BGH Beschluss vom 17.05.2001 – IX ZR 22/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 17. Mai 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende
Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt
(Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1
Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6).
Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfah-
rensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a
ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubiger-
handlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332,
333 ff).
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel