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BGH Urteil vom 12.06.2001 – 1 StR 190/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 190/01

URTEIL

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 29. November 2000 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer

des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, seine am 26. August

1976 geborene Tochter, die Nebenklägerin, am 11. Juli 1989 zu Handverkehr

und am 22. Juli 1989 zu Mundverkehr veranlaßt zu haben, sowie insgesamt

elfmal - dreimal vor dem 14. Geburtstag, fünfmal zwischen dem 14. und dem

18. Geburtstag und dreimal im Dezember 1994 - mit ihr Geschlechtsverkehr

gehabt zu haben.

Ursprünglich lagen ihm 142 Sexualdelikte zur Last. Nachdem er hiervon

am 27. März 1998 freigesprochen worden war, der Senat dieses Urteil auf Re-

vision der Nebenklägerin aber aufgehoben hatte (Urteil vom 29. September

1998 - 1 StR 420/98 -, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 1999, 275), war das

Verfahren am 12. August 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die genannten

Vorwürfe beschränkt worden.

Die Revision der Nebenklägerin hat erneut Erfolg.

I.

Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.

Die Strafkammer geht allerdings davon aus, gegebenenfalls seien die

Vorgänge vor dem 14. Geburtstag (nur) gemäß § 176 StGB zu bestrafen, die

Vorgänge zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 174 StGB

und die Vorgänge nach dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 173 StGB. Ersicht-

lich im Hinblick auf den Freispruch ist dies nicht näher ausgeführt. Strebte die

Nebenklägerin nur solche Verurteilungen an, wäre die Revision hinsichtlich der

Vorwürfe vom Dezember 1994 unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO, da § 173 StGB,

anders als §§ 176, 174 StGB, kein nebenklagefähiges Delikt ist, § 395 Abs. 1

StPO.

1. Die Nebenklägerin wendet sich gegen die Annahme, ihre Angaben

seien insgesamt keine taugliche Verurteilungsgrundlage. Ausweislich der Ur-

teilsgründe behauptet sie auch Gewaltanwendungen und entsprechende Dro-

hungen. Solche Nötigungsmittel sind teilweise näher geschildert, so habe der

Angeklagte ihr am 11. Juli 1989 Schläge angedroht und am 22. Juli 1989 habe

er ihren Kopf an den Haaren "herauf- und heruntergezogen"; bei einem Ge-

schlechtsverkehr im Winter 1989/90 habe sie vergeblich versucht, ihn von sich

"herunterzuwerfen". Auch sonst bezeichnet sie Geschlechtsverkehr als Verge-

waltigung. Hinzu kommt: Zu einem nicht klar mitgeteilten Zeitpunkt, möglicher-

weise 1993, haben mehrere Ärzte unabhängig voneinander Verletzungsspuren

bei ihr festgestellt, der Angeklagte räumt insoweit "gewalttätige Züchtigungen"

ein. In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember schrieb sie, sie werde seit Juli

1989 vom Angeklagten mißbraucht, zuletzt dreimal seit dem 5. Dezember.

Wörtlich heißt es u.a.: "Mir graust ... und wenn ich es nicht mache gibt es Dre-

sche".

Träfe all dies zu, käme nicht nur eine Verurteilung nach den genannten

Bestimmungen sondern tateinheitlich auch eine Verurteilung wegen der neben-

klagefähigen Delikte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Betracht, da

früher angewandte Nötigungsmittel später fortgewirkt haben können (vgl. nur

BGH StV 1994, 127 m.w.N).

2. Die Strafverfolgung ist auch nicht (wirksam) gemäß § 154 a StPO auf

die von der Strafkammer genannten Delikte beschränkt, was der Senat an-

dernfalls bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu be-

achten hätte. Eine entsprechende Verfahrensbeschränkung vor der Zulassung

der Nebenklage wäre mit der uneingeschränkt erfolgten Zulassung gemäß

§ 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder entfallen; danach wäre sie nur mit ausdrück-

lich und klar erteilter Zustimmung der Nebenklage wirksam (vgl. BGHR StPO

§ 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 1; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.

§ 154 a Rdn. 26; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 402 Rdn. 1;

Schoreit in KK 4. Aufl. § 154 a Rdn. 4 m.w.N.). In dem Beschluß vom 12. Au-

gust 1999 ist jedoch weder § 154 a StPO als Rechtsgrundlage angegeben,

noch ist ersichtlich, daß die Nebenklage jemals eine Stellungnahme zu diesem

Beschluß abgegeben hätte. Daher führt auch der Verfahrensverlauf nicht zu

einer (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision.

II.

Der Tatverdacht beruht nur auf den Angaben der Nebenklägerin.

1. Nach der Bewertung der Strafkammer fehlen jedoch teilweise "räum-

lich-zeitliche Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen", nicht alle Anga-

ben seien detailreich, vielfach seien sie nur "allgemein". Konkretere Schilde-

rungen seien demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht

klar bewiesen oder für sich genommen unglaubhaft. Wie auch der Senat in

seinem Urteil vom 29. September 1998 dargelegt habe, könne einem Zeugen,

dessen Angaben teilweise unglaubhaft seien, auch im übrigen nicht ohne wei-

teres gefolgt werden. Angesichts des Aussageverhaltens der Nebenklägerin

und des Fehlens objektiver Umstände, die geeignet seien, ihre Angaben zu

schützen, sei der Angeklagte daher freizusprechen.

2. Wird der Angeklagte freigesprochen, weil das Gericht Zweifel an sei-

ner Täterschaft nicht überwinden kann, so hat das Revisionsgericht dies re-

gelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es

kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Beweisergebnisse anders

gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Demgegenüber kann ein Urteil kei-

nen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist

etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen

nicht berücksichtigt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, wider-

sprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-

rungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit

überspannte Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr.; vgl. nur BGH wistra

1999, 338, 339 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil weist derartige Mängel auf.

III.

Soweit die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin wegen fehlen-

der zeitlicher Präzision und Detailarmut für nicht glaubhaft hält, legt sie schon

im Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab an; auch ist zu besorgen, daß sie

dabei zugleich die Bedeutung des hier wesentlichen Verfahrensablaufs nicht

bedacht hat.

1. Die Nebenklägerin behauptet, zwischen ihrem 13. und 19. Lebensjahr

vielfach sexuell mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen, zu-

mal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen dem naheliegend

immer wieder ähnlichen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens nicht für jeden

einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet

werden. Ebensowenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerli-

che Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann

(vgl. nur BGHSt 40, 44, 46). Mögen solche Angaben auch nicht immer ohne

weiteres hinlänglich zu konkretisieren sein (vgl. BGHSt 42, 107 ff), so sind sie

aber nicht schon allein wegen solcher Ungenauigkeiten falsch.

2. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer auch verkannt, daß

der von ihr ausdrücklich herangezogene Hinweis des Senats im Urteil vom

29. September 1998 eine wesentlich andere Fallgestaltung betraf:

a) Dem Freispruch vom 27. März 1998 lag zu Grunde, daß sich die An-

gaben der Nebenklägerin zu drei näher geprüften Einzelfällen wegen konkreter

und detaillierter Alibiangaben der Zeugin G. , der Ehefrau des

Angeklagten und Mutter der Nebenklägerin, als falsch erwiesen hätten und da-

her auch die dann nicht weiter geprüften Angaben der Nebenklägerin zu den

übrigen Fällen unglaubhaft seien.

Der Angabe der Nebenklägerin, sie sei, erstmals überhaupt, 1989 am

Nachmittag des Geburtstags des Angeklagten in der Wohnung mißbraucht

worden, hätte G. entgegengesetzt, an diesem Nachmittag sei

die Nebenklägerin im Kinderhort gewesen. Außerdem hätte in der Wohnung

damals eine Geburtstagsfeier stattgefunden, bei der mehrere Gäste dem An-

geklagten gratuliert hätten, was weitere Zeugen detailiert bestätigten. Die

Strafkammer hatte jedenfalls als erwiesen angesehen, daß die Nebenklägerin

im Kinderhort war, und war daher ihren nicht konkret dargelegten Zweifeln an

der Geburtstagsfeier nicht weiter nachgegangen.

b) Da der Aufenthalt im Kinderhort (auch schon) aus anderem Grunde

nicht rechtsfehlerfrei festgestellt war, hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben.

Zugleich hatte er darauf hingewiesen, daß ein absichtlicher Versuch zur Irre-

führung des Gerichts vorläge und kein erklärliches Versehen, wenn es keine

Geburtstagsfeier gegeben hätte. Dies sei gegebenenfalls auch bei der Würdi-

gung anderer Aussagen von G. (die übrigen Zeugen der Ge-

burtstagsfeier hatten sonst keine Angaben gemacht) erkennbar zu bedenken.

c) Ein Versuch, das Gericht absichtlich in die Irre zu führen, kann die

Annahme nahe legen, nach Art und Tendenz vergleichbare Angaben des sel-

ben Zeugen dienten nur dem selben Zweck. Eine teilweise nur ungenaue

Schilderung langjährigen sexuellen Mißbrauchs kann aber im Rahmen der Ge-

samtbewertung einer Aussage nicht mit ausgeschmückten Lügen - z.B. über

eine Geburtstagsfeier, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat - gleichgesetzt

werden.

3. Die Strafkammer hat auch die Verfahrensbeschränkung (vor I.) nicht

klar erkennbar bedacht.

a) So waren etwa für die Zeit zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag

(noch) fünf Vorfälle zu prüfen. Hätte die Nebenklägerin nur diese Vorfälle be-

hauptet, würde es sich um eher vereinzelte Vorfälle handeln, über die dement-

sprechend nicht nur "allgemeine Angaben", sondern eine jedenfalls einigerma-

ßen genaue Schilderung erwartet werden könnte.

b) Tatsächlich war dem Angeklagten aber etwa zur Last gelegt worden,

mit der Nebenklägerin zwischen ihrem 14. Geburtstag und seiner (verhältnis-

mäßig kurzen) Inhaftierung am 24. Februar 1993 etwa alle 14 Tage Ge-

schlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei Tatort entweder das Bade- oder das

Schlaf- oder das Wohnzimmer gewesen sei. Nach der Verfahrensbeschrän-

kung ging es noch um je einen Vorfall in jedem dieser Zimmer, wobei diese

Vorfälle innerhalb des genannten Zeitraums zeitlich nicht näher eingegrenzt

waren. Die Nebenklägerin hat ihre ursprünglichen Angaben - Geschlechtsver-

kehr etwa alle 14 Tage - wiederholt. Diese Angaben sind in zeitlicher Hinsicht

jedenfalls wesentlich präziser als der Beschränkungsbeschluß.

c) Im übrigen hat - dies hatte der Senat als Verfahrensvoraussetzung

von Amts wegen zu prüfen - nach der Verfahrensbeschränkung auch für die

Zeit zwischen dem 14. und 18. Geburtstag eine noch hinreichend konkrete

Verfahrensgrundlage vorgelegen. Es ist aber zu besorgen, daß die Strafkam-

mer durch die sehr weitgehende Verfahrensbeschränkung nicht nur den Ge-

samtumfang der ursprünglichen Vorwürfe für die Würdigung des Gesamter-

gebnisses der Beweisaufnahme aus den Augen verloren hat; darüber hinaus

kann durch die nachhaltige Verwischung der zuvor wesentlich klareren zeitli-

chen Konturen auch konkretes Verteidigungsvorbringen erschwert werden (vgl.

BGHSt 42, 107, 109). Dies kann sich zwar auf den Freispruch nicht ausgewirkt

haben, im weiteren Verlauf des Verfahrens wird diesem Gesichtspunkt aber

Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 40, 44, 48; 44, 155, 157).

IV.

Bei einer Beweislage wie hier kann die Entstehung der Beschuldigung

(sog. Aussagegenese) bedeutsam sein (ständ. Rspr.; vgl. d. Nachw. b. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 11). Dies gilt zunächst für die

erste Anschuldigung überhaupt. Führt diese zu keiner Änderung der Verhält-

nisse, können spätere Beschuldigungen ebenso bedeutsam sein, zumal wenn

sie gegenüber Personen erfolgten, denen die früheren Behauptungen nicht

bekannt waren. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Strafanzeige,

wenn Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen nicht ohne weiteres zeitnah

zu behördlichen Ermittlungen geführt haben.

Die Strafkammer weist auf die Bedeutung der Aussageentstehung hin.

Ihre Feststellungen dazu sind aber lückenhaft. Soweit Feststellungen getroffen

sind, sind sie (mit einer Ausnahme; vgl. hierzu VII 2 b, c) allenfalls inzident ge-

würdigt. Dies hängt offenbar damit zusammen, daß sie die Strafkammer im

Rahmen der Aussagen zu einzelnen Taten mitteilt, die sie schon anderweitig,

jedoch nicht rechtsfehlerfrei, als widerlegt ansieht.

1. Die Strafkammer geht offenbar davon aus, erste Beschuldigungen

seien am 15. April 1993 gegenüber der Mutter geäußert worden.

Nach den Urteilsfeststellungen ist aber nicht auszuschließen, daß es

sich hierbei nicht um die erste Beschuldigung gehandelt hat.

Der Angeklagte wurde zwischenzeitlich rechtskräftig zu zwei Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. März 1998 eine mit der Nebenklägerin

etwa gleichaltrige Zeugin dazu überredet hatte, in der (ersten) Hauptverhand-

lung unter Eid falsch auszusagen. Der Zusammenhang bleibt unklar. Die Straf-

kammer verweist zu den jener Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellun-

gen entgegen § 267 StPO nur auf den Akteninhalt (vgl. demgegenüber nur

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im übrigen er-

geben die Urteilsgründe keinen klaren Zusammenhang zwischen dieser Zeugin

und einer wesentlichen Beweisfrage. Da erfahrungsgemäß erste Anschuldi-

gungen oder zumindest Andeutungen Jugendlicher, sexuell motiviertem Ver-

halten Erwachsener ausgesetzt zu sein, nicht selten gegenüber Gleichaltrigen

erfolgen, ist dies auch hier nicht auszuschließen. Wäre es so, könnte die von

der Strafkammer allein angestellte Erwägung, auch ein Unschuldiger könne

aus Angst vor Strafe zum Meineid anstiften, Feststellung und Würdigung der

Angaben der Nebenklägerin gegenüber dieser Zeugin nicht ersetzen.

2. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte die Nebenklägerin

zwischen Mai und September 1993 zweimal vergewaltigt hat (der tatsächliche

Umfang der Beschuldigungen war auch für diesen Zeitraum nicht unerheblich

höher). Sie hält diese Angaben nicht nur wegen ihrer Allgemeinheit für un-

glaubhaft. Auf ihre Bewertung "strahlen" vielmehr auch die Feststellungen zu

einem zwar "erwähnenswerten" aber "fragwürdigen" Suizidversuch der Neben-

klägerin vom 15. April 1993 aus. Die Annahme der Fragwürdigkeit des Suizid-

versuchs beruht teilweise auch darauf, wie sich die Nebenklägerin in diesem

Zeitraum gegenüber Ärzten und einem Therapeuten geäußert hat. Offenbar

deshalb hielt die Strafkammer eine Prüfung für entbehrlich, ob unabhängig von

dem Suizidversuch die Äußerungen der Nebenklägerin Rückschlüsse auf

Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Beschuldigungen zulassen.

a) In der Nacht des 15. April 1993 schluckte die Nebenklägerin sämtli-

che erreichbaren Tabletten, bekam Magenkrämpfe und rief den Notarzt. Dann

weckte sie die Mutter und sagte, sie habe einen Suizidversuch begangen, weil

sie fürchte, vom Angeklagten schwanger zu sein. Sie wurde in ein Kranken-

haus eingeliefert, wo ihr Magen ausgepumpt wurde.

Die Nebenklägerin war "um den 15. April" 1993 bei Dr. K. in

hausärztlicher Behandlung, ohne etwas von sexuellem Mißbrauch zu erwäh-

nen. Er hatte - ob damals oder zu anderer Zeit wird nicht deutlich - Verlet-

zungsspuren bei der Nebenklägerin festgestellt, die auf "gewalttätige Züchti-

gungen" zurückgeführt werden, die auch der Angeklagte einräumt. Verletzun-

gen waren auch - zu ebenfalls nicht mitgeteilter Zeit - in einem Krankenhaus

festgestellt worden, in dem die Nebenklägerin offenbar aus anderem Grunde

war; an sexuellen Mißbrauch dachte dort niemand. Am 19. April 1993 suchte

sie den Frauenarzt Dr. B. auf und fragte, ob sie schwanger sein könne,

obwohl sie am 12. April ihre Regelblutung gehabt habe. Von einem Suizidver-

such erwähnte sie nichts. Am 26. April suchte sie ihn erneut auf und fragte

nach Hilfsmöglichkeiten bei sexuellem Mißbrauch. Dr. B. verwies sie an

den Therapeuten ( ) Fi. , bei dem sie "daraufhin" vom 8. April bis

11. Mai in Behandlung war. Beim zweiten Besuch am 26. April gab sie an, vom

Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie "zunächst" als Begrün-

dung für ihren Suizidversuch angegeben hatte, ihr Freund habe sie verlassen,

erklärte sie "nun" der Grund sei die Vergewaltigung durch den Angeklagten. Im

weiteren Verlauf schilderte sie dem Therapeuten dann im einzelnen vielfachen

sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten.

b) Die Strafkammer geht davon aus, der Suizidversuch könne sowohl ei-

ne Verzweiflungstat, als auch ein "Hilfeschrei in Richtung Mutter" gewesen

sein. Er könne aber auch nur vorgetäuscht sein. Hierfür spreche, daß die Ne-

benklägerin den Notarzt gerufen habe, sowie der (auch) angegebene Grund,

ihr Freund habe sie verlassen und schließlich ihre Frage nach Schwanger-

schaft trotz Regelblutung. Sei der Suizidversuch aber nur vorgetäuscht, könne

er auch zur grundlosen Belastung des Angeklagten gedient haben.

c) All dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon eine ur-

sprüngliche Ernsthaftigkeit des Suizidversuchs ist nicht rechtsfehlerfrei ausge-

schlossen. Auch wer einen zunächst ernsthaft gemeinten Suizidversuch be-

geht, kann dann doch noch Angst vor dem Tod bekommen und seine Entschei-

dung rückgängig machen wollen. Diese bei jedermann naheliegende Möglich-

keit hätte die Strafkammer erst recht bei einem 16 Jahre alten Mädchen erör-

tern müssen. Auch wenn man der Strafkammer aber darin folgt, daß die Ne-

benklägerin nicht wirklich aus dem Leben scheiden wollte, spricht das Rufen

des Notarztes nicht gegen einen "Hilfeschrei". Wer um Hilfe schreit, erhofft sich

dadurch eine Veränderung seiner Lebensumstände, will also - wenn auch nicht

mehr so wie bisher - weiter leben. In diesem Sinne "täuscht" er nur vor, er wolle

wirklich sterben.

Auch das Verhalten gegenüber den Ärzten und dem Therapeuten ist

nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, das gegenüber dem Therapeuten schon nicht

rechtsfehlerfrei festgestellt:

Soweit die Strafkammer auf die Frage nach einer Schwangerschaft trotz

eingetretener Regelblutung abstellt, wäre die naheliegende Möglichkeit zu er-

örtern gewesen, daß dies auf Unerfahrenheit der damals 16 Jahre alten Ne-

benklägerin über biologische Zusammenhänge zurückgeht. Dabei wäre auch

zu bedenken gewesen, daß der von der Strafkammer gehörte Sachverständige

der Nebenklägerin nur "geringes Allgemeinwissen" bescheinigt.

Im übrigen kann es nicht für sondern gegen eine Absicht der Nebenklä-

gerin sprechen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, daß sie gegenüber

dem Hausarzt (und im Krankenhaus) nichts erwähnte, gegenüber dem Frauen-

arzt erst spät allgemeine Andeutungen über sexuellen Mißbrauch machte und

selbst gegenüber dem Therapeuten zunächst nur zögerlich von sexuellem

Mißbrauch und seinem Zusammenhang mit dem Suizidversuch berichtete. Die

naheliegende Möglichkeit, daß es die Nebenklägerin Überwindung gekostet

haben könnte, von sexuellem Mißbrauch durch den eigenen Vater und einem

darauf beruhenden Suizidversuch zu sprechen, ist demgegenüber nicht erwo-

gen. Bei alledem sind auch die Äußerungen gegenüber der Mutter am 15. April

1993 nicht bedacht, obwohl es, zumals in der konkreten Situation nach dem

Schlucken der Tabletten, nahe gelegen haben könnte, daß die Nebenklägerin

ihr gegenüber weniger gehemmt war, den Angeklagten zu beschuldigen, als

gegenüber Außenstehenden.

Im übrigen kann es aber auch keinesfalls so gewesen sein, daß die Ne-

benklägerin am 26. April zum Therapeuten geschickt wurde, daraufhin ab

8. April bei ihm in Behandlung war und dann beim zweiten Besuch am 26. April

von Mißbrauch sprach. Auch sonst erschließt sich der Ablauf der Behandlung

nur schwer. Die Nebenklägerin kann jedenfalls nicht "zunächst" am 8. April das

Verlassen durch den Freund als Grund für den Suizidversuch vom 15. April

angegeben haben, während sie "nun" am 26. April das Verhalten des Ange-

klagten angab.

Unabhängig von alledem wäre auch zu erörtern gewesen, daß es auf ei-

ne sehr schwerwiegende geistig-seelische Störung der Nebenklägerin hindeu-

ten würde, wenn sie lediglich zur Falschbelastung des Angeklagten eine mas-

sive Selbstbeschädigung vorgenommen hätte - ihr Magen mußte ausgepumpt

werden - und diese Falschbelastung dann aber nicht konsequent durchhält.

Andere Anhaltspunkte, die für eine derartige Störung sprechen könnten, sind

nicht festgestellt.

Nach alledem erweist sich die Annahme, der Suizidversuch könne zur

Belastung des Angeklagten nur vorgetäuscht sein, allenfalls als abstrakt-

theoretisch gedankliche Möglichkeit ohne realen Anhaltspunkt, die daher im

Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht gewinnen kann (vgl. nur Engel-

hardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).

3. Zuletzt soll der Angeklagte dreimal im Dezember 1994 mit der Neben-

klägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auch

festgestellt, daß die Nebenklägerin den Angeklagten damals gegenüber Au-

ßenstehenden belastet hat. Diese Feststellungen sind jedoch nicht gewürdigt,

offenbar weil die Strafkammer die Tatvorwürfe aus anderen, aber nicht rechts-

fehlerfreien, Erwägungen für unglaubhaft hält.

a) Die Nebenklägerin gibt an, letztmals sei es am 10. Dezember zu einer

Vergewaltigung gekommen, als sie sich im Badezimmer für die Tanzstunde

fertig machen wollte.

Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr sie noch am Abend zu

dem Zeugen P. , einem Offizier der Bundeswehr, den sie seit einigen

Monaten kannte, um bei ihm zu übernachten. Ihr Verhalten bei ihm war "auffäl-

lig anders". Als sich P. ihr sexuell nähern wollte, wies sie ihn ab. Von ihm

nach dem Grund ihres Verhaltens befragt, schrieb sie auf ein Blatt Papier - die

Strafkammer bezeichnet dies als Brief -, er habe unbewußt bei ihr "tiefe Wun-

den aufgerissen", da sie seit Juli 1989 vom Angeklagten mißbraucht werde.

Wenn sie den Wünschen des Angeklagten nicht nachkomme, gebe es "Dre-

sche". Nachdem zuletzt "eineinhalb Monate Pause" gewesen sei, "in dieser

Woche dafür gleich dreimal am Montag, Freitag und gestern abend" (vgl. I 1).

Danach kam es zu einer "dramatischen Szene" mit "Weinen und Schluchzen".

An "diesem Abend" - die Strafkammer spricht vom 10. Dezember, ge-

meint ist wohl eher der 11. Dezember - fuhr P. zusammen mit seinem

Freund ( ) F. , ebenfalls ein Offizier, die Nebenklägerin nach Hause,

damit sie Kleider und Medikamente holen konnte. Dort erklärte sie der Mutter:

"Ich halts nicht mehr aus" und verließ das Haus eilig durch ein Fenster.

b) Die Strafkammer hält es für nicht glaubhaft, daß es zu den drei Ver-

gewaltigungen gekommen sei. Die Nebenklägerin habe sich nicht nur an die

beiden anderen Vorgänge nicht erinnert, und den letzten Vorfall nur allgemein

beschrieben, auch sonst gebe es "Ungereimtheiten": Es sei schon nicht klar, ob

es vor dem 10./11. Dezember (so der Zeuge P. ) oder erst danach (so die

Nebenklägerin) erstmals zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen

sei. Außerdem habe die Nebenklägerin zu Unrecht behauptet, P.

habe auf der Fahrt zu ihr nach Hause eine Waffe dabeigehabt. Dies haben

P. und F. - vor ihrem beruflichen Hintergrund nach Auffassung der

Strafkammer "nachvollziehbar" - bestritten. Der Zeuge F. hat allerdings

angegeben, von der Mitnahme einer Waffe sei gesprochen worden. P.

habe aber Angst vor dem Angeklagten gehabt und ihm keinen Vorwand für ei-

ne "Notwehrhandlung" geben wollen.

c) Die Erwägungen zu der Waffe sind schon für sich genommen rechts-

fehlerhaft, weil sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erörtert sind.

Es ist schon nicht ohne weiteres einsichtig, daß der ersichtlich wesent-

lich jüngere P. , der sich auch noch in Begleitung von F. befand,

mit einer Waffe mehr Angst vor dem Angeklagten gehabt haben sollte, als ohne

Waffe. Außerdem wäre zu erörtern gewesen, daß die Zeugen gerade vor ihrem

beruflichen Hintergrund auch einen nachvollziehbaren Grund gehabt haben

könnten, die Mitnahme einer Waffe in Abrede zu stellen.

Insbesondere hat die Strafkammer aber die objektiv geringe Bedeutung

der von ihr maßgeblich herangezogenen Gesichtspunkte nicht erkennbar er-

wogen (vgl. BGH StV 1993, 509; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.

§ 261 Rdn. 62). Ob eine Waffe mitgeführt wurde oder nicht, kann für sich ge-

nommen hier den Angeklagten ebensowenig be- oder entlasten wie der Zeit-

punkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen der Nebenklägerin und dem

Zeugen P. .

Allerdings können im Rahmen der Beweiswürdigung auch für sich ge-

nommen wenig gewichtige Gesichtspunkte Bedeutung gewinnen. Gegenläufige

Gesichtspunkte, zumal wenn sie einen wesentlich engeren Bezug zu den Vor-

würfen haben könnten, dürfen dann aber nicht unerörtert bleiben. Dementspre-

chend durfte die Strafkammer nicht allein im Hinblick auf die von ihr herange-

zogenen Umstände davon absehen, das Verhalten der Nebenklägerin gegen-

über dem Zeugen P. (z.B. den Brief und die "dramatische Szene") und

der Mutter ("Ich halts nicht mehr aus"; Flucht aus dem Fenster) zu würdigen.

4. Es ist nicht festgestellt, wie es zur Strafanzeige gekommen ist. Die

Urteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte am 1. März 1995 in Unter-

suchungshaft genommen wurde. Daraus ergibt sich nicht, daß die Information

der Behörden noch in irgendeiner Weise unmittelbar auf die Vorgänge im De-

zember 1994 zurückginge. Da die Erstattung einer Strafanzeige noch eine an-

dere Qualität haben kann als Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen, wä-

ren deren Umstände festzustellen und in die Würdigung der Aussagegenese

einzubeziehen gewesen.

V.

Die Strafkammer hat sich auch nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführun-

gen des Sachverständigen auseinandergesetzt, den sie zur Frage der Glaub-

haftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gehört hatte.

1. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, trotz aller Schwierigkeit der

Bewertung seien die Angaben der Nebenklägerin "mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit" glaubhaft. Die Strafkammer teilt zunächst ohne weitere Ausfüh-

rungen mit, der Sachverständige habe damit seine frühere Bewertung modifi-

ziert. Dem Senat ist aus dem von ihm überprüften Urteil vom 27. März 1998

bekannt, daß dieser Sachverständige damals die Angaben der Nebenklägerin

"mit großer Wahrscheinlichkeit" für glaubhaft gehalten hat. Es wird nicht klar,

ob schon dieser Unterschied nach Auffassung der Strafkammer bedeutsam

sein soll. In diesem Fall wären dessen Grundlagen konkret darzulegen und zu

bewerten gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige ausgeführt

hat, auch wenn die Nebenklägerin "manchmal gelogen haben möge", sei bei

ihr gleichwohl sowohl die generelle als auch die spezielle Glaubwürdigkeit (vgl.

hierzu BGH StV 1994, 64 m.w.N.) zu bejahen.

In diesem Zusammenhang weist der Senat auch auf folgendes hin: Die

Annahme, daß die Nebenklägerin manchmal auch gelogen haben möge, be-

zieht sich ersichtlich nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern auf über-

wiegend wenig konkrete, allgemeine Charakterisierungen der Nebenklägerin

durch Verwandte und Schulkameradinnen. Unterstellt, die Behauptungen der

Nebenklägerin über jahrelangen sexuellen Mißbrauch seien wahr, bedeutete

dies zugleich aber auch, daß sie jahrelang angehalten war, die Wahrheit zu

unterdrücken und zu vertuschen. Gerade im damaligen Alter der Nebenklägerin

kann dies auch auf ihren übrigen Umgang mit der Wahrheit ausgestrahlt ha-

ben.

2. Soweit die Strafkammer konkrete Bewertungen des Sachverständigen

zu als solchem feststehenden Geschehen mitteilt, sprechen diese im Grunde

ausschließlich für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. So seien

etwa die Angaben nach dem Suizidversuch "so originell, daß die Vorgänge

wahrscheinlich als real einzustufen seien"; in ähnliche Richtung könnte auch

die allerdings nicht leicht verständliche Mitteilung deuten, der Sachverständige

hielte "das Aufgeben der Anzeigelatenz nach dem Brief an P. für sehr

originell und kaum produziert".

Die Strafkammer kommt demgegenüber insgesamt zu einem anderen

Ergebnis, ohne das Gutachten konkret zu würdigen. Sie beschränkt sich viel-

mehr auf die allgemeine Mitteilung, auch die Ausführungen des Sachverständi-

gen seien berücksichtigt.

3. Dies genügt nicht. Wie der Senat auch bereits im Urteil vom

29. September 1998 im einzelnen und unter Hinweis auf die ständige Recht-

sprechung dargelegt hatte, ist der Tatrichter allerdings nicht gehalten, einem

Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muß

er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinanderset-

zen, um zu belegen, daß er über das bessere Fachwissen verfügt, nachdem er

zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (zuletzt ebenso BGH

NStZ 2000, 550, 551 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur dann, wenn sich schon

auf Grund von Feststellungen, die offensichtlich auch ohne sachverständige

Beratung getroffen werden konnten (etwa, daß sich Angeklagter und Neben-

klägerin zu behaupteten Tatzeiten an unterschiedlichen Orten aufgehalten ha-

ben), erwiesen hätte, daß die vom Sachverständigen überprüften Angaben

falsch sind. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.

VI.

Soweit die Strafkammer - über die Behauptungen zum Dezember 1994

hinaus (IV 3) - weitere Anklagevorwürfe näher überprüft hat, beruhen die ihr

verbliebenen Zweifel nicht auf rechtsfehlerfreier Grundlage.

1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, erstmals sei sie 1989 am

Nachmittag des Geburtstags mißbraucht worden. Der Angeklagte, der zum Ge-

burtstag Ausgang aus der JVA gehabt habe, habe sie im Badezimmer unter

Gewaltandrohung zum Handverkehr veranlaßt. Anschließend habe er in das

Waschbecken ejakuliert.

b) Objektive Gesichtspunkte, die alledem entgegenstünden, sind nicht

festgestellt. Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1989 Ausgang aus der JVA. Die

Zeugin G. behauptet nicht mehr, die Nebenklägerin sei an die-

sem Nachmittag im Kinderhort gewesen (III 2 a). Die Strafkammer hält es

"durchaus für möglich", daß dieser Vorfall so, wie von der Nebenklägerin ge-

schildert, stattgefunden hat. Gleichwohl sieht sie aber die "personenbezogenen

und räumlichen Gegebenheiten" für unaufgeklärt und damit im Ergebnis die

Aussagen der Nebenklägerin für zweifelhaft an.

c) Die Grundlagen dieser Zweifel sind nicht zu erkennen. "Personenbe-

zogen" beruft sich der Angeklagte auf die von keinem Zeugen - mehr (III 2 a) -

bestätigte Geburtstagsfeier, die die Strafkammer für "äußerst unwahrschein-

lich" hält. G. hatte sich nämlich wenige Tage nach dem Ge-

burtstag in einem Brief an den Angeklagten zu "Deiner Beschwerde, weil Dir

keiner zum Geburtstag gratuliert hat" geäußert. "Räumlich" ist in den allein mit-

geteilten Angaben, Tatort sei das Badezimmer gewesen und der Angeklagte

habe in das Waschbecken ejakuliert, ebenfalls kein unaufgeklärter Wider-

spruch zu erkennen.

2. a) Die Nebenklägerin gibt an, zum nächsten Vorgang sei es im glei-

chen Monat beim nächsten Ausgang des Angeklagten aus der JVA an einem

schulfreien Samstag am frühen Nachmittag gekommen. Der Angeklagte, der

etwa eine Stunde zu Hause gewesen sei, sei in das Schlafzimmer gekommen,

als sie gerade Wäsche eingeräumt habe. Er habe, vermutlich wegen vorange-

gangener Gartenarbeit, Stiefel getragen. Er habe sie aufs Bett "gelegt", sie an

den Haaren gezogen und sie zu seiner oralen Befriedigung gezwungen. Das

Ejakulat habe "grausig" geschmeckt. Der ganze Vorgang habe nicht viel mehr

als fünf Minuten gedauert.

b) Auch insoweit sind objektiv entgegenstehende Umstände nicht fest-

gestellt. Der Angeklagte hatte auch am 22. Juli 1989 Ausgang aus der JVA.

Allerdings seien die Angaben der Nebenklägerin durch die "nachvollziehbaren"

Angaben der Zeugin G. "relativiert". Diese hatte angegeben,

der Angeklagte sei nur etwa zehn Minuten zu Hause gewesen. Außerdem habe

er nur einen einzigen Stiefel besessen - zu dieser ungewöhnlichen Behauptung

ist nichts Näheres mitgeteilt -, den er für so kurze Zeit kaum getragen habe.

c) Die Angaben der Zeugin G. über die Dauer des Auf-

enthalts des Angeklagten würden der Richtigkeit der Schilderung der Neben-

klägerin nicht einmal dann entgegenstehen, wenn sie zutreffend wären. Sie

stehen aber auch schon im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten,

der erklärt hat, er sei an diesem Nachmittag etwa eine Stunde zu Hause gewe-

sen, ohne daß die Strafkammer dies gewürdigt hätte.

Von alledem abgesehen, ist diese Behauptung jedoch mit den übrigen

Feststellungen unvereinbar:

Der Angeklagte kam kurz nach 14 Uhr nach Hause, von dort brachte ihn

die Zeugin G. zurück zur JVA, wo er gegen 15.30 Uhr eintraf.

Zur Dauer dieser Fahrt ist zwar nichts mitgeteilt, jedoch hatte die gleiche Fahrt

am 11. Juli 1989 etwa 25 Minuten gedauert. Danach muß der Angeklagte aber

etwa eine Stunde und nicht nur zehn Minuten zu Hause gewesen sein. Zu-

gleich verlieren damit auch alle weiteren Vermutungen der Zeugin

G. , die an eine nur kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, ihre Grundlage.

Deren Angaben sind daher insgesamt ungeeignet, die Angaben der Nebenklä-

gerin zu "relativieren" und somit in Zweifel zu ziehen.

3. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, Anfang Dezember 1989 habe

sie der Angeklagte ausgezogen und auf das Bett "geworfen". Nach manuellem

Verkehr sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe geschrien, er habe

ihren Mund zugehalten; ihr Versuch, ihn von sich "runter(zu)werfen", sei ge-

scheitert. Am Schluß habe er sich an ihrer herumliegenden Unterwäsche ab-

gewischt. Das Datum hat sie nicht (noch) weiter präzisiert, es habe aber Neu-

schnee gelegen.

b) Nachdem sich im Hinblick auf den Neuschnee ergeben hatte, daß ein

solcher Vorfall frühestens am 6. Januar 1990 stattgefunden haben konnte,

"tendierte" die Nebenklägerin zu diesem Datum. Die Beweiswürdigung der

Strafkammer beschränkt sich auf die Bewertung, die Nebenklägerin habe den

Vorfall "nicht verläßlich zeitlich" eingeordnet.

c) Freilich kann es Bedenken begründen, wenn ein Zeuge ein zuvor prä-

zise behauptetes Datum austauscht, nachdem sich erwiesen hat, daß die Tat

an dem zuerst behaupteten Datum nicht stattgefunden haben kann. Hier hatte

die Nebenklägerin jedoch gerade kein präzises Datum genannt. Daher wäre

der naheliegende Gesichtspunkt zu erwägen gewesen, daß die Erinnerung

nicht an das Datum, sondern an den Neuschnee anknüpfen könnte.

VII.

Erstmals in der (erneuten) Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerin

zwei bisher nicht von ihr geschilderte Vorgänge behauptet. Sie hat angegeben,

diese Vorgänge seien ihr als Ergebnis ihrer "Aufarbeitungstherapie" wieder

eingefallen. Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß auch diese Angaben, bei

denen es sich eher um die Präzisierung alter Vorwürfe als um eigentlich neue

Vorwürfe handelt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin

bedeutsam sein können.

Ihre Feststellungen sind jedoch lückenhaft und ihre Erwägungen nicht

rechtsfehlerfrei.

1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, zu einem nicht näher bestimm-

ten, von ihr aber "spontan" zwischen 1991 und 1993 eingeordneten Zeitpunkt,

sei sie mit dem Angeklagten in Richtung B. gefahren, da für sie ein

Mofa gekauft werden sollte. Unterwegs sei der Angeklagte in einen Wald ab-

gebogen. Auf der Forststraße habe er zwei Fahrräder schiebende Personen

überholt und gefragt "was die sich jetzt wohl denken". Im Anschluß habe er sie

vergewaltigt und die Tat als "Anzahlung" für das Mofa bezeichnet.

b) Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung, daß diese Be-

hauptungen "nicht weiter aufgeklärt" werden konnten. Aus dieser Feststellung

ergibt sich nichts. Schlüsse auf Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der

Nebenklägerin wären möglich, wenn feststünde, daß ihr ein Mofa gekauft wur-

de oder daß dies nicht der Fall war. Warum es unaufklärbar bleibt, ob

- angeblich offenbar in B. - ein Mofa gekauft wurde, wird nicht deutlich.

2. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, nach einer Mandeloperation im

Krankenhaus von A. habe sie der Angeklagte, der an diesem Tag

(15. Juli 1991) im Raum M. gearbeitet habe, mit seinem Pkw Audi abge-

holt, da die Mutter damals selbst in M. im Krankenhaus gewesen sei.

Unterwegs sei er in der H. auf den Parkplatz am See gefahren. Er

sei um den Pkw herumgelaufen, und habe den Beifahrersitz umgelegt. Er habe

sie von vorne vergewaltigt. Dabei sei seine weiße Latzhose halb ausgezogen

gewesen. Die Beifahrertür sei offen geblieben.

b) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angaben zu den Kranken-

hausaufenthalten zutreffen. Ebenso ergäben weder näher geprüfte Zeiträume

und Entfernungen noch sonstige Beweisergebnisse zum Ablauf der Arbeit des

Angeklagten an diesem Tage die Unrichtigkeit des Vorbringens der Nebenklä-

gerin. Dennoch sei es unglaubhaft. Es sei schon nicht so detailreich wie ihre

Schilderung anderer Fälle, außerdem folge die Unglaubwürdigkeit des Vor-

wurfs im Hinblick auf seine "Ungeheuerlichkeit" auch aus seiner Entstehungs-

geschichte.

c) Auch diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte, läge der Auffassung, daß

die Schilderung für sich genommen detailarm sei, ein überspannter Maßstab zu

Grunde. Jedenfalls ist die Schilderung zumindest ebenso detailliert wie andere

Schilderungen, auf die die Strafkammer abgrenzend verweist (vgl. V 1 bis 3).

Die "Ungeheuerlichkeit" gerade dieses Vorwurfs wird jedenfalls im Ver-

gleich mit den anderen Vorwürfen nicht erkennbar.

Was die Entstehungsgeschichte des Vorwurfs betrifft, so bezweifelt die

Strafkammer offenbar nicht, daß sich die Nebenklägerin einer solchen Thera-

pie unterzieht, wobei im übrigen auch zu erwägen gewesen wäre, warum sie

dies tut. Daß eine derartige Therapie nicht dazu führen kann, daß verdrängte

Erlebnisse wieder ins Gedächtnis geraten, versteht sich jedenfalls nicht von

selbst. Dies wäre um so mehr zu erörtern gewesen, als auch der Sachverstän-

dige ein solches Ergebnis für "durchaus" möglich hält.

d) Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die übrigen Erwägungen

des Sachverständigen zu dieser Schilderung, jedenfalls so, wie sie zusammen-

gefaßt von der Strafkammer mitgeteilt sind, kaum verständlich sind. Danach

könne die Schilderung nicht nur - dies ist offensichtlich - Wahrheit oder Lüge

sein, sondern auch auf einem Irrtum beruhen. Dieser Vorfall - gemeint ist of-

fenbar Irrtum oder Lüge - berühre die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht,

vermindere sie aber.

In Abgrenzung zu Lüge kann Irrtum nur bedeuten, daß die Nebenkläge-

rin an ein solches Ereignis glaubt, obwohl es in Wahrheit nicht stattgefunden

hat. Dies wäre erforderlichenfalls ebenso zu erläutern wie die Auffassung, daß

Lüge oder Irrtum die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einerseits nicht beein-

flußten, andererseits aber doch.

VIII.

Die Auffassung, die Angaben der Nebenklägerin seien teilweise nicht

glaubhaft und im übrigen fehlten objektive Umstände, die ihre Angaben stützen

könnten, ist nach alledem teils objektiv unzutreffend und beruht im übrigen auf

einem überspannten Maßstab.

1. Die Angaben der Nebenklägerin sind durch viele signifikante Details

gekennzeichnet. Dies ergibt sich schon weitgehend aus den bisherigen Aus-

führungen, weitere, nicht zugleich konkreten Fällen zugeordnete Detailanga-

ben treten noch hinzu. Diese betreffen etwa die gelegentliche Benutzung von

Kondomen, Geschlechtsverkehr auch während der Regelblutung oder eine an-

gebliche Äußerung des Angeklagten über die "ausgelutschte Muschi" der Zeu-

gin G. .

Soweit objektivierbar und überprüft, haben sich die Angaben der Neben-

klägerin überwiegend als richtig und jedenfalls an keiner Stelle als falsch er-

wiesen, so ist etwa von Alibis keine Rede mehr. Demgegenüber besteht der

schwerwiegende Verdacht, daß ihr mit der von mehreren Zeugen abgegebenen

Schilderung der Geburtstagsfeier ein ganzes Lügengeflecht entgegengesetzt

worden war. In ähnliche Richtung deutet, daß ein weiterer Zeuge zum Meineid

angestiftet worden war.

2. Objektive Umstände im Sinne eines Sachbeweises, die zurückliegen-

den sexuellen Mißbrauch belegen oder widerlegen können, sind demgegen-

über nur schwer vorstellbar und können jedenfalls nicht erwartet werden. Je-

doch sind eine Reihe von Erkenntnissen über Vorgänge außerhalb des Verfah-

rens angefallen, die jedenfalls geeignet sein können, die Angaben der Neben-

klägerin zu stützen. Sie hat einen Suizidversuch begangen, ist aus dem Eltern-

haus geflüchtet und unterzieht sich noch immer einer Therapie. Darüber hinaus

hat sie gegenüber mehreren Zeugen den Angeklagten belastende Angaben

gemacht, etwa gegenüber G. , (andeutungsweise) ge-

genüber Dr. B. , dem Therapeuten Fi. und ihrem Bekannten

P. . Die Angaben gegenüber dem Zeugen P. liegen sogar schrift-

lich vor. Ein Grund für eine dann ungewöhnlich hartnäckige Falschbelastung

wird demgegenüber nicht erkennbar, der Sachverständige spricht insoweit von

"fehlender Evidenz".

IX.

Ohne daß es noch auf die Verfahrensrügen ankäme - insoweit macht die

Revision zutreffend geltend, daß die Strafkammer mehrere, vorsorglich für den

Fall eines Freispruchs gestellte Anträge nicht beschieden hat - bedarf die Sa-

che nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.

Entsprechend auch einer Anregung des Generalbundesanwalts in der

Hauptverhandlung vor dem Senat erschien es angemessen, die Sache nun-

mehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1

StPO, zweite Alternative).

Nack Wahl Herr RiBGH Schluckebier

befindet sich im Urlaub

und ist deshalb an der

Unterschrift verhindert.

Nack

Hebenstreit Schaal