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BGH Beschluss vom 12.06.2001 – 4 StR 7/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 7/01

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen -

vom 25. Oktober 2000

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des Diebstahls in elf Fällen und des ver-

suchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendieb-

stahls in 12 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen

Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte - außer im Fall II 4

der Urteilsgründe, bei dem er allein handelte - zum einen gemeinsam mit dem

gesondert verfolgten M. (Fälle II 1 bis 3, 9), zum anderen mit Detlef H.

(Fälle II 5 bis 8, 10 - 13) Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräume; in

den Fällen II 3 und 13 blieb es beim Versuch des Diebstahls. Das Landgericht

ist der Auffassung, der Angeklagte habe (außer im Fall II 4) im Sinne des

§ 244a Abs. 1 StGB als ”Mitglied einer Bande” gehandelt.

2. Im Hinblick auf den - vom Revisionsgericht auch für noch anhängige

"Altfälle" zu berücksichtigenden (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 2001

- 4 StR 83/01) - Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesg e-

richtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der

Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen vor-

aussetzt, kann die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. ver-

suchten schweren Bandendiebstahls keinen Bestand haben; denn nach den

Feststellungen hat der Angeklagte mit M. einerseits und H. an-

dererseits jeweils nur eine "Zweier-Bande" gebildet (vgl. UA 18 f.).

3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß der Ange-

klagte des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fäl-

len schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich

gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte

verteidigen können.

4. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der wegen schweren

Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls verhängten

Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die wegen Dieb-

stahls (Fall II 4) festgesetzte Einzelstrafe auf, weil nicht auszuschließen ist,

daß die Höhe dieser Strafe von den übrigen Strafen beeinflußt ist. Die Strafen

müssen daher insgesamt neu festgesetzt werden.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann