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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 4 StR 186/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 186/02

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 2002 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 23. November 2001

a)

in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

aa) der Angeklagte Houssein Ahmad K. des

bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in 20 Fällen, des unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in vier Fällen sowie der Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-

sche Selbstladekurzwaffe schuldig ist,

bb) der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. des

bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in acht Fällen, des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge sowie der Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt über eine halbautomatische

Selbstladekurzwaffe schuldig ist,

b)

in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, daß

aa) gegen den Angeklagten Houssein Ahmad

K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e

der Urteilsgründe Einzelstrafen von jeweils

einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden,

bb) gegen den Angeklagten Ibrahim Ahmad K.

im Fall B II 1 a der Urteilsgründe eine Einzel-

strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe fest-

gesetzt wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen haben mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als der Ange-

klagte Houssein Ahmad K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Ur-

teilsgründe und der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. im Fall B II 1 a der Ur-

teilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; im übrigen erwei-

sen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens

kann in den bezeichneten Fällen keinen Bestand haben, da nach den Urteils-

feststellungen die „Bande“ bis Anfang Januar 2000 nur aus zwei Personen,

nämlich den beiden Beschwerdeführern, bestand. Nach der Entscheidung des

Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001

(BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande indes den Zusammenschluß von

mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben,

künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unge-

wisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies gilt

auch für den Begriff der Bande nach den Vorschriften des Betäubungsmittelge-

setzes (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 2001 – 4 StR 67/01). Da das Ver-

halten der Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen jedoch insoweit jeweils den Tatbestand des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, ändert der

Senat die Schuldsprüche entsprechend ab.

Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der betroffenen

Einzelstrafaussprüche nach sich. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt

der Senat insoweit gegen die Angeklagten jeweils Einzelstrafen in Höhe der in

§ 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafen von einem Jahr

bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafen-

aussprüche können hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbe-

tracht der Höhe und Anzahl der übrigen Einzelstrafen aus, daß das Landgericht

auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ange-

klagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel zu entlasten

(§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben.

Maatz

Ernemann Sost-Scheible