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BGH Beschluß vom 03.04.2002 – 1 StR 62/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tat-
mehrheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil des
Landgerichts vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil
war auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat diese
Revision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR 182/01) hinsichtlich des
Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme
verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf-
gehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt er-
folglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die den
Schuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitere
Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die
einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der
Revision mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch
hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR
339/01 m. w. N.). Gleiches gilt auch für die Feststellungen zu der durch das
Urteil vom 15. Januar 2001 bereits rechtskräftig abgeurteilten vorsätzlichen
Körperverletzung.
2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschie-
bung gemäß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht,
die nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Geisel zwar freigelassen, aber
dabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.). Sie
hat in diesem Zusammenhang auf Grund der glaubwürdigen Angaben des An-
geklagten festgestellt, dieser habe von der Geisel abgelassen, "weil er glaubte,
der Vater von Simone F. habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in Panik
versetzte". Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, "als er fest-
stellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war" und deshalb unfreiwillig ge-
handelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision zutreffend hinweist, gefährdet
den Bestand des Urteils jedoch nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf jeden
Fall möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumes-
sung bedeutsam sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht.
Die Gesamtumstände ergeben jedoch, daß die Strafkammer den Begriff der
"Panik" im Sinne einer alles überwältigenden Angst verstanden hat. Ein hierauf
zurückzuführendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten
(vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgelö-
stes Verhalten.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
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