Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2001 – IX ZR 22/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 17. Mai 2001

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf-

erlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende

Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt

(Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1

Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6).

Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfah-

rensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a

ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubiger-

handlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332,

333 ff).

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel