BGH Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 60/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Aus- schluss- und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stel- le der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt.
BGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 60/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der F. Z. GmbH in Birken-
feld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus
übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von
Transportgut in zwei Fällen Schadensersatz geltend.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar
2001 zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von
Deutschland nach London. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be-
klagte zahlte an die Versicherungsnehmerin für den Verlust 160 DM als Ersatz.
Den restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Klägerin
durch Zahlung von 475 DM (= 242,86 €).
Am 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklag-
te zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von
Deutschland nach Dallas/USA. Dieses Paket ging ebenfalls während des
Transports verloren. Auch für diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versi-
cherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Klägerin
durch Zahlung von 13.136 DM (= 6.716,33 €).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den
Verlust der beiden Pakete unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden
zur Last falle. Es gebe im Beförderungssystem der Beklagten keine Ausgangs-
kontrollen. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine körperliche Erfas-
sung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht von den Paketen
selbst, sondern von den von diesen getrennten Lieferpapieren gescannt wür-
den.
Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.959,19 € nebst
Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollstän-
diges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den
Transport des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets fest, dass dieses im
gesondert abgegrenzten Bereich des Zolllagers im Umschlaglager in Memphis/
USA in der Zeit zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar
2001, 9.46 Uhr abhandengekommen sei. Eine Fehlverladung sei auszuschlie-
ßen. Das Paket sei dem Zolllager auch nicht im Rahmen einer stichprobenarti-
gen Überprüfung durch die Zollbehörden entnommen worden. Für einen Dieb-
stahl durch Mitarbeiter der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Einer Haf-
tung für den Verlust des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets über den
von ihr gezahlten Ersatzbetrag von 160 DM hinaus stehe zudem ein mit der
Versicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen.
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage
stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-
klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bean-
tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
für den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches würden im ersten Schadens-
fall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Beförderung übergebenen Pakets)
trotz einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung nicht durch die Bestimmun-
gen des Warschauer Abkommens (WA 1955) verdrängt. Es habe sich um einen
Multimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbeförderung nach
dem Haftungsregime des WA 1955 beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher
Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, kämen die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches gemäß § 452a Satz 1, § 452 Satz 1 HGB auch dann zur
Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung einge-
treten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 führe hier nicht zur Anwen-
dung der Vorschriften dieses Abkommens. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA
1955 gehörten zwar sogenannte Zubringerdienste zum Bereich der Luftbeförde-
rung. Bei der Beförderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin
zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zu-
bringertransport gehandelt, weil das Gut nicht zum nächstgelegenen Flughafen
Stuttgart befördert worden sei.
Im ersten Schadensfall sei von einem qualifiziertem Verschulden der
Beklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen, weil sie ihrer sekundären Darle-
gungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum
konkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweijährige Aus-
schlussfrist gemäß Art. 29 WA 1955 greife nicht ein, da die Vorschriften des
Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall keine Anwendung fänden.
Im zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich
der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets - ebenso wie im ersten Schadens-
fall - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin
vorgelegten Rechnung.
Auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin, dass der Schadensort
unbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen
durchführe, hafte die Beklagte für den Verlust des Pakets gemäß § 452a
Satz 1, § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen
der Beklagten folge die unbeschränkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA
1955. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlagla-
ger in Memphis/USA abhandengekommen sei. Dieses gehöre zu einem Flug-
hafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbeförderung". Sofern der
Sachvortrag der Beklagten zu ihren Sicherheitsmaßnahmen im Lager Memphis
zuträfe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede
stehende Paket entwendet worden sein müsse, wobei einer der "Leute" der
Beklagten als Täter gehandelt haben müsse oder zumindest als Gehilfe an der
Tat mitgewirkt habe.
Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 und die anschließende
Einlösung des Schecks über 160 DM durch die Versicherungsnehmerin hätten
keine vergleichsweise Abgeltung des durch den zweiten Verlustfall entstande-
nen Schadens bewirkt.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind
unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen,
dass die Klägerin im ersten Schadensfall für den Verlust des Pakets von der
Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 459 Satz 1, § 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1
VVG a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall
ist das Berufungsgericht mit Recht gleichfalls von einer unbeschränkten Haf-
tung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-
ge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen
gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1,
Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F.
I. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001
übernommenen Pakets
1. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer entsprechenden konkluden-
ten Rechtswahl der Parteien des Beförderungsvertrags (Art. 27 Abs. 1 EGBGB)
- unangegriffen - von der Geltung deutschen Rechts für den streitgegenständli-
chen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenständlichen Beförde-
rung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gemäß § 452
Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in
den §§ 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen Übereinkommen
nichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Luft-
transport oder Straßentransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen
nach § 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zur Anwendung.
Die Bestimmungen des Warschauer Abkommens gelten bei gemischten Beför-
derungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrs-
mittel ausgeführt werden, nach Art. 31 Abs. 1 WA 1955 nur für die Luftbeförde-
rung. Nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer nur den Schaden zu
ersetzen, der während der Luftbeförderung eingetreten ist. Bei einem unbe-
kannten Schadensort verbleibt es daher grundsätzlich bei der Anwendung der
§§ 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 38; Müller-
Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 18 WA Rdn. 23).
2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Warschauer
Abkommens im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2
WA 1955 eröffnet ist.
a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 umfasst der Zeitraum der Luftbe-
förderung i.S. von Art. 18 Abs. 1 und 2 WA 1955 zwar grundsätzlich nicht die
Beförderung zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flug-
hafens. Erfolgt eine solche Beförderung jedoch bei Ausführung des Luftbeförde-
rungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung,
so wird gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 ausnahmsweise bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförde-
rung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen
des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gegeben, so führt diese Vorschrift als an-
zuwendende andere Bestimmung eines internationalen Übereinkommens i.S.
des § 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtführers an sich
nach dem Warschauer Abkommen richtet (vgl. Koller, TranspR 2001, 69 f.).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Transport des Pa-
kets vom Sitz Birkenfeld der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frank-
furt/Main habe es sich nicht um einen Zubringertransport i.S. des Art. 18 Abs. 3
Satz 2 WA 1955 gehandelt, weil die Beförderung nicht zum nächstgelegenen
Flughafen Stuttgart erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beur-
teilung gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des
Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und damit der für Schadensersatzansprüche
wegen Verlusts des Transportguts geltenden Vorschriften des Warschauer Ab-
kommens im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis führte als die
Beurteilung nach den §§ 407 ff. HGB. Das Berufungsgericht ist mit Recht von
einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB ausgegan-
gen, weil die Beklagte hinsichtlich des Verlusts des am 10. Januar 2001 über-
nommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des
Transports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt
hat (unten unter B I 4). Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden
i.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.).
Soweit sich die Beklagte auf die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29
Abs. 1 WA 1955 beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18
Abs. 3 Satz 2 WA 1955 nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Verjährungs-
frist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch
nicht abgelaufen war. Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verjährt der Anspruch
wegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei
bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, bei qualifi-
ziertem Verschulden (§ 435 HGB) folglich nach drei Jahren (§ 439 Abs. 1
Satz 2 HGB). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass
die allgemeine frachtrechtliche Verjährungsregelung des § 439 HGB - unabhän-
gig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird - zur Gewährleistung
einer Mindestverjährung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezo-
gen wird (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445,
S. 102). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden (Koller,
Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume aaO
§ 452b HGB Rdn. 11, 14).
Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen
und erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die in dem nach den
§§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer
Verjährungsregelung treten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des
TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 103). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 HGB ist auch
anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen
Übereinkommen unterliegt; im Verhältnis zu den völkerrechtlichen Regelungen
soll gleichfalls eine Mindestverjährung nach Maßgabe des § 439 HGB gewähr-
leistet werden
(Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-
Drs. 13/8445, S. 102). Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verjährungs-
regelung des § 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer späteren Verjäh-
rung des Anspruchs führt. Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt
dagegen gegenüber einer längeren Ausschlussfrist nach einem internationalen
Übereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955
BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317). Selbst wenn also
die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 im ersten Scha-
densfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 WA 1955 schon
abgelaufen ist, kann sich die Klägerin folglich nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB
darauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001
zum Transport übergebenen Gutes nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht
verjährt ist (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; ders., TranspR
2001, 69, 71).
3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen
die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets
ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der
Klägerin vorgelegten Rechnung vom 10. Januar 2001.
a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin keinen mit
der Rechnung korrespondierenden Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebli-
che Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigefügte Rechnung der Versi-
cherungsnehmerin habe dieselbe Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Ver-
sicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung
für die Empfängerin dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht
habe. Ein Lieferschein hätte in einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweis-
wert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt
erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen
können, dass die Sendung später in Verlust geraten würde.
b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der
Rechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines
Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufmänni-
schen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korres-
pondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den
Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-
weiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05,
TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163
Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen
der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als
auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets
vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit
des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-
mente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwän-
de vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24;
BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35).
4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-
me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den Paketverlust Scha-
densersatz, ohne sich auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbe-
schränkung berufen zu können, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust
i.S. von § 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte
ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat
hinsichtlich des ersten Schadensfalls weder zu ihrer Organisation vorgetragen
noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust
in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen.
b) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe verkannt,
dass eine Einlassungsobliegenheit nur dann bestehe, wenn der Klagevortrag
oder der unstreitige Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes
Verschulden böten. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass
im ersten Schadensfall die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben ist.
Wenn der Spediteur/Frachtführer in einem solchen Fall - wie hier - im Hinblick
auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag über sichernde Maßnah-
men seiner Organisation und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den
Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf
das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467,
470 f.).
Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass
der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Darlegungsobliegenheit der Be-
klagten ausreichte. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht über
Ein- und Ausgangskontrollen verfügt habe und den Schadenshergang daher in
keiner Hinsicht habe eingrenzen und aufklären können. Allein das Fehlen von
durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgü-
tern reicht im Allgemeinen schon für die Annahme eines leichtfertigen Handelns
i.S. von § 435 HGB aus (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 18 m.w.N.).
II. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 18. Januar 2001
übernommenen Pakets
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, es fehle an tragfähigen Feststellungen
des Berufungsgerichts zum gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1
VVG a.F., weil die von der Klägerin vorgelegte Versicherungspolice grundsätz-
lich nur für in Europa eingetretene Schäden gegolten habe. Die Revisionserwi-
derung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag
hält, mit dem sie in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausge-
schlossen ist. Die Revision berücksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und
Warenlagerversicherung "während sämtlicher Transporte und den damit zu-
sammenhängenden Lagerungen innerhalb der ganzen Welt" gilt.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der
Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen
Sachverhalts und des eigenen Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin
hilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 begründet
ist.
a) Die Klägerin hat sich ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-
teils in der Berufungsinstanz hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen
gemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in
Memphis/USA abhandengekommen ist. Das Berufungsgericht durfte daher das
entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust des Paketes in ihrem
Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Klägerin - und damit als unstreitiges Par-
teivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGHZ 19, 387, 389 ff.;
MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 m.w.N.). Dabei hat das Be-
rufungsgericht ersichtlich angenommen, die Klägerin mache sich hilfsweise das
gesamte Vorbringen der Beklagten zur Behandlung des Pakets in ihrem Um-
schlaglager in Memphis und zu den dort vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen
zu eigen. Die Revisionsbegründung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-
wertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Klägerin auf Verfah-
rensfehlern beruht (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO).
b) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-
sprechend dem Luftfrachtbrief vom 18. Januar 2001 ein Vertrag über eine inter-
nationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Birkenfeld nach
Dallas/USA geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförde-
rung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl.
BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1
Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den
Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist,
wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der
Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "während der Luftbeför-
derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in
deren Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen ist. Dieses Um-
schlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA
1955 zur "Luftbeförderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-
mens.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust
des Pakets entstandene Schaden unter Berücksichtigung der von der Beklag-
ten bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 € beträgt. Es ist davon
ausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege
des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der
Versicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter B I 3).
d) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen
gemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung
verursacht worden sei, die "Leute" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA
1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten.
aa) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs
der "Leute" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu
diesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu
dem Lager in Memphis gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem Trans-
portgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Sub-
unternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-
arbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von
staatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der
zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für
schädigende Handlungen von Zollbediensteten im Zolllager gelten. Die Revisi-
on macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtführer
nur für diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur Ausfüh-
rung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reinigungsdienste
oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Orga-
nisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht.
(1) Unter "Leuten" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu
verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetrage-
nen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-
tonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-
sönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ
145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend
der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehil-
fen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989,
275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv
auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im
Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der "Leute"-Begriff i.S.
des Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabhängigkeit des einge-
schalteten Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luft-
frachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der
Luftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der
insoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-
engt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wä-
re (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19).
(2) Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegen-
über zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Er-
weiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch
gerechtfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das
Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust
und Beschädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180). Dafür reicht es aus,
wenn dem Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des
Umgangs der "Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei
den "Leuten" um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt,
durch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des
Guts auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182).
(3) Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen,
dass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jeden-
falls während des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten
zu deren "Leuten" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 gehörten. Bei dem Zolllager
handelt es sich um einen gesondert eingezäunten Bereich der Umschlaghalle,
zu dem nach dem Vortrag der Beklagten nur deren mit der Verzollung befasste
Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer
Mitarbeiter in der Zollabteilung in Memphis habe rund um die Uhr stattgefun-
den. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt
hat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von
Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern
der Zollabteilung der Beklagten Zugang zu dem Transportgut in deren Zolllager
in Memphis verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der
Beklagten zählten, nur mit ihrem Einverständnis in dem Umschlaglager aufhal-
ten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager ständig kontrollieren sowie
rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher
Weise diese Personen mit dem Transportgut in Berührung kamen, hat das Be-
rufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für den Zeitraum ihres Aufenthalts in
dem Zolllager der Beklagten als deren "Leute" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955
angesehen.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-
trags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede
stehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn
zu den "Leuten" der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder
zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen
dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr aus dem
gesondert eingezäunten Zolllager abhandengekommen, das rund um die Uhr
mit Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten besetzt war und zu dem grund-
sätzlich nur diese Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Die
Zollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der Beklagten, zwar die Möglich-
keit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszunehmen und zu
überprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine derartige stich-
probenartige Überprüfung jedoch nicht stattgefunden. Eine versehentliche
Fehlverladung hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Die
Würdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne der Verlust
des Transportguts unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen
weiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheits-
maßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur für Mitarbeiter der Beklagten,
ständige Kontrolle des Zugangs, ständige Überwachung des Umschlaglagers
durch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) allein auf einen Dieb-
stahl durch "Leute" der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zu-
rückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht zu den "Leuten" der Beklagten zähle,
die Warensendung nicht unbemerkt hätte entwenden können, lässt einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transport-
gut durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtführers wäh-
rend der Zwischenlagerung sei als Handlung "in Ausübung der Verrichtungen"
i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Beden-
ken. Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer
Verrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrich-
tung und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang
besteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen
Aufgabenbereichs gehören (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR BGH, Urt. v. 27.6.1985
- I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bediens-
tete oder "Leute" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang je-
denfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung - wie
im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht
worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Tz. 32
m.w.N.).
dd) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Wür-
digung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde
zu legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu,
dass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet,
die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-
teurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu
den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaß-
nahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-
nem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Genüge er seiner
Einlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden
geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass die Beurtei-
lung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbe-
denkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Umstände des kon-
kreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu
dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und zu den Siche-
rungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Zolllagers in Memphis ergeben. Daraus
lässt sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Fracht-
führers genügendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstel-
lenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf
der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf
einem qualifizierten Verschulden der "Leute" des Frachtführers beruhen könne.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Scha-
densersatzanspruch der Klägerin nicht durch einen Vergleich oder einen Er-
lassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausge-
schlossen ist.
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt,
dass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht davon ausgegangen werden
könne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks ihr
Einverständnis mit einer Schadensregulierung in Höhe von 160 DM habe erklä-
ren wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverhältnis zwischen
dem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen.
Die Scheckeinlösung sei aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu
deuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf
einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu
berücksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zoll-
wert im Luftfrachtbrief mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im ge-
schäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen
sei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im
Hinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer, § 67 Abs. 1 Satz 3
VVG (a.F.), könne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absen-
der mit der Scheckeinlösung seine Zustimmung zu einer endgültigen Scha-
densregulierung durch einen Bagatellbetrag habe erklären wollen. Gegen einen
Vergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom
22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten
vorausgegangen seien. Unter diesen Umständen sei es für die Versicherungs-
nehmerin eher fernliegend gewesen, von einem Vergleichsangebot der Beklag-
ten auszugehen, das sie ohne Bestätigung habe annehmen sollen.
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Äußerung der Beklagten in
dem Schreiben vom 22. Juni 2001 "Zur Regulierung des unter der obigen
Frachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrech-
nungsscheck in Höhe von 160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein Transportwert
angegeben wurde, wird der Schaden gemäß unseren Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen mit unserem Haftungshöchstbetrag beglichen" ein Angebot zum
Abschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenom-
men, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin
jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151
Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 7.3.2002
- IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW
2007, 368 Tz. 9; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 17).
Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehme-
rin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung
von nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die
Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht
zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf
ihre
restliche Forderung zu verzichten
(vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001
- XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der
Haftung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle
ihrer summenmäßigen Beschränkung entsprach, änderte nichts an dem groben
Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und der von der Versi-
cherungsnehmerin geforderten Entschädigung. Die Beklagte hatte um so weni-
ger Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einlösung
des Schecks auf den weitaus größten Teil des von ihr angenommenen Scha-
densersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni
2001 lediglich den Entschädigungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des
Verlusts des Transportguts im Fall der summenmäßigen Beschränkung der
Haftung ohnehin hätte leisten müssen (BGH TranspR 2007, 466 Tz. 17).
C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 5/04 -