BGH Beschluß vom 12.06.2001 – 4 StR 67/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 14. November 2000
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist,
2.
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter bandenmäßi-
ger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a
Abs. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den – knapp gehaltenen - Urteilsfeststellungen veranlaßte der
Angeklagte in den ausgeurteilten fünf Fällen die Lieferung von Rauschgift aus
den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, wobei er die Betäu-
bungsmittel in vier Fällen einem unbekannt gebliebenen Kurier übergab, der
sie an Peter Z. in Deutschland auslieferte. Dort wurden die Drogen von
nicht näher bezeichneten Zwischenhändlern übernommen; die Bezahlung er-
folgte direkt an den Angeklagten. In dem weiteren Fall übergab er in den Nie-
derlanden Z. das Rauschgift, der es auftragsgemäß nach Deutschland
verbrachte, wo es weiter an Zwischenhändler verteilt werden sollte.
b) Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte bei den
Handlungen, die das Landgericht rechtlich zutreffend als unerlaubte Einfuhr
von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge bewertet hat, als Mitglied einer
Bande handelte. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 – GSSt 1/00 - setzt der Begriff der
Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich
mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genann-
ten Delikttyps zu begehen. Zwar ist diese Entscheidung zum Begriff der Bande
beim (schweren) Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a StGB) ergangen.
Für den Bandenbegriff nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. April
2001 - 3 StR 69/01). Daß der Angeklagte sich mit mindestens zwei weiteren
Personen in der beschriebenen Weise zur Begehung von Rauschgiftdelikten
zusammengeschlossen hat, kann indes den Urteilsfeststellungen nicht ent-
nommen werden. Soweit das Landgericht – was unklar bleibt – von der Bildung
einer “Zweierbande” zwischen dem Angeklagten und Z. ausgegangen
sein sollte, genügt dies nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsa-
chen nicht mehr. Die Entscheidung BGHSt 38, 26 ist damit überholt.
2. Da weitere Feststellungen, die eine bandenmäßige Begehung tragen
könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf die
Grundtatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und des un-
erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Men-
ge ab. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt nach sich.
3. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die von der Verteidigung
nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erklärte “Revisions-
rücknahme”, verbunden mit dem Antrag, daß der Angeklagte – wie geschehen -
in fünf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen sei, ist unwirksam, da die
Revision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-
schränkt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344
Rdnr. 7 i.V.m. § 318 Rdnr. 13).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann