v. 31.7.2018 - 5 StR 296/18). Heimtücke liegt dagegen vor, wenn die Arglosigkeit des Opfers gerade dazu ausgenutzt wird, es in Umsetzung des Tötungsplans in eine wehrlose Lage zu bringen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass er seiner Ehefrau den von ihr erhaltenen Schlüssel zur Wohnungseingangstür in dem Bewusstsein zurückgegeben hat, selbst noch über einen weiteren Schlüssel zu verfügen über den weder seine Ehefrau, noch seine Schwägerin Kenntnis hatten. Dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Tötung der Schwägerin plante, konnte die Kammer nicht feststellen.
Ebenfalls konnte die Kammer gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte positive Kenntnis davon hatte, dass er in der Wohnung auf seine Schwägerin treffen würde. Nach den getroffenen objektiven Feststellungen war für die Kammer davon auszugehen, dass der Angeklagte entweder durch ein Dazwischentreten der Schwägerin seinen Angriff gegen die Ehefrau kurzzeitig unterbrach oder aber diese durch das Kampfgeschehen im Schlafzimmer wach wurde und versuchte zur Wohnungstür hinaus zu fliehen, wo sie durch den Angeklagten angegriffen wurde. In beiden möglichen Konstellationen lag bezüglich des Opfers G. keine Wehrlosigkeit mehr vor.
e. versuchte Tötung bezüglich G. zur Ermöglichung einer Straftat
Anhand des objektiven Tatgeschehens konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen, dass der Angeklagte handelte, um eine Straftat zu ermöglichen. Zur Ermöglichung einer anderen Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer einen Menschen zur Erreichung eines weiteren kriminellen Ziels tötet. Es genügt, wenn der Täter sich deshalb zu Tötung entschließt, weil er annimmt, auf diese Weise die andere Straftat rascher oder leichter begehen zu können. Die Ermöglichung einer anderen Straftat muss dabei das handlungsleitende Motiv des Täters sein (BGH, Urt. v. 3.6.2015 2 StR 422/14).
Die Beweisaufnahme hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte versuchte seine Schwägerin zu töten, um etwa die Tötung der Ehefrau zu ermöglichen. Vielmehr ergab sich nach den getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte zunächst seine Ehefrau mit Tötungsvorsatz angriff und danach sich G. zuwandte. Ebenso konnte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass eine Ermöglichungsabsicht leitendes Motiv bei der Ausführung seiner versuchten Tötungshandlung gewesen wäre. Zugunsten des Angeklagten war davon auszugehen, dass er einen konkreten Tötungsvorsatz bezüglich G. erst unmittelbar vor der Tat in der Wohnungsdiele vor der Wohnungstür fasste.
f. Versuchte Tötung bezüglich G. zur Verdeckung einer Straftat
Die Kammer konnte auch anhand des festgestellten objektiven Tatgeschehens nicht feststellen, dass der Angeklagte handelte, um eine Straftat zu verdecken. Auch insoweit hat die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte versuchte seine Schwägerin zu töten, um die Tötung seiner Ehefrau zu verdecken. Um eine andere - zu verdeckende - Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich herbeiführen, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines Verdeckungsmordes dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt hat (BGH, Beschl. v. 14.3.2017 - 2 StR 370/16). Zwar kann die Verdeckungsabsicht auch mit anderen Beweggründen in einem „Motivbündel“ (Fischer, a.a.O., Rn. 68 m.w.B.) zusammentreffen und als zusätzliches Motiv auch dann hinzutreten, wenn der Täter schon aus anderen Gründen zur Tötung entschlossen war. In diesem Fall muss das Verdeckungsmotiv aber leitend sein; der Tötungsentschluss muss durch das Motiv „seine wesentliche Kennzeichnung“ erfahren (Fischer, a.a.O., Rn. 68 m.w.N; BGH, Urt. v. 2.4.2008 - 2 StR 621/07). Konkrete Anhaltspunkte, die für ein leitendes Verdeckungsmotiv sprechen könnten, konnte die Kammer im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sie nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte vor Betreten der Wohnung positive Kenntnis von der Anwesenheit der Schwägerin in der Wohnung hatte und einen Tötungsvorsatz bezüglich seiner Schwägerin G. positiv feststellbar erst unmittelbar vor dem ersten Angriff gegen sie fasste. Zu diesem Zeitpunkt lag eine mögliche Verdeckungsabsicht gerade nicht offenkundig auf der Hand.
8. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen LT. und des psychologischen Sachverständigen MI. auf das dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums XH. vom 5.3.2018 und auf den Alkoholuntersuchungsbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität XH. vom 28.2.2018.
Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Alkoholuntersuchungsbefund sowie dem forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums XH. konnte - wie festgestellt - keine Intoxikation des Angeklagten mit Alkohol oder Betäubungsmitteln festgestellt werden.
Der psychologische Sachverständige MI. hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass er bei dem Angeklagten mittels der Durchführung des ZVT (Zahlen-Verbindungs-Test) einen Gesamt-Intelligenzquotienten von 80 ermittelt habe, weshalb ein forensisch relevanter „Schwachsinn“ sicher zu verneinen sei. Zwar sei der Wert etwas niedriger als erwartet, dies dürfte aber den Haftumständen geschuldet sein. Ebenso hat der Sachverständige MI. mit Hilfe des Wechsler Gedächtnistests in der revidierten Fassung die Gedächtnisleistungen im Hinblick auf mögliche Hirnschädigungen des Angeklagten untersucht. Auch insoweit haben die Testergebnisse keine Auffälligkeiten gezeigt, die auf eine Hirnschädigung hindeuten könnten.
Die psychiatrische Sachverständige LT. hat zunächst mit überzeugender Begründung dargelegt, dass bei dem Angeklagten für die Tatzeit keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen hätte, welche dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden können. So hätten bei dem Angeklagten weder im Tatzeitraum noch überhaupt in seiner Lebensgeschichte Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, etwa eine schizophrene oder affektive Psychose oder auf eine hirnorganische Erkrankung vorgelegen.
Auch wenn sich der Angeklagte selbst als schwer depressiv wahrgenommen habe, lägen keine Hinweise auf eine forensisch relevante depressive Störung des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB vor. Bei dem Angeklagten seien eine schwere depressive Störung sowie eine posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) vordiagnostiziert gewesen. Typische Symptome einer depressiven Erkrankung seien ein Aktivitätsverlust, Antriebsverlust, nachlassendes sexuelles Interesse, Ermüdbarkeit, Schuldgefühle, eine negative Einstellung, Schlafstörungen, Reizbarkeit, der Schuldzeiger zeige auf sich selbst. Die Schuld würde niemals bei anderen Personen gesucht. Bei dem Angeklagten sei der Schweregrad der depressiven Störung zu relativeren gewesen, da der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen sei an verschiedenen sozialen Aktivitäten teilzunehmen. So habe der Angeklagte freiwillig an verschiedenen Maßnahmen des Jobcenters teilgenommen. Auch die im Rahmen der Hauptverhandlung Inaugenschein genommenen Videoaufzeichnungen des Zeugen QN., die u.a. den Angeklagten 1-2 Tage nach seiner Aufnahme in den J. Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie in XH. am 1.6.2017 zeigten, ließen den Schluss zu, dass die Diagnose der schweren depressiven Störung zu relativeren sei. Aufgenommen wurde der Angeklagte aufgrund der Diagnose einer schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 32.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und suizidaler Gefahr (ICD 10 R 45.8). Der Angeklagte sei auf den Videos zusehen, wie er interessiert an dem Klavierspiel der Tochter des Zeugen QN. teilnehme und sich auch in das Klavierspiel der Tochter aktiv einbinde. Es sei ebenfalls ein Lächeln des Angeklagten erkennbar. Dies seien alles Indizien, die zu einer Relativierung der Diagnose der schweren depressiven Störung führten. Mit einer schweren depressiven Störung sei ebenfalls nicht in Einklang zu bringen, dass sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass er ursprünglich geplant habe, seinen beabsichtigen Suizid in der Nacht vom 27./28.2. mittels Videokamera aufzuzeichnen, um seiner Familie vor Augen zu führen, dass sie ihn im Stich gelassen hätten. Ein solches von Vorwürfen gegenüber anderen Personen gekennzeichnetes Verhalten stimme nicht mit den Symptomen einer depressiven Störung überein. Anzeichen für akut suizidale Gedanken ließen sich ebenfalls anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen durch den Zeugen QN. am 5.6.2017 aufgenommenen Videos, auf dem u.a. der Angeklagte während seines Klinikaufenthalts zu sehen ist, nicht erkennen.
Eine forensisch relevante depressive Störung zeichne sich dadurch aus, dass betroffene Personen in ihrem eigenen Antrieb erkennbar gehemmt sind, sowie ein deutlicher Aktivitätsverlust nach außen erkennbar ist. Es käme zu schneller Ermüdbarkeit und Schuldgefühlen sich selbst gegenüber, ebenso zu Schlafstörungen und einer Reizbarkeit. Nach den Ausführungen der Sachverständigen spräche gegen die Annahme einer solchen forensisch relevanten Erkrankung des Angeklagten der Umfang der Kontaktpflege: So habe der Angeklagte den Kontakt zu der Familie aufrechterhalten, aber auch zu Nachbarn und Bekannten - etwa den Zeugen EM. und ZO. sowie dem Zeugen L. - gesucht. Ebenso sei der Angeklagte gegenüber den Maßnahmen des Jobcenters grundsätzlich positiv eingestellt gewesen. Er habe an diesen Maßnahmen auf freiwilliger Basis teilgenommen. Gegenüber der Zeugin FB. habe der Angeklagte geäußert möglichst bald wieder in seinen erlernten Beruf in der IT-Branche zurückkehren zu wollen. Auch habe der Angeklagte von sich aus Renovierungsmaßnahmen durchgeführt und Pläne für die Zukunft geäußert, etwa indem er gegenüber Zeugen äußerte, dass er plane das Land zu verlassen und noch Anfang 2018 einen Reisepass beantragt habe. Die genannten Umstände sprächen ganz eindeutig gegen eine forensisch relevante depressive Störung. In diesem Fall wäre zwingend zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte nach außen hin perspektivlos und freudlos gezeigt hätte, weil - so die Ausführungen der Sachverständigen - eine schwere depressive Störung sich nach außen hin deutlich zeigen müsse. Die Kammer folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen der langjährig erfahrenen Sachverständigen. Diese hat die Persönlichkeit des Angeklagten und sein nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehendes Verhalten berücksichtigt und unter fachspezifischen Gesichtspunkten gewertet. Hierbei hat sie die Außendarstellung des Angeklagten in den Blick genommen, die ein deutliches Auseinanderfallen der persönlich empfundenen Befindlichkeit des Angeklagten und dem objektiven Befund offenbart. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung waren - so die weiteren Ausführungen der Sachverständigen - keinerlei Indizien einer relevanten forensischen depressiven Störung erkennbar. So sei der Angeklagte in Situationen, in denen er sich vermeidlich unbeobachtet gefühlt habe, durchaus in der Lage gewesen entspannt zu lächeln oder sich rege mit dem Dolmetscher zu unterhalten. Er habe zwar weinerlich und deutlich selbstmitleidig imponiert. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten können der Hauptverhandlung über mehrere Stunden ohne Konzentrationsprobleme folgen zu können. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen, obwohl er in seiner Wohnung erhebliche Bargeldsummen aufbewahrte, spreche für eine gewisse kriminelle Energie, die ebenfalls nicht im Einklang mit einer forensisch relevanten depressiven Störung stünden. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen.
Ebenso sieht sich die sachverständig beratene Kammer nicht in der Lage, das vorgeworfene Delikt selbst mit der Erkrankung an einer depressiven Störung in Einklang zu bringen. Typische Handlungsweisen bei einer derartigen Krankheit wären nach den weiteren ebenfalls überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ein Unterlassen oder ein sog. erweiterter Suizid. Ein aktives Handeln wie den hier im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellten Taten stehe solchen Erkrankungen entgegen.
Ebenfalls hat bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine schizophrene Psychose vorgelegen. Auch wenn der Angeklagte nach Antreffen am Tatort berichtet habe, dass er vom Teufel besessen sei und seine Schwägerin als „Schatten“ bezeichnet hat, sei es fachlich nicht nachvollziehbar, dass er weder vor noch nach der Tat über ein solches psychotisches Erleben berichtet habe. Eine schizophrene Psychose bezogen nur auf den Tatzeitpunkt sei fachlich ausgeschlossen. Es läge zum Tatzeitpunkt insbesondere keine wahnhafte Verkennung der Realität vor. Dieses zeichne sich dadurch aus, dass die betroffene Person unkorrigierbar davon überzeugt ist, dass etwas zutrifft, das in der Realität gerade nicht der Fall ist. Hieran fehle es bei dem Angeklagten. Der Angeklagte hat die Realität in der Tatsituation durchaus erkannt. So hat er bewusst wahrgenommen, dass in der Wohnung nur drei Personen anwesend waren und es sich dabei um die Schwägerin und die Ehefrau handelten. Ebenso konnte er Befindlichkeiten benennen, die durchaus mit der Realität übereinstimmten. So habe der Angeklagte angegeben, dass er über die Ehefrau enttäuscht gewesen sei und diese ihn wegschicken wollte. Diese Umstände sprechen - so die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen - entscheidend gegen das Vorliegen einer schizophrenen Psychose zum Tatzeitpunkt. Die Kammer sieht vielmehr in Übereinstimmung mit der Sachverständigen in diesem Verhalten des Angeklagten einen deutlichen Verdrängungsversuch. Soweit der Angeklagte von sich als vom Teufel besessen gesprochen habe, handelt es sich dabei vielmehr um eine symbolhafte Verwendung um sich dabei persönlich von einer schrecklichen Tat zu distanzieren. Auch die Bezeichnung der Schwägerin als Schatten ist in diese Richtung zu sehen. So kommt dem Schatten ein eher bildlicher Symbolcharakter im Sinne der Darstellung schlechten Einflusses auf seine Ehefrau zu.
Weiterhin hat die psychiatrische Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ gemäß § 20 StGB vorgelegen habe. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung erfordere, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zeitweise zerstört oder erschüttert sei. Dabei müsse die Störung in ihrer Auswirkung das Persönlichkeitsgefüge in vergleichbar schwerwiegender Weise beeinträchtigen wie eine krankhafte seelische Störung. Dies könnte etwa bei Vorliegen eines hochgradigen Affekts der Fall sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwa eine starke affektive Erregung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten keine seltene Ausnahme, sondern geradezu der Normalfall darstelle. Voraussetzung sei vielmehr, dass der Kern der Persönlichkeit im Sinn eines Zerfalls der Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses betroffen sei. Das bedeute, dass bei einem Täter, insbesondere in einer äußersten und unlösbaren Konfliktsituation, die internalisierten Ordnungsstrukturen aufgelöst seien. So sei für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ein unvermittelter, geradezu explosionsartiger Ausbruch eines ausnahmezustandshaften Affektes, eine Tathandlung ohne Risikoabsicherung und ein sehr kurzdauerndes „einstufiges“ Tatgeschehen prägend.
Gegen die Annahme einer solchen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechen zwingend der Tagesverlauf des 27.2.2018 sowie das komplexe Tatgeschehen als solches. Das Tatgeschehen zeichnet sich demgegenüber durch ein sehr komplexes, zeitlich längeres Geschehen aus. Die Vorbereitungshandlungen - etwa der Erwerb der Kabelbinder und die Nutzung von Plastikhandschuhen - sprechen deutlich gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Annahme einer solchen steht ebenfalls der Umstand entgegen, dass der Angeklagte sein Handeln, auch wenn er sich - nach eigener Einlassung - hieran kaum erinnern könne, doch bewusstseinsnah erlebt hat. So hat er Angaben dazu gemacht, dass seine Schwägerin, die er als „Schatten“ bezeichnete seiner Frau nicht gut tun würde. Er ist daraufhin wütend gewesen und auch traurig. Ebenfalls hat er noch detailliert berichten können, wo er in der Nacht vor der Tat entlang gelaufen ist und dass er gegen 1.00 Uhr die Wohnung seiner Ehefrau aufgesucht hat. Auch die konkreten Tathandlungen lassen sich in Übereinstimmung mit der Sachverständigen nicht mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Einklang bringen. Hiergegen spricht der Einsatz von Werkzeugen als Tatmittel, ebenso der Einsatz von sowohl stumpfer als auch scharfer Gewalt, das Abdecken des Gesichtes von G. mit einem Handtuch unter Verwendung mit ineinander gesteckten Kabelbindern und das schließliche Entkleiden G.s. Diese Umstände verdeutlichten ebenfalls die hohe Komplexität des Geschehens, das sich über eine längere Zeit hingezogen habe. Diese wechselnden Handlungen sind nach den die Überzeugungsbildung der Kammer tragenden Ausführungen der Sachverständigen mit einem hochgradigen Affekt nicht vereinbar. Dabei hat die Sachverständige berücksichtigt, dass der Angeklagte gegen die Opfer mit massiver Gewalt vorgegangen sei, insbesondere seiner Ehefrau zahlreiche Stichverletzungen beigebracht hat.
Der Angeklagte ist aber bewusst zu der Wohnung seiner Ehefrau gegangen. Er hat damit die Situation, in der es zu der Tat gekommen ist von sich aus herbeigeführt und ist nicht etwa durch Zufall oder Veranlassung der Ehefrau in diese Situation geraten. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten ist nicht mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Einklang zu bringen. So waren die Sinne des Angeklagten nach der Tat durchaus wach und von einer erhaltenen Orientierung gekennzeichnet. Auch wenn es einen Moment gedauert hat, hat er das Klopfen der Polizeibeamten wahrgenommen und die Wohnungstür geöffnet. Der Angeklagte hat ebenfalls den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er Diabetiker sei und seine Tabletten benötigte. Auch diese Umstände verdeutlichten, dass dem Angeklagten die Übersicht geblieben ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die die Kammer jeweils einzeln gewürdigt, aber auch einem Gesamtbild zusammengefügt und bewertet hat, kommt sie in Übereinstimmung mit der Sachverständigen zu der Überzeugung, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen hat.
Darüber hinaus hat die psychiatrische Sachverständige LT. detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitraum keine dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnende schwerwiegende psychische Abnormisierung, etwa in Form einer abnormen Belastungsreaktion oder schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung, vorgelegen habe.
Zwar stellte der Sachverständige MI. aufgrund der Exploration des Angeklagten, der Durchführung des Persönlichkeitsfragebogens für Inhaftierte PFI+, des NEO-Fünf-Faktoren-Inventartests und der Aussagen der zu der Vorgeschichte der Tat vernommenen Zeugen fest, dass es sich bei dem Angeklagten um eine Person von hoher emotionaler Labilität, einem deutlichen Insuffizienzerleben, geringem Optimismus und einem hohen Bedürfnis nach Isolierung bei geringer Autonomie handle. Kennzeichnend sei, dass der Angeklagte ein hohes Harmoniebedürfnis habe, anderen mit Wohlwollen und eher kooperativ begegne, dabei aber auch entsprechende Gegenleistungen und ein adäquates Verhalten erwarte. Wenn dies ausbleibe, reagiere er rasch enttäuscht und verärgert. Die festgestellte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten deute auf eine sich manifestierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1), die in der Folgezeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10, F 62.0) evoziert habe hin.
Aufbauend auf den Testergebnissen des Sachverständigen MI. stellte die Sachverständige LT. in Übereinstimmung mit diesem fest, dass bei dem Angeklagten fußend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) die nachvollziehbar auf die Erfahrungen des Angeklagten während seiner Flucht zurückzuführen seien, sich über die Jahre eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD- 10, F 62.0) entwickelt hätte. Die Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F. 43.1) entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte könnten die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren. Die letztgenannten Faktoren seien weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner fänden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist träte ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression seine häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken seien nicht selten. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf sei wechselhaft. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und gehe dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung - wie hier - (F62.0) über. Die Sachverständige schilderte nachvollziehbar, dass ihre Diagnose wesentlich auf den geäußerten Depressionen, der Schlaflosigkeit sowie der geschilderten Flash-back-Erinnerungen des Angeklagten beruhe. Als Auslöser seien die Erlebnisse auf der Flucht aus Vietnam anzunehmen.
Eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung könne einer Belastung deutlichen Ausmaßes folgen. Dabei ging die Sachverständige LT. von einer unauffälligen Primärpersönlichkeit aus. Die Störung sei durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigen Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet. Die zunächst vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung hätte aufgrund des chronischen Verlaufs zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei dem Angeklagten geführt, da die Sachverständige keine Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass der Angeklagte bereits im Kindesalter unter den geschilderten Symptomen gelitten habe.
Die bei dem Angeklagten eingetretene Persönlichkeitsveränderung erreicht indes keinen „Krankheitswert“, der dem Schweregrad der krankhaften seelischen Störung vergleichbar sei. Die Sachverständige LT. hat zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass ein derartiger Schweregrad mit Sicherheit zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe. Der Angeklagte sei in seinem gesamten Alltagsleben durch die Persönlichkeitsstörung nicht in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigt worden, wie dies bei Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung der Fall wäre. Der Angeklagte war der Persönlichkeitsveränderung im Rahmen seines Alltags nicht durchgängig hilflos ausgeliefert. Er war vielmehr in der Lage sein Verhalten in Hinblick auf die Persönlichkeitsveränderung entsprechend amzupassen und sich einzurichten. So haben verschiedene Zeugen den Angeklagten unterschiedlich wahrgenommen. Nach außen hin hat der Angeklagte im Alltag stets freundlich und hilfsbereit gewirkt. Vernommene Nachbarn - die Zeugen EM. und ZO. - aber auch Freunde - die Zeugen L. und P. - bzw. Mitarbeiter des Jobcenters - die Zeugen BL. und FB. - haben nie sonderliche Probleme mit dem Angeklagten gehabt. Demgegenüber berichteten seine Kinder - die Zeugen N. und H. - aus dem familiären Bereich über Wutausbrüche, Beleidigt-und Nachtragendsein. Der Angeklagte hat nur den von ihm als richtig angesehenen Weg gekannt, seine Ehefrau und seine Kinder untergeordnet und kontrolliert. Dem Angeklagten ist es aber auch im Alltag, selbst im familiären Bereich immer wieder gelungen auftretende Konflikte durch alternative Handlungsweisen zu entschärfen. So ist er etwa in seine Wohnung gegangen und hat dort Gegenstände zerstört, wie die Zeugin FB. bekundet hat. Der Angeklagte war seiner Persönlichkeitsveränderung nicht hilflos ausgeliefert, sondern sah sich in der Lage abzuwarten, genervt zu reagieren, sich an andere Personen zu wenden und schließlich die Situation folgenlos hinzunehmen. So berichtete die Zeugin FB. über den Zwischenfall mit einem Kurzsteilnehmer, wobei der Angeklagte daraufhin ihr - der Zeugin FB. - erzählte, dass er nicht garantieren könne, dass er nicht ein Messer ergreife und zusteche. Ebenso hat der Angeklagte den Umstand, dass seine Kinder ohne sein Einverständnis den Schließzylinder zu ihrer Tür austauschten, zwar nicht ohne seine Unzufriedenheit zu äußern, aber dennoch folgenlos hingenommen. Diese Umstände belegen, dass der Angeklagte in der Lage ist Verhaltensspielräume bewusst aktiv wahrzunehmen und sein Verhalten ganz bewusst situationsbezogen anzupassen. Die Sachverständige LT. hat hieraus für die Kammer den uneingeschränkt nachvollziehbaren Schluss abgeleitet, dass der Schweregrad der bei dem Angeklagten eingetretenen Persönlichkeitsveränderung demjenigen einer krankhaften seelischen Störung nicht vergleichbar ist.
Nach alledem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Bewertung der psychiatrischen Sachverständigen LT. an, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Durch die Tötung von B. hat sich der Angeklagte gemäß § 211 StGB des heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes schuldig gemacht.
Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 2 StR 476/11; BGH, Beschl. v. 31.7.2018 - 1 StR 260/18). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren (BGH, a.a.O.). Als niedrig kommen solche Beweggründe in Betracht, die speziellen Mordmerkmalen nahe kommen. Bei Motiven wie Verärgerung, Wut, Rache oder Hass, mithin Gefühlsregungen, denen jedermann mehr oder weniger erliegen kann, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits in ihrer konkreten Ausprägung auf einer „niedrigen Gesinnung“ beruhen (Fischer, a.a.O., § 211 Rn. 14 m.w.B.s. Rspr.).
Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 342). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen stellt sich die festgestellte Motivation des Angeklagten als niedrig dar. Der Angeklagte tötete B., aus Wut und Verärgerung und um sich an dieser für die erfolgte Trennung und dem damit zunehmend einhergehenden Kontrollverlust über seine Ehefrau zu rächen. Sein in der Tat zum Ausdruck kommendes Rachemotiv beruhte dabei auf seinem als niedrig zu bewertenden, für sich in Anspruch genommenen absoluten Kontroll- und damit auch Machtanspruch über seine Familienmitglieder, die er als sich ihm widerspruchslos unterzuordnende Personen ansah. Er gab die Lebensweise seinen Kindern und seiner Ehefrau vor und duldete auch kein Abweichen hiervon. Hierbei stellt das nach und nach erfolgte Ausbrechen der Ehefrau aus dieser Familiensituation ein für den Angeklagten nicht hinnehmbarer Umstand dar. Dabei ist dieser Handlungsantrieb auch gerade deshalb als auf sittlich tiefster Stufe anzusiedeln, weil die Ursachen, die zu der Trennung der geschädigten Ehefrau geführt haben von ihm selbst gesetzt wurden. So schränkte er das Leben seiner Ehefrau über Jahre hinweg eklatant ein, indem er ihr das Reisen verbot, Kontakte zur Familie der Ehefrau ablehnte und diese Kontrollen auch nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung fortsetzte, etwa indem er unangekündigt in der neuen Wohnung seiner Ehefrau erschien. Dass die nachvollziehbare und erwartungsgemäße Reaktion B. auf diese Umstände die zunächst erfolgte räumliche Trennung und im Anschluss auch die angestrebte Scheidung den Angeklagten wiederum zu ihrer Tötung veranlasste, ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung geradezu verachtenswert und nicht auch nur ansatzweise nachvollziehbar. Dass der Angeklagte nach der räumlichen Trennung der Eheleute nicht etwa sein Kontrollbedürfnis gegenüber seiner Ehefrau reduzierte, ergibt sich plastisch aus der Aussage des Zeugen Y., der als Nachbar und weiterer Mieter in dem Mehrfamilienhaus X.-str. … als selbstverständlich davon ausging, dass der Angeklagte der Mieter der Nachbarwohnung wäre. Zu dieser Erkenntnis gelangte er, weil sich der Angeklagte ihm gegenüber als Mieter vorstellte und er auch sonst nur den Angeklagten im Hausflur antraf. Erst nach der Tat hat er erfahren, dass dort nur die getötete B. wohnte. Dieser Umstand zeigt, dass der Angeklagte die Wohnung der Ehefrau regelmäßig aufsuchte und sich gerade nicht mit der erfolgten Trennung abfinden konnte. Dass sich der Angeklagte der Umstände, die sein Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, bewusst war, er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele, die für die Tat maßgebend sind, erfasste und er seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte, folgt schon daraus, dass er die Gründe für seine Gefühlslage bei verschiedenen Gelegenheiten verbalisiert hatte. So etwa gegenüber dem Zeugen BL., dem er gegenüber bewusst wahrheitswidrig erzählte, dass er „traurig“ sei, weil seine Ehefrau einen Kontakt zu seinen Kindern ablehnte, was tatsächlich unzutreffend war. Gegenüber der Zeugin FB. berichtete der Angeklagte von einer „letzten Reise“ und einer „letzten Baustelle“. Die sich insoweit deckenden Aussagen einer Vielzahl von Zeugen aus unterschiedlichen Lebensbereichen verdeutlichen wie sehr den Angeklagten die erfolgte Trennung beschäftigte und wie wenig er sich mit der eingetretenen Situation abfinden konnte.
Gegenüber der Zeugin FB. äußerte der Angeklagte bei einer anderen Gelegenheit nachdrücklich, dass er nicht garantieren könnte, dass er zu einem Küchenmesser greifen würde, um sich gegenüber die aus seiner Sicht verspottenden Bemerkungen eines andern Kursteilnehmers zu Wehr zu setzen. Angesichts dieser Äußerung hat der Angeklagte bereits plastisch zum Ausdruck gebracht, dass er auch bei Nichtigkeiten aus Verärgerung und Wut zu überschießenden Reaktionen neigt, ihm ein solches Verhalten - wie von ihm erkannt - damit nicht wesensfremd war. Dabei hat die Kammer auch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten berücksichtigt. Auch wenn der Angeklagte durch eine Posttraumatischen Belastungsstörung geprägt war sowie eine sich daraus entwickelten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfahren hatte, haben die Sachverständigen LT. und MI. überzeugend festgestellt, dass sich diese Veränderung gerade nicht auf den Handlungsantrieb des Angeklagten ausgewirkt hat, da ihm hinreichend Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden haben und er diese auch situationsbezogen anwendete. Dennoch stellte er sein persönliches Kontrollbedürfnis über das Lebensrecht seiner Ehefrau.
Schließlich war zu sehen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht durch besondere Aspekte wie etwa Alkohol oder Affekt beeinträchtigt war.
Der Angeklagte ist nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend von dem Versuch des Totschlags zurückgetreten. Denn es handelt sich vorliegend um einen beendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 2. Alt. StGB. Beendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges jedenfalls für möglich hält (BGHSt 33, S. 295; BGH, Beschluss v. 30.5.2018 - 2 StR 141/18). Maßgeblich ist das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausfühungshandlung (BGH, Beschluss v. 30.5.2018 - 2 StR 141/18). Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahelegen reicht aus (Senat, Beschluss. v. 14.6.2017 - 2 StR 140/17).
Der Angeklagte hielt nach dem mehrfachen Einwirken mit massiver stumpfer Gewalt auf den Kopf - zuletzt im Bereich des Wohnzimmertisches - ein Versterben der Geschädigten G. infolge der Hammerschläge jedenfalls für möglich. Dieses Versterben hat der Angeklagte angesichts des auf dem Boden liegenden, im Kopfbereich stark blutetenden und handlungsunfähigen Körpers und den bereits im Wohnzimmer und der Diele entstandenen Blutlachen sicher erkannt. Für einen Rücktritt wäre deshalb zumindest ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Vollendungsverhinderung erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Vorliegend hat der Angeklagte aber überhaupt nichts unternommen, um das Leben der Geschädigten zu retten.
3. Der Angeklagte hat sich weiter durch dieselbe festgestellte Handlung der schweren Körperverletzung gemäß §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Durch die Schläge mit dem Hammer auf den Kopf ist das Opfer G. in ein Siechtum gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfallen. Dabei wird ein Siechtum als ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat. Hierzu gehören u.a. Schwierigkeiten beim Sprechen und Schreiben. Bei einer Person in der Vollkraft ihrer Jahre - wie vorliegend - genügt dazu die Arbeitsunfähigkeit (Fischer, a.a.O., § 226 Rn. 11 m.w.B.). Nach den vorliegenden Feststellungen ist G. in Folge der Tat schwerstens behindert. Sie hat schwerste neurologische Störungen und muss u.a. mit einer Sonde ernährt werden. Sie wird aller Voraussicht nach nie wieder richtig Sprechen und Laufen können und ihr Leben lang einen Grad der Behinderung von 100 behalten.
4. Der Angeklagte hat sich weiter durch dieselbe Handlung der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB schuldig gemacht. Dabei stellt der verwendete Hammer ein gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Dieser ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet erhebliche Körperverletzungen - wie geschehen - zuzufügen.
Die Körperverletzung G.s erfolgte auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dabei stellt sich das Schlagen mit dem Hammer auf den Kopf des Opfers als abstrakte aber auch konkrete lebensgefährliche Behandlung dar.
5. Schließlich hat sich der Angeklagte durch das Entkleiden der handlungsunfähigen G. eines versuchten sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht.
Eine sexuelle Handlung gemäß § 177 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Handlung im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist (§ 184 h Nr. 1 StGB). Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat. Das Aufknöpfen des Schlafanzugoberteils sowie das Ausziehen der Schlafanzug- und Unterhose haben bei der handlungsunfähigen und auf dem Boden liegenden G. nach dem objektiven Erscheinungsbild eine eindeutige Sexualbezogenheit. Anhand dieses äußeren Erscheinungsbildes besteht in subjektiver Hinsicht für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Außer einer solchen Intention ist für die Kammer in der konkret festgestellten Situation kein Grund erkennbar, warum die schwerverletzte G. durch den Angeklagten gefesselt und nahezu komplett entkleidet wurde. Dabei stellt sich diese Handlung als auch erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB dar
Hierzu hat der Angeklagte durch Öffnen des Schlafanzugoberteils und Herunterziehen der Unterbekleidung mindestens unmittelbar angesetzt.
Aufgrund der erlittenen Schläge war G. handlungsunfähig und daher nicht in der Lage einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Diese Unfähigkeit der Willensäußerung beruhte auf den zuvor durch den Angeklagten herbeigeführten massiven Schädelfrakturen.
Der Angeklagte ist auch nicht nach § 24 StGB strafbefreiend von dem Versuch des sexuellen Übergriffs zurückgetreten. Denn es handelt sich vorliegend um einen beendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 2. Alt. StGB. Beendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges jedenfalls für möglich hält (BGHSt 33, S. 295). Hier wurde der Angeklagte durch das Klopfen der eintreffenden Polizei an der weiteren Tatausführung gehindert. Für einen Rücktritt wäre deshalb zumindest ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Vollendungsverhinderung erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 S.2 StGB). Vorliegend hat der Angeklagte nichts unternommen, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern.
6. Konkurrenzen
Der Mord und der versuchte Totschlag stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kommt ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht in Betracht soweit mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter - wie hier - verletzt werden (vgl. Fischer, StGB 65. Aufl. 2018, Vor § 52 Rn. 7 m.w.B.). Eine solche natürliche Handlungseinheit kann zwar bei Tötungshandlungen gegen zwei Personen vorliegen, wenn die Handlungen gegen die eine Person zur Tötung der anderen Person nur kurz unterbrochen werden soll (BGH, Beschluss v. 13.10.2004 - 3 StR 371/04). Voraussetzung ist aber, dass die Handlungen so eng miteinander verflochten sind, dass trotz betroffener höchstpersönlicher Rechtsgüter eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden kann. Zwar sind die hier vorliegenden Taten durchaus in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eng miteinander verflochten. Die Kammer kann ebenfalls nicht ausschließen, dass es zunächst zu den Verletzungshandlungen gegen das Opfer B. gekommen ist, diese unterbrochen wurden und der Angeklagte nachfolgend auf G. einschlug, um sich danach wieder dem Opfer B. zuzuwenden. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass anders als in der der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrundeliegenden Fallgestaltung, der Angeklagte sicher erkannt und auch zuvor beabsichtigt hat, dass angesichts der Massivität bereits die ersten Hammerschläge gegen den Kopf des Opfers B. zum Tod führen würden, so dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen war.
Der versuchte Totschlag und die schwere und gefährliche stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (§ 52 StGB), wobei zwischen der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 226 StGB Gesetzeskonkurrenz vorliegt (Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 35 m.w.B.; BGH, Beschl. 21.10.2008 - 3 StR 408/08). Auch die versuchte sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht in Tateinheit zum versuchten Totschlag, da die Kammer konkurrenzrechtlich zugunsten des Angeklagten von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen ist.
V. Rechtsfolgen der Tat
1. Für die Tötung von B. war der Angeklagte gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § Rn. 101 ff) liegen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten liegen keine Entlastungsfaktoren vor, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
2. Für die versuchte Tötung G.s war die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Kammer hat geprüft, im Ergebnis aber verneint, ob das bloße Vorliegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB - unabhängig von seiner Anwendung - allein oder unter zusätzlicher Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minderschweren Falles i.S.d. § 213 2. Alt. StGB trägt. Hiergegen sprechen die festgestellten Tatumstände, insbesondere die Art und Weise der Tatausführung. Von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kammer hat eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Person des Angeklagten vorgenommen (vgl. BGH, NStZ 2004, 620; BGH, NStZ-RR 2014, 136). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Kammer insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte berücksichtigt, wie die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs sowie die eingesetzte kriminelle Energie. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Person des Täters war zu sehen, dass G. nur durch glückliche Umstände, d.h. dem rechtzeitigen Eintreffen der Rettungskräfte medizinischem Geschick und dem Schicksal zu verdanken ist, dass sie überhaupt - wenn auch mit schwersten Folgen für ihr weiteres Leben - überlebt hat. Angesichts der Nähe des Versuchs zur Vollendung hat die Kammer von einer Milderung abgesehen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte auch gegenüber seiner Schwägerin mit brutaler Gewalt vorgegangen ist und ihr schwerste Verletzungen zugefügt hat. Er versetzte ihr zahlreiche Hammerschläge gegen den Kopf, was zu einem offenen Schädel-Hirn-Trauma mit zahlreichen Brüchen und Bruchsystemen führte. Die Angriffe gegen G. erstreckten sich vom Bereich der Wohnungseingangstür über den Dielenbereich in Richtung des Wohnzimmers.
Der Strafrahmen der §§ 226, 224 Abs. 1 und 177 Abs. 1, 22, 23, 49 StGB, wobei die Kammer jeweils das Vorliegen minderschwerer Fälle verneint, fand gemäß § 52 Abs. 2 StGB daneben keine Anwendung.
