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BGH Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 157/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO §§ 91a, 263, 264 Nr. 2

Widerruf der Erledigungserklärung

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Er- klärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht ange- schlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklä- rung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu sei- nem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 – I ZR 157/98 – OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 23. April 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungs-

elektronik und der Telekommunikation.

In einer mehrseitigen Werbebeilage zur Münchner Abendzeitung vom

31. Oktober 1996 warb die Beklagte für ein Mobiltelefon der Marke Siemens zum

Preis von 10 DM bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages mit einer

Laufzeit von 24 Monaten. Neben dem beworbenen Mobiltelefon war eine “debitel-

D2”-Telefonkarte abgebildet; darunter befand sich ein eingerahmter Text mit Er-

läuterungen zu den bei Abschluß des Netzkartenvertrages anfallenden Gebühren.

Bei der herausgestellten Preisangabe von 10 DM wurde mit einem Sternchen auf

diese Angaben verwiesen. Nachstehend ist diese Werbung verkleinert wiederge-

geben:

Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig und als einen Ver-

stoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu

verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber dem letzten Verbraucher für den Verkauf von Mobilfunktelefonen (Handys) zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Frei-

schaltung eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages abgegeben werden – wie geschehen in der Münchner “Abendzeitung” vom 31. Oktober 1996 –, wenn für das Mobilfunktelefon ein Preis von bis zu 10 DM gefordert wird, und/oder derart beworbene Mobilfunktele- fone der Ankündigung gemäß zu veräußern;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjeni- gen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Werbemaßnahmen gemäß Ziffer 1 seit dem 31. Oktober 1996, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Erschei- nungstag und Auflagenhöhe.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Beru-

fungsgericht hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, in der be-

anstandeten Werbung jedoch ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertrie-

benes Anlocken gesehen und die Verurteilung – einem eingeschränkten Antrag

der Klägerin folgend – mit der Maßgabe bestätigt, daß die festgestellte Scha-

densersatzverpflichtung auf den Zeitraum ab Erscheinen der Werbung am

31. Oktober 1996 beschränkt ist.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Nach Einlegung der Revision hat die Klägerin die Klage zurückgenommen,

soweit mit ihr der Ausspruch eines Veräußerungsverbotes gefordert worden ist.

Auf einen den Parteien unterbreiteten Vorschlag des Senats, den Rechtsstreit

durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen und Verständigung auf

eine Kostenaufhebung beizulegen, hat die Klägerin den Rechtsstreit im übrigen

für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat der Teilrücknahme, nicht aber der Erledigungserklärung

zugestimmt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, sie verfolge ihre ursprünglichen

Klageanträge – soweit nicht zurückgenommen – weiter; die Erledigung der Haupt-

sache habe sie nur unter der Voraussetzung erklärt, daß der Rechtsstreit über-

einstimmend für erledigt erklärt werde.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt hinsichtlich des nach der

Teilrücknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung

und Zurückverweisung.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind – mit Ausnahme des zurückgenom-

menen Teils der Klage – die ursprünglichen und vom Berufungsgericht zuer-

kannten Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und

Auskunftserteilung. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge in zulässi-

ger Weise wieder aufgegriffen; an ihre – einseitig gebliebene – Erledigungserklä-

rung ist sie nicht gebunden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlie-

gen, unter denen eine einseitige Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres zuzulassen ist

(vgl. hierzu BGHZ 106, 359, 368; 141, 307, 316; BGH, Urt. v. 28.6.1993

II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl.,

§ 91a Rdn. 51; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdn. 33 a.E.). Ebensowenig

bedarf es der Entscheidung, ob die Klägerin ihre Erledigungserklärung bedingt für

den Fall abgeben konnte, daß die Beklagte zustimmt. Denn auch im Falle einer

– im Revisionsverfahren beachtlichen – unbedingten Erledigungserklärung ist die

Klägerin nicht daran gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren.

Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich

der Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung

über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. OLG München OLG-Rep

1995, 107, 108; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 170; OLG Nürnberg NJW-RR

1989, 444, 445; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdn. 38; Mu-

sielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a

Rdn. 37; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rdn. 21; Steiner

in Wieczo-

rek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35;

Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdn. 32; a.A. wohl Hartmann in Baum-

bach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 91a Rdn. 93; offengelassen

in BGH, Urt. v. 1.6.1990 – V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). Nach zutreffender An-

sicht handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozeßhandlung, die –

wenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung

darstellt. Sie umfaßt für diesen Fall den Antrag festzustellen, daß sich der

Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH,

Beschl.

v.

26.5.1994

I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 – Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.; Mu-

sielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 29). Solange über diesen Antrag noch nicht ent-

schieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls

als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden. Eine

unmittelbar prozeßgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, so-

lange sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. Musielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; Zöl-

ler/

Greger aaO vor § 128 Rdn. 18 und 23; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35).

Wie schon im Falle der einseitigen Erledigungserklärung, bestehen auch in der

Revisionsinstanz gegen eine derartige Klageänderung ausnahmsweise keine Be-

denken, weil der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom

Tatrichter bereits gewürdigt worden

ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 –

IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970; Lüke in Stein/Jonas aaO § 263 Rdn. 45).

2. Die Revision rügt mit Erfolg, daß sich die geltend gemachten Ansprüche

auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung

nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens her-

leiten lassen.

Wie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen

Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit

der an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder

besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf

den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebote-

nen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben

wird (BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 –

I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v.

8.10.1998

I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-

kung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des

Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994,

743, 744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Hersteller-

bank; Urt. v. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388

– Skibindungsmontage). Im Hinblick auf die Senatsentscheidungen vom 8. Okto-

ber 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.

3. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – ungeprüft ge-

lassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für

die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot oder

gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Zu dieser Prüfung be-

steht nunmehr Veranlassung.

a) Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die konkrete Verletzungsform,

auf die der Antrag – ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung

der angegriffenen Wettbewerbshandlung – durch den Zusatz “wie geschehen in

der Münchner ‚Abendzeitung’ vom 31. Oktober 1996” Bezug nimmt.

b) Allerdings hat sich die Klägerin in den Vorinstanzen im Zusammenhang

mit den Bedingungen des Kartenvertrages nicht ausdrücklich auf einen Verstoß

gegen das Irreführungsverbot oder gegen die Preisangabenverordnung berufen.

Dies ist nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einord-

nung eines vorgetragenen Sachverhalts, weil sich die zugrundeliegenden Le-

benssachverhalte unterscheiden können und es sich daher auch um verschiede-

ne Streitgegenstände handeln kann (BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR

2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). So setzt eine irreführende

Werbung die Gefahr einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise vor-

aus. Auch was den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angeht, muß sich

aus dem Klagebegehren ergeben, daß sich der Kläger – ungeachtet der anzu-

wendenden Norm – gerade gegen die Art und Weise der Darstellung der Preise in

der fraglichen Werbung richtet.

c)

Im Streitfall lassen sich dem Klagevorbringen aber genügend Anhalts-

punkte dafür entnehmen, daß die Klägerin als Angriffsziel der Klage jedenfalls

auch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und unvollständige

Preisangaben im Blick hatte. Sie hat sich – wie die Revisionserwiderung mit

Recht geltend macht – mehrfach darauf berufen, daß die Bedingungen des Netz-

kartenvertrages unübersichtlich dargestellt seien, so daß die angesprochenen

Verbraucher über die tatsächliche Preisgestaltung im Unklaren gelassen würden.

Dieses Vorbringen in Verbindung mit dem weiteren Tatsachenvortrag, wonach die

angegriffene Werbeanzeige auf dem knappen zur Verfügung stehenden Raum

nur schwer erkennen lasse, daß mit Vertragsabschluß unabhängig von einer ko n-

kreten Nutzung des Netzzugangs über einen Zeitraum von 24 Monaten Vertrags-

laufzeit insgesamt rund 1.000 DM (Grundgebühr: mtl. 24,50 DM x 24 plus An-

schlußgebühr: 99 DM plus mtl. Mindestumsatz: 15 DM x 24) zu leisten seien,

steht einer Abweisung der Klage auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbrin-

gens entgegen.

d) Die Klägerin hatte in der Tatsacheninstanz bislang keine Veranlassung,

den Gesichtspunkt der unvollständigen und damit irreführenden Preisangaben

besonders zu betonen, weil sie mit dem weiterreichenden Klageziel, die Werbung

unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens zu verbieten, durchzu-

dringen schien. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt, das beantragte

Verbot unter dem Gesichtspunkt eines gegen § 1 UWG verstoßenden übertriebe-

nen Anlockens auszusprechen, hätte es im Hinblick auf entsprechend deutliche

Anhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung

dringen müssen, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige

Preisangaben richten sollte. Unter diesen Umständen gebietet es der Anspruch

der Parteien auf ein faires Verfahren, daß Gelegenheit für eine entsprechende

Klärung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 =

WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

4. Das angefochtene Urteil ist danach – soweit es nicht bereits durch Kla-

gerücknahme wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ZPO) – auf-

zuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher