Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.05.2001 – XII ZR 60/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 151

Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsange-

bots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in

krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß

an BGHZ 111, 97, 101 ff.).

BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Januar 1999 aufge-

hoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Dessau vom 28. November 1997 im Ausspruch

über die Zinsen dahin geändert, daß nur 5 % statt 10 % Zinsen zu

zahlen sind.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt rückständigen Mietzins für eine Teilfläche ihres

Grundstücks, die sie dem Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember 1991 zu ei-

nem an jedem Monatsersten im voraus fälligen Mietzins von 4.600 DM zuzüg-

lich Mehrwertsteuer vermietet hatte, sowie für eine kleinere Lagerfläche, die

der Beklagte mit Nachtrag vom 5./10. August 1993 für die Zeit vom 1. August

bis 31. Oktober 1993 zu einem in gleicher Weise fälligen Mietzins von

3.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinzugemietet hatte.

Da der Beklagte den Mietzins für die kleinere Fläche (3 x 3.450 DM =

10.350 DM) und für die größere Fläche ab Mai 1995 (26 x 5.290 DM =

137.540 DM) nicht zahlte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schrei-

ben vom 21. Januar und 4. März 1997 fristlos und klagte - nach vorausgegan-

genem Mahnverfahren - auf Zahlung von 147.890 DM nebst 10 % Verzugszin-

sen. Die Klagebegründungsschrift wurde dem Beklagten am 9. Juli 1997 zuge-

stellt.

Mit Schreiben vom 28. August 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit,

daß er den Rückstand von 147.890 DM "trotz aller Bemühungen, ... vertrag-

streu (zu) sein", nicht werde begleichen können. In dem Schreiben heißt es

ferner:

»Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen mei- ner finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ih- nen in der Anlage einen Verrechnungsscheck über 1.000,00 DM zur endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwort auf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nicht notwendig, da ich meine, daß insofern alles besprochen ist.«

Der diesem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug den Ver-

merk "Mein Schreiben vom 28.08.97 wegen Vergl." und wurde von der Klägerin

am 10. September 1997 eingelöst. Die Klägerin verrechnete diese Zahlung in

Höhe von 70 DM auf vorgerichtliche Kosten und im übrigen auf einen näher

bezeichneten Teil der Zinsen auf die Hauptforderung. Daraufhin erklärten bei-

de Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.

Das Landgericht gab der nach Teilerledigung noch anhängigen Klage

statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage mit

der Begründung ab, mit der Einlösung des Schecks habe die Klägerin das An-

gebot des Beklagten zum Abschluß eines Abfindungsvertrages angenommen,

so daß die Klageforderung erloschen sei. Dagegen richtet sich die Revision der

Klägerin.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Säumnis des Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu er-

kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich auch insoweit, als die Revision

Erfolg hat, nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision führt - bis auf einen Teil der zugesprochenen Zinsen - zur

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Be-

rufungsgerichts ist ein Abfindungsvertrag nicht zustande gekommen.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die

Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren

Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetä-

tigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Ange-

botsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus un-

zweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember

1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR

39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht bei der

Würdigung der Einlösung des Schecks als Betätigung eines wirklichen Annah-

mewillens der Klägerin gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen und

maßgebliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles unzureichend berück-

sichtigt hat (§ 286 ZPO). Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien für die

Würdigung des Verhaltens der Klägerin erhebliche weitere Feststellungen nicht

zu erwarten sind, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen, und

zwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen

(vgl. BGHZ 65, 107, 112 m.N.). Nach dem Ergebnis dieser Auslegung erweist

sich die Klage - bis auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen - als begrün-

det.

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auslegung des Abfindungsan-

gebotes dahin, daß die Klägerin den Scheck nur unter der Voraussetzung der

Annahme dieses Angebots solle einlösen dürfen, den Angriffen der Revision

standhält. Denn auch dann läßt die Einlösung des Schecks zumindest nicht

unzweideutig auf die Betätigung eines "wirklichen Annahmewillens" der Kläge-

rin schließen.

a) Richtig ist zwar, daß die nur für den Fall der Annahme eines Abfin-

dungsangebotes gestattete Einlösung eines mit diesem zugleich übersandten

Schecks für sich allein genommen nur als angebotskonformes Verhalten und

folglich als Betätigung des Annahmewillens des Angebotsempfängers gewertet

werden kann. Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höhe

der angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie abge-

golten werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des An-

nahmewillens durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewer-

tung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten regelmäßig hinter dem

tatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil von

dessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriterium

für die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember

1985 aaO S. 324).

b) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus der

im Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten (vgl.

BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO) sind indes sämtliche äußeren Indizien

und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung

empfangsbedürftiger Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsgegners

zu berücksichtigen sind. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend be-

achtet.

c) Das Angebot des Beklagten entspricht dem Muster, das in Rechtspre-

chung und Literatur als "Erlaßfalle" bezeichnet wird (vgl. Frings BB 1996,

809 ff. und Lange WM 1999, 1301 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Recht-

sprechung).

Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem

krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrit-

tenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs-

oder Erlaßvertrages in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg

NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen NJW-RR 1999, 636 f.; OLG München

OLG-Report 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der Bun-

desgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1999 - XI ZR 158/98 - nach Ver-

weigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen -; OLG Mün-

chen MDR 1998, 1236 f; OLG Karlsruhe WM 1999, 490 f.; OLG Dresden

WM 1999, 487; OLG Dresden WM 1999, 488 ff.; OLG Karlsruhe ZIP 2000,

534 ff. m. zust. Anm. Lange WuB IV A § 151 BGB 2.00). Nicht auszuschließen

ist, daß die Klägerin schon angesichts dieser Rechtsprechung davon ausging,

der angebotene Abfindungsvertrag werde auch in ihrem Fall mit der Einrei-

chung des Schecks nicht zustande kommen.

Auf jeden Fall aber spricht hier der Umstand, daß die angebotene Abfin-

dung gerade mal 0,68 % der Hauptforderung (ohne Zinsen) ausmacht, aus der

Sicht eines unbeteiligten Dritten gegen die Annahme, die Klägerin habe mit der

Einlösung des Schecks unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das

Abfindungsangebot des Beklagten anzunehmen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Ge-

samtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte

Betätigung des Annahmewillens (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 aaO

S. 324) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, und

daß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechts-

verkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsgemäße

Verwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser

Verwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem

Hintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht

vertragstreu verhält.

Im vorliegenden Fall war das Angebot des Beklagten aus der Sicht eines

unbeteiligten objektiven Dritten ersichtlich indiskutabel, weil es nicht einmal

ausreichte, die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen auf die

Hauptforderung für den Zeitraum eines einzigen Monats zu decken.

Dem Abfindungsangebot waren auch keine Vergleichsverhandlungen

der Parteien vorausgegangen, die die Erwartung hätten nahelegen können, die

Klägerin werde sich zu einer wie auch immer gearteten gütlichen Einigung mit

dem Beklagten bereitfinden. Vielmehr hatte die Klägerin ein vorgerichtliches

Angebot des Beklagten vom 1. Oktober 1996, ihr erfüllungshalber bereits an-

hängige Pachtzinsansprüche gegenüber einer dritten Firma in Höhe von

161.000 DM bis zur Höhe des Mietrückstandes abzutreten, mit Schreiben vom

21. Januar 1997 als "realitätsfremd" abgelehnt und angekündigt, den Mietrück-

stand gerichtlich geltend zu machen. Ein objektiver Dritter hätte eine Annahme

des Abfindungsangebots des Beklagten vor diesem Hintergrund nicht nur als

wirtschaftlich unvernünftig, sondern als schlechterdings nicht nachvollziehbar

ansehen müssen, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, die einen

derartigen Sinneswandel der Klägerin hätten verständlich erscheinen lassen

können.

Dies gilt um so mehr, als die Klägerin im März 1997 wegen des bis dahin

aufgelaufenen Mietrückstandes von rund 132.000 DM die fristlose Kündigung

des Mietverhältnisses erklärt und das Mahnverfahren gegen den Beklagten

eingeleitet, nach dem Widerspruch des Beklagten die Klage um den bis dahin

aufgelaufenen weiteren Mietrückstand erhöht und für dieses Verfahren im Mai

1997 allein weitere Gerichtskostenvorschüsse von 3.387,50 DM eingezahlt

hatte, die das spätere Abfindungsangebot des Beklagten um ein Mehrfaches

übersteigen.

Ein Sinneswandel der Klägerin dahingehend, eine bis dahin konsequent

verfolgte unstreitige Forderung in der hier vorliegenden Höhe gegen eine Ab-

findungszahlung von nur 1.000 DM zu erlassen, zumal vor dem Hintergrund,

daß der Beklagte das größere Grundstück ungeachtet der nach § 554 Abs. 1

BGB wirksam erklärten Kündigung des Mietvertrages nicht zurückgab und mo-

natlich weitere 4.600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Nutzungsentschädi-

gung anfielen, wäre unter diesen Umständen allenfalls dann erklärlich gewe-

sen, wenn die Klägerin zwischenzeitlich zu der Überzeugung gelangt wäre,

daß ein das Abfindungsangebot übersteigender Betrag bei dem Beklagten auf

Dauer nicht beizutreiben sei. Auch hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte

ersichtlich. Wie sich aus dem Mahnbescheid ergibt, hatte die Klägerin nämlich

bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens eine Kreditauskunft über den Be-

klagten eingeholt und sich gleichwohl zur gerichtlichen Geltendmachung des

gesamten Mietrückstandes entschlossen. Hinzu kommt, daß der Beklagte am

Tage seines an die Klägerin unmittelbar übersandten Angebots mit der Klage-

erwiderung seines Prozeßbevollmächtigten den Antrag stellen ließ, im Unter-

liegensfall die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer

Bankbürgschaft abwenden zu dürfen, was mit seiner im Abfindungsangebot

enthaltenen Beteuerung, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten mehr als

1.000 DM Abfindung nicht anbieten zu können, schwerlich vereinbar erscheint.

3. Die Einlösung des Schecks kann nach alledem nicht als ein Verhalten

gewertet werden, durch das sich für einen unbeteiligten objektiven Dritten un-

zweideutig die Betätigung eines Annahmewillens der Klägerin manifestiert hat.

Ein Abfindungsvertrag ist somit nicht zustande gekommen, so daß die Forde-

rung der Klägerin nicht erloschen ist.

4. Die Höhe der Klageforderung steht außer Streit. Auch der jeweilige

Zinsbeginn, den das Landgericht der Zinsstaffel seines Urteilsspruchs zugrun-

degelegt hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liegt entgegen

der Ansicht des Beklagten kein Verstoß gegen § 193 BGB vor, da diese Vor-

schrift durch die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages, demzufolge der

Mietzins jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig ist, wirksam abbedungen

wurde und im übrigen die Zinspflicht aus §§ 353 HGB nicht berührt (vgl. Pa-

landt/

Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 193 Rdn. 5).

Allerdings hat der Beklagte gemäß § 352 Abs. 1 HGB nur 5 % kaufmän-

nische Fälligkeitszinsen zu zahlen, da er die Inanspruchnahme von Bankkredit

im zweiten Rechtszug - zwar verspätet, aber den Rechtsstreit nicht verzö-

gernd - bestritten und die Klägerin für die behauptete Inanspruchnahme von

Bankkredit zu einem höheren Zinssatz keinen Beweis angetreten hat. Dies gilt

jedoch nicht für die Verzugszinsen aus 3.450 DM für den Zeitraum vom

2. August 1983 bis 13. April 1996, hinsichtlich derer die Parteien die Hauptsa-

che angesichts der Verrechnung mit der Scheckzahlung des Beklagten über-

einstimmend für erledigt erklärt haben.

Blumenröhr Gerber

Sprick

Weber-Monecke Fuchs