Innerhalb des damit vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zumindest einiger objektiver Tatumstände - seiner Anwesenheit am Tatort - insoweit teilgeständig eingelassen hat. Auch war für ihn anzuführen, dass er als sorgender Familienvater für seine Kinder da sein wollte. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu sehen, dass der Angeklagte in einem frühen Lebensalter Zeuge schlimmster Gräueltaten wurde und seit langem an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer sich daraus entwickelten Andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung litt, auch wenn diese Erkrankung sich auf die konkrete Tatbegehung nicht ausgewirkt hat. Schlussendlich war zu Gunsten des Angeklagten der fortgeschrittenen Alters ist, zu bedenken, dass er nicht vorbestraft ist.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber das brutale von einer deutlich überschießenden Gewalt geprägte Tatbild zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat gegenüber seiner Schwägerin stumpfe Gewalt, in äußerst intensiver Form, angewandt. Er ist dabei in deutlicher Weise über das zur gewollten Tötung seiner Schwägerin erforderliche Maß an Gewalt hinausgegangen. Es ist zu mehreren schweren lebensbedrohlichen Verletzungen gekommen. Diese erforderten mehrere Notoperationen und einem Klinikaufenthalt von mehreren Monaten mit anschließender Rehabehandlung. Gegen den Angeklagten sprach auch, dass der Krankheitszustand G.s nicht nur von unabsehbarer Dauer ist, sondern sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Folgen der Tat ihr weiteres Leben lang ein Schwerstpflegefall bleiben wird. In diesem Zusammenhang konnte ferner nicht übersehen werden, dass bei ihr nahezu sämtliche Vitalfunktionen ausgefallen sind und mit ihrer Wiederherstellung nicht zu rechnen ist.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von
12 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
3. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB war aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei dieser Gesamtstrafe war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf
lebenslange Freiheitsstrafe
erkennen.
4. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Ermordung von B. hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt.
Im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Tatrichter im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGHSt 40, S. 360). Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260; BGH, Urt. v. 3.6.2015 - 2 StR 422/14). Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 I StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bewertet die Kammer die Schuld des Angeklagten als besonders schwer.
Zwar sprach für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat auch in Ansatz gebracht, dass er seit Jahren an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer sich daraus entwickelten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung litt. Dabei war aber auch zu sehen, dass sich diese Erkrankung gerade nicht in der konkreten Tatsituation auswirkt hat. Vielmehr standen dem Angeklagten trotz seiner Erkrankung Handlungsalternativen zur Verfügung, so dass er sich unabhängig von seiner Erkrankung aus freien Stücken zur Begehung der Taten entschlossen hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte immerhin schon 00 Jahre alt ist und nach der getroffenen Entscheidung mit einer etwaigen Entlassung, wenn überhaupt, erst in hohen Alter zu rechnen ist. Die Kammer übersieht ferner nicht, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm die Taten „sehr, sehr leid tun“ und er die Nebenkläger um Vergebung gebeten hat.
Zu Lasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass sich sein Handeln gegen zwei Personen richtete. Er hat eine Person unter Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen getötet. Er hat eine weitere Person in höchste Lebensgefahr gebracht, mit schwersten und irreversiblen Folgen für ihr weiteres Leben. Dabei handelt es sich bei dem versuchten Totschlag, der in Tatmehrheit zu dem vollendeten Mord hinzutritt, um ein Delikt höchsten Schweregrades. Im Hinblick auf die Tötung von B. hat die Kammer in Ansatz gebracht, dass die verwirklichten Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe nicht regelmäßig zusammentreffen, sondern vielmehr unterschiedliche Aspekte der Tat betreffen (vgl. hierzu: BGH, NStZ-RR 2012, 339; BGH, NStZ 2009, 203 f.). In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht übersehen, dass insbesondere bei einem etwa allein aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord die besondere Verwerflichkeit der Tatmotive, die sich als niedrig i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB qualifizieren, als solche die besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht zu begründen vermögen. In der vorliegenden Fallkonstellation tritt zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe jedoch das weitere Mordmerkmal der Heimtücke hinzu.
Gegen den Angeklagten sprach auch die ihm vorwerfbare Vorgeschichte der Tat. So kontrollierte und bestimmte der Angeklagte über Jahre nicht nur das Leben seiner Kinder, sondern auch seiner Ehefrau. Den Höhepunkt und Abschluss dieser Entwicklung bildetete schließlich die Tötung der Ehefrau, als diese sich Schritt für Schritt versuchte ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen um dem Kontrollregime ihres Ehemann zu entkommen. Dabei entzog er zusätzlich seinen Kindern die Mutter und setzte somit die Ursache für ein weiteres unsägliches Leid, an welchem diese ihr Leben lang zu tragen haben werden. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die Tatausführung des Angeklagten berücksichtigt. Sie ist geprägt von einer erheblichen kriminellen Energie. Dies belegt das planvolle Vorgehen durch Packen eines Rucksacks mit möglicherweise in Betracht kommenden Tatwerkzeugen, sowie die konkrete Tatausführung in der Wohnung mit dem Aufschließen der Wohnung in der Nacht, dem anschließenden wieder Abschließen, Schuhe ausziehen, Rucksack abstellen, Ergreifen des Hammer und Schleichen durch die dunkle Wohnung bevor es zur ersten Tatausführung gegenüber seiner Ehefrau kommt, hin. Darüber hinaus war auch zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten mit äußerster Brutalität verübt wurden und eine deutlich überschießende Gewaltanwendung erkennen lassen. Das gesamte Handlungsunrecht war von erheblicher Schwere geprägt und muss als deutlich überdurchschnittlich bewertet werden.
Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung aller dieser vorgenannten und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit hat die Kammer die besondere Schuldschwere festgestellt. Die schuldmindernden Faktoren gleichen die schuldsteigernden Momente eindeutig nicht hinreichend aus. Es handelt sich - auch in Ansehung der nur ausnahmsweise anzunehmenden Schwere des Eingriffs in das Freiheitsrecht des Angeklagten - um eine Tat von höchster Strafwürdigkeit (vgl. BGHSt 40, 360 ff.), um einen Mord, der sich von den „gewöhnlich vorkommenden Fällen des Mordes“ sehr deutlich abhebt.
VI. Kosten