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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – IX ZR 335/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 10. Februar 2000

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 1998 wird nicht an-

genommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-

legt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 79.675,32 DM.

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554 b ZPO).

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachtei-

ligung, die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung und ferner bejaht, daß

der Klägerin die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach am 16. September

1994 und später bekannt sein mußte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998

- IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f). Zutreffend hat es eine entsprechende

Anwendung von § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO wegen Fehlens einer ent-

sprechenden Regelungslücke abgelehnt. Die Gesamtvollstreckungsordnung

hat den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gegenüber der Konkurs-

ordnung verstärkt (vgl. § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GesO). Die Insolvenzordnung

enthält eine dem § 33 KO entsprechende Regelung nicht. Sie knüpft in § 130

Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 die Fristen nicht - wie § 33 KO - an die Eröff-

nung, sondern an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Un-

terschiede können bei einem längeren Zeitraum zwischen Antragstellung und

Verfahrenseröffnung dazu führen, daß die Sechs-Monats-Frist des § 33 KO

erheblich überschritten wird (vgl. Kreft in HK-InsO § 130 Rdn. 4, § 131 Rdn. 5).

Nach der Vergleichsordnung, die in den neuen Bundesländern nicht in Kraft

gesetzt, sondern von dem Einheitsinsolvenzverfahren der Gesamtvollstreckung

mitumfaßt wurde, ist die Frist des § 33 KO im Anschlußkonkurs ab Eröffnung

des Vergleichsverfahrens zu berechnen (§ 107 Abs. 2 VerglO). Bei diesem

Befund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, eine

analoge Anwendung des § 33 KO sei von dem Willen des Gesetzgebers der

Gesamtvollstreckungsordnung gedeckt. Etwas anderes wird - soweit ersichtlich

- weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Annahme

des Berufungsgerichts, auch Gläubigerhandlungen seien nach § 10 Abs. 1

Nr. 4

GesO

anfechtbar, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v.

20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, z.V.b. in BGHZ).

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer