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BGH Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 60/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Aus- schluss- und Erlöschungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem nach den §§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stel- le der Verjährungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen Übereinkommen unterliegt.

BGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 60/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Transportversicherer der F. Z. GmbH in Birken-

feld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus

übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von

Transportgut in zwei Fällen Schadensersatz geltend.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar

2001 zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von

Deutschland nach London. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be-

klagte zahlte an die Versicherungsnehmerin für den Verlust 160 DM als Ersatz.

Den restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Klägerin

durch Zahlung von 475 DM (= 242,86 €).

3

Am 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklag-

te zu festen Kosten mit der Beförderung eines Pakets per Luftfracht von

Deutschland nach Dallas/USA. Dieses Paket ging ebenfalls während des

Transports verloren. Auch für diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versi-

cherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Klägerin

durch Zahlung von 13.136 DM (= 6.716,33 €).

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den

Verlust der beiden Pakete unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden

zur Last falle. Es gebe im Beförderungssystem der Beklagten keine Ausgangs-

kontrollen. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine körperliche Erfas-

sung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht von den Paketen

selbst, sondern von den von diesen getrennten Lieferpapieren gescannt wür-

den.

6

Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.959,19 € nebst

Zinsen in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollstän-

diges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den

Transport des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets fest, dass dieses im

gesondert abgegrenzten Bereich des Zolllagers im Umschlaglager in Memphis/

USA in der Zeit zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar

2001, 9.46 Uhr abhandengekommen sei. Eine Fehlverladung sei auszuschlie-

ßen. Das Paket sei dem Zolllager auch nicht im Rahmen einer stichprobenarti-

gen Überprüfung durch die Zollbehörden entnommen worden. Für einen Dieb-

stahl durch Mitarbeiter der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Einer Haf-

tung für den Verlust des am 18. Januar 2001 übernommenen Pakets über den

von ihr gezahlten Ersatzbetrag von 160 DM hinaus stehe zudem ein mit der

Versicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen.

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage

stattgegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-

klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bean-

tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches würden im ersten Schadens-

fall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Beförderung übergebenen Pakets)

trotz einer konkludent vereinbarten Luftbeförderung nicht durch die Bestimmun-

gen des Warschauer Abkommens (WA 1955) verdrängt. Es habe sich um einen

Multimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbeförderung nach

dem Haftungsregime des WA 1955 beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher

Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, kämen die Vorschriften des

10

Handelsgesetzbuches gemäß § 452a Satz 1, § 452 Satz 1 HGB auch dann zur

Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung einge-

treten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 führe hier nicht zur Anwen-

dung der Vorschriften dieses Abkommens. Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA

1955 gehörten zwar sogenannte Zubringerdienste zum Bereich der Luftbeförde-

rung. Bei der Beförderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin

zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zu-

bringertransport gehandelt, weil das Gut nicht zum nächstgelegenen Flughafen

Stuttgart befördert worden sei.

11

Im ersten Schadensfall sei von einem qualifiziertem Verschulden der

Beklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen, weil sie ihrer sekundären Darle-

gungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum

konkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweijährige Aus-

schlussfrist gemäß Art. 29 WA 1955 greife nicht ein, da die Vorschriften des

Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall keine Anwendung fänden.

12

Im zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich

der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets - ebenso wie im ersten Schadens-

fall - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin

vorgelegten Rechnung.

13

Auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin, dass der Schadensort

unbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen

durchführe, hafte die Beklagte für den Verlust des Pakets gemäß § 452a

Satz 1, § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Nach dem eigenen Vorbringen

der Beklagten folge die unbeschränkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA

1955. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlagla-

ger in Memphis/USA abhandengekommen sei. Dieses gehöre zu einem Flug-

hafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbeförderung". Sofern der

Sachvortrag der Beklagten zu ihren Sicherheitsmaßnahmen im Lager Memphis

zuträfe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede

stehende Paket entwendet worden sein müsse, wobei einer der "Leute" der

Beklagten als Täter gehandelt haben müsse oder zumindest als Gehilfe an der

Tat mitgewirkt habe.

14

Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 und die anschließende

Einlösung des Schecks über 160 DM durch die Versicherungsnehmerin hätten

keine vergleichsweise Abgeltung des durch den zweiten Verlustfall entstande-

nen Schadens bewirkt.

15

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind

unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen,

dass die Klägerin im ersten Schadensfall für den Verlust des Pakets von der

Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 459 Satz 1, § 435 HGB i.V. mit § 67 Abs. 1

VVG a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall

ist das Berufungsgericht mit Recht gleichfalls von einer unbeschränkten Haf-

tung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-

ge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen

gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1,

Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F.

I. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001

übernommenen Pakets

16

1. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer entsprechenden konkluden-

ten Rechtswahl der Parteien des Beförderungsvertrags (Art. 27 Abs. 1 EGBGB)

- unangegriffen - von der Geltung deutschen Rechts für den streitgegenständli-

chen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenständlichen Beförde-

rung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gemäß § 452

Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in

den §§ 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen Übereinkommen

nichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Luft-

transport oder Straßentransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen

nach § 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zur Anwendung.

Die Bestimmungen des Warschauer Abkommens gelten bei gemischten Beför-

derungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrs-

mittel ausgeführt werden, nach Art. 31 Abs. 1 WA 1955 nur für die Luftbeförde-

rung. Nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer nur den Schaden zu

ersetzen, der während der Luftbeförderung eingetreten ist. Bei einem unbe-

kannten Schadensort verbleibt es daher grundsätzlich bei der Anwendung der

§§ 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 38; Müller-

Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 18 WA Rdn. 23).

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2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Warschauer

Abkommens im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2

WA 1955 eröffnet ist.

18

a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 umfasst der Zeitraum der Luftbe-

förderung i.S. von Art. 18 Abs. 1 und 2 WA 1955 zwar grundsätzlich nicht die

Beförderung zu Lande, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flug-

hafens. Erfolgt eine solche Beförderung jedoch bei Ausführung des Luftbeförde-

rungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung,

so wird gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 ausnahmsweise bis zum Beweis

des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförde-

rung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen

des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gegeben, so führt diese Vorschrift als an-

zuwendende andere Bestimmung eines internationalen Übereinkommens i.S.

des § 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtführers an sich

nach dem Warschauer Abkommen richtet (vgl. Koller, TranspR 2001, 69 f.).

19

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Transport des Pa-

kets vom Sitz Birkenfeld der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frank-

furt/Main habe es sich nicht um einen Zubringertransport i.S. des Art. 18 Abs. 3

Satz 2 WA 1955 gehandelt, weil die Beförderung nicht zum nächstgelegenen

Flughafen Stuttgart erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beur-

teilung gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des

Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und damit der für Schadensersatzansprüche

wegen Verlusts des Transportguts geltenden Vorschriften des Warschauer Ab-

kommens im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis führte als die

Beurteilung nach den §§ 407 ff. HGB. Das Berufungsgericht ist mit Recht von

einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB ausgegan-

gen, weil die Beklagte hinsichtlich des Verlusts des am 10. Januar 2001 über-

nommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des

Transports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt

hat (unten unter B I 4). Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden

i.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.).

20

Soweit sich die Beklagte auf die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29

Abs. 1 WA 1955 beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18

Abs. 3 Satz 2 WA 1955 nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Verjährungs-

frist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch

nicht abgelaufen war. Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verjährt der Anspruch

wegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei

bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439 HGB, bei qualifi-

ziertem Verschulden (§ 435 HGB) folglich nach drei Jahren (§ 439 Abs. 1

Satz 2 HGB). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass

die allgemeine frachtrechtliche Verjährungsregelung des § 439 HGB - unabhän-

gig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird - zur Gewährleistung

einer Mindestverjährung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezo-

gen wird (Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445,

S. 102). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden (Koller,

Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume aaO

§ 452b HGB Rdn. 11, 14).

21

Der Begriff der Verjährung in § 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen

und erfasst auch Ausschluss- und Erlöschensregelungen, die in dem nach den

§§ 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer

Verjährungsregelung treten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des

TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 103). Die Vorschrift des § 452b Abs. 2 HGB ist auch

anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen

Übereinkommen unterliegt; im Verhältnis zu den völkerrechtlichen Regelungen

soll gleichfalls eine Mindestverjährung nach Maßgabe des § 439 HGB gewähr-

leistet werden

(Begründung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-

Drs. 13/8445, S. 102). Nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verjährungs-

regelung des § 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer späteren Verjäh-

rung des Anspruchs führt. Eine kürzere nationale Verjährungsregelung kommt

dagegen gegenüber einer längeren Ausschlussfrist nach einem internationalen

Übereinkommen grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955

BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317). Selbst wenn also

die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 im ersten Scha-

densfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 WA 1955 schon

abgelaufen ist, kann sich die Klägerin folglich nach § 452b Abs. 2 Satz 2 HGB

darauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001

zum Transport übergebenen Gutes nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht

verjährt ist (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 452b HGB Rdn. 4; ders., TranspR

2001, 69, 71).

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3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen

die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets

ergebe sich nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus der von der

Klägerin vorgelegten Rechnung vom 10. Januar 2001.

23

a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin keinen mit

der Rechnung korrespondierenden Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebli-

che Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigefügte Rechnung der Versi-

cherungsnehmerin habe dieselbe Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Ver-

sicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung

für die Empfängerin dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht

habe. Ein Lieferschein hätte in einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweis-

wert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt

erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen

können, dass die Sendung später in Verlust geraten würde.

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b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der

Rechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines

Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufmänni-

schen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korres-

pondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den

Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-

weiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05,

TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163

Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen

der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als

auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets

vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit

des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-

mente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwän-

de vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24;

BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35).

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4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-

me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den Paketverlust Scha-

densersatz, ohne sich auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbe-

schränkung berufen zu können, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust

i.S. von § 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass

ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

26

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte

ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat

hinsichtlich des ersten Schadensfalls weder zu ihrer Organisation vorgetragen

noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust

in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen.

27

b) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe verkannt,

dass eine Einlassungsobliegenheit nur dann bestehe, wenn der Klagevortrag

oder der unstreitige Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes

Verschulden böten. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass

im ersten Schadensfall die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben ist.

Wenn der Spediteur/Frachtführer in einem solchen Fall - wie hier - im Hinblick

auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag über sichernde Maßnah-

men seiner Organisation und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den

Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf

das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des

Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467,

470 f.).

28

Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass

der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Darlegungsobliegenheit der Be-

klagten ausreichte. Die Klägerin hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht über

Ein- und Ausgangskontrollen verfügt habe und den Schadenshergang daher in

keiner Hinsicht habe eingrenzen und aufklären können. Allein das Fehlen von

durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgü-

tern reicht im Allgemeinen schon für die Annahme eines leichtfertigen Handelns

i.S. von § 435 HGB aus (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 18 m.w.N.).

II. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 18. Januar 2001

übernommenen Pakets

29

1. Die Revision rügt ohne Erfolg, es fehle an tragfähigen Feststellungen

des Berufungsgerichts zum gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1

VVG a.F., weil die von der Klägerin vorgelegte Versicherungspolice grundsätz-

lich nur für in Europa eingetretene Schäden gegolten habe. Die Revisionserwi-

derung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag

hält, mit dem sie in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausge-

schlossen ist. Die Revision berücksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und

Warenlagerversicherung "während sämtlicher Transporte und den damit zu-

sammenhängenden Lagerungen innerhalb der ganzen Welt" gilt.

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2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der

Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen

Sachverhalts und des eigenen Vortrags der Beklagten, den sich die Klägerin

hilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 begründet

ist.

31

a) Die Klägerin hat sich ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-

teils in der Berufungsinstanz hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen

gemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in

Memphis/USA abhandengekommen ist. Das Berufungsgericht durfte daher das

entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust des Paketes in ihrem

Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Klägerin - und damit als unstreitiges Par-

teivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGHZ 19, 387, 389 ff.;

MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12 m.w.N.). Dabei hat das Be-

rufungsgericht ersichtlich angenommen, die Klägerin mache sich hilfsweise das

gesamte Vorbringen der Beklagten zur Behandlung des Pakets in ihrem Um-

schlaglager in Memphis und zu den dort vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen

zu eigen. Die Revisionsbegründung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-

wertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Klägerin auf Verfah-

32

b) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-

sprechend dem Luftfrachtbrief vom 18. Januar 2001 ein Vertrag über eine inter-

nationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Birkenfeld nach

Dallas/USA geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Beförde-

rung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung (vgl.

BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1

Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den

Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist,

wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der

Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "während der Luftbeför-

derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in

deren Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen ist. Dieses Um-

schlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA

1955 zur "Luftbeförderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-

mens.

33

c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust

des Pakets entstandene Schaden unter Berücksichtigung der von der Beklag-

ten bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 € beträgt. Es ist davon

ausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege

des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der

Versicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter B I 3).

34

d) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen

gemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung

verursacht worden sei, die "Leute" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA

1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten.

35

aa) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs

der "Leute" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu

diesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu

dem Lager in Memphis gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem Trans-

portgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Sub-

unternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit

dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-

arbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von

staatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der

zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für

schädigende Handlungen von Zollbediensteten im Zolllager gelten. Die Revisi-

on macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtführer

nur für diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur Ausfüh-

rung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reinigungsdienste

oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Orga-

nisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht.

36

(1) Unter "Leuten" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu

verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetrage-

nen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-

tonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-

sönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ

145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend

der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehil-

fen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989,

275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv

auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im

Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der "Leute"-Begriff i.S.

des Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabhängigkeit des einge-

schalteten Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luft-

frachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der

Luftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der

insoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-

engt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wä-

re (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19).

37

(2) Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegen-

über zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Er-

weiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch

gerechtfertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das

Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust

und Beschädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180). Dafür reicht es aus,

wenn dem Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des

Umgangs der "Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei

den "Leuten" um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt,

durch eine zumindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des

Guts auch tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182).

38

(3) Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen,

dass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jeden-

falls während des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten

zu deren "Leuten" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 gehörten. Bei dem Zolllager

handelt es sich um einen gesondert eingezäunten Bereich der Umschlaghalle,

zu dem nach dem Vortrag der Beklagten nur deren mit der Verzollung befasste

Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer

Mitarbeiter in der Zollabteilung in Memphis habe rund um die Uhr stattgefun-

den. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt

hat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von

Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern

der Zollabteilung der Beklagten Zugang zu dem Transportgut in deren Zolllager

in Memphis verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der

Beklagten zählten, nur mit ihrem Einverständnis in dem Umschlaglager aufhal-

ten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager ständig kontrollieren sowie

rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher

Weise diese Personen mit dem Transportgut in Berührung kamen, hat das Be-

rufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für den Zeitraum ihres Aufenthalts in

dem Zolllager der Beklagten als deren "Leute" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955

angesehen.

39

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-

trags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede

stehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn

zu den "Leuten" der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder

zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen

dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr aus dem

gesondert eingezäunten Zolllager abhandengekommen, das rund um die Uhr

mit Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten besetzt war und zu dem grund-

sätzlich nur diese Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Die

Zollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der Beklagten, zwar die Möglich-

keit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszunehmen und zu

überprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine derartige stich-

probenartige Überprüfung jedoch nicht stattgefunden. Eine versehentliche

Fehlverladung hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Die

Würdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne der Verlust

des Transportguts unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen

weiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheits-

maßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur für Mitarbeiter der Beklagten,

ständige Kontrolle des Zugangs, ständige Überwachung des Umschlaglagers

durch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) allein auf einen Dieb-

stahl durch "Leute" der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zu-

rückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht zu den "Leuten" der Beklagten zähle,

die Warensendung nicht unbemerkt hätte entwenden können, lässt einen

Rechtsfehler nicht erkennen.

40

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transport-

gut durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtführers wäh-

rend der Zwischenlagerung sei als Handlung "in Ausübung der Verrichtungen"

i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Beden-

ken. Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer

Verrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrich-

tung und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang

besteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen

Aufgabenbereichs gehören (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR BGH, Urt. v. 27.6.1985

- I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bediens-

tete oder "Leute" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang je-

denfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung - wie

im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht

worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Tz. 32

m.w.N.).

41

dd) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Wür-

digung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde

zu legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu,

dass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet,

die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-

teurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu

den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaß-

nahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-

nem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Genüge er seiner

Einlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden

geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass die Beurtei-

lung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbe-

denkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Umstände des kon-

kreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu

dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und zu den Siche-

rungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Zolllagers in Memphis ergeben. Daraus

lässt sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Fracht-

führers genügendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstel-

lenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf

der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf

einem qualifizierten Verschulden der "Leute" des Frachtführers beruhen könne.

42

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Scha-

densersatzanspruch der Klägerin nicht durch einen Vergleich oder einen Er-

lassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausge-

schlossen ist.

43

a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt,

dass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht davon ausgegangen werden

könne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks ihr

Einverständnis mit einer Schadensregulierung in Höhe von 160 DM habe erklä-

ren wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverhältnis zwischen

dem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen.

Die Scheckeinlösung sei aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu

deuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf

einen wesentlich höheren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu

berücksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zoll-

wert im Luftfrachtbrief mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im ge-

schäftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen

sei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im

Hinblick auf mögliche Nachteile gegenüber dem Versicherer, § 67 Abs. 1 Satz 3

VVG (a.F.), könne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absen-

der mit der Scheckeinlösung seine Zustimmung zu einer endgültigen Scha-

densregulierung durch einen Bagatellbetrag habe erklären wollen. Gegen einen

Vergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom

22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten

vorausgegangen seien. Unter diesen Umständen sei es für die Versicherungs-

nehmerin eher fernliegend gewesen, von einem Vergleichsangebot der Beklag-

ten auszugehen, das sie ohne Bestätigung habe annehmen sollen.

44

b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Äußerung der Beklagten in

dem Schreiben vom 22. Juni 2001 "Zur Regulierung des unter der obigen

Frachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrech-

nungsscheck in Höhe von 160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein Transportwert

angegeben wurde, wird der Schaden gemäß unseren Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen mit unserem Haftungshöchstbetrag beglichen" ein Angebot zum

Abschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenom-

men, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin

jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens i.S. des § 151

Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind

grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 7.3.2002

- IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW

2007, 368 Tz. 9; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 17).

Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehme-

rin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung

von nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die

Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht

zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf

ihre

restliche Forderung zu verzichten

(vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001

- XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der

Haftung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle

ihrer summenmäßigen Beschränkung entsprach, änderte nichts an dem groben

Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und der von der Versi-

cherungsnehmerin geforderten Entschädigung. Die Beklagte hatte um so weni-

ger Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einlösung

des Schecks auf den weitaus größten Teil des von ihr angenommenen Scha-

densersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni

2001 lediglich den Entschädigungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des

Verlusts des Transportguts im Fall der summenmäßigen Beschränkung der

Haftung ohnehin hätte leisten müssen (BGH TranspR 2007, 466 Tz. 17).

45

C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bergmann

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 KfH IV -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 5/04 -