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BGH Beschluss vom 01.06.2001 – 1 StR 208/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 208/01

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2001 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die unterbliebene Vernehmung des Vaters der Ange-

klagten gestützte Aufklärungsrüge bleibt erfolglos.

a) Am 8. Februar 2000 hatte der Vater, ebenso wie die Mutter

der Angeklagten, gegenüber der Polizei erklärt, keine Anga-

ben zu machen. Allerdings kam es am 22. März 2000 zu ei-

ner polizeilichen Vernehmung der Mutter, nachdem sich die-

se doch dazu entschlossen hatte, Angaben zu machen. Da-

bei erklärte sie auch, daß auch ihr Mann jetzt aussagebereit

sei und sich mit der Polizei wegen eines Vernehmungster-

mins in Verbindung setzen werde. Die Revision teilt jedoch

nicht mit, daß der Vater ausweislich eines in den Verfah-

rensakten befindlichen Vermerks einer Kriminalbeamtin vom

26. Juni 2000 (SB IV, Bl. 750) dieser am 21. Juni 2000 fern-

mündlich erklärt hatte, "er bleibe bei seiner ursprünglichen

Entscheidung und werde keine Aussage machen. Es seien

ohnehin schon alle anderen befragt worden, er könne nichts

sagen, was nicht schon gesagt worden wäre".

b) Der Senat kann offenlassen, ob nicht schon allein der Um-

stand, daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessen

behauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine An-

haltspunkte dafür, daß der Vater (nach der Erklärung der

Mutter vom 22. März 2000) "keine Aussagebereitschaft

(mehr) gehabt habe", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 50;

Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; Gribbohm

NStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.). Jedenfalls brauchte sich

der Strafkammer angesichts des genannten Vermerks nicht

die Annahme aufzudrängen, daß - wie die Revision jetzt

vorträgt - von einer Vernehmung des Vaters Aussagen zu

erwarten gewesen wären, die die Aussagen der Mutter zur

familiären Situation der Angeklagten relativiert oder wider-

legt hätten.

2. Die Sachrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dar-

gelegten Gründen erfolglos.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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