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BGH Urteil vom 06.06.2001 – 2 StR 50/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Koblenz vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in den

Fällen 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74;

2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von

Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehle-

rei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbs-

mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.

Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,

mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Er-

folg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Seine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellen-

den Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter

- wie hier - den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von Anklagepunkten

frei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffe-

nen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Er-

wägungen mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 33

m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an

Darstellungs- und Erörterungsmängeln. Es ist zu besorgen, daß der Freispruch

darauf beruht.

1. Der jeweilige Anklagevorwurf wird nicht nach Tatzeit, Art und Menge

des Tatobjektes sowie der Begehungsweise konkretisiert aufgewiesen. Dies ist

bei der Vielzahl der Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle mit

gleichartigen Waren zwingend geboten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-

spruch 3). Eine Bezugnahme auf die Anklagepunkte ist insoweit nicht zulässig.

Das Urteil muß aus sich selbst heraus verständlich sein.

2. Die Urteilsgründe beschränken sich hier zu den jeweiligen bloß nume-

risch aufgeführten Anklagepunkten im wesentlichen auf die Mitteilung, daß der

bestreitende Angeklagte durch die benutzten Beweismittel nicht überführt wer-

den konnte. Es mag zwar sein, daß in der Hauptverhandlung zum eigentlichen

Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden können. Dann muß aber

die Begründung so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl.

BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7).

3. Auch läßt das Urteil eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die über-

wachten Telefongespräche und die Aussagen des Zeugen S. vermissen.

Das Landgericht begnügt sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung,

der Zeuge S. habe den Ankauf, Verkauf bzw. Handel nicht bestätigt. Mit

der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und seiner Beziehung zum Angeklagten

setzt sich der Tatrichter nicht auseinander. Dazu war er schon deshalb ge-

drängt, weil er den entlastenden Bekundungen dieses Zeugen im Falle der

Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Glauben geschenkt hat.

Vizepräsident Dr. Jähnke Detter Otten

ist infolge Urlaubs ver-

hindert, seine Unterschrift

beizufügen.

Detter

Fischer Elf