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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 296/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-
heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen
Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt die Ausführungen des General-
bundesanwalts wie folgt:
Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vernehmung des Polizeibeamten J. zu den Angaben des Zeu-
gen F. A. bei ihm und deren Verwertung war rechtsfehlerfrei.
Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
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Dem Angeklagten wird die Tötung seiner Ehefrau zur Last gelegt. Der
Zeuge - und Nebenkläger - ist deren Bruder. Während des Ermittlungsverfah-
rens machte er bei der Polizei Angaben zur Sache. In der Hauptverhandlung
erklärte der ihm gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als Beistand bestellte
Rechtsanwalt, dass der - geladene, aber nicht erschienene - Zeuge von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch mache. Der Nebenklä-
gervertreter erklärte weiter, dass der Zeuge mit der Verwertung seiner vor der
Polizei gemachten Angaben einverstanden ist. Daraufhin wurde der Verneh-
mungsbeamte zu den Angaben des Zeugen bei der Polizei gehört.
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1. Das Revisionsvorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO. Zwar werden die der Rüge zugrunde liegenden Verfahrensvor-
gänge nicht vollständig mitgeteilt. So fehlt - worauf der Generalbundesanwalt
zutreffend hinweist - die Mitteilung des Inhalts der Vernehmung. Insoweit kann
jedoch nach zulässig erhobener Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zu-
rückgegriffen werden (vgl. BGHSt 36, 384, 385; 45, 203, 204 f.; 46, 189, 190 f.;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 20; Kuckein in KK-StPO
5. Aufl. § 344 Rdn. 39), die den Kern der Aussage wiedergeben, soweit sie - am
Rande - für die Beweiswürdigung mit herangezogen wurde. Danach kann auch
ausgeschlossen werden, dass es sich bei der "Vernehmung" um eine unaufge-
forderte, spontane und damit von den Beschränkungen des § 252 StPO ausge-
nommene (vgl. BGHSt 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247; 1998, 629; StV
2007, 401 f.) Äußerung des Angeklagten gehandelt hat. Ausdrücklicher Revisi-
onsvortrag zu diesem Gesichtspunkt war daher nicht erforderlich.
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2. Die Vernehmung des Polizeibeamten zu den Angaben des Zeugen
während des Ermittlungsverfahrens war hier zulässig:
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a) Dem Zeugen steht als Schwager des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1
Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über dieses Recht ist er zu be-
lehren, jedoch kann sich ein Zeuge, dem schon anderweit - z.B. infolge anwalt-
licher Beratung - bekannt ist, dass ihm dieses Recht zusteht, auch ohne aus-
drückliche Belehrung wirksam auf dieses Recht berufen. Dies kann schriftlich
erfolgen (BGHSt 21, 12 f.), aber auch, wie hier, durch Erklärung des anwaltli-
chen Beistands
in der Hauptverhandlung (ebenso BGH, Beschl. vom
13. August 2003 - 1 StR 280/03 zum vergleichbaren Fall einer anwaltlichen Mit-
teilung außerhalb der Hauptverhandlung). Die Auffassung der Revision, eine
solche "Mitteilung eines Dritten" reiche in diesem Zusammenhang nicht aus,
teilt der Senat nicht. Die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung
BGH bei Holtz MDR 1979, 989 betrifft keine anwaltliche Erklärung. Beruft sich
der Zeuge aber außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweige-
rungsrecht, hat das Gericht regelmäßig keine Veranlassung, gleichwohl auf sei-
nem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestehen (BGHSt 21, 12 f.; BGH,
Beschl. vom 1. Juni 2001 - 1 StR 208/01; in vergleichbarem Sinne BGHR StPO
§ 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17 zum Fall der Berufung auf ein umfas-
sendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO). Allerdings kann sich im
Einzelfall anderes aus der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) - deren Ver-
letzung hier nicht ausdrücklich gerügt ist - ergeben, etwa bei konkreten An-
haltspunkten dafür, dass der Zeuge über die Tragweite seiner Erklärung irrt
(vgl. BGHSt 21, 12), oder z.B. dafür, dass der Zeuge bei Abwesenheit des An-
geklagten (§§ 247, 247a StPO) oder Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171b,
172 Nr. 4 GVG) doch aussagen werde (BGH NStZ 1999, 94 f.).
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b) Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten sind jedoch weder vorge-
tragen noch ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Zeuge mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zugleich über
seinen Rechtsanwalt erklären ließ, er sei mit der Verwertbarkeit seiner früheren
nichtrichterlichen Vernehmung einverstanden. Eine derartige Erklärung ist
grundsätzlich möglich (BGHSt 45, 203, 205 ff.; StV 2007, 401, 402 m.w.N.). Der
Sache nach handelt es sich dabei um den Verzicht auf das sonst mit der Aus-
sageverweigerung verbundene Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO. Für die
Abgabe einer solchen Erklärung gelten daher, soweit hier von Interesse, ver-
gleichbare verfahrensrechtliche Regeln wie für die Berufung auf das Aussage-
verweigerungsrecht. Das bedeutet, dass sie nicht notwendig in der Hauptver-
handlung abgegeben werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass sie eindeu-
tig ist und sich der Zeuge zur Überzeugung des Gerichts darüber klar ist, dass
ohne seine Zustimmung die in Rede stehende nichtrichterliche Vernehmung
nicht verwertet werden könnte. Erklärt ein, zumal anwaltlich vertretener, Zeuge
etwa schriftlich oder durch seinen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Be-
rufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, er sei mit der Verwertung seiner
früheren, z.B. vor der Polizei gemachten Aussagen einverstanden, folgt hieraus
in der Regel die Kenntnis des Zeugen, dass ohne seine Einverständniserklä-
rung auf die früheren Aussagen nicht zurückgegriffen werden könnte (BGH StV
2007, 401, 402). Bleibt dagegen zweifelhaft, dass der Zeuge all dies erfasst hat,
muss das Gericht sein Erscheinen in der Hauptverhandlung veranlassen. Der
Zeuge ist dann gerichtlich, ebenso wie über sein Aussageverweigerungsrecht
auch über die Rechtslage im Übrigen, insbesondere über das mit seiner Aussa-
geverweigerung sonst notwendig verbundene Verwertungsverbot hinsichtlich
der nichtrichterlichen Vernehmung zu belehren. All dies ist dann ein wesentli-
cher Teil der Hauptverhandlung und als solcher auch im Protokoll festzuhalten.
Insoweit gilt nichts anderes, als dann, wenn das Einverständnis des Zeugen mit
der Verwertbarkeit seiner früheren nichtrichterlichen Vernehmung Ergebnis von
Erörterungen in der Hauptverhandlung ist (vgl. BGHSt 45, 203, 208; BGH NStZ
2007, 352, 353).
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c) Hier sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der an-
waltlich beratene Zeuge keine Kenntnis über die Auswirkung seines Zeugnis-
verweigerungsrechts gehabt hätte oder darüber, dass die Verwertung der sonst
unverwertbaren polizeilichen Vernehmung erst durch seine Einverständniserklä-
rung ermöglicht wurde. Mit seiner über seinen Beistand mitgeteilten Zustim-
mung konnte das Gericht daher durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten
über die Angaben des Zeugen bei der Polizei Beweis erheben.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf