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BGH Urteil vom 25.05.2001 – 2 StR 88/01

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 348

Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch

beurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 - LG Limburg an der Lahn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 88/01

URTEIL

vom

25. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

23. Mai 2001 in der Sitzung am 25. Mai 2001, an denen teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in der Verhandlung,

Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Limburg an der Lahn vom 31. August 2000 wird verwor-

fen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher

Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von dem Vorwurf, am 19. Juni 1995

und am 14. August 1995 (Fälle 2 und 3) jeweils eine Falschbeurkundung im

Amt sowie am 23. März 1996 (Fall 4) einen Betrug in Tateinheit mit Falschbe-

urkundung im Amt begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die Revision

der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch in den Fällen 2 und 3.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel, das vom Gene-

ralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

2. Hinsichtlich der Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht

folgende Feststellungen getroffen:

a) Der marokkanische Staatsangehörige R. beabsichtigte 1995 zusam-

men mit seiner Ehefrau K. eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da ihm eine

von A. gezeigte Musterwohnung gefiel, schlug ihm dieser vor, eine zum siche-

ren Erwerb erforderliche Vollmacht bei dem Angeklagten, einem Notar, proto-

kollieren zu lassen. Es wurde ein Beurkundungstermin bei dem Angeklagten für

den 19. Juni 1995 in dessen Notariat vereinbart. Der Angeklagte ließ eine

Vollmachtsurkunde vorbereiten. Darin erteilten die Zeugen R. und K. der I.

GmbH Vollmacht zum Erwerb der Eigentumswohnung. Bei der in der Vollmacht

genannten Wohnung handelte es sich nicht um die besichtigte Wohnung, son-

dern um eine Dachgeschoßwohnung. Nach den Angaben zu den Personalien

der Zeugen R. und K. enthielt die Vollmachtsurkunde ferner folgende Feststel-

lung:

"Die Erschienenen sind marokkanische Staatsbürger und der deut-

schen Sprache hinreichend mächtig, um dieser Beurkundung fol-

gen zu können, wovon sich der amtierende Notar überzeugt hat."

Am 19. Juni 1995 erschien der Zeuge R. in Begleitung der Zeugin K. im

Notariat des Angeklagten. Bevor der Angeklagte mit der notariellen Protokollie-

rung der Vollmacht begann, wandte er sich der Zeugin K. zu und fragte sie, ob

sie deutsch verstehe. Daraufhin nickte sie mit dem Kopf. Der Angeklagte gab

sich mit dieser Geste zufrieden und fragte sie noch ergänzend, ob sie denn

wisse, warum sie hier sei. Auf diese Frage antwortete die Zeugin auf arabisch,

daß es um einen Wohnungskauf gehe, wobei der Zeuge R. diese Antwort für

den Angeklagten ins Deutsche übersetzte. Da der Angeklagte aufgrund dieser

Äußerung annahm, daß die Zeugin K. über den Gegenstand der Vollmacht Be-

scheid wisse, richtete er keine weiteren Fragen mehr an sie und begann mit

der Beurkundung. Darüber, ob die Hinzuziehung eines Dolmetschers nötig sei,

machte er sich keine weiteren Gedanken.

Zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung vom 19. Juni 1995 verfügte

die Zeugin K. lediglich über bruchstückhafte passive Kenntnisse der deutschen

Sprache. Sie war weder in der Lage, sich über alltägliche, einfache Lebens-

sachverhalte auf deutsch zu unterhalten, noch war es ihr möglich, der notariel-

len Beurkundung der Vollmachtsurkunde auch nur in Ansätzen zu folgen. Die

Beurkundung endete mit der Unterzeichnung durch alle Beteiligten, darunter

auch der Zeugin K.

b) Als der Zeuge R. wenig später feststellte, daß es sich bei der erwor-

benen Eigentumswohnung um eine Dachgeschoßwohnung handelte, "fühlte er

sich betrogen" und erreichte schließlich, daß er die Eigentumswohnung umtau-

schen konnte, was eine weitere notarielle Beurkundung erforderlich machte.

Am 14. August 1995 fand daher ein zweiter Beurkundungstermin bei dem An-

geklagten statt, zu dem der Zeuge R. wieder in Begleitung der Zeugin K. er-

schien. Der Entwurf der Vertragsurkunde enthielt wiederum die Klausel zur hin-

reichenden Sprachkunde des Ehepaares R. und K.

Zur Beurkundung am 14. August 1995 begrüßte der Angeklagte die

Zeugen R. und K. wiederum kurz und fragte die Zeugin K. ob sie deutsch ver-

stehe. Nachdem sie diese Frage auf deutsch mit einem "ja" beantwortet hatte,

gab er sich damit zufrieden und begann sogleich, den Beteiligten die Vertrags-

urkunde vorzulesen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers hielt er nicht für

erforderlich. Die Zeugin K. war aufgrund ihrer unzureichenden passiven

Deutschkenntnisse jedoch nicht in der Lage, den Inhalt der verlesenen Urkun-

de zu verstehen. Die Beurkundung endete mit der Vertragsunterzeichnung

durch alle Beteiligten, darunter auch der Zeugin K.

3. Der Freispruch durch das Landgericht in den Fällen 2 und 3 der Ur-

teilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte

keine Falschbeurkundungen im Amt (§ 348 StGB) begangen hat. Der Ange-

klagte hat nicht eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet.

Allerdings sind die errichteten Urkunden öffentliche Urkunden im Sinne

der §§ 415 ff. ZPO. Nicht jede falsche Angabe in einer solchen Urkunde ist

aber Gegenstand einer Straftat nach § 348 StGB. Falsch beurkundet im Sinne

dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Ver-

handlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde,

das heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann", erstreckt (vgl.

BGH wistra 2000, 266; BGHSt 44, 186, 187; BGHSt 22, 201, 203; bereits

RGSt 39, 370, 373; BayObLG NJW 1992, 1841, 1842). Welche Angaben im

einzelnen diese Voraussetzung erfüllen, ergibt sich in erster Linie aus den ge-

setzlichen Bestimmungen, die für Errichtung und Zweck der öffentlichen Ur-

kunde maßgeblich sind. Dabei sind auch die Anschauungen des Rechtsver-

kehrs zu beachten. Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Ge-

setz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden

braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht

berührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich erheblichen

Tatsache angesehen werden (vgl. auch BGHSt 22, 32, 35). Danach enthält die

Angabe über die vermeintliche Sprachkunde der Zeugin K. keine vom Straf-

schutz des § 348 StGB umfaßte Beurkundung; denn ihr kommt keine öffentli-

che Beweiskraft zu. Die von einem Notar aufgenommenen Urkunden begrün-

den vollen Beweis nur für die vor der Urkundsperson abgegebenen Erklärun-

gen (§ 415 ZPO) und die von ihr bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO). Da es

sich hier nicht um die Abgabe einer Erklärung handelt, scheidet § 415 ZPO

aus. § 418 ZPO findet aber ebenfalls keine Anwendung. Denn eine Tatsache

ist von dem Urkundsbeamten nur dann beurkundet, wenn er sie zum Zwecke

des Beweises für und gegen jedermann in der Urkunde festgestellt hat. Dies

trifft auf einen Vermerk über die "Sprachkunde" aber nicht zu. Denn er bezeugt

keine von dem Notar wahrgenommene Tatsache, wie etwa das Erscheinen ei-

ner bestimmten Person, sondern bringt nur seinen subjektiven Eindruck über

die sprachliche Fertigkeit des Erschienenen zum Ausdruck. Deshalb hat die

Rechtsprechung bereits in vergleichbaren Fällen (vgl. OGHZ 2 [1949] 45, 54

zur Testierfähigkeit; BayObLG DNotZ 1975, 555 zur Geschäftsfähigkeit) ver-

neint, daß ein derartiger Vermerk vollen Beweis erbringt. Bewiesen wird hier-

durch nur die Überzeugung des Notars und damit lediglich ein Indiz für die

Sprachkunde. Auch der Bundesgerichtshof (GA 1964, 9, 10) hat daher eine

Strafbarkeit gemäß § 348 StGB hinsichtlich eines Vermerks über die Ge-

schäftsfähigkeit des Erklärenden verneint, da der Beurkundung insoweit keine

öffentliche Beweiskraft zukommt.

Demgemäß wird auch von der Literatur zutreffend festgehalten, daß die

Beweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf

Vermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche,

von denen nicht gewährleistet ist, daß die Urkundsperson sie zuverlässig fest-

gestellt hat (vgl. u.a. Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Zöller/Geimer,

ZPO 22. Aufl. § 418 Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 418 Rdn. 2;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 418 Rdn. 4). Im vor-

liegenden Fall kann nichts anderes gelten. Dies ergibt sich insbesondere auch

aus folgenden Überlegungen:

Es ist bereits zweifelhaft (vgl. hierzu u.a. Huhn/von Schuckmann, Be-

urkG 3. Aufl. § 16 Rdn. 7 m.w.N.), was unter Sprachunkundigkeit zu verstehen

ist. Diese ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sprache so

wenig versteht, daß er dem Vorlesen der Niederschrift nicht folgen kann. Nach

weitergehender Meinung ist aber auch derjenige der Sprache nicht hinreichend

kundig, der nicht hinreichend sprechkundig ist (vgl. u.a. Erman/Schmidt, BGB

9. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 1).

Letzteres ist für einen Notar durch ein Gespräch leichter festzustellen.

Hingegen ist es wesentlich schwieriger, sich von der passiven Sprachkunde

eine Überzeugung zu verschaffen. Auch dies belegt, daß eine zuverlässige

Beurteilung nicht ohne weiteres möglich ist und deshalb dem Vermerk über die

Sprachkunde keine Beweiskraft zukommen kann, zumal das Element "hinrei-

chend" kundig ohnehin zusätzlich eine Wertung enthält.

Hinzu kommt, daß die Beurkundung der Sprachkunde eines Beteiligten

nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz soll

in der Niederschrift festgestellt werden, daß ein Beteiligter der deutschen

Sprache nicht hinreichend kundig ist, wenn er dies angibt oder es nach Über-

zeugung des Notars der Fall ist. Daß ein Beteiligter der deutschen Sprache

dagegen hinreichend mächtig ist, fällt als Normalfall noch nicht einmal unter die

Sollvorschrift (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 21; Kei-

del/Winkler, BeurkG 14. Aufl. § 16 Rdn. 29; ebenso bei der Geschäftsfähigkeit:

Keidel/Winkler aaO BeurkG § 11 Rdn. 3 und 12; Erman/Schmidt aaO § 11 Be-

urkG Rdn. 2). Da es sich bei § 16 Abs. 1 Beurkundungsgesetz lediglich um ei-

ne Sollvorschrift handelt, die zudem für die Feststellung der Sprachkunde nicht

gilt, berührt eine unrichtige Angabe über die Sprachkunde die Wirksamkeit der

Urkunde nicht (vgl. u.a. Huhn/von Schuckmann aaO § 16 Rdn. 3).

Auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung legt keine andere

Beurteilung nahe. Denn der Vermerk über die Sprachkunde ist für die Beweis-

kraft der Urkunde und für den Nachweis der sich aus ihr ergebenden Rechte

und Pflichten regelmäßig ohne Bedeutung. Ob die Angabe des Beteiligten zu

seiner Sprachkunde richtig war, ob sich der Notar zu Recht überzeugt oder ob

er sich geirrt hat oder getäuscht wurde, beeinflußt - wie erwähnt - die Wirksam-

keit der Beurkundung nicht (vgl. u.a. Keidel/Winkler aaO § 16 Rdn. 10). Nur

wenn die Sprachunkunde in der Niederschrift festgestellt ist, sich also aus der

Niederschrift selbst ergibt, greifen die Mußvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3

BeurkG ein. Fehlt dagegen eine Feststellung, obwohl ein Beteiligter Sprachun-

kunde behauptet oder der Notar davon überzeugt ist, und verfährt der Notar mit

ihm wie mit einem Sprachkundigen, so ist die Beurkundung trotzdem wirksam

(vgl. u.a. Soergel/Harder, BGB 12. Aufl. § 16 BeurkG Rdn. 4; Keidel/Winkler

aaO § 16 Rdn. 11 und Rdn. 31).

Aus alldem ergibt sich, daß der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Ange-

klagten in den Fällen 2 und 3 vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigespro-

chen hat.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß