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BGH Beschluss vom 10.02.2000 – IX ZR 335/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 10. Februar 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 1998 wird nicht an-
genommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-
legt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 79.675,32 DM.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachtei-
ligung, die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung und ferner bejaht, daß
der Klägerin die Zahlungsunfähigkeit den Umständen nach am 16. September
1994 und später bekannt sein mußte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998
- IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f). Zutreffend hat es eine entsprechende
Anwendung von § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO wegen Fehlens einer ent-
sprechenden Regelungslücke abgelehnt. Die Gesamtvollstreckungsordnung
hat den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gegenüber der Konkurs-
ordnung verstärkt (vgl. § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GesO). Die Insolvenzordnung
enthält eine dem § 33 KO entsprechende Regelung nicht. Sie knüpft in § 130
Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 die Fristen nicht - wie § 33 KO - an die Eröff-
nung, sondern an den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Un-
terschiede können bei einem längeren Zeitraum zwischen Antragstellung und
Verfahrenseröffnung dazu führen, daß die Sechs-Monats-Frist des § 33 KO
erheblich überschritten wird (vgl. Kreft in HK-InsO § 130 Rdn. 4, § 131 Rdn. 5).
Nach der Vergleichsordnung, die in den neuen Bundesländern nicht in Kraft
gesetzt, sondern von dem Einheitsinsolvenzverfahren der Gesamtvollstreckung
mitumfaßt wurde, ist die Frist des § 33 KO im Anschlußkonkurs ab Eröffnung
des Vergleichsverfahrens zu berechnen (§ 107 Abs. 2 VerglO). Bei diesem
Befund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, eine
analoge Anwendung des § 33 KO sei von dem Willen des Gesetzgebers der
Gesamtvollstreckungsordnung gedeckt. Etwas anderes wird - soweit ersichtlich
- weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Die Annahme
des Berufungsgerichts, auch Gläubigerhandlungen seien nach § 10 Abs. 1
Nr. 4
GesO
anfechtbar, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v.
20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, z.V.b. in BGHZ).
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer