Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.06.2001 – 4 StR 67/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 14. November 2000

1.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist,

2.

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter bandenmäßi-

ger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a

Abs. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den – knapp gehaltenen - Urteilsfeststellungen veranlaßte der

Angeklagte in den ausgeurteilten fünf Fällen die Lieferung von Rauschgift aus

den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, wobei er die Betäu-

bungsmittel in vier Fällen einem unbekannt gebliebenen Kurier übergab, der

sie an Peter Z. in Deutschland auslieferte. Dort wurden die Drogen von

nicht näher bezeichneten Zwischenhändlern übernommen; die Bezahlung er-

folgte direkt an den Angeklagten. In dem weiteren Fall übergab er in den Nie-

derlanden Z. das Rauschgift, der es auftragsgemäß nach Deutschland

verbrachte, wo es weiter an Zwischenhändler verteilt werden sollte.

b) Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte bei den

Handlungen, die das Landgericht rechtlich zutreffend als unerlaubte Einfuhr

von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge bewertet hat, als Mitglied einer

Bande handelte. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen

des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 - setzt der Begriff der

Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich

mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere

selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genann-

ten Delikttyps zu begehen. Zwar ist diese Entscheidung zum Begriff der Bande

beim (schweren) Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB) ergangen.

Für den Bandenbegriff nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes

kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. April

2001 - 3 StR 69/01). Daß der Angeklagte sich mit mindestens zwei weiteren

Personen in der beschriebenen Weise zur Begehung von Rauschgiftdelikten

zusammengeschlossen hat, kann indes den Urteilsfeststellungen nicht ent-

nommen werden. Soweit das Landgericht – was unklar bleibt – von der Bildung

einer “Zweierbande” zwischen dem Angeklagten und Z. ausgegangen

sein sollte, genügt dies nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsa-

chen nicht mehr. Die Entscheidung BGHSt 38, 26 ist damit überholt.

2. Da weitere Feststellungen, die eine bandenmäßige Begehung tragen

könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf die

Grundtatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und des un-

erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Men-

ge ab. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich.

3. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet, da die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die von der Verteidigung

nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erklärte “Revisions-

rücknahme”, verbunden mit dem Antrag, daß der Angeklagte – wie geschehen -

in fünf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen sei, ist unwirksam, da die

Revision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-

schränkt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344

Rdnr. 7 i.V.m. § 318 Rdnr. 13).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann