BGH Urteil vom 23.05.2001 – IV ZR 62/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Mai 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 225, 1934 b Abs. 1 Satz 1
a) Zur Auslegung einer Verjährungsvereinbarung.
b) Zum Stichtagsprinzip des § 1934 b Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend § 2311
Abs. 1 Satz 1 BGB).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 62/00 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die münd-
liche Verhandlung vom 23. Mai 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 8. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger erheben Erbersatzansprüche aufgrund des bis zum
31. März 1998 geltenden § 1934 a BGB. Sie sind nichteheliche Kinder
des am 13. November 1992 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte ist
dessen eheliche Tochter und Alleinerbin. Die Parteien nahmen schon am
16. November 1992 außergerichtliche Verhandlungen auf, die u.a. mit
dem Ziel einer Realteilung durch notariellen Vertrag geführt wurden,
aber letzten Endes scheiterten, weil sich die Parteien über die Bewer-
tung insbesondere von Nachlaßgrundstücken und den Umfang abzuset-
zender Verbindlichkeiten nicht einigen konnten. Die Beklagte verzichtete
auf Wunsch der Kläger mehrmals auf die Einrede der Verjährung, zuletzt
bis zum 30. Juni 1996. Am 28. Juni 1996 reichten die Kläger Mahnbe-
scheidsanträge über je 666.677 DM ein, die auf Rückfrage des Gerichts
durch Schriftsätze vom 8. und 29. Juli 1996 ergänzt werden mußten und
erst am 5. August 1996 zugestellt wurden. Außerdem reichten die Kläger
am 28. Juni 1996 eine Klage auf Zahlung von je 206.270 DM ein, die am
4. Juli 1996 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur
Zahlung von je 814.204,04 DM verurteilt.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte u.a. Verjährung geltend ge-
macht. Das Oberlandesgericht hat eine Beweisaufnahme zur Klärung
von Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 12.821,80 DM ange-
ordnet, nach Abzug dieses Betrages von der im übrigen festgestellten
Höhe des Anspruchs die Berufung aber durch Teilurteil zurückgewiesen,
soweit die Beklagte zur Zahlung von je 810.596,77 DM verurteilt worden
war. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Wie die Revision mit Recht rügt, war der Erlaß eines Teilurteils
unzulässig, weil das Berufungsgericht nicht zugleich über den Grund des
einheitlichen Anspruchs gemäß § 304 ZPO entschieden hat und daher
die Gefahr einer insoweit widersprüchlichen Entscheidung über den noch
beim Berufungsgericht anhängigen Teil des Anspruchs besteht (st.Rspr.,
jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom
8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106 unter I 1 und 2;
Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78 unter II 2
und 3). Obwohl die Einrede der Verjährung nach dem Inhalt des ange-
griffenen Teilurteils nicht durchgreift, ist nicht auszuschließen, daß der
Erbersatzanspruch, soweit das Berufungsgericht darüber in Höhe von
12.821,80 DM noch nicht entschieden hat, wegen Verjährung abgewie-
sen werden könnte. Denn das Berufungsgericht ist nach § 318 ZPO nur
an seinen Urteilsausspruch, nicht aber an die dafür gegebene Begrün-
dung gebunden.
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Er
kann den noch nicht beschiedenen Teil des Anspruchs nicht an sich zie-
hen. Ein Grundurteil nur über den noch in zweiter Instanz anhängigen
Teil des Anspruchs wäre auch deshalb nicht möglich, weil nicht sicher
ist, daß dieser Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe
besteht.
II. Im übrigen sind die Rügen der Revision nach dem gegenwärti-
gen Stand des Verfahrens nicht begründet.
1. Die Revision meint, nicht nur die Beklagte habe bis zum
30. Juni 1996 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, sondern auch
die Kläger hätten ihrerseits darauf verzichtet, geltend zu machen, Ver-
jährung könne aus anderen Gründen (Hemmung, Unterbrechung) nicht
mit Ablauf dieses Tages eingetreten sein. Das sei aus dem Schreiben
des Vertreters der Kläger vom 4. Oktober 1995 an die Vertreterin der
Beklagten zu schließen, in dem es heißt:
"...Zwar wird man die Auffassung vertreten können, daß die Ver- jährung durch die Verhandlungen gehemmt ist, wobei es allerdings keinem Betroffenen zugemutet werden kann, sich hierauf zu ver- lassen. Um die Verjährung nicht eintreten zu lassen, wäre ich Ih- nen deshalb sehr verbunden, wenn Sie Ihre Mandantin - gegebenenfalls zeitlich begrenzt - auf die Einrede der Verjährung verzichten könnten, damit Zeit bleibt, die Angelegenheit einver- nehmlich mit allen Beteiligten zu klären..."
für
Daraufhin hat die Vertreterin der Beklagten mehrfach jeweils bis
zu einem bestimmten Termin "auf die Einrede der Verjährung verzichtet",
zuletzt bis zum 30. Juni 1996. Für ihre Ansicht, auch die Kläger dürften
nicht geltend machen, die Verjährungsfrist sei am 30. Juni 1996 etwa
wegen einer Hemmung oder Unterbrechung noch nicht abgelaufen, hebt
die Revision auf die Formulierung im Schreiben vom 4. Oktober 1995 ab,
es könne "keinem Betroffenen" zugemutet werden, sich auf eine Hem-
mung der Verjährung zu verlassen. Die daraufhin getroffenen Abreden
könnten also nicht lediglich zum Nachteil der Beklagten ausgelegt wer-
den. Die Kläger hätten ihre Klage und ihre Mahnanträge mit Bedacht vor
dem 30. Juni 1996 bei Gericht eingereicht.
Diese Anhaltspunkte tragen die von der Revision gewünschte Aus-
legung nicht. Die Bitte der Kläger im Schreiben vom 4. Oktober 1995
richtete sich nach ihrem klaren Wortlaut auf nichts anderes als einen
Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Dem hat die Be-
klagte entsprochen. Von einem Verzicht der Kläger war nie die Rede,
selbst wenn das Schreiben vom 4. Oktober 1995 die Auffassung für ver-
tretbar hält, die Verjährung sei schon durch die Verhandlungen gehemmt
gewesen (dazu vgl. BGHZ 93, 64, 66).
Die Vertreterin der Beklagten hatte darüber hinaus schon in einem
Schreiben an die Kläger vom 16. Mai 1994 im einzelnen Auskunft über
den Bestand des Nachlasses und die Verbindlichkeiten erteilt sowie eine
notarielle Protokollierung der sich daraus ergebenden Erbausgleichung
vorgeschlagen. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht ein Anerkennt-
nis der gesamten Klageforderung jedenfalls dem Grunde nach und damit
eine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB gesehen (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74 - NJW 1975, 1409; Urteil vom
19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - NJW 1985, 2945 unter I 1, insoweit in
BGHZ 95, 76 nicht abgedruckt; Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 -
FamRZ 1990, 1107 unter 2). Die Vertreterin der Beklagten hat mit
Schreiben vom 14. Mai 1996 die Auskünfte ergänzt und erklärt: "Insge-
samt verbleibt es dann bei einem vorläufigen Nachlaßwert von
2.000.033,10 DM, mithin einem vorläufig als Forderung ihrer Mandanten
anzuerkennenden Betrag von je 666.677,70 DM." Damit war die dreijäh-
rige Verjährungsfrist des § 1934 b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ein weiteres
Mal unterbrochen. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts
wendet sich die Revision auch nicht. Wenn die Beklagte bei dieser
Sachlage einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur unter der
Voraussetzung hätte erklären wollen, daß auch die Kläger darauf ver-
zichteten, sich auf eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zu
berufen, hätte die Beklagte dies ausdrücklich klarstellen müssen. Näher
liegt, daß sie aus Gründen der Vereinfachung auf die Einrede der Ver-
jährung verzichtet hat, weil sie ihr jedenfalls bis zu den von ihr gesetzten
Endterminen ohnehin nicht zugestanden hätte.
Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis ge-
langt, daß die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die erst am
5. August 1996 zugestellten Mahnbescheide keinen Erfolg hat.
2. Das Berufungsgericht hat den Nachlaß gemäß § 1934 b Abs. 1
Satz 1 BGB a.F. auf den Stichtag des Erbfalls bewertet. Daß die Partei-
en etwa dreieinhalb Jahre lang über die Aufteilung des Nachlasses auch
mit dem Ziel einer Realteilung verhandelt haben, sei entgegen der An-
sicht der Beklagten kein ausreichender Grund, nach § 242 BGB für den
nach ihrem Vortrag seit dem Erbfall gesunkenen Wert der Häuser auf
den Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen am 23. Mai 1996 abzu-
stellen. Die Beklagte sei durch die Verhandlungen nicht gehindert gewe-
sen, den Wert der Hausgrundstücke durch regelmäßige Pflege zu er-
halten und frei werdende Wohnungen zu vermieten.
Dem hält die Revision entgegen, nach dem unter Beweis gestellten
Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, von dem man-
gels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisi-
onsinstanz auszugehen sei, hätten die Kläger die Beklagte inständig ge-
beten, die Wohnungen nicht mehr zu vermieten bzw. mietfrei zu machen
und keine Investitionen mehr vorzunehmen; darüber habe jeder nach ei-
ner Realteilung selbst entscheiden sollen. Insoweit habe wechselseitig
Einverständnis bestanden. Das habe nach der Lebenserfahrung zwangs-
läufig zu einer Beeinträchtigung der Bausubstanz und zur Verwahrlosung
der Häuser geführt (Wasserrohrbruch, Verwilderung der Gartenanlage).
Über diesen Sachvortrag habe sich das Berufungsgericht hinweggesetzt.
Daß sich die Kläger auf den Erbfall als den gemäß § 1934 b Abs. 1
Satz 1 BGB a.F. maßgebenden Stichtag berufen, verstößt jedoch auch
im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht
gegen Treu und Glauben. Es ist der Sinn der Stichtagsregelung, daß
Wertsteigerungen oder Wertverluste nach dem Erbfall außer Betracht
bleiben (so zu dem entsprechenden Stichtag für den Pflichtteilsanspruch
BGHZ 7, 134, 138; 123, 76, 80). Außergewöhnliche Verhältnisse (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995
unter 3 b), die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen
könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte auf eige-
nes Risiko gehandelt, wenn sie frei werdende Wohnungen nicht mehr
vermietete, um den Klägern entgegenzukommen und dadurch zu einer
einverständlichen Realteilung zu gelangen. Aus dem Interesse der Klä-
ger an freiem Wohnraum, den sie nach eigenen Vorstellungen nutzen
konnten, ergibt sich im übrigen nicht, daß sie auch die zur Erhaltung der
Gebäude notwendigen Maßnahmen abgelehnt hätten. Die dafür erfor-
derlichen verhältnismäßig geringen Kosten hätte die Beklagte zur Ver-
meidung größerer Schäden oder des von ihr behaupteten erheblichen
Wertverlustes schon im eigenen Interesse aufwenden müssen.
Im übrigen rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten einen Scha-
densersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlun-
gen nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Bis zum
Abschluß der von den Parteien angestrebten einverständlichen Erbaus-
einandersetzung hat jede Vertragspartei im Rahmen der Vertragsfreiheit
das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluß Abstand
zu nehmen; nur wenn der Abschluß als sicher anzunehmen war und in
dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen gemacht oder Nut-
zungen nicht gezogen werden, können diese vom Verhandlungspartner
zu erstatten sein, wenn er den Vertragsschluß später ohne triftigen
Grund ablehnt; bei Verträgen, die – wie hier - der Formvorschrift des
§ 313 Satz 1 BGB unterliegen, besteht keine Verpflichtung zum Scha-
densersatz (wegen eines damit etwa verbundenen indirekten Zwanges
zum Vertragsschluß), selbst wenn es für den Abbruch der Verhandlun-
gen keinen triftigen Grund gab (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996
- V ZR 332/94 - NJW 1996, 1885 unter II 1 a).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf