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BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 2 StR 191/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 191/01

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am

6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des unter dem Namen S. aufgetretenen

Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 17. November 2000, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung, sowie der Verabredung eines

schweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Auf die Revision des unter dem Namen N. aufgetretenen

Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 17. November 2000 im Schuldspruch dahin geän-

dert, daß der Angeklagte des schweren Raubs, der schweren

räuberischen Erpressung, der Verabredung eines schweren

Raubs in Tateinheit mit Diebstahl sowie des Diebstahls in zwei

Fällen schuldig ist.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als

unbegründet verworfen.

5. Der unter dem Namen N. aufgetretene Angeklagte hat die

Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Re-

visonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Gründe:

1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch

richten; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Maßregelanordnung hat der unter dem Namen N. aufgetretene

Angeklagte nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.

Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend der Anregung des Ge-

neralbundesanwalts neu gefaßt, denn die Bezeichnung des Verbrechens, des-

sen Begehung die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Aus-

druck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4).

2. Die Anordnung der Unterbringung des unter dem Namen S.

aufgetretenen Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die tat-

sächlichen Voraussetzungen der Maßregelanordnung müssen positiv festge-

stellt und bewiesen sein. Das Landgericht hat die Feststellung des von § 64

Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hangs, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu

nehmen, jedoch ausdrücklich allein auf die "unwiderlegte Einlassung" des An-

geklagten gestützt, im Tatzeitraum drogenabhängig gewesen zu sein (UA

S. 17); die weitere Begründung des Maßregelausspruchs beschränkt sich im

wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (UA S. 23). Damit ist

die Anordnung der Maßregel nicht hinreichend begründet; über sie ist daher

neu zu befinden. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Rechtsfehler bei

der Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.

Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten

befindet sich in Urlaub und

kann deshalb nicht unterschreiben.

Detter

Fischer Elf