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BGH Beschluss vom 13.08.2004 – 2 StR 125/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 29. September 2003, soweit es
ihn betrifft, im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklag-
te im Fall 10 der Urteilsgründe der Verabredung zum Verbre-
chen des schweren Raubes schuldig ist.
2. Auf die Revision der Angeklagten H. wird das vorbezeich-
nete Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und
H. sowie die Revision des Angeklagten Ka. gegen das
vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
4. Die Angeklagten K. und Ka. haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen. Dem Angeklagten K. fallen zudem
die der Nebenklägerin U. Kr. durch sein Rechtsmittel er-
wachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubes
in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der
tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen
versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tat-
sächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei
Fällen sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-
gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im übrigen hat es ihn freige-
sprochen.
Den Angeklagten Ka. hat das Landgericht wegen schweren Raubes
in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der
tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und we-
gen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der
tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei
Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaf-
fenburg vom 6. November 2001 (zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt; im
übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Angeklagte H. hat das Landgericht wegen Geldwäsche in Tatein-
heit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und
den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.338,76 €
angeordnet.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten K. , Ka. und H.
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in
dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen sind sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision des Angeklagten K. führt im Fall 10 der Urteils-
gründe zu einer Ergänzung des Schuldspruchs.
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall der Verabredung
zu einem Verbrechen für schuldig befunden. Da § 30 Abs. 2 StGB aber kein
selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand ei-
nes Verbrechens anknüpft, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens
in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Tatbezeichnung 1, 4; Beschluß des Senats vom 6. Juni 2001 - 2 StR 191/01).
Der Senat hat daher die Urteilsformel entsprechend ergänzt.
2. Das Urteil hat, soweit es die Angeklagte H. betrifft, hinsichtlich der
Anordnung des Verfalls in Höhe von 15.338,76 € bereits wegen eines Wider-
spruchs zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen keinen Bestand.
Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte H. von ihrem Lebens-
gefährten, dem Angeklagten K. , kurz nach dem Überfall auf die Sparkas-
se M. (Fall 4) 30.000 DM (entspricht 15.338,76 €) in bar, die sie in
Kenntnis der Herkunft des Geldes noch am selben Tag auf ihr mit 29.000 DM
im Soll stehendes Konto bei der Raiffeisenbank einzahlte. Sie handelte dabei
in der Absicht, dem Angeklagten K. die Vorteile der Tat zu sichern und die
Zuordnung des Geldes zum Vermögen des K. zu erschweren.
Das Landgericht hat den Betrag im Tenor für verfallen erklärt, in den Ur-
teilsgründen die Anordnung jedoch auf eine Einziehung gemäß § 261 Abs. 7
StGB gestützt. Die Voraussetzungen des Verfalls liegen im Hinblick auf vor-
rangige Ansprüche der geschädigten Bank nicht vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
In Betracht kommt allenfalls eine Einziehung des Betrages gemäß § 261 Abs. 7
i.V.m. §§ 74, 74 a StGB. Eine Umstellung der Anordnung des Verfalls auf Ein-
ziehung des Betrages durch den Senat schied aus, weil die Strafkammer die
Voraussetzungen der Dritteinziehung gemäß § 74 a StGB, insbesondere ein
leichtfertiges oder verwerfliches Handeln der Raiffeisenbank nicht festgestellt
hat und es sich bei der Anordnung gemäß § 261 Abs. 7 StGB um eine im Er-
messen des Tatrichters stehende Entscheidung handelt.
3. Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung des Angeklagten Ka. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nach-
teil ergeben.
Rissing-van Saan Detter
Bode
Ri'inBGH Dr. Otten ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck
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