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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 44/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stendal vom 31. August 2000 - auch so-
weit es den Mitangeklagten F. betrifft – mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Martin R. und den Mitange-
klagten F. , der keine Revision eingelegt hat, des "gemeinschaftlichen
schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und versuchten gemeinschaftlichen
schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Den Ange-
klagten Martin R. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten, den Mitangeklagten F. zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Ralf
R. hat es wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls unter
Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls und
versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-
teilt. Daneben hat es bestimmt, daß die durch die einbezogene Entscheidung
verhängte (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechter-
halten und ein Tatwerkzeug eingezogen wird.
Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die
Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte Martin R. beanstandet dar-
über hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sach-
rüge Erfolg. Sie führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils zu-
gunsten des Mitangeklagten F. .
1. Nach den Feststellungen kamen der Mitangeklagte F. und der
Angeklagte Martin R. "zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt
vor dem 19.06.1999 ... stillschweigend überein, im einzelnen noch ungewisse
Einbruchsdiebstähle gemeinsam zu begehen. Zu einem nicht mehr genau fest-
stellbaren Zeitpunkt vor dem 27.06.2000 [gemeint ist der 27.6.1999 [UA 13,
42/43]] vereinbarten die Angeklagten Reno F. , Martin R. und Ralf
R. ebenfalls stillschweigend, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdieb-
stähle, auch in unterschiedlicher Besetzung, gemeinsam zu begehen. Konkrete
Gespräche wurden hierzu nicht geführt; ausdrückliche Absprachen erfolgten
nicht. Jedem Beteiligten war aber klar, daß gemeinsam fortgesetzt je nach Be-
darf Einbruchsdiebstähle begangen werden sollten" (UA 11). In Ausführung
"dieser stillschweigenden Übereinkünfte" brach der Mitangeklagte F. im
Zeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 19. November 1999 teilweise mit
dem Angeklagten Martin R. (Fälle II 1, 4, 5), teilweise gemeinsam mit bei-
den Angeklagten (Fälle II 3, 8) in Bürogebäude ein. Dort entwendeten die je-
weiligen Täter u.a. Bargeld, Elektronikartikel und Lebensmittel. In zwei weite-
ren, gemeinschaftlich mit beiden Angeklagten begangenen Fällen (II 6 und 7)
blieb es beim Versuch des Diebstahls.
2. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Der Angeklagte Martin R. hat bis auf den Fall II 8 der Urteilsgrün-
de, der Angeklagte Ralf R. bis auf die Fälle II 7 und 8 bestritten, an den
Taten des Mitangeklagten F. beteiligt gewesen zu sein. Die Strafkammer
sieht die beiden Angeklagten, soweit sie nicht geständig waren, im wesentli-
chen durch die Angaben des Mitangeklagten F. als überführt an. Diese Be-
weiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Zum Nachweis der Täterschaft der beiden Angeklagten stellt das Land-
gericht jeweils darauf ab, daß der Mitangeklagte F. in seiner geständigen
Einlassung “ein besonderes Täter– und Tatortwissen” (d.h. über die Tatörtlich-
keiten, den Tathergang und den Schaden) gezeigt habe, was seine Angaben
als glaubwürdig erscheinen lasse (UA 21, 29, 31, 33, 37, 39, 41). Diese Über-
legung kann zwar die Täterschaft des Mitangeklagten F. belegen, nicht
aber ohne weiteres die der Angeklagten, zumal der Mitangeklagte F. bei
der Polizei und in der Hauptverhandlung in gewichtigen Einzelheiten vonein-
ander abweichende Angaben gemacht hat (s. UA 26 ff.). Das Landgericht hat
ihm insoweit – etwa wenn er Taten “verwechselt” hat – hinsichtlich seiner
Glaubwürdigkeit zugute gehalten, daß der “Einlassungswechsel ... angesichts
der Vielzahl der [möglicherweise von ihm auch mit anderen begangen, s. UA
27] Einbruchsdiebstähle ... und der daraus resultierenden Erinnerungsschwie-
rigkeiten nachvollziehbar (sei)” (s. UA 27/30, 31, 33, 35). Mit der sich aufdrän-
genden Frage, ob Verwechselungen auch bei den Tatbeteiligungen möglich
(oder aber auszuschließen) sind, hat sich die Strafkammer nicht auseinander-
gesetzt. Wie die Revision des Angeklagten Martin R. zu Recht im einzel-
nen beanstandet, fehlt es insoweit an einer Gesamtwürdigung aller für und ge-
gen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten F. sprechenden Umstände
(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 14; Mitangeklagte 2).
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet zudem – insoweit auch im Hin-
blick auf den Mitangeklagten F. (§ 357 StPO) – die rechtliche Würdigung
des Landgerichts.
Nach der – vom Revisionsgericht auch für noch anhängige “Altfälle” zu
berücksichtigenden – Änderung der Rechtsprechung zu den Bandendelikten
durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichts-
hofs vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]) setzt der Begriff
der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die
sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genann-
ten Deliktstyps zu begehen. Danach wären die nach Auffassung des Landge-
richts durch eine “Zweier-Bande” begangenen Taten II 1, 4 und 5 nicht als
schwere Bandendiebstähle zu werten. Auch bei den übrigen Taten (II 3, 6 bis
8), bei denen die Strafkammer jeweils von einer “Dreier-Bande” ausgeht, kann
der Schuldspruch nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil läßt sich keine Tat-
sachengrundlage entnehmen, die erweist, daß sich die beiden Angeklagten
und der Mitangeklagte F. – über eine bloße Mittäterschaft hinausgehend -
auf eine gewisse Dauer zu zukünftig gemeinsamer Diebstahlsbegehung “ver-
bunden” hatten. Da insoweit – auch im Hinblick auf die Fälle II 1 [bei dem
Schuhabdruckspuren von drei unterschiedlichen Personen gesichert wurden,
UA 22, 46], 4 und 5 – weitere Feststellungen möglich erscheinen, die eine Ver-
urteilung wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls tragen können, hebt
der Senat das Urteil insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Tatrich-
ter die Möglichkeit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen.
Maatz Kuckein Athing
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