Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2001 – 2 StR 205/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 23. Juni 2000 im Gesamtstrafenausspruch

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmittel jeweils in nicht geringer Menge

in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet,

ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die

Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahr-

erlaubnis zu erteilen. Desweiteren hat das Landgericht die Einziehung eines

Pkw Marke Opel Vectra, von Betäubungsmitteln und einer Feinwaage ange-

ordnet, einen Betrag von 6.000 DM hat es für verfallen erklärt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf

die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Gesamtstrafen-

ausspruch richtet, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht, wie erforderlich (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1; Schuldausgleich 6, 12 und 16;

Beschluß des Senats vom 18. Juli 2000 - 2 StR 217/00), erörtert, ob die Ein-

ziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichti-

gen ist. Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn an-

gesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich

zu beeinflussen vermag (BGH NStZ 1985, 362; BGH, Beschl. v. 12. August

1999 – 5 StR 357/99). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der

Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen

Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).

Der Rechtsfehler nötigt hier aber nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe,

da es in den Fällen, in denen der Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt

wird (§ 53 StGB), in der Regel genügt, die Einziehung eines wertvollen Gegen-

standes erst bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH,

Beschl. v. 1. September 1998 - 4 StR 367/98). Ein Fall, in dem eine Ermäßi-

gung allein der Gesamtstrafe nicht genügt, liegt ersichtlich nicht vor. Deshalb

war nur die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die ihr zugrundeliegenden

Feststellungen konnten bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind

aber noch möglich.

Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Detter

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