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BGH Beschluß vom 31.05.2001 – 1 StR 182/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 182/01

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB §§ 239 b Abs. 2, 239 a Abs. 4

Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich

bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4

StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt

und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.

BGH, Beschluß vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01 - LG Mosbach

wegen Geiselnahme u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 15. Januar 2001 im Ausspruch über

a) die Einzelstrafe wegen Geiselnahme;

b) die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tat-

mehrheit mit einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit began-

genen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei

Monaten verurteilt.

Seine auf die Verurteilung wegen Geiselnahme (Strafe hierfür: vier Jah-

re) beschränkte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und damit

zum Wegfall der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen bleibt sie er-

folglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Folgendes ist festgestellt:

Der Angeklagte wollte sich das Leben nehmen. Dies teilte er seiner frü-

heren Freundin S. F. schriftlich mit; er hoffte, sie werde ihn davon ab-

halten und zu ihm zurückkehren. Nachdem sie jedoch nicht reagierte, drang er

noch in der gleichen Nacht gewaltsam in das Haus der Familie F. ein. Wäh-

rend S. F. nach oben flüchtete, stellte sich ihr (neuer) Freund W.

dem Angeklagten entgegen. Der Angeklagte bemächtigte sich des damals

gehbehinderten W. mit einem Messer und drohte, ihn zu töten, wenn S.

F. nicht herbeikäme. Ebenso forderte er mit der Drohung, W. sonst zu

töten, auch die inzwischen ebenfalls anwesenden Eltern der S. F.

auf, dafür zu sorgen, daß diese erscheint. Als der Angeklagte bemerkte, daß

die Polizei eingetroffen war und darüber hinaus der von ihm geschätzte Vater

der S. F. einen Schwächeanfall erlitten hatte, ließt er von W. ab und

flüchtete. Bei seiner alsbald erfolgten Festnahme konnte er daran gehindert

werden, in Selbsttötungsabsicht Frostschutzmittel zu trinken.

2. Diese Feststellungen entsprechen im wesentlichen der Schilderung in

der unverändert zugelassenen Anklage. In rechtlicher Hinsicht ist dort ohne

nähere Darlegungen ausgeführt, der Angeklagte habe - unter den übrigen Vor-

aussetzungen des § 239 b StGB - gehandelt, um "einen Dritten" zu nötigen.

Angesichts der klaren Sachverhaltsschilderung werden Anklage und Eröff-

nungsbeschluß entgegen der Auffassung der Revision ihrer Informationsfunkti-

on (gleichwohl) gerecht.

3. Die Strafkammer führt in rechtlicher Hinsicht aus, § 239 b StGB sei

erfüllt, da der Angeklagte gehandelt habe, um W. und einen Dritten zu nöti-

gen.

Die Revision sieht daher § 265 StPO mehrfach als verletzt an. Weder

sei darauf hingewiesen worden, wer der Dritte sei, noch darauf, daß auch W.

als Nötigungsopfer in Frage komme.

Dieses Vorbringen greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat

ausschließen kann, daß sich der Angeklagte im Falle solcher Hinweise erfolg-

versprechender als geschehen hätte verteidigen können: Der Angeklagte hatte

sich dahin verteidigt, er habe W. lediglich davon abhalten wollen, die Polizei

zu rufen. Dies sieht die Strafkammer auf Grund der übereinstimmenden Aussa-

gen aller Anwesenden als widerlegt an.

4. Auch sonst hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand.

5. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, da die

Strafkammer eine (weitere) Strafrahmenmilderung gemäß § 239 b Abs. 2 StGB

in Verbindung mit § 239 a Abs. 4 Satz 1 StGB nicht geprüft hat.

Der Angeklagte hat W. unter Verzicht auf sein angestrebtes Ziel frei-

gelassen.

Soweit § 239 a Abs. 4 StGB darüber hinaus verlangt, daß der Täter die

Geisel in ihren Lebensbereich zurückgelangen läßt, beinhaltet dies nicht not-

wendig eine räumliche Komponente. Diese Bestimmung soll "dem Täter die

Entscheidung, das Opfer lebendig frei zu lassen, in jedem Fall erleichtern" (BT-

Drucks. VI/2722 S. 3). Ihre Anwendbarkeit ist daher nicht auf Entführungsfälle

beschränkt. Bemächtigt sich der Täter der Geisel in deren Lebensbereich und

kommt es auch im weiteren Verlauf nicht zu einer Ortsveränderung, so genügt

es, wenn der Täter - unbeschadet möglicher Besonderheiten bei Gebrechli-

chen oder Kindern - der Geisel ermöglicht, ihren Aufenthaltsort wieder frei und

ungehindert zu bestimmen (vgl. nur K. Schäfer in LK, 10. Aufl. § 239 a Rdnr. 26

m.w.N.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 239 a Rdnr. 35 ff.), ohne

daß es darauf ankäme, ob die Geisel überhaupt eine Ortsveränderung vor-

nehmen will.

Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich ausgeführt, ob der Angeklagte

insgesamt freiwillig oder unfreiwillig gehandelt hat. Es mag mehr dafür spre-

chen, daß er insgesamt unfreiwillig gehandelt hat. Dies könnte bei der Prüfung,

ob von der durch § 239 a Abs. 4 StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch ge-

macht werden soll, zwar mitberücksichtigt werden, schlösse die Anwendbarkeit

dieser Bestimmung aber nicht von vorneherein aus (vgl. Esser aaO Rdnr. 40

m.w.N.).

Insgesamt liegt eine Anwendung von § 239 a Abs. 4 StGB jedenfalls

nicht so fern, als daß deshalb eine ausdrückliche Erörterung entbehrlich gewe-

sen wäre.

6. Der Senat weist auf folgendes hin:

Im Hinblick auf den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB hat die

Strafkammer einen minder schweren Fall gemäß § 239 b Abs. 2 StGB in Ver-

bindung mit § 239 a Abs. 2 StGB angenommen. Sie geht davon aus, die Strafe

sei daher einem Strafrahmen zwischen einem Jahr (Mindeststrafe gemäß

§ 239 a Abs. 2 StGB) und elf Jahren und drei Monaten (gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 StGB gemilderte Höchststrafe gemäß § 239 b Abs. 1 StGB) zu entneh-

men. Eine solche Kombination unterschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht

möglich (vgl. hierzu im einzelnen Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdnr. 263),

mag sich dies hier auch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Schäfer

Wahl

Boetticher

Schluckebier

Hebenstreit