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BGH Urteil vom 12.06.2001 – 1 StR 190/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 29. November 2000 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer
des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, seine am 26. August
1976 geborene Tochter, die Nebenklägerin, am 11. Juli 1989 zu Handverkehr
und am 22. Juli 1989 zu Mundverkehr veranlaßt zu haben, sowie insgesamt
elfmal - dreimal vor dem 14. Geburtstag, fünfmal zwischen dem 14. und dem
18. Geburtstag und dreimal im Dezember 1994 - mit ihr Geschlechtsverkehr
gehabt zu haben.
Ursprünglich lagen ihm 142 Sexualdelikte zur Last. Nachdem er hiervon
am 27. März 1998 freigesprochen worden war, der Senat dieses Urteil auf Re-
vision der Nebenklägerin aber aufgehoben hatte (Urteil vom 29. September
1998 - 1 StR 420/98 -, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 1999, 275), war das
Verfahren am 12. August 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die genannten
Vorwürfe beschränkt worden.
Die Revision der Nebenklägerin hat erneut Erfolg.
I.
Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.
Die Strafkammer geht allerdings davon aus, gegebenenfalls seien die
Vorgänge vor dem 14. Geburtstag (nur) gemäß § 176 StGB zu bestrafen, die
Vorgänge zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 174 StGB
und die Vorgänge nach dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 173 StGB. Ersicht-
lich im Hinblick auf den Freispruch ist dies nicht näher ausgeführt. Strebte die
Nebenklägerin nur solche Verurteilungen an, wäre die Revision hinsichtlich der
Vorwürfe vom Dezember 1994 unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO, da § 173 StGB,
anders als §§ 176, 174 StGB, kein nebenklagefähiges Delikt ist, § 395 Abs. 1
StPO.
1. Die Nebenklägerin wendet sich gegen die Annahme, ihre Angaben
seien insgesamt keine taugliche Verurteilungsgrundlage. Ausweislich der Ur-
teilsgründe behauptet sie auch Gewaltanwendungen und entsprechende Dro-
hungen. Solche Nötigungsmittel sind teilweise näher geschildert, so habe der
Angeklagte ihr am 11. Juli 1989 Schläge angedroht und am 22. Juli 1989 habe
er ihren Kopf an den Haaren "herauf- und heruntergezogen"; bei einem Ge-
schlechtsverkehr im Winter 1989/90 habe sie vergeblich versucht, ihn von sich
"herunterzuwerfen". Auch sonst bezeichnet sie Geschlechtsverkehr als Verge-
waltigung. Hinzu kommt: Zu einem nicht klar mitgeteilten Zeitpunkt, möglicher-
weise 1993, haben mehrere Ärzte unabhängig voneinander Verletzungsspuren
bei ihr festgestellt, der Angeklagte räumt insoweit "gewalttätige Züchtigungen"
ein. In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember schrieb sie, sie werde seit Juli
1989 vom Angeklagten mißbraucht, zuletzt dreimal seit dem 5. Dezember.
Wörtlich heißt es u.a.: "Mir graust ... und wenn ich es nicht mache gibt es Dre-
sche".
Träfe all dies zu, käme nicht nur eine Verurteilung nach den genannten
Bestimmungen sondern tateinheitlich auch eine Verurteilung wegen der neben-
klagefähigen Delikte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Betracht, da
früher angewandte Nötigungsmittel später fortgewirkt haben können (vgl. nur
BGH StV 1994, 127 m.w.N).
2. Die Strafverfolgung ist auch nicht (wirksam) gemäß § 154 a StPO auf
die von der Strafkammer genannten Delikte beschränkt, was der Senat an-
dernfalls bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu be-
achten hätte. Eine entsprechende Verfahrensbeschränkung vor der Zulassung
der Nebenklage wäre mit der uneingeschränkt erfolgten Zulassung gemäß
§ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder entfallen; danach wäre sie nur mit ausdrück-
lich und klar erteilter Zustimmung der Nebenklage wirksam (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 1; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.
§ 154 a Rdn. 26; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 402 Rdn. 1;
Schoreit in KK 4. Aufl. § 154 a Rdn. 4 m.w.N.). In dem Beschluß vom 12. Au-
gust 1999 ist jedoch weder § 154 a StPO als Rechtsgrundlage angegeben,
noch ist ersichtlich, daß die Nebenklage jemals eine Stellungnahme zu diesem
Beschluß abgegeben hätte. Daher führt auch der Verfahrensverlauf nicht zu
einer (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision.
II.
Der Tatverdacht beruht nur auf den Angaben der Nebenklägerin.
1. Nach der Bewertung der Strafkammer fehlen jedoch teilweise "räum-
lich-zeitliche Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen", nicht alle Anga-
ben seien detailreich, vielfach seien sie nur "allgemein". Konkretere Schilde-
rungen seien demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
klar bewiesen oder für sich genommen unglaubhaft. Wie auch der Senat in
seinem Urteil vom 29. September 1998 dargelegt habe, könne einem Zeugen,
dessen Angaben teilweise unglaubhaft seien, auch im übrigen nicht ohne wei-
teres gefolgt werden. Angesichts des Aussageverhaltens der Nebenklägerin
und des Fehlens objektiver Umstände, die geeignet seien, ihre Angaben zu
schützen, sei der Angeklagte daher freizusprechen.
2. Wird der Angeklagte freigesprochen, weil das Gericht Zweifel an sei-
ner Täterschaft nicht überwinden kann, so hat das Revisionsgericht dies re-
gelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es
kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Beweisergebnisse anders
gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Demgegenüber kann ein Urteil kei-
nen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist
etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen
nicht berücksichtigt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, wider-
sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-
rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit
überspannte Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr.; vgl. nur BGH wistra
1999, 338, 339 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil weist derartige Mängel auf.
III.
Soweit die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin wegen fehlen-
der zeitlicher Präzision und Detailarmut für nicht glaubhaft hält, legt sie schon
im Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab an; auch ist zu besorgen, daß sie
dabei zugleich die Bedeutung des hier wesentlichen Verfahrensablaufs nicht
bedacht hat.
1. Die Nebenklägerin behauptet, zwischen ihrem 13. und 19. Lebensjahr
vielfach sexuell mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen, zu-
mal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen dem naheliegend
immer wieder ähnlichen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens nicht für jeden
einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet
werden. Ebensowenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerli-
che Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann
(vgl. nur BGHSt 40, 44, 46). Mögen solche Angaben auch nicht immer ohne
weiteres hinlänglich zu konkretisieren sein (vgl. BGHSt 42, 107 ff), so sind sie
aber nicht schon allein wegen solcher Ungenauigkeiten falsch.
2. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer auch verkannt, daß
der von ihr ausdrücklich herangezogene Hinweis des Senats im Urteil vom
29. September 1998 eine wesentlich andere Fallgestaltung betraf:
a) Dem Freispruch vom 27. März 1998 lag zu Grunde, daß sich die An-
gaben der Nebenklägerin zu drei näher geprüften Einzelfällen wegen konkreter
und detaillierter Alibiangaben der Zeugin G. , der Ehefrau des
Angeklagten und Mutter der Nebenklägerin, als falsch erwiesen hätten und da-
her auch die dann nicht weiter geprüften Angaben der Nebenklägerin zu den
übrigen Fällen unglaubhaft seien.
Der Angabe der Nebenklägerin, sie sei, erstmals überhaupt, 1989 am
Nachmittag des Geburtstags des Angeklagten in der Wohnung mißbraucht
worden, hätte G. entgegengesetzt, an diesem Nachmittag sei
die Nebenklägerin im Kinderhort gewesen. Außerdem hätte in der Wohnung
damals eine Geburtstagsfeier stattgefunden, bei der mehrere Gäste dem An-
geklagten gratuliert hätten, was weitere Zeugen detailiert bestätigten. Die
Strafkammer hatte jedenfalls als erwiesen angesehen, daß die Nebenklägerin
im Kinderhort war, und war daher ihren nicht konkret dargelegten Zweifeln an
der Geburtstagsfeier nicht weiter nachgegangen.
b) Da der Aufenthalt im Kinderhort (auch schon) aus anderem Grunde
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt war, hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben.
Zugleich hatte er darauf hingewiesen, daß ein absichtlicher Versuch zur Irre-
führung des Gerichts vorläge und kein erklärliches Versehen, wenn es keine
Geburtstagsfeier gegeben hätte. Dies sei gegebenenfalls auch bei der Würdi-
gung anderer Aussagen von G. (die übrigen Zeugen der Ge-
burtstagsfeier hatten sonst keine Angaben gemacht) erkennbar zu bedenken.
c) Ein Versuch, das Gericht absichtlich in die Irre zu führen, kann die
Annahme nahe legen, nach Art und Tendenz vergleichbare Angaben des sel-
ben Zeugen dienten nur dem selben Zweck. Eine teilweise nur ungenaue
Schilderung langjährigen sexuellen Mißbrauchs kann aber im Rahmen der Ge-
samtbewertung einer Aussage nicht mit ausgeschmückten Lügen - z.B. über
eine Geburtstagsfeier, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat - gleichgesetzt
werden.
3. Die Strafkammer hat auch die Verfahrensbeschränkung (vor I.) nicht
klar erkennbar bedacht.
a) So waren etwa für die Zeit zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag
(noch) fünf Vorfälle zu prüfen. Hätte die Nebenklägerin nur diese Vorfälle be-
hauptet, würde es sich um eher vereinzelte Vorfälle handeln, über die dement-
sprechend nicht nur "allgemeine Angaben", sondern eine jedenfalls einigerma-
ßen genaue Schilderung erwartet werden könnte.
b) Tatsächlich war dem Angeklagten aber etwa zur Last gelegt worden,
mit der Nebenklägerin zwischen ihrem 14. Geburtstag und seiner (verhältnis-
mäßig kurzen) Inhaftierung am 24. Februar 1993 etwa alle 14 Tage Ge-
schlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei Tatort entweder das Bade- oder das
Schlaf- oder das Wohnzimmer gewesen sei. Nach der Verfahrensbeschrän-
kung ging es noch um je einen Vorfall in jedem dieser Zimmer, wobei diese
Vorfälle innerhalb des genannten Zeitraums zeitlich nicht näher eingegrenzt
waren. Die Nebenklägerin hat ihre ursprünglichen Angaben - Geschlechtsver-
kehr etwa alle 14 Tage - wiederholt. Diese Angaben sind in zeitlicher Hinsicht
jedenfalls wesentlich präziser als der Beschränkungsbeschluß.
c) Im übrigen hat - dies hatte der Senat als Verfahrensvoraussetzung
von Amts wegen zu prüfen - nach der Verfahrensbeschränkung auch für die
Zeit zwischen dem 14. und 18. Geburtstag eine noch hinreichend konkrete
Verfahrensgrundlage vorgelegen. Es ist aber zu besorgen, daß die Strafkam-
mer durch die sehr weitgehende Verfahrensbeschränkung nicht nur den Ge-
samtumfang der ursprünglichen Vorwürfe für die Würdigung des Gesamter-
gebnisses der Beweisaufnahme aus den Augen verloren hat; darüber hinaus
kann durch die nachhaltige Verwischung der zuvor wesentlich klareren zeitli-
chen Konturen auch konkretes Verteidigungsvorbringen erschwert werden (vgl.
BGHSt 42, 107, 109). Dies kann sich zwar auf den Freispruch nicht ausgewirkt
haben, im weiteren Verlauf des Verfahrens wird diesem Gesichtspunkt aber
Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 40, 44, 48; 44, 155, 157).
IV.
Bei einer Beweislage wie hier kann die Entstehung der Beschuldigung
(sog. Aussagegenese) bedeutsam sein (ständ. Rspr.; vgl. d. Nachw. b. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 11). Dies gilt zunächst für die
erste Anschuldigung überhaupt. Führt diese zu keiner Änderung der Verhält-
nisse, können spätere Beschuldigungen ebenso bedeutsam sein, zumal wenn
sie gegenüber Personen erfolgten, denen die früheren Behauptungen nicht
bekannt waren. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Strafanzeige,
wenn Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen nicht ohne weiteres zeitnah
zu behördlichen Ermittlungen geführt haben.
Die Strafkammer weist auf die Bedeutung der Aussageentstehung hin.
Ihre Feststellungen dazu sind aber lückenhaft. Soweit Feststellungen getroffen
sind, sind sie (mit einer Ausnahme; vgl. hierzu VII 2 b, c) allenfalls inzident ge-
würdigt. Dies hängt offenbar damit zusammen, daß sie die Strafkammer im
Rahmen der Aussagen zu einzelnen Taten mitteilt, die sie schon anderweitig,
jedoch nicht rechtsfehlerfrei, als widerlegt ansieht.
1. Die Strafkammer geht offenbar davon aus, erste Beschuldigungen
seien am 15. April 1993 gegenüber der Mutter geäußert worden.
Nach den Urteilsfeststellungen ist aber nicht auszuschließen, daß es
sich hierbei nicht um die erste Beschuldigung gehandelt hat.
Der Angeklagte wurde zwischenzeitlich rechtskräftig zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. März 1998 eine mit der Nebenklägerin
etwa gleichaltrige Zeugin dazu überredet hatte, in der (ersten) Hauptverhand-
lung unter Eid falsch auszusagen. Der Zusammenhang bleibt unklar. Die Straf-
kammer verweist zu den jener Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellun-
gen entgegen § 267 StPO nur auf den Akteninhalt (vgl. demgegenüber nur
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im übrigen er-
geben die Urteilsgründe keinen klaren Zusammenhang zwischen dieser Zeugin
und einer wesentlichen Beweisfrage. Da erfahrungsgemäß erste Anschuldi-
gungen oder zumindest Andeutungen Jugendlicher, sexuell motiviertem Ver-
halten Erwachsener ausgesetzt zu sein, nicht selten gegenüber Gleichaltrigen
erfolgen, ist dies auch hier nicht auszuschließen. Wäre es so, könnte die von
der Strafkammer allein angestellte Erwägung, auch ein Unschuldiger könne
aus Angst vor Strafe zum Meineid anstiften, Feststellung und Würdigung der
Angaben der Nebenklägerin gegenüber dieser Zeugin nicht ersetzen.
2. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte die Nebenklägerin
zwischen Mai und September 1993 zweimal vergewaltigt hat (der tatsächliche
Umfang der Beschuldigungen war auch für diesen Zeitraum nicht unerheblich
höher). Sie hält diese Angaben nicht nur wegen ihrer Allgemeinheit für un-
glaubhaft. Auf ihre Bewertung "strahlen" vielmehr auch die Feststellungen zu
einem zwar "erwähnenswerten" aber "fragwürdigen" Suizidversuch der Neben-
klägerin vom 15. April 1993 aus. Die Annahme der Fragwürdigkeit des Suizid-
versuchs beruht teilweise auch darauf, wie sich die Nebenklägerin in diesem
Zeitraum gegenüber Ärzten und einem Therapeuten geäußert hat. Offenbar
deshalb hielt die Strafkammer eine Prüfung für entbehrlich, ob unabhängig von
dem Suizidversuch die Äußerungen der Nebenklägerin Rückschlüsse auf
Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Beschuldigungen zulassen.
a) In der Nacht des 15. April 1993 schluckte die Nebenklägerin sämtli-
che erreichbaren Tabletten, bekam Magenkrämpfe und rief den Notarzt. Dann
weckte sie die Mutter und sagte, sie habe einen Suizidversuch begangen, weil
sie fürchte, vom Angeklagten schwanger zu sein. Sie wurde in ein Kranken-
haus eingeliefert, wo ihr Magen ausgepumpt wurde.
Die Nebenklägerin war "um den 15. April" 1993 bei Dr. K. in
hausärztlicher Behandlung, ohne etwas von sexuellem Mißbrauch zu erwäh-
nen. Er hatte - ob damals oder zu anderer Zeit wird nicht deutlich - Verlet-
zungsspuren bei der Nebenklägerin festgestellt, die auf "gewalttätige Züchti-
gungen" zurückgeführt werden, die auch der Angeklagte einräumt. Verletzun-
gen waren auch - zu ebenfalls nicht mitgeteilter Zeit - in einem Krankenhaus
festgestellt worden, in dem die Nebenklägerin offenbar aus anderem Grunde
war; an sexuellen Mißbrauch dachte dort niemand. Am 19. April 1993 suchte
sie den Frauenarzt Dr. B. auf und fragte, ob sie schwanger sein könne,
obwohl sie am 12. April ihre Regelblutung gehabt habe. Von einem Suizidver-
such erwähnte sie nichts. Am 26. April suchte sie ihn erneut auf und fragte
nach Hilfsmöglichkeiten bei sexuellem Mißbrauch. Dr. B. verwies sie an
den Therapeuten ( ) Fi. , bei dem sie "daraufhin" vom 8. April bis
11. Mai in Behandlung war. Beim zweiten Besuch am 26. April gab sie an, vom
Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie "zunächst" als Begrün-
dung für ihren Suizidversuch angegeben hatte, ihr Freund habe sie verlassen,
erklärte sie "nun" der Grund sei die Vergewaltigung durch den Angeklagten. Im
weiteren Verlauf schilderte sie dem Therapeuten dann im einzelnen vielfachen
sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten.
b) Die Strafkammer geht davon aus, der Suizidversuch könne sowohl ei-
ne Verzweiflungstat, als auch ein "Hilfeschrei in Richtung Mutter" gewesen
sein. Er könne aber auch nur vorgetäuscht sein. Hierfür spreche, daß die Ne-
benklägerin den Notarzt gerufen habe, sowie der (auch) angegebene Grund,
ihr Freund habe sie verlassen und schließlich ihre Frage nach Schwanger-
schaft trotz Regelblutung. Sei der Suizidversuch aber nur vorgetäuscht, könne
er auch zur grundlosen Belastung des Angeklagten gedient haben.
c) All dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon eine ur-
sprüngliche Ernsthaftigkeit des Suizidversuchs ist nicht rechtsfehlerfrei ausge-
schlossen. Auch wer einen zunächst ernsthaft gemeinten Suizidversuch be-
geht, kann dann doch noch Angst vor dem Tod bekommen und seine Entschei-
dung rückgängig machen wollen. Diese bei jedermann naheliegende Möglich-
keit hätte die Strafkammer erst recht bei einem 16 Jahre alten Mädchen erör-
tern müssen. Auch wenn man der Strafkammer aber darin folgt, daß die Ne-
benklägerin nicht wirklich aus dem Leben scheiden wollte, spricht das Rufen
des Notarztes nicht gegen einen "Hilfeschrei". Wer um Hilfe schreit, erhofft sich
dadurch eine Veränderung seiner Lebensumstände, will also - wenn auch nicht
mehr so wie bisher - weiter leben. In diesem Sinne "täuscht" er nur vor, er wolle
wirklich sterben.
Auch das Verhalten gegenüber den Ärzten und dem Therapeuten ist
nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, das gegenüber dem Therapeuten schon nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt:
Soweit die Strafkammer auf die Frage nach einer Schwangerschaft trotz
eingetretener Regelblutung abstellt, wäre die naheliegende Möglichkeit zu er-
örtern gewesen, daß dies auf Unerfahrenheit der damals 16 Jahre alten Ne-
benklägerin über biologische Zusammenhänge zurückgeht. Dabei wäre auch
zu bedenken gewesen, daß der von der Strafkammer gehörte Sachverständige
der Nebenklägerin nur "geringes Allgemeinwissen" bescheinigt.
Im übrigen kann es nicht für sondern gegen eine Absicht der Nebenklä-
gerin sprechen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, daß sie gegenüber
dem Hausarzt (und im Krankenhaus) nichts erwähnte, gegenüber dem Frauen-
arzt erst spät allgemeine Andeutungen über sexuellen Mißbrauch machte und
selbst gegenüber dem Therapeuten zunächst nur zögerlich von sexuellem
Mißbrauch und seinem Zusammenhang mit dem Suizidversuch berichtete. Die
naheliegende Möglichkeit, daß es die Nebenklägerin Überwindung gekostet
haben könnte, von sexuellem Mißbrauch durch den eigenen Vater und einem
darauf beruhenden Suizidversuch zu sprechen, ist demgegenüber nicht erwo-
gen. Bei alledem sind auch die Äußerungen gegenüber der Mutter am 15. April
1993 nicht bedacht, obwohl es, zumals in der konkreten Situation nach dem
Schlucken der Tabletten, nahe gelegen haben könnte, daß die Nebenklägerin
ihr gegenüber weniger gehemmt war, den Angeklagten zu beschuldigen, als
gegenüber Außenstehenden.
Im übrigen kann es aber auch keinesfalls so gewesen sein, daß die Ne-
benklägerin am 26. April zum Therapeuten geschickt wurde, daraufhin ab
8. April bei ihm in Behandlung war und dann beim zweiten Besuch am 26. April
von Mißbrauch sprach. Auch sonst erschließt sich der Ablauf der Behandlung
nur schwer. Die Nebenklägerin kann jedenfalls nicht "zunächst" am 8. April das
Verlassen durch den Freund als Grund für den Suizidversuch vom 15. April
angegeben haben, während sie "nun" am 26. April das Verhalten des Ange-
klagten angab.
Unabhängig von alledem wäre auch zu erörtern gewesen, daß es auf ei-
ne sehr schwerwiegende geistig-seelische Störung der Nebenklägerin hindeu-
ten würde, wenn sie lediglich zur Falschbelastung des Angeklagten eine mas-
sive Selbstbeschädigung vorgenommen hätte - ihr Magen mußte ausgepumpt
werden - und diese Falschbelastung dann aber nicht konsequent durchhält.
Andere Anhaltspunkte, die für eine derartige Störung sprechen könnten, sind
nicht festgestellt.
Nach alledem erweist sich die Annahme, der Suizidversuch könne zur
Belastung des Angeklagten nur vorgetäuscht sein, allenfalls als abstrakt-
theoretisch gedankliche Möglichkeit ohne realen Anhaltspunkt, die daher im
Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht gewinnen kann (vgl. nur Engel-
hardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).
3. Zuletzt soll der Angeklagte dreimal im Dezember 1994 mit der Neben-
klägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auch
festgestellt, daß die Nebenklägerin den Angeklagten damals gegenüber Au-
ßenstehenden belastet hat. Diese Feststellungen sind jedoch nicht gewürdigt,
offenbar weil die Strafkammer die Tatvorwürfe aus anderen, aber nicht rechts-
fehlerfreien, Erwägungen für unglaubhaft hält.
a) Die Nebenklägerin gibt an, letztmals sei es am 10. Dezember zu einer
Vergewaltigung gekommen, als sie sich im Badezimmer für die Tanzstunde
fertig machen wollte.
Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr sie noch am Abend zu
dem Zeugen P. , einem Offizier der Bundeswehr, den sie seit einigen
Monaten kannte, um bei ihm zu übernachten. Ihr Verhalten bei ihm war "auffäl-
lig anders". Als sich P. ihr sexuell nähern wollte, wies sie ihn ab. Von ihm
nach dem Grund ihres Verhaltens befragt, schrieb sie auf ein Blatt Papier - die
Strafkammer bezeichnet dies als Brief -, er habe unbewußt bei ihr "tiefe Wun-
den aufgerissen", da sie seit Juli 1989 vom Angeklagten mißbraucht werde.
Wenn sie den Wünschen des Angeklagten nicht nachkomme, gebe es "Dre-
sche". Nachdem zuletzt "eineinhalb Monate Pause" gewesen sei, "in dieser
Woche dafür gleich dreimal am Montag, Freitag und gestern abend" (vgl. I 1).
Danach kam es zu einer "dramatischen Szene" mit "Weinen und Schluchzen".
An "diesem Abend" - die Strafkammer spricht vom 10. Dezember, ge-
meint ist wohl eher der 11. Dezember - fuhr P. zusammen mit seinem
Freund ( ) F. , ebenfalls ein Offizier, die Nebenklägerin nach Hause,
damit sie Kleider und Medikamente holen konnte. Dort erklärte sie der Mutter:
"Ich halts nicht mehr aus" und verließ das Haus eilig durch ein Fenster.
b) Die Strafkammer hält es für nicht glaubhaft, daß es zu den drei Ver-
gewaltigungen gekommen sei. Die Nebenklägerin habe sich nicht nur an die
beiden anderen Vorgänge nicht erinnert, und den letzten Vorfall nur allgemein
beschrieben, auch sonst gebe es "Ungereimtheiten": Es sei schon nicht klar, ob
es vor dem 10./11. Dezember (so der Zeuge P. ) oder erst danach (so die
Nebenklägerin) erstmals zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen
sei. Außerdem habe die Nebenklägerin zu Unrecht behauptet, P.
habe auf der Fahrt zu ihr nach Hause eine Waffe dabeigehabt. Dies haben
P. und F. - vor ihrem beruflichen Hintergrund nach Auffassung der
Strafkammer "nachvollziehbar" - bestritten. Der Zeuge F. hat allerdings
angegeben, von der Mitnahme einer Waffe sei gesprochen worden. P.
habe aber Angst vor dem Angeklagten gehabt und ihm keinen Vorwand für ei-
ne "Notwehrhandlung" geben wollen.
c) Die Erwägungen zu der Waffe sind schon für sich genommen rechts-
fehlerhaft, weil sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erörtert sind.
Es ist schon nicht ohne weiteres einsichtig, daß der ersichtlich wesent-
lich jüngere P. , der sich auch noch in Begleitung von F. befand,
mit einer Waffe mehr Angst vor dem Angeklagten gehabt haben sollte, als ohne
Waffe. Außerdem wäre zu erörtern gewesen, daß die Zeugen gerade vor ihrem
beruflichen Hintergrund auch einen nachvollziehbaren Grund gehabt haben
könnten, die Mitnahme einer Waffe in Abrede zu stellen.
Insbesondere hat die Strafkammer aber die objektiv geringe Bedeutung
der von ihr maßgeblich herangezogenen Gesichtspunkte nicht erkennbar er-
wogen (vgl. BGH StV 1993, 509; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.
§ 261 Rdn. 62). Ob eine Waffe mitgeführt wurde oder nicht, kann für sich ge-
nommen hier den Angeklagten ebensowenig be- oder entlasten wie der Zeit-
punkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen der Nebenklägerin und dem
Zeugen P. .
Allerdings können im Rahmen der Beweiswürdigung auch für sich ge-
nommen wenig gewichtige Gesichtspunkte Bedeutung gewinnen. Gegenläufige
Gesichtspunkte, zumal wenn sie einen wesentlich engeren Bezug zu den Vor-
würfen haben könnten, dürfen dann aber nicht unerörtert bleiben. Dementspre-
chend durfte die Strafkammer nicht allein im Hinblick auf die von ihr herange-
zogenen Umstände davon absehen, das Verhalten der Nebenklägerin gegen-
über dem Zeugen P. (z.B. den Brief und die "dramatische Szene") und
der Mutter ("Ich halts nicht mehr aus"; Flucht aus dem Fenster) zu würdigen.
4. Es ist nicht festgestellt, wie es zur Strafanzeige gekommen ist. Die
Urteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte am 1. März 1995 in Unter-
suchungshaft genommen wurde. Daraus ergibt sich nicht, daß die Information
der Behörden noch in irgendeiner Weise unmittelbar auf die Vorgänge im De-
zember 1994 zurückginge. Da die Erstattung einer Strafanzeige noch eine an-
dere Qualität haben kann als Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen, wä-
ren deren Umstände festzustellen und in die Würdigung der Aussagegenese
einzubeziehen gewesen.
V.
Die Strafkammer hat sich auch nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführun-
gen des Sachverständigen auseinandergesetzt, den sie zur Frage der Glaub-
haftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gehört hatte.
1. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, trotz aller Schwierigkeit der
Bewertung seien die Angaben der Nebenklägerin "mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit" glaubhaft. Die Strafkammer teilt zunächst ohne weitere Ausfüh-
rungen mit, der Sachverständige habe damit seine frühere Bewertung modifi-
ziert. Dem Senat ist aus dem von ihm überprüften Urteil vom 27. März 1998
bekannt, daß dieser Sachverständige damals die Angaben der Nebenklägerin
"mit großer Wahrscheinlichkeit" für glaubhaft gehalten hat. Es wird nicht klar,
ob schon dieser Unterschied nach Auffassung der Strafkammer bedeutsam
sein soll. In diesem Fall wären dessen Grundlagen konkret darzulegen und zu
bewerten gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige ausgeführt
hat, auch wenn die Nebenklägerin "manchmal gelogen haben möge", sei bei
ihr gleichwohl sowohl die generelle als auch die spezielle Glaubwürdigkeit (vgl.
hierzu BGH StV 1994, 64 m.w.N.) zu bejahen.
In diesem Zusammenhang weist der Senat auch auf folgendes hin: Die
Annahme, daß die Nebenklägerin manchmal auch gelogen haben möge, be-
zieht sich ersichtlich nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern auf über-
wiegend wenig konkrete, allgemeine Charakterisierungen der Nebenklägerin
durch Verwandte und Schulkameradinnen. Unterstellt, die Behauptungen der
Nebenklägerin über jahrelangen sexuellen Mißbrauch seien wahr, bedeutete
dies zugleich aber auch, daß sie jahrelang angehalten war, die Wahrheit zu
unterdrücken und zu vertuschen. Gerade im damaligen Alter der Nebenklägerin
kann dies auch auf ihren übrigen Umgang mit der Wahrheit ausgestrahlt ha-
ben.
2. Soweit die Strafkammer konkrete Bewertungen des Sachverständigen
zu als solchem feststehenden Geschehen mitteilt, sprechen diese im Grunde
ausschließlich für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. So seien
etwa die Angaben nach dem Suizidversuch "so originell, daß die Vorgänge
wahrscheinlich als real einzustufen seien"; in ähnliche Richtung könnte auch
die allerdings nicht leicht verständliche Mitteilung deuten, der Sachverständige
hielte "das Aufgeben der Anzeigelatenz nach dem Brief an P. für sehr
originell und kaum produziert".
Die Strafkammer kommt demgegenüber insgesamt zu einem anderen
Ergebnis, ohne das Gutachten konkret zu würdigen. Sie beschränkt sich viel-
mehr auf die allgemeine Mitteilung, auch die Ausführungen des Sachverständi-
gen seien berücksichtigt.
3. Dies genügt nicht. Wie der Senat auch bereits im Urteil vom
29. September 1998 im einzelnen und unter Hinweis auf die ständige Recht-
sprechung dargelegt hatte, ist der Tatrichter allerdings nicht gehalten, einem
Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muß
er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinanderset-
zen, um zu belegen, daß er über das bessere Fachwissen verfügt, nachdem er
zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (zuletzt ebenso BGH
NStZ 2000, 550, 551 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur dann, wenn sich schon
auf Grund von Feststellungen, die offensichtlich auch ohne sachverständige
Beratung getroffen werden konnten (etwa, daß sich Angeklagter und Neben-
klägerin zu behaupteten Tatzeiten an unterschiedlichen Orten aufgehalten ha-
ben), erwiesen hätte, daß die vom Sachverständigen überprüften Angaben
falsch sind. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
VI.
Soweit die Strafkammer - über die Behauptungen zum Dezember 1994
hinaus (IV 3) - weitere Anklagevorwürfe näher überprüft hat, beruhen die ihr
verbliebenen Zweifel nicht auf rechtsfehlerfreier Grundlage.
1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, erstmals sei sie 1989 am
Nachmittag des Geburtstags mißbraucht worden. Der Angeklagte, der zum Ge-
burtstag Ausgang aus der JVA gehabt habe, habe sie im Badezimmer unter
Gewaltandrohung zum Handverkehr veranlaßt. Anschließend habe er in das
Waschbecken ejakuliert.
b) Objektive Gesichtspunkte, die alledem entgegenstünden, sind nicht
festgestellt. Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1989 Ausgang aus der JVA. Die
Zeugin G. behauptet nicht mehr, die Nebenklägerin sei an die-
sem Nachmittag im Kinderhort gewesen (III 2 a). Die Strafkammer hält es
"durchaus für möglich", daß dieser Vorfall so, wie von der Nebenklägerin ge-
schildert, stattgefunden hat. Gleichwohl sieht sie aber die "personenbezogenen
und räumlichen Gegebenheiten" für unaufgeklärt und damit im Ergebnis die
Aussagen der Nebenklägerin für zweifelhaft an.
c) Die Grundlagen dieser Zweifel sind nicht zu erkennen. "Personenbe-
zogen" beruft sich der Angeklagte auf die von keinem Zeugen - mehr (III 2 a) -
bestätigte Geburtstagsfeier, die die Strafkammer für "äußerst unwahrschein-
lich" hält. G. hatte sich nämlich wenige Tage nach dem Ge-
burtstag in einem Brief an den Angeklagten zu "Deiner Beschwerde, weil Dir
keiner zum Geburtstag gratuliert hat" geäußert. "Räumlich" ist in den allein mit-
geteilten Angaben, Tatort sei das Badezimmer gewesen und der Angeklagte
habe in das Waschbecken ejakuliert, ebenfalls kein unaufgeklärter Wider-
spruch zu erkennen.
2. a) Die Nebenklägerin gibt an, zum nächsten Vorgang sei es im glei-
chen Monat beim nächsten Ausgang des Angeklagten aus der JVA an einem
schulfreien Samstag am frühen Nachmittag gekommen. Der Angeklagte, der
etwa eine Stunde zu Hause gewesen sei, sei in das Schlafzimmer gekommen,
als sie gerade Wäsche eingeräumt habe. Er habe, vermutlich wegen vorange-
gangener Gartenarbeit, Stiefel getragen. Er habe sie aufs Bett "gelegt", sie an
den Haaren gezogen und sie zu seiner oralen Befriedigung gezwungen. Das
Ejakulat habe "grausig" geschmeckt. Der ganze Vorgang habe nicht viel mehr
als fünf Minuten gedauert.
b) Auch insoweit sind objektiv entgegenstehende Umstände nicht fest-
gestellt. Der Angeklagte hatte auch am 22. Juli 1989 Ausgang aus der JVA.
Allerdings seien die Angaben der Nebenklägerin durch die "nachvollziehbaren"
Angaben der Zeugin G. "relativiert". Diese hatte angegeben,
der Angeklagte sei nur etwa zehn Minuten zu Hause gewesen. Außerdem habe
er nur einen einzigen Stiefel besessen - zu dieser ungewöhnlichen Behauptung
ist nichts Näheres mitgeteilt -, den er für so kurze Zeit kaum getragen habe.
c) Die Angaben der Zeugin G. über die Dauer des Auf-
enthalts des Angeklagten würden der Richtigkeit der Schilderung der Neben-
klägerin nicht einmal dann entgegenstehen, wenn sie zutreffend wären. Sie
stehen aber auch schon im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten,
der erklärt hat, er sei an diesem Nachmittag etwa eine Stunde zu Hause gewe-
sen, ohne daß die Strafkammer dies gewürdigt hätte.
Von alledem abgesehen, ist diese Behauptung jedoch mit den übrigen
Feststellungen unvereinbar:
Der Angeklagte kam kurz nach 14 Uhr nach Hause, von dort brachte ihn
die Zeugin G. zurück zur JVA, wo er gegen 15.30 Uhr eintraf.
Zur Dauer dieser Fahrt ist zwar nichts mitgeteilt, jedoch hatte die gleiche Fahrt
am 11. Juli 1989 etwa 25 Minuten gedauert. Danach muß der Angeklagte aber
etwa eine Stunde und nicht nur zehn Minuten zu Hause gewesen sein. Zu-
gleich verlieren damit auch alle weiteren Vermutungen der Zeugin
G. , die an eine nur kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, ihre Grundlage.
Deren Angaben sind daher insgesamt ungeeignet, die Angaben der Nebenklä-
gerin zu "relativieren" und somit in Zweifel zu ziehen.
3. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, Anfang Dezember 1989 habe
sie der Angeklagte ausgezogen und auf das Bett "geworfen". Nach manuellem
Verkehr sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe geschrien, er habe
ihren Mund zugehalten; ihr Versuch, ihn von sich "runter(zu)werfen", sei ge-
scheitert. Am Schluß habe er sich an ihrer herumliegenden Unterwäsche ab-
gewischt. Das Datum hat sie nicht (noch) weiter präzisiert, es habe aber Neu-
schnee gelegen.
b) Nachdem sich im Hinblick auf den Neuschnee ergeben hatte, daß ein
solcher Vorfall frühestens am 6. Januar 1990 stattgefunden haben konnte,
"tendierte" die Nebenklägerin zu diesem Datum. Die Beweiswürdigung der
Strafkammer beschränkt sich auf die Bewertung, die Nebenklägerin habe den
Vorfall "nicht verläßlich zeitlich" eingeordnet.
c) Freilich kann es Bedenken begründen, wenn ein Zeuge ein zuvor prä-
zise behauptetes Datum austauscht, nachdem sich erwiesen hat, daß die Tat
an dem zuerst behaupteten Datum nicht stattgefunden haben kann. Hier hatte
die Nebenklägerin jedoch gerade kein präzises Datum genannt. Daher wäre
der naheliegende Gesichtspunkt zu erwägen gewesen, daß die Erinnerung
nicht an das Datum, sondern an den Neuschnee anknüpfen könnte.
VII.
Erstmals in der (erneuten) Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerin
zwei bisher nicht von ihr geschilderte Vorgänge behauptet. Sie hat angegeben,
diese Vorgänge seien ihr als Ergebnis ihrer "Aufarbeitungstherapie" wieder
eingefallen. Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß auch diese Angaben, bei
denen es sich eher um die Präzisierung alter Vorwürfe als um eigentlich neue
Vorwürfe handelt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
bedeutsam sein können.
Ihre Feststellungen sind jedoch lückenhaft und ihre Erwägungen nicht
rechtsfehlerfrei.
1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, zu einem nicht näher bestimm-
ten, von ihr aber "spontan" zwischen 1991 und 1993 eingeordneten Zeitpunkt,
sei sie mit dem Angeklagten in Richtung B. gefahren, da für sie ein
Mofa gekauft werden sollte. Unterwegs sei der Angeklagte in einen Wald ab-
gebogen. Auf der Forststraße habe er zwei Fahrräder schiebende Personen
überholt und gefragt "was die sich jetzt wohl denken". Im Anschluß habe er sie
vergewaltigt und die Tat als "Anzahlung" für das Mofa bezeichnet.
b) Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung, daß diese Be-
hauptungen "nicht weiter aufgeklärt" werden konnten. Aus dieser Feststellung
ergibt sich nichts. Schlüsse auf Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der
Nebenklägerin wären möglich, wenn feststünde, daß ihr ein Mofa gekauft wur-
de oder daß dies nicht der Fall war. Warum es unaufklärbar bleibt, ob
- angeblich offenbar in B. - ein Mofa gekauft wurde, wird nicht deutlich.
2. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, nach einer Mandeloperation im
Krankenhaus von A. habe sie der Angeklagte, der an diesem Tag
(15. Juli 1991) im Raum M. gearbeitet habe, mit seinem Pkw Audi abge-
holt, da die Mutter damals selbst in M. im Krankenhaus gewesen sei.
Unterwegs sei er in der H. auf den Parkplatz am See gefahren. Er
sei um den Pkw herumgelaufen, und habe den Beifahrersitz umgelegt. Er habe
sie von vorne vergewaltigt. Dabei sei seine weiße Latzhose halb ausgezogen
gewesen. Die Beifahrertür sei offen geblieben.
b) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angaben zu den Kranken-
hausaufenthalten zutreffen. Ebenso ergäben weder näher geprüfte Zeiträume
und Entfernungen noch sonstige Beweisergebnisse zum Ablauf der Arbeit des
Angeklagten an diesem Tage die Unrichtigkeit des Vorbringens der Nebenklä-
gerin. Dennoch sei es unglaubhaft. Es sei schon nicht so detailreich wie ihre
Schilderung anderer Fälle, außerdem folge die Unglaubwürdigkeit des Vor-
wurfs im Hinblick auf seine "Ungeheuerlichkeit" auch aus seiner Entstehungs-
geschichte.
c) Auch diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte, läge der Auffassung, daß
die Schilderung für sich genommen detailarm sei, ein überspannter Maßstab zu
Grunde. Jedenfalls ist die Schilderung zumindest ebenso detailliert wie andere
Schilderungen, auf die die Strafkammer abgrenzend verweist (vgl. V 1 bis 3).
Die "Ungeheuerlichkeit" gerade dieses Vorwurfs wird jedenfalls im Ver-
gleich mit den anderen Vorwürfen nicht erkennbar.
Was die Entstehungsgeschichte des Vorwurfs betrifft, so bezweifelt die
Strafkammer offenbar nicht, daß sich die Nebenklägerin einer solchen Thera-
pie unterzieht, wobei im übrigen auch zu erwägen gewesen wäre, warum sie
dies tut. Daß eine derartige Therapie nicht dazu führen kann, daß verdrängte
Erlebnisse wieder ins Gedächtnis geraten, versteht sich jedenfalls nicht von
selbst. Dies wäre um so mehr zu erörtern gewesen, als auch der Sachverstän-
dige ein solches Ergebnis für "durchaus" möglich hält.
d) Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die übrigen Erwägungen
des Sachverständigen zu dieser Schilderung, jedenfalls so, wie sie zusammen-
gefaßt von der Strafkammer mitgeteilt sind, kaum verständlich sind. Danach
könne die Schilderung nicht nur - dies ist offensichtlich - Wahrheit oder Lüge
sein, sondern auch auf einem Irrtum beruhen. Dieser Vorfall - gemeint ist of-
fenbar Irrtum oder Lüge - berühre die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht,
vermindere sie aber.
In Abgrenzung zu Lüge kann Irrtum nur bedeuten, daß die Nebenkläge-
rin an ein solches Ereignis glaubt, obwohl es in Wahrheit nicht stattgefunden
hat. Dies wäre erforderlichenfalls ebenso zu erläutern wie die Auffassung, daß
Lüge oder Irrtum die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einerseits nicht beein-
flußten, andererseits aber doch.
VIII.
Die Auffassung, die Angaben der Nebenklägerin seien teilweise nicht
glaubhaft und im übrigen fehlten objektive Umstände, die ihre Angaben stützen
könnten, ist nach alledem teils objektiv unzutreffend und beruht im übrigen auf
einem überspannten Maßstab.
1. Die Angaben der Nebenklägerin sind durch viele signifikante Details
gekennzeichnet. Dies ergibt sich schon weitgehend aus den bisherigen Aus-
führungen, weitere, nicht zugleich konkreten Fällen zugeordnete Detailanga-
ben treten noch hinzu. Diese betreffen etwa die gelegentliche Benutzung von
Kondomen, Geschlechtsverkehr auch während der Regelblutung oder eine an-
gebliche Äußerung des Angeklagten über die "ausgelutschte Muschi" der Zeu-
gin G. .
Soweit objektivierbar und überprüft, haben sich die Angaben der Neben-
klägerin überwiegend als richtig und jedenfalls an keiner Stelle als falsch er-
wiesen, so ist etwa von Alibis keine Rede mehr. Demgegenüber besteht der
schwerwiegende Verdacht, daß ihr mit der von mehreren Zeugen abgegebenen
Schilderung der Geburtstagsfeier ein ganzes Lügengeflecht entgegengesetzt
worden war. In ähnliche Richtung deutet, daß ein weiterer Zeuge zum Meineid
angestiftet worden war.
2. Objektive Umstände im Sinne eines Sachbeweises, die zurückliegen-
den sexuellen Mißbrauch belegen oder widerlegen können, sind demgegen-
über nur schwer vorstellbar und können jedenfalls nicht erwartet werden. Je-
doch sind eine Reihe von Erkenntnissen über Vorgänge außerhalb des Verfah-
rens angefallen, die jedenfalls geeignet sein können, die Angaben der Neben-
klägerin zu stützen. Sie hat einen Suizidversuch begangen, ist aus dem Eltern-
haus geflüchtet und unterzieht sich noch immer einer Therapie. Darüber hinaus
hat sie gegenüber mehreren Zeugen den Angeklagten belastende Angaben
gemacht, etwa gegenüber G. , (andeutungsweise) ge-
genüber Dr. B. , dem Therapeuten Fi. und ihrem Bekannten
P. . Die Angaben gegenüber dem Zeugen P. liegen sogar schrift-
lich vor. Ein Grund für eine dann ungewöhnlich hartnäckige Falschbelastung
wird demgegenüber nicht erkennbar, der Sachverständige spricht insoweit von
"fehlender Evidenz".
IX.
Ohne daß es noch auf die Verfahrensrügen ankäme - insoweit macht die
Revision zutreffend geltend, daß die Strafkammer mehrere, vorsorglich für den
Fall eines Freispruchs gestellte Anträge nicht beschieden hat - bedarf die Sa-
che nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
Entsprechend auch einer Anregung des Generalbundesanwalts in der
Hauptverhandlung vor dem Senat erschien es angemessen, die Sache nun-
mehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1
StPO, zweite Alternative).
Nack Wahl Herr RiBGH Schluckebier
befindet sich im Urlaub
und ist deshalb an der
Unterschrift verhindert.
Nack
Hebenstreit Schaal